Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (14. September 2009, 14:40)
Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Zitat
Es gibt keinen Grund, in Fällen offenkundiger Verstöße gegen die Wohnsitzvoraussetzung danach zu differenzieren, ob sich die Offenkundigkeit aus einem Dokument des Ausstellerstaates oder aus Verlautbarungen oder Verhaltensweisen des Fahrerlaubnisinhabers ergibt
Zitat
Unter denselben Umständen verwehren diese Bestimmungen es einem Mitgliedstaat jedoch nicht, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Zitat
Im Falle des Klägers tritt der Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis unbeschadet des Umstands, dass in seinem polnischen Führerschein eine Adresse in S. (S.) eingetragen ist, aufgrund seiner Einlassungen bzw. seines Verhaltens deutlich zutage. Er hat insbesondere trotz anwaltlicher Vertretung und trotz der erkennbaren Bedeutung dieser Umstände für die Anerkennung seiner Fahrerlaubnis in keiner Weise konkretisiert, während welchen Zeitraums und wegen welcher beruflichen oder persönlichen Bindungen er (zeitweilig) seinen ordentlichen Wohnsitz in Polen gehabt haben will.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Epox« (21. Juni 2009, 17:41)
Registrierungsdatum: 1. Mai 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Deutschland (BaWü)
Beruf: ( Selbstständig) Vertrieb
Führerschein aus: ESP incl. Wohnsitz erteilt 2005
Mir scheint es so zu sein, dass die BRD allgemein momentan aufs Ganze geht. Was in letzten Tagen/Wochen die Presse, auch der ADAC von sich gibt sind für mich so nach dem "Schema"...letzte Hoffnung. Wenn jetzt, so siehe Beispiel CZ-MPU, Urteil "Berchtesgadener-Land " mehr Urteile durchgehen, na dann........Tschüss BRD MPU....mal schauen was dann kommt, wobei dies auch momentan noch zumindest, reine Philosophie ist, aber eine angenehme.
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Also die Herrschaften behaupten hier, das der EugH nicht nur die unbestreitbaren Informationen(Dokument oder vom Austellerstaat) zugelassen haben um eine Aberkennungverfahren einzuleiten, sondern behaupten auch noch im besagten Urteil vom EugH sei kein Wort davon zu lesen das ansonsten nur der Ausstellerstaat ermitteln darf und die Führerscheine anzuerkennen sind.
Zitat
Diese Überzeugung wird durch die jüngsten Entscheidungen des EuGH getragen,
die erstmals das seit Jahren verbreitet anzutreffende Phänomen des sog.
Führerscheintourismus aufgreifen und - wie dargestellt - dem Wohnsitzerfordernis
des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG eine entscheidende Funktion bei der
Bekämpfung dieses Phänomens zuweisen. Wenn überhaupt, können Zweifel an
der Absicht des EuGH, den Führerscheintourismus umfassend und wirkungsvoll
einzudämmen, allenfalls aus einer - nicht in den abschließenden Tenor
übernommenen - Formulierung in den Gründen der Urteile vom 26. Juni 2008 (Rn.
72 der Rechtssache Wiedemann u.a. bzw. Rn. 69 der Rechtssache Zerche u.a.)
aufkommen. Dort hat der EuGH ausgeführt, der sog. Aufnahmemitgliedstaat sei
zu fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen berechtigt, wenn ein Verstoß gegen die
Wohnsitzvoraussetzung "zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat
stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im
Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellerstaat herrührenden
unbestreitbaren Informationen" festzustellen sei. Dieser "Zwar-Nebensatz" könnte
so verstanden werden, dass Grundlage einer die Geltung der Fahrerlaubnis
verneinenden Entscheidung des Aufnahmemitgliedstaates ausschließlich vom
Ausstellerstaat herrührende Informationen sein dürfen, nicht aber sonstige
Informationen, auch wenn sie zu demselben klaren Schluss auf einen Verstoß
gegen das Wohnsitzerfordernis führen.
Zitat
Es gibt keinen Grund, in Fällen offenkundiger Verstöße gegen die
Wohnsitzvoraussetzung danach zu differenzieren, ob sich die Offenkundigkeit aus
einem Dokument des Ausstellerstaates oder aus Verlautbarungen oder
Verhaltensweisen des Fahrerlaubnisinhabers ergibt. Das Wohnsitzerfordernis und
seine strikte Beachtung tragen mangels einer vollständigen Harmonisierung der
materiellen Bestimmungen über die Fahrerlaubniserteilung zur Bekämpfung des
auch vom EuGH als Missstand wahrgenommenen Führerscheintourismus bei.
Zitat
Im Falle des Klägers tritt der Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche
Wohnsitzerfordernis unbeschadet des Umstands, dass in seinem polnischen
Führerschein eine Adresse in T2. (T3. ) eingetragen ist, aufgrund seiner
Einlassungen bzw. seines Verhaltens deutlich zutage. Seinen Ausführungen ist
durchgängig zu entnehmen, dass es sich bei der in seinem Führerschein
genannten Adresse nur um seinen Zweitwohnsitz gehandelt hat und er seinen
Hauptwohnsitz - ebenso wie die anderen Familienmitglieder - weiterhin in E. hatte.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (22. Juni 2009, 23:10)
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
2009 OVG Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1229/07 Datum : 4.06.09

Registrierungsdatum: 1. Mai 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Deutschland (BaWü)
Beruf: ( Selbstständig) Vertrieb
Führerschein aus: ESP incl. Wohnsitz erteilt 2005
Zich mal hat der EugH gesagt, nur der Ausstellerstaat darf hier die Rechtmäßigkeit der Erteilung prüfen und die machen jetzt aus der Mitwirkungspflicht, oder weil man seinen Wohnsitznahme im Ausstellerstaat nicht vernünftig erklären kann oder will
rein !!
Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
und die machen jetzt aus der Mitwirkungspflicht, oder weil man seinen Wohnsitznahme im Ausstellerstaat nicht vernünftig erklären kann oder will, zur unbestreitbaren Information.
Zitat
Dort hat der EuGH ausgeführt, der sog. Aufnahmemitgliedstaat sei
zu fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen berechtigt, wenn ein Verstoß gegen die
Wohnsitzvoraussetzung "zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat
stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im
Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellerstaat herrührenden
unbestreitbaren Informationen" festzustellen sei. Dieser "Zwar-Nebensatz" könnte
so verstanden werden
Registrierungsdatum: 4. März 2009
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Flensburg
Führerschein aus: FS(A,CE) aus PL von AL und PD
Ich drück beide Daumen das es glatt geht, es ist noch nichts verloren.Dieser Beitrag wurde bereits 8 mal editiert, zuletzt von »andreas34« (23. Juni 2009, 15:55)
Registrierungsdatum: 1. Mai 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Deutschland (BaWü)
Beruf: ( Selbstständig) Vertrieb
Führerschein aus: ESP incl. Wohnsitz erteilt 2005
Berchdesgaden CZ-MPU, Bedarf wohl auch erst eines Urteils.
Und diese sind beide in BW.
Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Ein Urteil mit CZ-MPU haben wir ja.
Registrierungsdatum: 1. Mai 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Deutschland (BaWü)
Beruf: ( Selbstständig) Vertrieb
Führerschein aus: ESP incl. Wohnsitz erteilt 2005
Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Zitat
Entgegen der Darstellung des Antragsgegners darf sich der Antragsteller - trotz des naheliegenden Rechtsmissbrauchs - voraussichtlich auch auf den Anerkennungsgrundsatz berufen. Wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz (Urteil v. 31.10.2008 - 10 A 10851/08 -, DVBl. 2009, S. 190) und das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Beschluss v. 21.01.2009 - 1 B 438/08 -, DAR 2009, S. 163) schätzt auch der erkennende Senat in Anbetracht der neueren Rechtsprechung die Wahrscheinlichkeit als gering ein, dass der EuGH in den Fällen, in denen sich allein aus nationalen Ermittlungen Anhaltspunkte für einen "Scheinwohnsitz" ergeben, eine Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz zulässt. In dem Fall "Wiedemann" und "Funk" hat der EuGH die Vorlagefragen des VG Sigmaringen und des VG Chemnitz, die ausdrücklich darauf gerichtet waren, zu klären, ob eine Anerkennung auch erfolgen müsse in Fällen der "gezielten Täuschung"/"rechtsmissbräuchlich erlangten Fahrerlaubnis" bzw. Fällen, in denen "aufgrund objektiver Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass mit dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis nur die strengen Anforderungen des inländischen Wiedererteilungsverfahrens umgangen werden sollen", umformuliert (vgl. Urt. v. 26.06.2008 - C 329/06 - "Wiedemann" und "Funk", NJW 2008, S. 2403). Im Urteil erfolgten dann keine Aussagen zu dem Gedanken des Rechtsmissbrauchs bzw. der Umgehung, sondern der EuGH konnte - wie auch in den zuvor entschiedenen Verfahren - die (umformulierten) Vorlagefragen allein unter dem Aspekt der Verteilung der Kompetenz auf den den Führerschein ausstellenden Staat bzw. den aufnehmenden Staat beantworten. Dabei hat er explizit darauf abgehoben, dass für die Prüfung des ordentlichen Wohnsitzes allein der Ausstellerstaat zuständig ist. Dies fällt umso mehr ins Gewicht als der Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen zu jenem Verfahren ausdrücklich von einer "eindeutigen Täuschungsabsicht" der Betreffenden ausgegangen ist und vor diesem Hintergrund vorgeschlagen hat, dass eine Anerkennung verweigert werden dürfe, wenn dem Betreffenden die Fahrerlaubnis wegen Alkohol entzogen worden, die Wiedererteilung von einem medizinisch-psychologischen Test abhängig gemacht worden sei und in dem Ausstellungsstaat keine Tests von vergleichbarem Niveau gefordert würden. Dass der EuGH dem nicht gefolgt ist, deutet darauf hin, dass er jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden von einer Anerkennenspflicht des von den slowakischen Behörden ausgestellten Führerscheins ausgehen wird. Zwar mag man - wie der Antragsgegner - dieses Ergebnis insbesondere im Hinblick auf die Wahrung der Verkehrssicherheit als unbefriedigend empfinden, es ergibt sich aber aus den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in der Auslegung des EuGH. Dass der Gerichtshof die Auswirkungen seiner Rechtsprechung nicht bedacht hat, kann ihm nicht unterstellt werden.
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Zitat
851/1/08 - 2 -
Begründung:
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) muss der
ausländische EU-/EWR-Führerschein im Bundesgebiet nicht anerkannt
werden, wenn der Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip aus dem ausländischen
EU- oder EWR-Führerscheindokument oder auf Grund anderer vom
Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen
ersichtlich ist.
Für die eigenen Einlassungen des Betroffenen kann nichts anderes gelten. Der
EuGH hat sich mit dieser Frage bislang nicht ausdrücklich befasst (vgl.
Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
23. September 2008). § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist deshalb zu ergänzen.
Im Falle einer gegenteiligen Entscheidung des EuGH könnte die Anwendung
der Vorschrift unproblematisch ausgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt
aufgehoben werden.

Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)

Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Nö und Mannheim! Münster hat schon drei mal so entschieden ohne Vorlagefrage!Hier handelt es sich um einen Einzelfallentscheid eines OVG

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (14. September 2009, 16:32)
Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Hits heute: 1 813 | Hits gestern: 4 823 | Hits Tagesrekord: 20 491 | Hits gesamt: 4 856 348 | Hits pro Tag: 3 585,65
Klicks heute: 2 465 | Klicks gestern: 8 402 | Klicks Tagesrekord: 25 180 | Klicks gesamt: 8 949 290 | Klicks pro Tag: 6 607,64
Gezählt seit: 8. September 2008, 00:23
Alter (in Tagen): 1 354,39
Forensoftware: Burning Board® 3.0.9, entwickelt von WoltLab® GmbH