Den Beschluß halte ich für sehr gut begründet und auch realitätsnah von mehreren Seiten betrachtet, wenn man mal von den standardmäßigen inhaltsleeren Worthülsen zu Verkehrssicherheit absieht, aber die müssen ja wohl in jeden Beschluß als "Allround-Begründung" sicherheitshalber implementiert werden.
Mit der durch Art. 11 Abs. 4 Satz 2 nach dem Wortlaut nunmehr gebotenen strikten Ablehnung der Gültigkeit eines Führerscheins unter den dort angeführten Voraussetzungen - ohne die Möglichkeit einer
Ermessensausübung - dürfte die Annahme von richterrechtlich begründeten Ausnahmen nicht vereinbar sein, weil sie die Grenzen einer den Wortlaut der Vorschrift respektierenden Gesetzesauslegung überschreitet.
Aber damit kann man doch für den Anfang leben, der Betroffene vermutlich nicht wirklich, aber diese Begründung ist in Ordnung. Man will sich , zumal in diesem Eilverfahren, eben nicht so in die Rechtslage vertiefen und sich damit auch nicht zu weit "aus dem Fenster lehnen". Hier steht wohl die Hoffnung im Vordergrund, das zum Termin der Hauptsacheentscheidung schon andere Gerichte damit befaßt waren und man bleibt so erstmal in Deckung.
Gegenwärtig ist offen, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Feststellung der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der am 4. März 2009 erteilten polnischen Fahrerlaubnis zusteht
Das ist doch eine interessante Aussage, die ich in gleicher Form vor Kurzem auch von einer FEB in NS gehört habe und die gehört zu einem anderen VG-Bezirk.
Und hier wird es dann noch etwas deutlicher in Frage gestellt:
Demgegenüber kann bei summarischer Prüfung nicht abschließend beurteilt werden, ob die Regelung in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV mit dem aktuellen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Allerdings hat auch das VG Braunschweig mit dem Wortlaut des Artikels 11 ein Problem, da sinngemäß eben ein "kann es ablehnen" zu einem "lehnt es ab" verändert wurde.
Allerdings spricht der Wortlaut von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie gegen eine Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH. Während es in der Vorgängervorschrift des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Zweiten EU- Führerscheinrichtlinie heißt: „ Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, ……………..“, statuiert Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie nach seinem Wortlaut die Pflicht, die Anerkennung zu verweigern („Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab…“).
Das mag ja nun eine gewisse juristische Bedeutung haben, eine praktische hat es nicht. Einerseits wurde bisher schon grundsätzlich in D alles abgelehnt, was denn irgendwie machbar war und daher tritt diese Veränderung tatsächlich nicht zutage, andererseits ist eine Verschiebung dieses nur marginal abweichenden Inhalts (auch noch ohne jede praktische Auswirkung) aus Artikel 8 in Artikel 11 der EU-Richtlinie nicht als Anlaß zu sehen, einem bisher unanwendbaren Artikel 8 durch die bloße Verschiebung in den jetzt aktuellen Artikel 11 plötzlich eine Anwendbarkeit zu unterstellen. Es hat sich im Grundsatz tatsächlich nichts geändert, auch nicht bei "enger" oder "weiter" Auslegung.
Hier haben wir auch die eigentlich logische Sichtweise zu Artikel 13, die einige Anwälte ja nun absolut nicht verstehen können und immer noch damit hantieren, was mir nun wieder völlig unverständlich ist, aber ich bin auch Laie. Das geht vor keinem Gericht durch, da bin ich mir sicher, so geht es einfach nicht. Die Folgeausführungen des Gerichts treffen schon genau den Punkt, wofür dieser Artikel 13 tatsächlich steht und das werden andere Gerichte ähnlich interpretieren, hoffentlich begreifen das die betreffenden Anwälte auch bald, bevor die Verhandlungen "den Bach runtergehen".
Die Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie dürfte auch nicht durch deren Art. 13 Abs. 2 ausgeschlossen sein, wonach eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf.
Aber insgesamt gesehen, hat man sich bei der Urteilsbegründung deutlich Mühe gegeben und die Dinge realitätsnah betrachtet, ganz im Gegensatz zum OVG Münster. Selbst das VG Gelsenkichen, in der Vergangenheit eher Hardliner, hat ganz zutreffende Ansichten geäußert.
Es wird also langsam, ist NS gehe ich zumindest davon aus aber auch NRW wird an der Sachlage nicht vorbei kommen, sie können es lediglich verzögern.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (1. Februar 2010, 08:07)