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Ist doch auch das 1. Urteil was für EU-FS mit D-WS ist, oder gab es schon 1 positives Urteil, bzw. Beschluss seit dem 26.06.08 ( EUGH ). ?
So legt es aus meiner Sicht D aus:Schön und gut, nur da sind wir ja mal wieder beim alten Thema, was bedeutet Entzug ?
Sperrfrist oder die 15 Jahre Tilgungsfrist, so wie die deutschen Behörden es gerne hätten
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Schön und gut, nur da sind wir ja mal wieder beim alten Thema, was bedeutet Entzug ?
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Zitat
Dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist somit nicht zu entnehmen, Art. 8 Abs. 4
Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG sei entgegen seinem eindeutigen Wortlaut dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat auch erlaubt sei, die Fahrberechtigung, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, allein deshalb nicht anzuerkennen, weil auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, ohne dass zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist.

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Zitat
Vorinstanz: VG Darmstadt vom 14.01.2009 - Az.:2 L 1736/08

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Der VGH Kassel stellt die Regelung des § 28 Abs.4 Nr.2 FeV als europarechtswidrig in Frage
http://www.fahrerlaubnisrecht.de/
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Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 6. April 2009 ab.
Der Antragsteller sei nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im
Inland Gebrauch zu machen, weil er zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung keinen
Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt habe und sich diese Tatsache
unmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst ergebe. Nach den Entschei-
dungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Juni 2008 (Az. C -
329/06 und C - 343/06, ZfS 2008, 473; Az C - 334/06 bis C - 336/06, DAR 2008,
459) könne es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ablehnen, die Fahrbe-
rechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach
dem Ablauf einer gegen den Betroffenen verhängten Sperrfrist erteilten Fahrer-
laubnis grundsätzlich ergebe, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im
Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, un-
bestreitbaren Informationen feststellen lasse, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der
Führerscheinausstellung nicht erfüllt gewesen sei und der Aufnahmemitgliedstaat
in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins vor Erteilung der
ausländischen EU-Fahrerlaubnis eine Maßnahme des Entzugs einer früheren
Fahrerlaubnis angewendet habe.

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