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melo

Anfänger

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1

Montag, 14. September 2009, 00:19

Italienischer Fs nach dem 19.1.2009 Darf ich hier in Deutschland Fahren oder nicht?(Kontrolle und FoFe-Anzeige)

Hallo Leute,

Also in meinem Fall wars so,am Samstag 12.9.2009 kam ich in eine Polizei kontrolle,ich habe einen italienischen Fs seid Maerz 2009,ich habe die letzten fast 3jahre in italien gelebt und war hier zu besuch bei meinen kids.Bei der kontrolle wurde mir sofort dieses neue gesetz vonJanuar 2009 aufs Brot geschmiert ohne gros meine Personalien zu kontrolieren.Man sagte mir also das ich hier nicht fahrberechtigt waehre und muesste meinen Waagen(Ital.Kennzeichen)sofort abstellen und duerfte nicht mehr weiter fahren.Somit hab ich dem erstmal folge leisten muessen,was mir auch mein Anwalt den ich an ort und stelle angerufen hab geraten hat.(Selbst mein anwalt kennt dieses Gesetz nicht und hat noch nie was davon gehoert)

Soviel erstmal zur kontrolle und nicht mehr weiter fahren duerfen.

Mir wurde 2002 vom Landgericht Saarbruecken mein D FS wegen einer straftat(Raub) entzogen,und es wurde eine sperre von 3 Jahren verhaengt die seid 2005 abgelaufen ist.Ich habe meinen wohnsitz seid 2007 in italien gehabt und habe auch dort gelebt.Habe hier also keinen FS mehr beantragt.Wenn mich aber die Polizei anhaelt stehe ich im Computer noch drin das die sperre zwar abgelaufen ist aber noch nicht aufgehoben oder geloescht ist(keine ahnung wie sowas ablaufen soll,was man machen muss,usw.)

Was also kann mir jetzt passieren?Darf ich in deutschland fahren oder nicht?Kann ich meinen FS umschreiben lassen??,oder muss ich einen neuen Deutschen FS beantragen und neu machen?.

Ausserdem was muss man tun um diese sperre aufheben zu lassen??????? Waehre euch allen sehr dankbar wenn ihr mir bei all meinen fragen weiter helfen wuerdet.



Gruss:Melo

Paule

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2

Montag, 14. September 2009, 01:14

(Selbst mein anwalt kennt dieses Gesetz nicht und hat noch nie was davon gehoert)

Wie heißt denn dein Anwalt?
Hier ist das geänderte was dein Fall betrifft:

Zitat

FeV § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse
(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 oder Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 – Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22 –) nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat, einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,
  • 1.die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
  • 2.die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
  • 2a.die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
  • 3.denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
  • 4.denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder

5.solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, 2a und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nr. 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

Paule

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3

Montag, 14. September 2009, 01:19

Zitat

Was also kann mir jetzt passieren?Darf ich in deutschland fahren oder nicht?Kann ich meinen FS umschreiben lassen??,oder muss ich einen neuen Deutschen FS beantragen und neu machen?.
Du könntest eine Anerkennung beantragen, was dann folglich die MPU nach sich ziehen würde.
Jetzt hast du aber erst mal eine Strafsache am Hals, fahren würde ich dringendes lassen, weil evtl. kannst du erreichen das man dein Verfahren wieder einstellt! Verbotsirrtum! Jedenfalls kann man dir kein Vorsätzliches FoFe anhängen!

andreas7z

Fortgeschrittener

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4

Montag, 14. September 2009, 11:43

Hallo Melo,

genau solche Fälle wie deiner müsste aus meiner Sicht vor dem EuGH gekärt werden.

Fakt ist: kein Wohnsitz in D; und in D mit einem Fahrzeug mit Ital. Kennzeichen gefahren.

Trotzdem behauptet jetzt D; EU-Fahrerlaubnis ist in D ungültig. Wie soll man denn eine MPU durchführen wenn kein Wohnsitz in D.

Nicht einschüchtern lassen; Widerspruch gegen Strafbefehl einlegen und vor Gericht nicht einschüchtern lassen und Widerspruch zurück nehmen.

Dein Fall sollte durch sämtliche Instanzen gehen, da D hier auch gegen die Niederlassungsfreiheit in den einzelenen EU-Mitgliedsstaaten verstößt.

Suche Dier unbedingt einen im Verkehrsrecht kompetenten Anwalt und poste den Fortgang des Gerichtsverfahren unbedingt im Forum.

Gruß Andreas

Bikerjoe1969

Globaler Moderator

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5

Montag, 14. September 2009, 12:05

In welchem Bundesland hattest du denn die Kontrolle?
Signaturen sind doof!

Epox

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6

Montag, 14. September 2009, 12:37

Der Ausführung von Andreas kann ich mich uneingeschränkt anschließen. -gp-
Diese Ansicht findet hier im Forum leider viel zuwenig an Gewichtung.
Es nützt ja wenig,wen ständig der §.28 u. 29 FEV gepredigt wird,obwohl ja gerade dieser §.28 FEV seit Jahren
vom EUGH als europarechtswiedrig eingestuft wird.
Dieser Fall zeigt aus meiner Sicht eindeutig wie hier Deutschland versucht die europäische Niederlassungsfreiheit einzuschränken.
Frage mich schon lange, auf welcher Grundlage (3.EU-FS-Rili.) diese §.29 FEV bassiert?
Ist es es Artikel11/4 der EU-Rilli ?
Dem würde gegenüberstehen,das Artikel 11/2,
besagt:

Zitat

2. Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen
Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des
ordentlichen Wohnsitzes
auf den Inhaber eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen
Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder
Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck
den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.


Da frag ich mich nun,wie hier inerstaatliche Maßnahmen angebracht werden sollen,wen doch gar keine Wohnsitznahme besteht und der Betroffene auch sonst nicht
verkehrsrechtswidrig in Erscheinung getreten ist. :sd21:

@melo,solltest du natürlich in D wieder deinen Wohnsitz haben,ist meine Ausführung hinfällig.


Gruss Epox :wink:
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Epox« (14. September 2009, 13:06)


charly

Moderator

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7

Montag, 14. September 2009, 13:19

Wie soll man denn eine MPU durchführen wenn kein Wohnsitz in D.
Für die MPU ist kein deutscher Wohnsitz nötig.

Eine MPU kann auch mit einem italienischen Wohnsitz abgelegt werden.

LG
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
Bitte keine Fragen per PN, diese werden nur im Forum beantwortet.


Paule

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8

Montag, 14. September 2009, 14:16

Es nützt ja wenig,wen ständig der §.28 u. 29 FEV gepredigt wird,obwohl ja gerade dieser §.28 FEV seit Jahren
vom EUGH als europarechtswiedrig eingestuft wird.
Ich hab nicht den 28er oder 29er gepredigt und bin bestimmt kein Fan von diesen. Aber der TE wollte wissen welches Gesetz das sein soll und ob er Fahren darf. Das hab ich ihm entsprechend beantwortet.
Hätte ich ein Eu-Beschluss gehabt, der ihm das Fahren erlaubt, dann hätte ich den gepostet! Aber leider gibs den noch nicht. :momo:

Ob das alles Eu-Komform ist oder nicht war weder gefragt worden, noch kann der TE sich momentan davon was kaufen!
Übrigens der Vorfall war im Saarland!

Epox

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9

Montag, 14. September 2009, 15:01

Sorry das ich hier nicht die FEV predige,wollte hier eben an Hand des geschilderten Falles aufzeigen,das doch erhebliche Diskrepanzen zwischen nationaler FEV (§.29) und der 3.Führer-
scheinrichtlinie bestehen.
Dies könnte für den TE evtl. auch Hilfreich sein.

Gruss Epox :wink:
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Paule

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10

Montag, 14. September 2009, 15:15

Dann wäre der § 69 b StVG und seine Wirkung aber genauso betroffen. Der Gesetzgeber macht hier keinen Unterschied was die Anerkennung betrifft, wenn zuvor gegen innerstaatliche Vorschriften verstoßen wurde.
Ich persönlich sehe beim 29er nicht mehr Sprengstoff wie beim 28er! Es heißt doch immer so gerne EU ... :wink:

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Paule« (14. September 2009, 15:20)


melo

Anfänger

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11

Montag, 14. September 2009, 20:02

Zitat



(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.


Zitat

Was also kann mir jetzt passieren?Darf ich in deutschland fahren oder nicht?Kann ich meinen FS umschreiben lassen??,oder muss ich einen neuen Deutschen FS beantragen und neu machen?.
Du könntest eine Anerkennung beantragen, was dann folglich die MPU nach sich ziehen würde.
Jetzt hast du aber erst mal eine Strafsache am Hals, fahren würde ich dringendes lassen, weil evtl. kannst du erreichen das man dein Verfahren wieder einstellt! Verbotsirrtum! Jedenfalls kann man dir kein Vorsätzliches FoFe anhängen!


Hallo Paule,du meinst also das ich es mit einer anerkennung versuchen sollte?

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Paule« (14. September 2009, 20:34)
Grund: Zitat korrigiert!


Paule

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12

Montag, 14. September 2009, 20:40

Du hast drei Möglichkeiten:
1. Du klagst bis zum EugH und nimmst einiges Geld in die Hand.
2. Du wartest bis es jemand anderes tut und die Scheine evtl. wieder Gültig werden, letzteres zählt auch für Punkt 1.
3. Du beantragst die Anerkennung und machst eine MPU.

Bedenke aber das du momentan keine MPU machen kannst, weil du nun erst mal in einem schwebenden Verfahren hängst! Durch die Kontrolle und die daraus resultierte Anzeige!
Du solltest dich an einen fähigen Anwalt wenden, aber einen aus dem Saarland, andere bekannte Anwälte wie zb. München oder Frankental sind zu teuer wegen der Anreise.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (14. September 2009, 20:43)


melo

Anfänger

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13

Montag, 14. September 2009, 22:37

:bäh:
Du hast drei Möglichkeiten:
1. Du klagst bis zum EugH und nimmst einiges Geld in die Hand.
2. Du wartest bis es jemand anderes tut und die Scheine evtl. wieder Gültig werden, letzteres zählt auch für Punkt 1.
3. Du beantragst die Anerkennung und machst eine MPU.

Bedenke aber das du momentan keine MPU machen kannst, weil du nun erst mal in einem schwebenden Verfahren hängst! Durch die Kontrolle und die daraus resultierte Anzeige!
Du solltest dich an einen fähigen Anwalt wenden, aber einen aus dem Saarland, andere bekannte Anwälte wie zb. München oder Frankental sind zu teuer wegen der Anreise.


Danke Paule erstmal fuer deine sehr coole infos,d.h.also das ich jetzt erstmal gar nichts machen kann ausser zu einem Anwalt gehen.(kennst du einen gut und Guenstigen.:))Wann wird das naechste Urteil darueber fallen imEugh?Wie kanns denn eigentlich sein das sowas zulaessig sein kann?Ich war noch einen tag vor der kontrolle nicht mal hier gemeldet?Haette ich diese Probleme auch gehabt wenn ich meinen wohnsitz in ita.gelassen haette?oder haetten sie mir eh einen reingedrueckt weil ich noch mit gesperrt in ihren Scheiss Computer stehe?Denn ansonsten kann ja kein Auslaendr der zu besuch kommt mehr hier Fahren oder wie sieht das jetzt aus?Ok mich haben sie genommen weil ich Angeschissen worden bin,denn ich glaube kaum das diese St.Ingberter kleine B......... :bäh: sowas wusste,der,der mich angeschissen hat der weis das sicher.Fakt scheint aber zu sein das ich jetzt erst mal die fuesse still halten sollte oder?Bis wann?Ok dann gehen wir mal zu einem faehigem Anwalt,gibts welche?Ok jetzt wisst ihr woher ich komme und wo sie mich angehalten haben,ich war denen schon immer sehr unangenehm :bäh: :bäh: .Danke an alle die mir weiter helfen konnten.

Vielen dank Paule hast mir sehr geholfen.CiaoGruss melo

Paule

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14

Dienstag, 15. September 2009, 01:41

Haette ich diese Probleme auch gehabt wenn ich meinen wohnsitz in ita.gelassen haette?
Dieser 29er FeV den ich dir oben Zitiert habe ist für Leute die im Ausland gemeldet sind. Ich hatte das in deinem Eingangsposting auch so verstanden.
Wenn du aber wieder in DE gemeldet bist zählt der 28er, da steht das gleiche, der unterschied ist nur ob du im Inland gemeldet bist oder im Ausland, das Entscheidente bleibt immer das gleiche, in deinem Fall der vorige Entzug einer FE im Inland, das entsprechend zu einem Eintrag im VZR führt.

Wann der EugH zu dieser neuen Situation entscheidet, kann man nicht wirklich sagen, meine persönliche Ansicht, minimal 2 Jahre, maximal 5 Jahre.

Zum Anwalt, in IGB "Poststrasse" gibt es ein guten Anwalt, der hat mir schon gut weitergeholfen, weiß jetzt leider sein Namen nicht mehr, aber würde ich deine Probleme haben würde ich evtl. mal mit diesem Anwalt Kontakt aufnehmen:

Zitat

Rechtsanwalt Oliver G. Dalheimer - Fachanwalt für Verkehrsrecht-
Oliver Dalheimer
Zähringer Str. 2a
66119 Saarbrücken
Telefon: 0681/8837920
Fax: 0681/88379211
E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-dalheimer.de
www.rechtsanwalt-dalheimer.de
Er ist ein Anwalt der sich nur auf Verkehrsrecht spezialisiert hat! Der findet sich in deine Problematik sehr schnell rein, wenn er noch nicht solche Fälle hatte.
Was auch noch interessant wäre, man sollte mal herraus finden wer die letzten Vg/OVG Verhandlungen(Anerkennung Eu-FS) im schönsten Bundesland begleitet hat. :knips2:


Edit: Werner Schmidt Poststr. 5 Kanzlei Blinn, Klingler und Schmidt aber ich würde mehr den Dahlheimer bevorzugen!

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Paule« (15. September 2009, 01:47)


melo

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15

Donnerstag, 17. September 2009, 18:57

Darf ich mit Italienischem F.S.fahren oder nicht???????

An alle die meinen Fall kennen,ich muss sagen das ich mich ueberhaupt mit dem ganzen nicht auskenne,war die letzten paar Jahre auch gar nicht da und weis also auch nicht was sich getan hat.
Hab heute morgen dieses Urteil Gelesen aber so ganz verstanden hab ich es nicht.
Wer kann mir jetzt sagen ob es meinen fall auch betrifft?.
Und was kann ich jetzt machen?
Was bedeutet dieses Urteil kurz gesagtfuer mich?
Gruss melo..

Paule

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16

Donnerstag, 17. September 2009, 19:03

Melo, das Urteil bedeutet das der Betroffene gegen die Nu der ein Verwaltungsakt ist, oder gegen den feststellenden Verwaltungsakt, eine aufschiebende Wirkung erreicht hat. Das heißt bis zum Hauptverfahren darf er fahren.

Da du von der Polizei angehalten wurdest und nun ein Strafverfahren gegen dich eingeleitet wurde, würde ich dir nicht empfehlen zu fahren. Jedenfalls solltest du dir den Beschluss mal ausdrucken und ihn deinem Anwalt zeigen!