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Epox

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1

Samstag, 8. August 2009, 16:36

Bereinigter CZ-FS mit ehemals D-Wohnsitz: Laut LG-Tübingen gleich FoFe nach §.21 STVG (8.08.09)

Zitat

Führerscheintourismus: Ersatzführerschein zur Umgehung der EuGH-Rechtsprechung nutzt nichts

Rechtsexperte : Carsten Krumm ( RIAG)

Ein ganz lieber Kollege hat mir eine Entscheidung des LG Tübingen, Beschluss v. 10.6.09 zum Führerscheintourismus übersandt (leider aber das AZ der 1. großen Strafkammer geschwärzt). Bekanntlich hat die Fahrerlaubnis-Vermittlungsbranche auf die EuGH-Rechtsprechung reagiert und bietet Umschreibungen von Führerscheinen an, die (aus Sicht der Fahrerlaubnisinhaber dummerweise) ihren richtigen Wohnsitz in Deutschland zur Zeit des Erwerbs der Fahrerlaubnis im EG-/EWR-Ausland enthalten. Solch eine Fahrerlaubnis braucht nach EuGH-Rechtsprechung nicht in Deutschland anerkannt werden. Wer also mit einer solchen Fahrerlaubnis fährt, wird gem. § 21 StVG bestraft. Durch kostspielige Umschreibungsaufenthalte in Tschechien, Rumänien oder anderen Führerscheintourismusstaaten erhoffen sich die Betroffenen die "Beseitigung" dieses Mangels ihres Führerscheins (hierzu: Führerscheintourismus: Die Branche hat reagiert - jetzt kann man auch den Wohnsitz kaufen!). Ein solcher umgeschriebener Führerschein lag dann auch der 1. Strafkammer des LG Tübingen nach Beschwerde gegen einen § 111a StPO-Beschluss vor. Der "Ersatzführerschein sagte gar nichts mehr über den Wohnsitz aus - er zeigte aber aus sich heraus, dass die Fahrerlaubnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben worden war. Der unter diesem Datum aber erstmals erworbene Führerschein aus Tschechien war dem Gericht inhaltlich ebenfalls bekannt - er benannte den deutschen Wohnsitz des Angeklagten. Das LG Tübingen meinte nun hierzu, dass es - wie zuvor der erstinstanzliche Richter des AG Reutlingen - auf den Ursprungsführerschein und die hierin enthaltenen Angaben zum Wohnistz abstellen dürfe. Ich denke, das ist doch super gelöst, oder?!

Hinweis: Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren würde das Problem sicher ebenso gelöst...
http://blog.beck.de/2009/08/08/fuehrersc…ng-nutzt-nichts
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Paule

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2

Samstag, 8. August 2009, 16:45

Da wird wahrscheinlich auch eine Erweiterung nichts bringen!

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (16. September 2009, 04:11)


Epox

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3

Samstag, 8. August 2009, 16:50

Das Problem ist,der alte CZ-FS war schon bekannt. ;(
Sonst wäre die Sache mit Sicherheit anders gelaufen.

Gruss Epox :wink:
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Paule

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4

Samstag, 8. August 2009, 17:02

Ja und wenn das so ist, wird wohl auch eine Erweiterung nicht weiter helfen!
Aber selbst wenn der Schein nicht bekannt war und bei einer Überprüfung durch Amtshilfe, solche sachen auftauchen wie Führerscheinantrag, Karteikarte, etc und dort die Deutsche Adresse eingetragen ist, ist auch zappe duster!
Das betrifft vorallem die in CZ-Ausgestellten Ersatzscheine.
Denn Herren wird ja mittlerweile klar sein, das Scheine zwischen 2004 und 2006 in der Regel D-WS hatten.

Pioneer

unregistriert

5

Samstag, 8. August 2009, 22:48

Ja und wenn das so ist, wird wohl auch eine Erweiterung nicht weiter helfen!


Das ist nicht sicher. Eine Erweiterung beinhaltet auch immer eine erneute Prüfung der Fahreignung und in Verbindung mit einer dann erfolgten "WS-Korrektur" ist der FS zunächst sauber und die Verdachtsmomente sind erheblich geringer.
Bei intensiven Nachforschungen wird sich der wirkliche Sachverhalt natürlich herausstellen und dann ergibt sich die Problemstellung, das ein zunächst bei Erwerb durchaus gültiger FS, der dann per EuGH-Urteil seit 26.8.08 nicht anerkannt werden muß, aber auch nicht automatisch dadurch ungültig ist, eine wiederum gültige Erweiterung erfahren hat und somit den Status der Gültigkeit wieder erreicht hat.
Ich halte die Erweiterung immer noch für einen gangbaren Weg, eine reine WS-Korrektur kann natürlich zu Problemen führen und bei bereits behördenbekannten FS wird sie es auch zwangsläufig, aber das haben wir ja auch schon seit langer Zeit so dargestellt.

Paule

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6

Samstag, 8. August 2009, 23:11

Die Basis ist aber mit dem D-WS beschädigt! Es wird doch immer so gerne dieses BVwerG Urteil aus 2005 dazu erwähnt! Sollte man sich mal Gedanken drüber machen!

Pioneer

unregistriert

7

Samstag, 8. August 2009, 23:30

Das habe ich berücksichtigt, es war ja zum Ausstellungszeitpunkt ein gültiger FS. Das die FE unteilbar , entweder gültig oder ungültig ist, ist schon klar und kommt der Sache aber eher entgegen.
Es war im Ursprung eine gültige FE, die zwischenzeitlich im rechtlichen Sinne auch nicht ungültig wurde, sondern lediglich nicht anerkannt werden muß und in D natürlich auch nicht wird, auch klar, das ändert aber nichts daran, das durch eine Erweiterung die Gültigkeit wieder hergestellt worden ist, eben weil die FE unteilbar ist.
Man kann hier keinen willkürlichen Zeitpunkt annehmen, sondern nur das erste Erteilungsdatum und da war der FS gültig. Dieser Status hat sich dann durch Fortbildung des Rechts in "muß nicht anerkannt werden" geändert, nicht einmal in ungültig, ok ist in D natürlich praktisch das gleiche, aber erst nach Erteilung einer NU.
Nun wird aber dieser Status durch eine erneute Eignungsprüfung (Erweiterung) wieder geändert, mit der Folge, das eine nicht tatsächlich ungültige FE durch die Erweiterung wieder Gültigkeit erhält. Die FE ist eben unteilbar gültig und der temporäre Zustand "muß nicht anerkannt werden" damit überwunden, auch oder nur in D, andere Länder haben dieses bewußt hausgemachte Problem ja nicht.

Paule

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8

Samstag, 8. August 2009, 23:40

Das könnte man aber im nahen Sinne auch zurechtbiegen nennen! :knips3:

Pioneer

unregistriert

9

Samstag, 8. August 2009, 23:44

Klar, aber anders herum genau so. :D-bla:
Und das Zurechtbiegen ist gerade in, siehe OVG Münster. :sf105:

marco069

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10

Sonntag, 9. August 2009, 00:27

Würde gerne mal das ganze Urteil lesen.
Finde es schon sehr komisch, das ein bekannter Anwalt, seinen kollegen nicht das AKTZ: gibt.
Aus welchen Grund wird das Aktz: nicht erwähnt ?

Dann stellt sich zum 2. die Frage, ob er schon eine NU von der FSST bekommen hatte und danach erst seinen CZ-FS umgeschrieben hat, oder ob die Umschreibung noch zu einem Zeitpunkt statt fand, als die FSST noch stillschweigend den CZ-FS akzeptiert hat.

Es sind da noch einige Fragen offen !

Schönen Gruß an euch alle:wink:

Alkraser

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11

Montag, 12. Oktober 2009, 17:27

Genau das würde mich auch brennend interresieren.

Infernuz

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12

Montag, 12. Oktober 2009, 18:39

Bei mir ist es so ich habe keine Nu bekommen und bei einer hausdurchsung wurde mein Tschechischer lappen mit D-WS von der Polizei überprüft und kopiert und die kopie an Führerscheinstelle weitergeschickt da kam nix und wurde Stillschweigend Aktzeptiert dann 2008 hab ich den Lappen dann in CZ-Ws umschreiben lassen und 2009 wurde ich kontrolliert und anzeige wegen fahren ohne fahrerlaubnis bekommen mal sehn was bei mir Raus kommt ich halte euch auf dem Laufenden weil ich wohne auch in der Nähe von Tübingen :water:

Gallier

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13

Montag, 12. Oktober 2009, 18:44

@Infernuz
Welchen Anwalt hast du?
Was hat er dir geraten? Sollst du noch fahren? Fährst du noch?
Gerne auch per PN!
Lieber stehend sterben als knieend leben

Infernuz

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14

Montag, 12. Oktober 2009, 18:52

Ich kann mir keine anwalt leisten und ich fahre momentan nicht mehr weil ich warte erst mal was alles auf mich zu kommt
bei meiner Finanziellen lage ist es unmöglich eine Anwalt zu bezahlen nicht mal für ein Beratungsgespräch hätte ich das geld
ich werde wenns drauf ankommt selbst mich Vertreten oder einen Pflichtverteidiger beantragen mir bleibt nix anderes übrig
wer kein geld hat ist sehr leicht angreifbar da man sich kaum zur wehr setzten kann :bumm:

Epox

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15

Montag, 12. Oktober 2009, 19:35

ich werde wenns drauf ankommt selbst mich Vertreten oder einen Pflichtverteidiger beantragen mir bleibt nix anderes übrig

Ein Pflichtverteidiger steht dir in jedem Fall zu,hier gibts auch ein Urteil vom LG-Hechingen dazu.

Siehe hier:2009 LG LG-Hechingen: Beiordnung eines Pflichtverteidigers i.R.e. Anerkennung von ausländischen Fahrerlaubnissen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

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Infernuz

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16

Montag, 12. Oktober 2009, 19:56

was für ein Rechtsanwalt mir da gestellt wird entscheidet dann das Gericht und wird da irgend ein Verkehrsanwalt bereitgestellt oder ein Spezieller Anwalt der sich mit Eu Führerschein , Füherscheintourismus auskennt ? :ka:

Pioneer

unregistriert

17

Dienstag, 13. Oktober 2009, 00:23

Die Anwaltsbeauftragung erfolgt oftmals bereits durch das Gericht im Wege der PKH.
Meist werden dann junge bzw. neue Anwälte beauftragt, die in der Regel noch etwas an Arbeitsmangel leiden.
Ein erfahrener Verkehrsanwalt wird es sicher nicht sein, der arbeitet auch nicht für PKH-Sätze, aber wenn der Neuling sich Mühe gibt, kann es trotzdem ganz ordentlich laufen.
Mit Sicherheit ist das immer noch besser, als wenn ein Laie versucht, sich in komplizierten Angelegenheiten selbst zu vertreten, das kann nur schief gehen.

Infernuz

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18

Dienstag, 13. Oktober 2009, 01:30

Ja kann ich mich da Vorher mit dem Beraten vor der Verhandlung oder seh ich den erst bei der Verhandlung wenn mein Fall vor Gericht geht.

Welche Urteile soll ich den da alle mitnehmen was mein Fall betrifft mit der Wohnsitzbereinigung ? :Knüppel:

Pioneer

unregistriert

19

Dienstag, 13. Oktober 2009, 02:56

Selbstverständlich kann man im Vorfeld einen Termin mit dem beauftragten Anwalt bekommen, es ist im Grunde ein ganz normales Mandat und der RA muß sich vermutlich in die Materie auch erst einarbeiten, zumindest aber in deinen speziellen Fall.
Daher ist es geradezu erforderlich und unumgänglich, sich im Vorfeld mit dem RA abzustimmen.

Urteile werden sicher nicht mitzunehmen sein, weil sie nichts positives hergeben, denn genau so sollte man es eben nicht machen, bei einem behördenbekannten FS nur eine WS-Bereinigung vorzunehmen.
FoFe wird vermutlich mit etwas Glück vom Tisch zu bekommen sein, aber eine dann folgende NU für den FS eher nicht.
Der RA kann sich hier nur auf die besonderen Umstände des Einzelfalls beschränken, die vorher genau abzustimmen sind und hoffen, das er glaubhaft rüberkommt, mehr ist wohl nicht drin.

Paule

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20

Dienstag, 13. Oktober 2009, 08:36

Ganz so ist es jetzt auch nochmal nicht, die meisten Anwälte nehmen auch Pflichtverteidigung an, ist ja nicht viel anders als von einer Versicherung.
M. W. n. sind sie dazu sogar verpflichtet, solche Fälle zu übernehmen. Außerdem kann man ja noch ein Huni drauf legen. :pfiff: