Registrierungsdatum: 28. März 2006
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Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
(Selbst mein anwalt kennt dieses Gesetz nicht und hat noch nie was davon gehoert)
Zitat
FeV § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse
(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 oder Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 – Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22 –) nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat, einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefertigt sein.
(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,
- 1.die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
- 2.die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
- 2a.die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
- 3.denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
- 4.denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, 2a und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nr. 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.
(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

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Du könntest eine Anerkennung beantragen, was dann folglich die MPU nach sich ziehen würde.
Zitat
Was also kann mir jetzt passieren?Darf ich in deutschland fahren oder nicht?Kann ich meinen FS umschreiben lassen??,oder muss ich einen neuen Deutschen FS beantragen und neu machen?.

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Zitat
2. Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen
Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des
ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen
Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder
Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck
den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Epox« (14. September 2009, 13:06)
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Ich hab nicht den 28er oder 29er gepredigt und bin bestimmt kein Fan von diesen. Aber der TE wollte wissen welches Gesetz das sein soll und ob er Fahren darf. Das hab ich ihm entsprechend beantwortet.Es nützt ja wenig,wen ständig der §.28 u. 29 FEV gepredigt wird,obwohl ja gerade dieser §.28 FEV seit Jahren
vom EUGH als europarechtswiedrig eingestuft wird.

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Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Paule« (14. September 2009, 15:20)
Zitat
(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.
Du könntest eine Anerkennung beantragen, was dann folglich die MPU nach sich ziehen würde.
Zitat
Was also kann mir jetzt passieren?Darf ich in deutschland fahren oder nicht?Kann ich meinen FS umschreiben lassen??,oder muss ich einen neuen Deutschen FS beantragen und neu machen?.
Jetzt hast du aber erst mal eine Strafsache am Hals, fahren würde ich dringendes lassen, weil evtl. kannst du erreichen das man dein Verfahren wieder einstellt! Verbotsirrtum! Jedenfalls kann man dir kein Vorsätzliches FoFe anhängen!
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Paule« (14. September 2009, 20:34)
Grund: Zitat korrigiert!
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (14. September 2009, 20:43)
Du hast drei Möglichkeiten:
1. Du klagst bis zum EugH und nimmst einiges Geld in die Hand.
2. Du wartest bis es jemand anderes tut und die Scheine evtl. wieder Gültig werden, letzteres zählt auch für Punkt 1.
3. Du beantragst die Anerkennung und machst eine MPU.
Bedenke aber das du momentan keine MPU machen kannst, weil du nun erst mal in einem schwebenden Verfahren hängst! Durch die Kontrolle und die daraus resultierte Anzeige!
Du solltest dich an einen fähigen Anwalt wenden, aber einen aus dem Saarland, andere bekannte Anwälte wie zb. München oder Frankental sind zu teuer wegen der Anreise.
)Wann wird das naechste Urteil darueber fallen imEugh?Wie kanns denn eigentlich sein das sowas zulaessig sein kann?Ich war noch einen tag vor der kontrolle nicht mal hier gemeldet?Haette ich diese Probleme auch gehabt wenn ich meinen wohnsitz in ita.gelassen haette?oder haetten sie mir eh einen reingedrueckt weil ich noch mit gesperrt in ihren Scheiss Computer stehe?Denn ansonsten kann ja kein Auslaendr der zu besuch kommt mehr hier Fahren oder wie sieht das jetzt aus?Ok mich haben sie genommen weil ich Angeschissen worden bin,denn ich glaube kaum das diese St.Ingberter kleine B.........
sowas wusste,der,der mich angeschissen hat der weis das sicher.Fakt scheint aber zu sein das ich jetzt erst mal die fuesse still halten sollte oder?Bis wann?Ok dann gehen wir mal zu einem faehigem Anwalt,gibts welche?Ok jetzt wisst ihr woher ich komme und wo sie mich angehalten haben,ich war denen schon immer sehr unangenehm
.Danke an alle die mir weiter helfen konnten.Registrierungsdatum: 28. März 2006
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Dieser 29er FeV den ich dir oben Zitiert habe ist für Leute die im Ausland gemeldet sind. Ich hatte das in deinem Eingangsposting auch so verstanden.Haette ich diese Probleme auch gehabt wenn ich meinen wohnsitz in ita.gelassen haette?
Er ist ein Anwalt der sich nur auf Verkehrsrecht spezialisiert hat! Der findet sich in deine Problematik sehr schnell rein, wenn er noch nicht solche Fälle hatte.
Zitat
Rechtsanwalt Oliver G. Dalheimer - Fachanwalt für Verkehrsrecht-
Oliver Dalheimer
Zähringer Str. 2a
66119 Saarbrücken
Telefon: 0681/8837920
Fax: 0681/88379211
E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-dalheimer.de
www.rechtsanwalt-dalheimer.de


Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Paule« (15. September 2009, 01:47)
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Gezählt seit: 8. September 2008, 00:23
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