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Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Zitat
Orientierungssatz:
Aus dem ohne erneute Eignungsprüfung erfolgenden bloßen Umtausch („Umschreibung“)
eines ausländischen EU-Führerscheins in einen von einem anderen Mitgliedsstaat
ausgestellten Führerschein (hier: Umtausch eines tschechischen in einen ungarischen
Führerschein) können für den Inhaber keine Rechte erwachsen, die über die hinausgehen,
die die im umgetauschten (früheren) Führerschein dokumentierte (hier: tschechische)
Fahrerlaubnis verleiht.
Berechtigt die dem umgetauschten (früheren) Führerschein zu Grunde liegende
Fahrerlaubnis nicht zur Fahrzeugführung im Inland, weil in ihm ein inländischer
Wohnsitz eingetragen ist (hier: tschechischer Führerschein mit eingetragenem
deutschen Wohnort), so folgt auch aus dem Umstand, dass der neu ausgestellte
Führerschein einen Wohnsitz im Ausstellerstaat ausweist (hier ungarischer
Führerschein mit eingetragenem Wohnort in Ungarn) keine Inlandsfahrberechtigung,
da der neue Führerschein lediglich die alte – inlandsunwirksame – Fahrerlaubnis
dokumentiert.
Urteil :2009 VGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof :Keine Fahrberechtigung im Inland durch Führerscheinumschreibungen im Ausland AZ:11 CS 09.1122 Datum:10.09.09
Pioneer
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Pioneer
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Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Würde es in meinem Fall etwas bringen wenn ich jetzt noch eine Erweiterung mache oder nicht?
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Also hat die Umschreibung während eines Verwaltungsaktes stattgefunden ?
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was passiert wenn der Führerschein schon umgeschrieben gewesen wäre
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Wie hätte es ausgesehen, wenn der FS umgeschrieben wäre , bevor er dieses Schreiben im März erhalten hätte ?
Wenn er dem LA nicht bekannt gewesen wäre, aus welchen Gründen auch immer, hätte er ihn in Ungarn vor dem 19.01.2009 umschreiben lassen sollen, denke dann hätte er momentan zumindest, keine Probleme.
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Du solltest das Urteil mal in ruhe lesen, LV:Ist doch ganz klar ersichtlich das er umgeschrieben hat nach dem 19.01.2009
Zitat
Der Antragsteller macht in Reaktion auf die Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners
vom 16. Juni 2009 und die weiteren Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern
vom 29. Juni 2009 und 9. Juli 2009 geltend, die unter der Nummer 2 des Bescheids
vom 24. März 2009 getroffene Feststellung habe seine allgemein fehlende
Fahrberechtigung im Inland zum Gegenstand. Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie
2006/126/EG sei nicht einschlägig, da diese Bestimmung die Neuerteilung einer
Fahrerlaubnis nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG betreffe. Ein
solcher Fall stehe nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners, wonach dem
ungarischen Führerschein nur eine Umschreibung der Fahrerlaubnis zugrunde liege,
nicht inmitten.

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Wie hätte es ausgesehen, wenn der FS umgeschrieben wäre , bevor er dieses Schreiben im März erhalten hätte ?
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