Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Zitat
Aberkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei inländischem Wohnsitz wegen mangelnder Fahreignung
Leitsatz
Dem Inhaber eines Führerscheins, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach einer Fahrerlaubnisentziehung in Deutschland ausgestellt wurde, kann bei weiterhin fehlender Fahreignung das Recht aberkannt werden, von seiner neuen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte (Rn. 27).
Orientierungssatz zur Anmerkung
Parallelentscheidung: BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 38/07.
A. Problemstellung
Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis wurde nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,29 Promille durch das Strafgericht u.a. die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von sieben Monaten für die Wiedererteilung festgesetzt. Ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis blieb erfolglos, nachdem ein gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten zu dem Ergebnis gelangt war, dass beim Kläger auch künftig Trunkenheitsfahrten zu erwarten seien. Im weiteren Verlauf wurde der Kläger vom Strafgericht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt und eine sechsmonatige Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Am 25.05.2005 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik eine neue Fahrerlaubnis. In dem Führerscheindokument ist eine Adresse in Deutschland eingedruckt. Nachdem bei einer Verkehrskontrolle vom Kläger der tschechische Führerschein vorgelegt wurde, forderte die Führerscheinbehörde die Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Nachdem der Kläger das geforderte Gutachten nicht beibrachte, erkannte die Behörde dem Kläger mit Bescheid vom 27.12.2005 das Recht ab, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen und gab ihm auf, den Führerschein unverzüglich zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks vorzulegen. Die Klage zum Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Das BVerwG wies die hiergegen eingelegte Sprungrevision zurück.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
1. Das BVerwG stellt zunächst die Rechtgrundlage für die Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis dar. Für Fahrerlaubnisinhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben (siehe hierzu § 7 Abs. 1 FeV: „wer während mindestens 185 Tage im Jahr im Inland wohnt“), bestimmt sich die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28 FeV. Die Aberkennung des Rechts, von einer solchen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, bestimmt sich nach der (allgemeinen) straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift des § 3 Abs. 1 und 2 StVG sowie dem die gesetzlichen Vorgaben näher ausfüllenden § 46 Abs. 1, 3 und 5 FeV. Dort ist eine Aberkennung zwingend festgelegt, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das Gericht bestätigt, dass der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, da er mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte. In einem solchen Fall ist nach § 13 Nr. 2 lit. c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vorgeschrieben. Da der Kläger dieses zu Recht geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat, durfte die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV von der Ungeeignetheit des Betroffenen ausgehen.
2. Den Kern der Entscheidung bildet die Frage, ob die Aberkennungsentscheidung unter europarechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH zur gegenseitigen Anerkennungspflicht von EU-Fahrerlaubnissen, rechtlich zulässig war. Das BVerwG referiert sodann die neuere Rechtsprechung des EuGH zur gegenseitigen Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen. Danach müssen die Mitgliedstaaten die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine grundsätzlich anerkennen. Die Mitgliedstaaten sind nicht befugt zu prüfen, ob bei der Ausstellung die in der hier maßgebenden Zweiten Führerschein-Richtlinie (Richtlinie 91/439/EWG) festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines Führerscheins (gemeint ist nach deutschen Diktion die Fahrerlaubnis) beachtet wurden. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass dessen Inhaber am Ausstellungstag die Erteilungsvoraussetzungen erfüllte. Entsprechend darf der Gebrauch eines solchen Führerscheins nicht von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden. Es darf auch die Anerkennung eines EU-Führerscheins nicht unter Berufung auf nationale Regelungen des Fahrerlaubnisrechts unbegrenzt verweigern, etwa wenn die nationalen Regelungen strengere Erteilungsvoraussetzungen als die des Ausstellerstaates enthalten.
Diese unbedingte Pflicht zur Anerkennung von EU-Führerscheinen gilt jedoch dann nicht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung des in der Zweiten Führerscheinrichtlinie festgelegten Wohnsitzprinzips ausgestellt worden ist. Damit ist die Prüfung der Eignungsvoraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nach den nationalen Vorschriften eröffnet (Zugriffsrecht des Mitgliedstaats), denn ein ohne weiteres anzuerkennender EU-Führerschein liegt dann nicht vor. Der EuGH hat festgestellt, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines EU-Führerscheines dann ablehnen kann, wenn aus dem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Führerscheininhaber bei der Ausstellung seinen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat hatte. Die Tschechische Republik ist zum 01.05.2004 der EU beigetreten, hat aber erst zum 01.07.2006 das in den europarechtlichen Vorschriften enthaltene Wohnsitzprinzip in das nationale Recht eingefügt. So wurden zahlreiche Führerscheine ohne Beachtung des Wohnsitzerfordernisses ausgestellt. In die Führerscheindokumente wurde in Feld 6 ein Wohnsitz eingetragen, der in Deutschland liegt. Der Verstoß gegen die europarechtliche Vorgabe des Wohnsitzprinzips ist damit ohne weiteres aus dem Führerscheindokument zu entnehmen. Das BVerwG verdeutlicht weiter, dass der EuGH die Auslegung der Bedeutung und Tragweite des Gemeinschaftsrechts seit Inkrafttreten der Vorschriften vornimmt. Damit sind auch in der Vergangenheit liegende Sachverhalte nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu beurteilen, die es durch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs erhalten hat. Die Entscheidungen des EuGH zur Missachtung des Wohnsitzprinzips vom 26.06.2008 gelten damit auch für die bereits in der Vergangenheit ausgestellten Führerscheine (seit Festlegung des Wohnsitzprinzips in der Zweiten Führerschein-Richtlinie). Darin liegt keine unzulässige Rückwirkung, denn die entsprechenden Vorschriften galten bereits. Das BVerwG hebt weiter hervor, dass es sich bei der Ablehnung der Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis nicht um eine Ermessensentscheidung der Führerscheinbehörde handelt. Die Ausfüllung der Möglichkeit, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, obliegt vielmehr dem nationalen Normgeber.
C. Kontext der Entscheidung
Die vorliegende Entscheidung ist ein weiteres Element in der vielfältigen Rechtsprechung zur Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen. Die Grundlinien seien kurz dargestellt. Im Folgenden wird für die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen durchgängig der Begriff der Fahrerlaubnis verwendet, während die europarechtliche Bezeichnung dafür unscharf „Führerschein“ verwendet:
1. Grundsätzlich müssen Fahrerlaubnisse aus anderen Mitgliedstaaten der EU ohne besonderes Verfahren und ohne jede behördliche Ermessensausübung gegenseitig anerkannt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01 „Kapper“ - ZfSch 2004, 287; EuGH, Beschl. v. 06.04.2006 - C-227/05 „Halbritter“ - ZfSch 2006, 416; EuGH, Beschl. v. 28.09.2006 - C-340/05 „Kremer“ - NJW 2007, 1863).
2. Hiervon sind jedoch folgende Ausnahmen statuiert:
a) Durch Umstände, die sich nach Ausstellung einer EU-Fahrerlaubnis ergeben, werden Zweifel an der Fahreignung begründet oder sie wird dadurch ausgeschlossen (EuGH, Beschl. v. 06.04.2006 - C-227/05 „Halbritter“ - ZfSch 2006, 416; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.06.2006 - 10 B 10477/06 - ZfSch 2006, 593; OVG Saarland, Urt. v. 27.03.2006 - 1 W 12/06 - ZfSch 2006, 355; BayVGH, Beschl. v. 22.02.2007 - 11 CS 06.1644 - ZfS 2007, 354).
b) Wird eine EU-Fahrerlaubnis erteilt, obwohl in einem anderen Mitgliedstaat eine Sperrfrist für die Wiedererteilung läuft, handelt es sich um keine gültige, in einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennende Fahrerlaubnis. Das gilt auch nach Ablauf der Sperrfrist (EuGH, Beschl. v. 03.07.2008 - C-225/07 „Möginger“ - DAR 2008, 582).
c) Zur Eintragung eines Wohnsitzes, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellerstaat liegt, in einem Führerscheindokument siehe EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - C-329/06 „Wiedemann“; EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - C-343/06 „Funk“ - NJW 2008, 2403; EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - C-334/06 „Zerche“; EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - C-335/06 „Schubert“; EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - C-336/06 „Seuke“.
Die Konstellation, die das BVerwG zu entscheiden hatte, fällt unter die Ausnahme Buchstabe c). Das BVerwG setzt die Rechtsprechung des EuGH rechtssystematisch in das deutsche Fahrerlaubnisrecht um.
War eine Fahrerlaubnis von Anfang an ungültig, etwa wegen der eingedruckten Wohnadresse in einem anderen Mitgliedstaat der EU in einem von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein, so kann in einem Bescheid der Führerscheinbehörde festgestellt werden, dass der Betreffende aufgrund dieser Fahrerlaubnis keine Fahrberechtigung in Deutschland besitzt. Die Aberkennung eines Rechts ist nur möglich, wenn die Berechtigung schon einmal bestanden hat (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07). Da die Fahrberechtigung nie bestanden hat, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis gegen eine Aberkennungsentscheidung. Denn deren Wegfall würde am Nichtbestehen der Fahrberechtigung nichts ändern. Ein Aberkennungsbescheid kann daher in einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet werden (vgl. Zwerger, jurisPR-VerkR 21/2008 Anm. 1).
Es ist darauf hinzuweisen, dass durch die Dritte Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung vom 07.01.2009 (BGBl I, 29) in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nunmehr durch den Verordnungsgeber festgelegt ist, dass die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellten Fahrerlaubnis nicht gegeben ist, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt deren Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Das folgt ohne weiteres aus dem Eindruck einer inländischen Wohnadresse in dem EU-Führerschein (vgl. Zwerger, jurisPR-VerkR 3/2009 Anm. 5; ebenso Dauer in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, Rn. 6 zu § 28 FeV). In § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV ist eine entsprechende Regelung für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse und § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a für Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen vorhanden, die ihren aktuellen Wohnsitz nicht in Deutschland haben, bei Ausstellung einer Fahrerlaubnis durch den anderen Staat aber in Deutschland hatten. Die Möglichkeit eines feststellenden Verwaltungsakts wurde in § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV wie auch § 29 Abs. 3 Satz 2 FeV durch die Dritte Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung geschaffen.
D. Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung des BVerwG fügt sich in die bisher ergangene Rechtsprechung des EuGH wie der Obergerichte zu der eingedruckten Adresse in einem anderen als dem Ausstellerstaat ein. Sie sorgt für weitere Klarheit bei der Rechtsanwendung in Sachen „Führerscheintourismus“.
Durch die Ausnahmen von der Anerkennungspflicht von EU-Fahrerlaubnissen dürften die Möglichkeiten, weniger strenge Anforderungen anderer EU-Mitgliedstaaten bei der (Wieder-)Erteilung von Fahrerlaubnissen für eine Fahrberechtigung in Deutschland auszunutzen, stark beschnitten sein. Erst recht gilt das für Fahrerlaubnisse, die ab dem 19.01.2009 ausgestellt werden. Denn für die ab diesem Zeitpunkt ausgestellten Fahrerlaubnisse gilt Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Dritten Führerschein-Richtlinie, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Anerkennung der Gültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis abzulehnen, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurde, wenn der Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden war. Diese Regelung räumt den Mitgliedstaaten für die Ablehnung der Anerkennung nunmehr kein (nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegendes) Ermessen ein, wie es in Art. 8 Abs. 2 der Zweiten Führerschein-Richtlinie noch festgelegt war.
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Anfänger
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Beruf: Plutoniumdealer
Führerschein aus: CZ
Wie ist das jetzt zu verstehen?
Zitat
Erst recht gilt das für Fahrerlaubnisse, die ab dem 19.01.2009 ausgestellt werden. Denn für die ab diesem Zeitpunkt ausgestellten Fahrerlaubnisse gilt Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Dritten Führerschein-Richtlinie, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Anerkennung der Gültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis abzulehnen, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurde, wenn der Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden war. Diese Regelung räumt den Mitgliedstaaten für die Ablehnung der Anerkennung nunmehr kein (nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegendes) Ermessen ein, wie es in Art. 8 Abs. 2 der Zweiten Führerschein-Richtlinie noch festgelegt war.
Pioneer
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Zitat
Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.
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Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
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Diese Regelung räumt den Mitgliedstaaten für die Ablehnung der Anerkennung nunmehr kein (nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegendes) Ermessen ein, wie es in Art. 8 Abs. 2 der Zweiten Führerschein-Richtlinie noch festgelegt war.
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