Registrierungsdatum: 8. September 2006
Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung einer Person anzuerkennen, die sich aus einem später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf diese Person zuvor im Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr angewendet worden ist und wenn dieser zweite Führerschein außerhalb einer Sperrzeit für die Erteilung eines neuen Führerscheins erteilt wurde, falls sich herausstellt,
– dass auf der Grundlage der Erklärungen und Informationen, die der Inhaber dieses Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats auferlegten Mitwirkungspflicht gegeben hat, die Wohnsitzvoraussetzung vom Mitgliedstaat der Ausstellung dieses Führerscheins nicht beachtet worden ist
oder
– dass die Informationen, die bei Ermittlungen der nationalen Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats im Ausstellermitgliedstaat gewonnen wurden, keine von diesem Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen sind, die beweisen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dessen Hoheitsgebiet hatte.
Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
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Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Registrierungsdatum: 28. März 2006
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Führerschein aus: mit und ohne -:)
Wenn man sich dann noch vor Augen hält, das sie aus Schweigen eine unbestreitbare Information gemacht haben, finde ich das doppelt gut.Damit ist die Ansicht aus Münster gekippt.

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Führerschein aus: ESP incl. Wohnsitz erteilt 2005
Zitat
Paule : Nun müssten die Münster Beschlüße ja aufgehoben werden?![]()
Das müssen wir im Auge behalten, da bin ich ja gespannt ob man darüber in naher Zukunft was lesen kann.
Registrierungsdatum: 2. Januar 2009
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Führerschein aus: cz
.....manman-ich hatte das doch früher nicht-oder doch ???
Registrierungsdatum: 8. September 2006
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Zitat
58 Was die Informationen angeht, die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats infolge einer von ihr selbst im Ausstellermitgliedstaat geführten Untersuchung erlangt hat, so verwehrt es die Richtlinie selbst den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats zwar nicht, Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen.
59 Aus der in den Randnrn. 50 und 51 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass der Aufnahmemitgliedstaat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nur dann ablehnen kann, wenn er über unbestreitbare Informationen verfügt, die vom Ausstellermitgliedstaat stammen und die beweisen, dass der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diesen Mitgliedstaat nicht in dessen Gebiet hatte. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung steht einer auf irgendeine andere Information gestützten Ablehnung entgegen.
60 Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die unter diesen besonderen Umständen erlangte Information als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information zu qualifizieren ist, die beweist, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Gebiet dieses Mitgliedstaats hatte.
61 Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass die bei den Einwohnermeldebehörden des Ausstellermitgliedstaats erlangten Informationen als solche Informationen angesehen werden können. Bei Privatpersonen, wie Vermietern oder Arbeitgebern, eingeholte Informationen, sind dagegen keine Informationen, die das in Randnr. 59 des vorliegenden Beschlusses in Erinnerung gerufene doppelte Kriterium erfüllen.
62 Auf jeden Fall ist schließlich klarzustellen, dass nichts dagegen spricht, dass der Aufnahmemitgliedstaat dem Ausstellermitgliedstaat im Rahmen des in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Verfahrens des Informationsaustauschs Informationen übermittelt.

Registrierungsdatum: 2. Januar 2009
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Registrierungsdatum: 1. Mai 2006
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Registrierungsdatum: 8. September 2006
Zitat
Randnummer 48
Die polnische Regierung macht geltend, dass die Überprüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung des in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins eine Ausnahme vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 sei, die daher eng auszulegen sei. Dem Aufnahmemitgliedstaat zu gestatten, eine eigenständige Kontrolle der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung durchzuführen, liefe diesem Grundsatz zuwider.
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sorry wegen dem durcheinander! ich denke mir auch natürlich vor dem 19.1. nur manche wissen das nicht und bevor diese sich auf was freun was nicht ist...nur zur aufklärung!!!Nein, natürlich nur erteilte FS vor dem 19.01.2009
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Führerschein aus: ESP incl. Wohnsitz erteilt 2005
Denke eher nicht, die interessiert dies null komma null. Die erteilen doch nicht erst und ziehen ihn dann wieder zurück. Machen sie sich ja selber zum Affen.
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