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emile

[VERBORGEN]

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1

Mittwoch, 16. September 2009, 15:47

Beschluss Wierer

Der Beschluss Wierer ist raus: klick

emile

[VERBORGEN]

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2

Mittwoch, 16. September 2009, 16:28

Leitsätze

Hier die Leitsätze:


Zitat

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung einer Person anzuerkennen, die sich aus einem später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf diese Person zuvor im Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr angewendet worden ist und wenn dieser zweite Führerschein außerhalb einer Sperrzeit für die Erteilung eines neuen Führerscheins erteilt wurde, falls sich herausstellt,

– dass auf der Grundlage der Erklärungen und Informationen, die der Inhaber dieses Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats auferlegten Mitwirkungspflicht gegeben hat, die Wohnsitzvoraussetzung vom Mitgliedstaat der Ausstellung dieses Führerscheins nicht beachtet worden ist

oder

– dass die Informationen, die bei Ermittlungen der nationalen Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats im Ausstellermitgliedstaat gewonnen wurden, keine von diesem Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen sind, die beweisen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dessen Hoheitsgebiet hatte.

Epox

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3

Mittwoch, 16. September 2009, 17:11

Damit ist die Ansicht aus Münster gekippt. Sehr schönes Urteil :klatsch:
Verfahrenszeitraum,war jetzt auch nicht überaus lange.


Gruss Epox :wink:
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

Paule

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4

Mittwoch, 16. September 2009, 17:33

Damit ist die Ansicht aus Münster gekippt.
Wenn man sich dann noch vor Augen hält, das sie aus Schweigen eine unbestreitbare Information gemacht haben, finde ich das doppelt gut.
Nun müssten die Münster Beschlüße ja aufgehoben werden? :ka:

Pat27cgn

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5

Mittwoch, 16. September 2009, 18:43

AHHHHHHHHHHHHHH WIEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEE GEEEIIILLLLL

Wenn du die Tante von der FEB jetzt zicken macht halte ich ihr den Beschluss vor die Nase.

EIN HOCH AUF EUROPA !!! ES LEBE DAS (hoffentlich kommts) VEREINTE EUROPA !!!

Lord Vader

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6

Mittwoch, 16. September 2009, 18:50

Zitat

Paule : Nun müssten die Münster Beschlüße ja aufgehoben werden? :ka:

:denk: Das müssen wir im Auge behalten, da bin ich ja gespannt ob man darüber in naher Zukunft was lesen kann.
Glauben heisst nicht zu Wissen !!
Allzeit Gute, stressfreie, Alkohol und drogenfreie Fahrt wünscht Lord Vader !

stürmer77

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7

Mittwoch, 16. September 2009, 18:51

Kann das einer auch ins deutsche umsetzen was da gekippt wurde!??

Klärt mich auf. Danke :KlSM:
Wissen ist macht, nix wissen macht nix,...da...die...dumm...wer nicht fragt bleibt dumm... :Polenfan:

jaccy

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8

Mittwoch, 16. September 2009, 18:56

hi pat,,,du hast ja eh ein lappen vor dem 19.1. oder...? glaub nicht das der beschluss was für fs nach dem 19.1. bringt....oder? das verfahren ist ja vom oktober letztes jahr, also vor dem 19.1.diesem jahr...nur ist halt der beschluss jetzt erst ergangen...so meine meinung, lasse mich gerne aufklären...danke mfg

Pat27cgn

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9

Mittwoch, 16. September 2009, 18:58

54: Insoweit können die Erklärungen und Informationen, die der Inhaber dieses Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer Mitwirkungspflicht erteilt hat, die ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats auferlegt ist, nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen qualifiziert werden, die beweisen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte

Sehr wichtig !!!

ickebins69

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10

Mittwoch, 16. September 2009, 19:54

Kann vielleicht mal ein wissender dieses Urteil Sinn-und Sachgemäss versuchen zu erklären ??

Ich weiss nicht, obs an meinem Alter liegt, oder sonstwas-diese Urteilsbegründungen in Sinngemäss krankem Deutsch, mit mehr als 2.000 Zeichen und 12 Kommas in einem Satz-ich kann da einfach nicht folgen, und verliere nach demm 11. Komma die Übersicht aus dem eigentlichen Sinn seines Satzes.... :oma: .....manman-ich hatte das doch früher nicht-oder doch ??? -fot-

Danke.....

emile

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11

Mittwoch, 16. September 2009, 19:57

Weder Erklärungen und Informationen des Inhabers eins ausländischen EU-Führerscheins im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, oder andere Ermittlungen berechtigen Deutschland die Anerkennung des Führerscheins, mit Wohnsitzeintrag im Ausstellerstaat, abzulehnen.

OK?

ickebins69

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12

Mittwoch, 16. September 2009, 20:07

Also doch-hab ichs doch irgendwie richtig rausgelesen-aber immer noch nicht schlüssig, Danke@ emile...... :wink:

Wollten se den Wierer den Fs aberkennen, oder wollte der umschreiben-ich habs dann aufgegeben..... :greubel:

Paule

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13

Mittwoch, 16. September 2009, 20:10

Moment Emile:

Zitat

58 Was die Informationen angeht, die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats infolge einer von ihr selbst im Ausstellermitgliedstaat geführten Untersuchung erlangt hat, so verwehrt es die Richtlinie selbst den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats zwar nicht, Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen.

59 Aus der in den Randnrn. 50 und 51 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass der Aufnahmemitgliedstaat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nur dann ablehnen kann, wenn er über unbestreitbare Informationen verfügt, die vom Ausstellermitgliedstaat stammen und die beweisen, dass der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diesen Mitgliedstaat nicht in dessen Gebiet hatte. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung steht einer auf irgendeine andere Information gestützten Ablehnung entgegen.

60 Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die unter diesen besonderen Umständen erlangte Information als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information zu qualifizieren ist, die beweist, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Gebiet dieses Mitgliedstaats hatte.

61 Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass die bei den Einwohnermeldebehörden des Ausstellermitgliedstaats erlangten Informationen als solche Informationen angesehen werden können. Bei Privatpersonen, wie Vermietern oder Arbeitgebern, eingeholte Informationen, sind dagegen keine Informationen, die das in Randnr. 59 des vorliegenden Beschlusses in Erinnerung gerufene doppelte Kriterium erfüllen.

62 Auf jeden Fall ist schließlich klarzustellen, dass nichts dagegen spricht, dass der Aufnahmemitgliedstaat dem Ausstellermitgliedstaat im Rahmen des in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Verfahrens des Informationsaustauschs Informationen übermittelt.


Wenn sie jetzt eine Anfrage über das KBA an die Ausstellende Behörden tätigen und diese zurück schreiben, er war von Anfang Mai bis ende August gemeldet, also 3 Monate, dann dürfen sie das verwerten, oder siehst du das anders?

jaccy

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14

Mittwoch, 16. September 2009, 20:15

Ja ok,,,bis zu 19.1.09...das verfahren hat sich vom okt. 08 bis jetzt gezogen, also der beschluss ist zwar die tage ergangen, aber so wie ich denke, nicht als vorlage für fs nach dem 19.1. zu gebrauchen....ODER? Lass mich gerne belehren mfg<br>

Lord Vader

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15

Mittwoch, 16. September 2009, 20:17

Nein, natürlich nur erteilte FS vor dem 19.01.2009
Glauben heisst nicht zu Wissen !!
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Paule

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16

Mittwoch, 16. September 2009, 20:19

In dem Beschluss geht es darum wie unbestreitbare Informationen auzulegen sind, die sich durch eigene Einlassung eines PL-FS-Inhaber in einem Verwaltungsstreit ergeben haben.
Erzwungen, durch die Mitwirkungspflicht.
Das hat mit der 3.Richtliene und der geänderten FeV zum 19.01.2009 nichts zu tun!

emile

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17

Mittwoch, 16. September 2009, 20:26

@Paule:
Deutschland kann ja ermitteln. Und sammeln was sie wollen. Das können sie dann den z.B. Polen schicken und sich beschweren, dass der Betroffene sich nicht abgemeldet hat bzw. in DE gearbeitet hat.

Nur die Polen könnten diese Ergebnisse verwerten. Für die DE-Gerichtsbarkeit sind diese Ergebnisse wertlos.

Zitat

Randnummer 48

Die polnische Regierung macht geltend, dass die Überprüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung des in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins eine Ausnahme vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 sei, die daher eng auszulegen sei. Dem Aufnahmemitgliedstaat zu gestatten, eine eigenständige Kontrolle der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung durchzuführen, liefe diesem Grundsatz zuwider.


Ob sich die Polen mit Ermittlungen oder Einsprüchen aus DE befassen?

jaccy

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18

Mittwoch, 16. September 2009, 20:27

Nein, natürlich nur erteilte FS vor dem 19.01.2009
sorry wegen dem durcheinander! ich denke mir auch natürlich vor dem 19.1. nur manche wissen das nicht und bevor diese sich auf was freun was nicht ist...nur zur aufklärung!!!

Lord Vader

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19

Mittwoch, 16. September 2009, 20:29

:denk: Denke eher nicht, die interessiert dies null komma null. Die erteilen doch nicht erst und ziehen ihn dann wieder zurück. Machen sie sich ja selber zum Affen.
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Paule

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20

Mittwoch, 16. September 2009, 20:33

@Emile

Aus Randnummer 59 und 61 verstehe ich aber, das dieses die so genannten unbestreitbaren Informationen hervorrührend aus dem Ausstellerstaat sind.
Die ja wiederum zu ausnahmsweise Aberkennung führen können. (Wiedemann Beschluss)