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marco069

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1

Freitag, 31. Juli 2009, 11:26

VGH Kassel AZ: 2 B 255/09 vom 18.6.09 (CZ-FS mit D-WS) Diskussionsthread

Hallo,

weshalb wurde denn dieser Beitrag ( Urteil ) geschlossen ?

Ist doch mal nach langer Zeit ein positives Urteil, für alle mit D-WS im FS.

:wink:

Epox

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2

Freitag, 31. Juli 2009, 11:49

Ja ist wirklich mal ein positives Urteil,freut mich das auch so entschieden wird!!!

@marco,Urteile werden immer geschloßen,zusätzlich wird ein Diskussionsthread erstellt,was jetzt
hiermit geschehen ist.


Gruss Epox :wink:
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andreas34

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3

Freitag, 31. Juli 2009, 11:58

Hier noch mal das Urteil
Weil genau hier diskutiert werden soll, und nicht in der Bibliothek!
Ich denke das wird so gehandhabt um die Übersichtlichkeit dort zu wahren.
Also Feuer frei, schreib was.
Edit: jetzt hat sich das mit Epox überlagert, und ich weis nicht wie man den Post löscht. Komisch, ich mein mal einen Löschen Button gesehen zu haben.
Die Suchfunktion ist hilfreich, verwendete Abkürzungen

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »andreas34« (31. Juli 2009, 12:02)


marco069

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4

Freitag, 31. Juli 2009, 12:17

@Epox, @andreas34

Danke, sorry wußte ich nicht.

Jou echt ein super Urteil und das auch noch in Hessen, wo ja Hessen ein sehr schwieriges BL für EU-FS Inhaber ist.

Ist doch auch das 1. Urteil was für EU-FS mit D-WS ist, oder gab es schon 1 positives Urteil, bzw. Beschluss seit dem 26.06.08 ( EUGH ). ?

Denke sogar, das sich daran jetzt auch immer mehr Gerichte halten werden.

Ist vielleicht sogar der 1. Stein der ins Rollen gebracht wurde ?

LG :wink:

Epox

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5

Freitag, 31. Juli 2009, 12:27

Ist doch auch das 1. Urteil was für EU-FS mit D-WS ist, oder gab es schon 1 positives Urteil, bzw. Beschluss seit dem 26.06.08 ( EUGH ). ?

Meines Wissens nach ist es das erste positive Urteil.
Das Urtei l an sich ist nicht die Regel,da kein vorheriger Entzug gegeben war.
Bei vorherigem Entzug sehen es die Gerichte leider anders,das hat sich auch schon durch etliche Beschlüsse der Bundesverwaltungsgerichtshof zementiert.

Gruss Epox :wink:
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marco069

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6

Freitag, 31. Juli 2009, 13:08

@Epox

Schön und gut, nur da sind wir ja mal wieder beim alten Thema, was bedeutet Entzug ?

Sperrfrist oder die 15 Jahre Tilgungsfrist, so wie die deutschen Behörden es gerne hätten.

Bikerjoe1969

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7

Freitag, 31. Juli 2009, 13:10

Mir wäre Entzug = Sperrzeit am Liebsten. :soist:
Signaturen sind doof!

charly

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8

Freitag, 31. Juli 2009, 13:37

Schön und gut, nur da sind wir ja mal wieder beim alten Thema, was bedeutet Entzug ?

Sperrfrist oder die 15 Jahre Tilgungsfrist, so wie die deutschen Behörden es gerne hätten
So legt es aus meiner Sicht D aus:

Der Entzug beginnt mit dem Urteil/Strafbefehl und endet mit der Neuerteilung nach Entzug bzw. wenn die 15 Jahre rum sind, weil nach 15 jahren keine MPU mehr gefordert werden kann und darf.

Wäre die Anlaufhemmung nicht eingeführt worden, dann wären die Sachen nach 10 Jahren verjährt und nicht mehr verwertbar gewesen.

LG
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
Bitte keine Fragen per PN, diese werden nur im Forum beantwortet.


Epox

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9

Freitag, 31. Juli 2009, 14:06

Schön und gut, nur da sind wir ja mal wieder beim alten Thema, was bedeutet Entzug ?


Folgt man der EU-rilli,steht dort :entzogen,ausgesetzt,eingeschränkt,da bleibt etlicher Spielraum .
Schlußendlich wird wohl der EUGH darüber entscheiden.

Gruss Epox :wink:
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Paule

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10

Freitag, 31. Juli 2009, 14:48

Hier liegt der VGH Kassel mit der Meinung von Eifelfahrer und mir auf einer Wellenlinie. Aberkennen bei D-WS ist möglich, allerdings nur in Verbindung mit vorigem Entzug in Deutschland. :klatsch:
So kann man das durch den EugH Beschluss durchaus verstehen.

:kuck:

Zitat

Dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist somit nicht zu entnehmen, Art. 8 Abs. 4
Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG sei entgegen seinem eindeutigen Wortlaut dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat auch erlaubt sei, die Fahrberechtigung, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, allein deshalb nicht anzuerkennen, weil auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, ohne dass zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (31. Juli 2009, 14:54)


Paule

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11

Freitag, 31. Juli 2009, 15:33

Zitat

Vorinstanz: VG Darmstadt vom 14.01.2009 - Az.:2 L 1736/08

Dieser Beschluss scheint ja schwer geheim zu sein, kann ihn nirgends finden. :ww:

Pioneer

unregistriert

12

Freitag, 31. Juli 2009, 15:41

Han ihn auch noch nicht gefunden, in der Beamtenhochburg Darmstadt ist eben alles geheim, sogar das es dort ein VG gibt. :lol:

Das VGH-Urteil hat schon eine neue Sichtweise, die für die D-Gerichtsbarkeit, erst recht in Hessen, fast als sensationell zu bezeichnen ist, sie trifft aber hauptsächlich für die alten CZ-FS mit D-WS zu und es darf kein Entzug vorgelegen haben.
Damit relativiert es sich dann wieder, da der überwiegende Anteil der CZ-FS Inhaber diese Bedingung eben nicht erfüllt. ;(

Paule

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13

Freitag, 31. Juli 2009, 15:53

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (1. August 2009, 15:09)


stuber

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14

Samstag, 1. August 2009, 00:38

marco was macht eigentlich dein schein?
Im Büro ist es heute so kalt: Ich lass mal am Computer den Brenner laufen.

marco069

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15

Samstag, 1. August 2009, 10:42

@Stuber,

danke für die Nachfrage, der fühlt sich sauwohl in meinem Portemonnaie.

LG :wink:

Epox

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16

Samstag, 1. August 2009, 15:59

Man sollte auch mal erwähnen unter welche Überschrift,dieses Urteil im Fahrerlaubnisrecht veröffentlich wurde:

Zitat

Der VGH Kassel stellt die Regelung des § 28 Abs.4 Nr.2 FeV als europarechtswidrig in Frage
http://www.fahrerlaubnisrecht.de/

Da kann ich mich nur anschließen. :momo:


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Paule

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17

Samstag, 1. August 2009, 17:56

Übrigens ist der VGH Kassel mit seiner Meinung nicht alleine:

Zitat

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 6. April 2009 ab.
Der Antragsteller sei nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im
Inland Gebrauch zu machen, weil er zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung keinen
Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt habe und sich diese Tatsache
unmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst ergebe. Nach den Entschei-
dungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Juni 2008 (Az. C -
329/06 und C - 343/06, ZfS 2008, 473; Az C - 334/06 bis C - 336/06, DAR 2008,
459) könne es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ablehnen, die Fahrbe-
rechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach
dem Ablauf einer gegen den Betroffenen verhängten Sperrfrist
erteilten Fahrer-
laubnis grundsätzlich ergebe, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im
Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, un-
bestreitbaren Informationen feststellen lasse, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der
Führerscheinausstellung nicht erfüllt gewesen sei und der Aufnahmemitgliedstaat
in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins vor Erteilung der
ausländischen EU-Fahrerlaubnis eine Maßnahme des Entzugs einer früheren
Fahrerlaubnis angewendet habe
.


(VG München, Entscheidung vom 6. April 2009, Az.: M 6b E 09.707)