Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)


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19.01.2009 VG-Beschluss vom VG Kassel vom 22.06.2009
Zitat
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 146/08 des Antragstellers
gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Dezember 2007
wiederherzustellen, soweit darin dem Antragsteller das Recht aberkannt
worden ist, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,
und die Vorlage des Führerscheins verfügt worden ist
Zitat
Denn der Bescheid, mit welchem die Antragsgegnerin u. a. festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, von der ihm am 02.02.2009 in Polen ausgestellten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen
Zitat
Durch einen feststellenden Verwaltungsakt wird auch in den Fällen, in denen Zweifel am Vorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen bestehen, die notwendige Rechtssicherheit herbeigeführt, was insbesondere für mögliche Strafverfahren nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (Fahren ohne Fahrerlaubnis) von Bedeutung ist.

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Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
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Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
In diesem Urteil ist aber die Rede von nicht "berechtigt Gebrauch" zu machen:
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Zitat
Gericht: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG
Entscheidung, AZ: Beschluss, 10 S 1688/08
Verkündungsdatum: 17.07.2008
Rechtsgebiete: EWGRL 91/439, StVG, FeV
Leitsatz: 1. Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, ist § 28 Abs. 4 FeV nicht unanwendbar, sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen maßgeblich.
2. In diesem Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 FeV scheidet der Erlass einer Entziehungsverfügung aus, weil die EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keine rechtliche Wirkung entfaltet hat. In diesen Fällen kommt der Erlass eines feststellenden VA in Betracht, in dem die sich aus § 28 Abs. 4 FeV ergebende Rechtslage klargestellt wird.
3. In den Fällen, in denen sowohl nach dem gemeinschaftsrechtskonformen § 28 Abs. 4 FeV die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis von vornherein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt als auch aus nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen die Fahrungeeignetheit des Betreffenden resultiert, kann die Fahrerlaubnisbehörde zu Gunsten des Fahrerlaubnisinhabers von der Anerkennung der Fahrerlaubnis ausgehen und eine auf die genannten Umstände gestützte Entziehungsverfügung erlassen. Diese Vorgehensweise kommt auch in Fällen in Betracht, in denen unklar ist, ob die vom EuGH entwickelten Voraussetzungen für eine zulässige Ablehnung der Anerkennung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis erfüllt sind, die Entziehung der Fahrerlaubnis aber gemeinschaftsrechtlich zulässig ist.
Zitat
Gericht: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG
Entscheidung, AZ: Urteil, 10 S 994/07
Verkündungsdatum: 09.09.2008
Rechtsgebiete: EWGRL 91/439, StVG, LVwVfG, FeV
Leitsatz: Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, so kann eine ursprünglich erlassene Entziehungsverfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet werden, dass diese Fahrerlaubnis den Inhaber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.

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Jo das sagste am besten auch gleich mal dem VGH in deinem netten Bundesland:
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