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Paule

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1

Freitag, 31. Juli 2009, 15:53

VG Kassel 2 L 476/09 vom 22.06.2009(PL-FS erteilt nach dem 19.01.2009)Diskussionsthread

Erste 19.01.2009 VG-Beschluss gefunden: 2009 VG VG Kassel 2 L 476/09 vom 22.06.2009(PL-FS erteilt nach dem 19.01.2009, NU bestätigt und aufschiebende Wirkung abgelehnt)

:bild:

Edit: Hab die beiden Kassel Diskussionen getrennt!
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Verwaltungsrechtsprechung zu Artikel 11 und der geänderten FeV zum 19.01.2009

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Grund: Themen getrennt


Paule

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2

Samstag, 1. August 2009, 15:04

19.01.2009 VG-Beschluss vom VG Kassel vom 22.06.2009


Ich hab mir heute mal die Mühe gemacht und einige andere Beschlüsse nach § 80 VwGO durchgelesen. Was mir dabei aufgefallen ist, das in der Regel immer vom Recht Gebrauch zu machen die Rede ist.
Bsp:

Zitat

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 146/08 des Antragstellers
gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Dezember 2007
wiederherzustellen, soweit darin dem Antragsteller das Recht aberkannt
worden ist, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,

und die Vorlage des Führerscheins verfügt worden ist


In diesem Urteil ist aber die Rede von nicht "berechtigt Gebrauch" zu machen:

Zitat

Denn der Bescheid, mit welchem die Antragsgegnerin u. a. festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, von der ihm am 02.02.2009 in Polen ausgestellten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen

Ich vermute auch das bei der genannten Verfügung, es sich wohl um die Vorlage zum anbringen des Sperrvermerks handelt.

Somit kann man hier überhaupt nicht mehr von einer Nutzungsuntersagung reden, weil damit wurde einem ja das RECHT aberkannt.

Nun wird aber Festgestellt das man nicht BERECHTIGT ist, was gleichzeitig auch bedeuten würde das man sich Strafbar macht, nach § 21 StVG.
Das hab ich dazu gefunden:

Zitat

Durch einen feststellenden Verwaltungsakt wird auch in den Fällen, in denen Zweifel am Vorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen bestehen, die notwendige Rechtssicherheit herbeigeführt, was insbesondere für mögliche Strafverfahren nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (Fahren ohne Fahrerlaubnis) von Bedeutung ist.


Und das hat jetzt das VG Kassel bestätigt, harte Zeiten! :soldat:
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Epox

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3

Samstag, 1. August 2009, 15:48

In diesem Urteil ist aber die Rede von nicht "berechtigt Gebrauch" zu machen:


Das sind aus meiner Sicht haarspaltereien,im Endeffekt muß zuerst ein festellender Verwaltungsakt gemacht werden,entweder NU,oder egal wie sie das Ding schimpfen wollen,falls gegen diesen verstoßen wird,kann man evtl. nach §.21 STVG
verurteilt werden.Bei einer Ausstellung eines EU-FS handelt es sich um einen sog."transnationalen Verwaltungsakt",der kann nicht so einfach unter Strafe gestellt werden,hier bedarf es widerum eines nationalen Verwaltungsakt,der
unter Berufung auf Gemeinschaftsrecht,den transnatinalen VA wieder einschränkt.
Ansonsten wäre dies ein Mißachten der Suverenität des Austellerstaates.


Gruss Epox :wink:
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Paule

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4

Samstag, 1. August 2009, 16:00

Jo das sagste am besten auch gleich mal dem VGH in deinem netten Bundesland:

Zitat

Gericht: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG
Entscheidung, AZ: Beschluss, 10 S 1688/08
Verkündungsdatum: 17.07.2008
Rechtsgebiete: EWGRL 91/439, StVG, FeV
Leitsatz: 1. Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, ist § 28 Abs. 4 FeV nicht unanwendbar, sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen maßgeblich.

2. In diesem Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 FeV scheidet der Erlass einer Entziehungsverfügung aus, weil die EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keine rechtliche Wirkung entfaltet hat. In diesen Fällen kommt der Erlass eines feststellenden VA in Betracht, in dem die sich aus § 28 Abs. 4 FeV ergebende Rechtslage klargestellt wird.

3. In den Fällen, in denen sowohl nach dem gemeinschaftsrechtskonformen § 28 Abs. 4 FeV die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis von vornherein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt als auch aus nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen die Fahrungeeignetheit des Betreffenden resultiert, kann die Fahrerlaubnisbehörde zu Gunsten des Fahrerlaubnisinhabers von der Anerkennung der Fahrerlaubnis ausgehen und eine auf die genannten Umstände gestützte Entziehungsverfügung erlassen. Diese Vorgehensweise kommt auch in Fällen in Betracht, in denen unklar ist, ob die vom EuGH entwickelten Voraussetzungen für eine zulässige Ablehnung der Anerkennung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis erfüllt sind, die Entziehung der Fahrerlaubnis aber gemeinschaftsrechtlich zulässig ist.


Zitat

Gericht: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG
Entscheidung, AZ: Urteil, 10 S 994/07
Verkündungsdatum: 09.09.2008
Rechtsgebiete: EWGRL 91/439, StVG, LVwVfG, FeV
Leitsatz: Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, so kann eine ursprünglich erlassene Entziehungsverfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet werden, dass diese Fahrerlaubnis den Inhaber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.



Hier gehts jetzt natürlich um CZ-Scheine mit D-WS, aber nach der geänderten FeV zum 19.01.2009 kommt es hier bei ja auf das gleiche raus!

Quelle
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Epox

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5

Samstag, 1. August 2009, 16:07

Jo das sagste am besten auch gleich mal dem VGH in deinem netten Bundesland:


1.Ein Verwaltungsgericht,hat sich nicht über eine evtl. Strafbarkeit auszulassen,hierfür gibt es Strafgerichte.
2.Mannheim wird seine Hausaufgaben,nach ihrer beantwortenden Vorlagefrage beim EUGH, schon noch machen.


Gruss Epox :wink:
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Paule

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6

Donnerstag, 6. August 2009, 00:45

Nur mal so zum nachdenken, dieser Fall hier hat sich seit der Ausstellung vom 02.02.2009 bis zum Eilbeschluss ja unerwartet schnell entwickelt!
Dem Team liegt hier noch so ein Fall vor wo es genauso schnell von statten ging, hierbei handelt es aber mehr nach einem Informationsschreiben, wo diese Pl-Fahrerlaubnis als ungültig erklärt wird.
Der Zeitraum ist noch kürzer!

Da es bei beiden Fällen um PL-Scheine handelt und bekanntlicherweise die PL-Behörden eine Abfrage beim KBA macht, möchte ich mal in den Raum schmeissen, das dass Kba evtll. in diesen Fällen(erteilung nach 19.01.2009) die letzte Feb der Einträge oder Wohnsitz informiert!

Das könnte jedenfalls wie im Fall "B" die schenlle Verfahrensweise erklären! :sd2:
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