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Epox

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1

Sonntag, 21. Juni 2009, 10:44

Diskussion zum OVG-Urteil aus Münster vom 8.05.09 AZ.16 A 3373/07 und 16 A 1229/07 Datum : 4.06.09

Die USA haben Barack Obama,
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Wir haben Angela Merkel,
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2

Sonntag, 21. Juni 2009, 11:15

OVG Münster vom 8.05.09

Zitat

Es gibt keinen Grund, in Fällen offenkundiger Verstöße gegen die Wohnsitzvoraussetzung danach zu differenzieren, ob sich die Offenkundigkeit aus einem Dokument des Ausstellerstaates oder aus Verlautbarungen oder Verhaltensweisen des Fahrerlaubnisinhabers ergibt




Rechtsprechung des EUGH: Zerche /Wiedemann

Zitat

Unter denselben Umständen verwehren diese Bestimmungen es einem Mitgliedstaat jedoch nicht, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.


Das ist aus meiner Sicht, eine eindeutige Mißachtung der EUGH-Rechtsprechung. :motz:
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vanButen

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Sonntag, 21. Juni 2009, 11:55

Ein ganz krasser Vorgang. Zumal in solchen Fällen auch der Weg vom EuGH vorgegeben ist: im Ausstellerland vorstellig werden, wenn die nicht reagieren, Staatenklage.
Leider ist der Beteiligte in seinem "Verhaltensmuster" kein "Vorzeigeobjekt" in Sachen EU FS. Unbeteiligt (und/oder voreingenommen), kommt auf, "geschieht dem doch recht!" Dass auch in solchen Fällen ein Gericht Recht sprechen muss und nicht tricksen sollte, geht dann unter ....

Paule

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Sonntag, 21. Juni 2009, 15:56

Also das OVG Münster scheint hier ja eine harte Linie zu fahren. Wenn man Rückblickend noch den Eilbeschluss aus dem Januar bedenkt. Da wurde von der Einlassung des Betroffenen geredet. In diesem Fall allerdings wurde die nicht einlassung zur unbestreitbaren Information!

Zitat

Im Falle des Klägers tritt der Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis unbeschadet des Umstands, dass in seinem polnischen Führerschein eine Adresse in S. (S.) eingetragen ist, aufgrund seiner Einlassungen bzw. seines Verhaltens deutlich zutage. Er hat insbesondere trotz anwaltlicher Vertretung und trotz der erkennbaren Bedeutung dieser Umstände für die Anerkennung seiner Fahrerlaubnis in keiner Weise konkretisiert, während welchen Zeitraums und wegen welcher beruflichen oder persönlichen Bindungen er (zeitweilig) seinen ordentlichen Wohnsitz in Polen gehabt haben will.

Da kann ich echt nur Staunen, das ist auch eine Art sich EugH Beschlüsse auszulegen.

Was mich aber noch viel mehr aufregt, ist der Umstand das in dem Regelwerk zur geänderten FeV zum 19.01.2009 eindeutig steht, das der FS auch dann anzuerkennen ist wenn der Inhaber seinen ordentlich WS in Deutschland hatte. Insofern keine unbestreitbare Information aus dem Schein oder vom Ausstellerstaat zu verwerten ist.

:iek:

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Lord Vader

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Sonntag, 21. Juni 2009, 21:28

:denk: Mir scheint es so zu sein, dass die BRD allgemein momentan aufs Ganze geht. Was in letzten Tagen/Wochen die Presse, auch der ADAC von sich gibt sind für mich so nach dem "Schema"...letzte Hoffnung. Wenn jetzt, so siehe Beispiel CZ-MPU, Urteil "Berchtesgadener-Land " mehr Urteile durchgehen, na dann........Tschüss BRD MPU....mal schauen was dann kommt, wobei dies auch momentan noch zumindest, reine Philosophie ist, aber eine angenehme.
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Paule

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Montag, 22. Juni 2009, 23:05

Münster hat erneut gesprochen!

Es gibt ein weiteres Urteil vom OVG, diesmal kann man keine unberechtigten MPU Gutachten, als neue Eignungszweifel mit einbeziehen. Der Betroffene hatte 2004 eine negative MPU bekommen und 2005 eine PL-Fe erworben, nun kämpft er schon seit 3,5 Jahre um seine Anerkennung.

Zitat

Diese Überzeugung wird durch die jüngsten Entscheidungen des EuGH getragen,
die erstmals das seit Jahren verbreitet anzutreffende Phänomen des sog.
Führerscheintourismus aufgreifen
und - wie dargestellt - dem Wohnsitzerfordernis
des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG eine entscheidende Funktion bei der
Bekämpfung dieses Phänomens zuweisen
. Wenn überhaupt, können Zweifel an
der Absicht des EuGH, den Führerscheintourismus umfassend und wirkungsvoll
einzudämmen, allenfalls aus einer - nicht in den abschließenden Tenor
übernommenen - Formulierung in den Gründen der Urteile vom 26. Juni 2008 (Rn.
72 der Rechtssache Wiedemann u.a. bzw. Rn. 69 der Rechtssache Zerche u.a.)
aufkommen. Dort hat der EuGH ausgeführt, der sog. Aufnahmemitgliedstaat sei
zu fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen berechtigt, wenn ein Verstoß gegen die
Wohnsitzvoraussetzung "zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat
stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im
Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellerstaat herrührenden
unbestreitbaren Informationen" festzustellen sei. Dieser "Zwar-Nebensatz" könnte
so verstanden werden, dass Grundlage einer die Geltung der Fahrerlaubnis
verneinenden Entscheidung des Aufnahmemitgliedstaates ausschließlich vom
Ausstellerstaat herrührende Informationen sein dürfen, nicht aber sonstige
Informationen, auch wenn sie zu demselben klaren Schluss auf einen Verstoß
gegen das Wohnsitzerfordernis führen.
Also die Herrschaften behaupten hier, das der EugH nicht nur die unbestreitbaren Informationen(Dokument oder vom Austellerstaat) zugelassen haben um eine Aberkennungverfahren einzuleiten, sondern behaupten auch noch im besagten Urteil vom EugH sei kein Wort davon zu lesen das ansonsten nur der Ausstellerstaat ermitteln darf und die Führerscheine anzuerkennen sind.

Um das zu unterstreichen machen sie nun den Betroffenen selbst zur unbestreitbaren Information:

Zitat

Es gibt keinen Grund, in Fällen offenkundiger Verstöße gegen die
Wohnsitzvoraussetzung danach zu differenzieren, ob sich die Offenkundigkeit aus
einem Dokument des Ausstellerstaates oder aus Verlautbarungen oder
Verhaltensweisen des Fahrerlaubnisinhabers ergibt.
Das Wohnsitzerfordernis und
seine strikte Beachtung tragen mangels einer vollständigen Harmonisierung der
materiellen Bestimmungen über die Fahrerlaubniserteilung zur Bekämpfung des
auch vom EuGH als Missstand wahrgenommenen Führerscheintourismus bei.


Noch toller Ausgedrückt, er hatte zwar einen PL-WS unter Punkt 8 aber:

Zitat

Im Falle des Klägers tritt der Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche
Wohnsitzerfordernis unbeschadet des Umstands, dass in seinem polnischen
Führerschein eine Adresse in T2. (T3. ) eingetragen ist, aufgrund seiner
Einlassungen bzw. seines Verhaltens deutlich zutage. Seinen Ausführungen ist
durchgängig zu entnehmen, dass es sich bei der in seinem Führerschein
genannten Adresse nur um seinen Zweitwohnsitz gehandelt hat und er seinen
Hauptwohnsitz - ebenso wie die anderen Familienmitglieder - weiterhin in E. hatte
.


Noch schöner kann man sich ein eindeutiger Beschluss vom EugH(Wiedemann und Co) nicht auslegen bzw. zurechtbiegen. :klatsch:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (22. Juni 2009, 23:10)


Paule

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Montag, 22. Juni 2009, 23:25

Nur damit es nicht missverstanden wird, ich finde dieses Urteil und auch das aus dem Mai und Januar eine komplette Fehlinterpretation aus dem vergangenen EugH Beschluss vom 26.08.2008. Münster scheint hier ja Wege zu gehen die ich nicht nachvollziehen kann.
Zich mal hat der EugH gesagt, nur der Ausstellerstaat darf hier die Rechtmäßigkeit der Erteilung prüfen und die machen jetzt aus der Mitwirkungspflicht, oder weil man seinen Wohnsitznahme im Ausstellerstaat nicht vernünftig erklären kann oder will, zur unbestreitbaren Information. Ziehen sich somit das besagte Wiedemann und Co Urteil zur Seite. :VL:
Hier mal noch den Link zum Urteil. :kuck: 2009 OVG Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1229/07 Datum : 4.06.09

Lord Vader

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8

Dienstag, 23. Juni 2009, 07:54


Zich mal hat der EugH gesagt, nur der Ausstellerstaat darf hier die Rechtmäßigkeit der Erteilung prüfen und die machen jetzt aus der Mitwirkungspflicht, oder weil man seinen Wohnsitznahme im Ausstellerstaat nicht vernünftig erklären kann oder will

Na wenn sie sich jetzt daran ""auch noch"" festbeißen, können ja so gut wie alle ihren EU - FS in die Mülltonne werfen bzw. hier :Klo: rein !!
Also wenn sich bald keiner an den EugH wendet.......gute Nacht. :böse:
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9

Dienstag, 23. Juni 2009, 10:59

und die machen jetzt aus der Mitwirkungspflicht, oder weil man seinen Wohnsitznahme im Ausstellerstaat nicht vernünftig erklären kann oder will, zur unbestreitbaren Information.


Diese sog. "Mitwirkungspflicht" besteht in diesem Zusammenhang nur auf nationaler verwaltungsrechtlicher Ebene,die europäische Rechtsprechung geht hier einen anderen WEG und stellt hier die Souveränität des Ausstellerstaat unter besonderen Schutz.
Rufe mal wieder in Erinnerung aus der vergangenen Rechtsprechung des EUGH:Der Austellerstaat darf nur die Eignung überprüfen,das ausgestellte Dokument gilt als Nachweiss für die Einhaltung derEu-FS-rilli,unbestreitbare Information über die unrechtsmäßige
Erteilung der FE, dürfen nur von Seiten des Ausstellerstaat kommen bzw aus dem ausgestellten Dokument.
Wie kann hier eine nationale Mitwirkungspflicht die zwar in D besteht,höchste europäische Rechtsprechung außer Kraft setzen?

Das schlimmste an diesem Urteil ist aus meiner Sicht folgendes:

OVG Münster:

Zitat

Dort hat der EuGH ausgeführt, der sog. Aufnahmemitgliedstaat sei
zu fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen berechtigt, wenn ein Verstoß gegen die
Wohnsitzvoraussetzung "zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat
stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im
Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellerstaat herrührenden
unbestreitbaren Informationen" festzustellen sei.
Dieser "Zwar-Nebensatz" könnte
so verstanden werden


Was die Herren aus Münster hier als "Nebensatz"titulieren,steht in den Urteilen vom EUGH im Tenor und ist somit als Grundsatzentscheidung anzusehen.
Eine größere Ignoranz gegenüber den EUGH-Entscheidungen,kann man nicht an den Tag legen.

Gruss Epox :wink:
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10

Dienstag, 23. Juni 2009, 14:37

Heftig! Da hilft nur noch der EU-GH, hoffentlich hat Kläger RSV! Denn als ehem. LKW Fahrer ist er wahrscheinlich schon bei ALG2, denkbar das deshalb OVG ihre neuste These hier eingebracht hat. 1.Sehe ich das richtig wenn er in Revision beim BVG geht, das Kläger auf Einbindung des EU-GH bestehen kann? Das OVG war sich ja auch nicht sicher ob neue These bestand hat, und hat deshalb Revision auf Grund dessen zugelassen. 2.Ist es bei nachfolgenden Verhandlungen schwerer EU-GH einzuschalten wenn die Revision nicht wahrgenommen wird? :ka: Ich drück beide Daumen das es glatt geht, es ist noch nichts verloren.
Lest mal das untere Ende der Seite 6 in der PDF, welche Paule in Post 7 verlinkt hat, Auszug:
..."Ob auch inhaltliche gleichwertige ausländische Gutachten den Fahreignungsnachweis erbringen können, muss nicht entschieden werden, weil jedenfalls die vom Kläger vorgelegten polnischen Gutachten keine taugliche Grundlage für die Überzeugung vermitteln, der Kläger habe seine Fahreignung widererlangt."...
>Die akzeptieren nicht generell ausländische MPU! Da kann man mal sehen wie unterschiedlich es in den BL gehandhabt wird. Münster<>Berchdesgaden CZ-MPU, Bedarf wohl auch erst eines Urteils.
Die Suchfunktion ist hilfreich, verwendete Abkürzungen

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11

Dienstag, 23. Juni 2009, 17:43

Berchdesgaden CZ-MPU, Bedarf wohl auch erst eines Urteils.

Ein Urteil mit CZ-MPU haben wir ja.
Da jetzt die Vermittler verstärkt mit CZ MPU/Gutachten ihre EU-FE mit anbieten, denke ich werden wir diesbezüglich bald schlauer sein, was die Anerkennung angeht. :denk:
Aber eigentlich verstehe ich bis heute nicht, warum jedes Bl anders entscheidet. Ist ja fast wie bei den Benzinpreisen....fährste nach Stuttgart kostet der Liter Super € 1,60, dann fährste hinter Göppingen kostet er € 1,50 :sd2: Und diese sind beide in BW.
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Dienstag, 23. Juni 2009, 18:15

Ein Urteil mit CZ-MPU haben wir ja.

Welches Urteil meinst du?
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13

Dienstag, 23. Juni 2009, 21:11

Ich meinte so gesehen kein Urteil, sondern die Anerkennung EU-FS u. CZ-MPU/Gutachten aus Berchdesgaden.
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Donnerstag, 25. Juni 2009, 16:32

hiermal ein Teil aus der Urteilsbegründung des OVG-Lüneburg vom 12.05.09,
über dieses sog. "Scheinwohnsitzargument".


Zitat

Entgegen der Darstellung des Antragsgegners darf sich der Antragsteller - trotz des naheliegenden Rechtsmissbrauchs - voraussichtlich auch auf den Anerkennungsgrundsatz berufen. Wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz (Urteil v. 31.10.2008 - 10 A 10851/08 -, DVBl. 2009, S. 190) und das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Beschluss v. 21.01.2009 - 1 B 438/08 -, DAR 2009, S. 163) schätzt auch der erkennende Senat in Anbetracht der neueren Rechtsprechung die Wahrscheinlichkeit als gering ein, dass der EuGH in den Fällen, in denen sich allein aus nationalen Ermittlungen Anhaltspunkte für einen "Scheinwohnsitz" ergeben, eine Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz zulässt. In dem Fall "Wiedemann" und "Funk" hat der EuGH die Vorlagefragen des VG Sigmaringen und des VG Chemnitz, die ausdrücklich darauf gerichtet waren, zu klären, ob eine Anerkennung auch erfolgen müsse in Fällen der "gezielten Täuschung"/"rechtsmiss­bräuchlich erlangten Fahrerlaubnis" bzw. Fällen, in denen "aufgrund objektiver Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass mit dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis nur die strengen Anforderungen des inländischen Wiedererteilungsverfahrens umgangen werden sollen", umformuliert (vgl. Urt. v. 26.06.2008 - C 329/06 - "Wiedemann" und "Funk", NJW 2008, S. 2403). Im Urteil erfolgten dann keine Aussagen zu dem Gedanken des Rechtsmissbrauchs bzw. der Umgehung, sondern der EuGH konnte - wie auch in den zuvor entschiedenen Verfahren - die (umformulierten) Vorlagefragen allein unter dem Aspekt der Verteilung der Kompetenz auf den den Führerschein ausstellenden Staat bzw. den aufnehmenden Staat beantworten. Dabei hat er explizit darauf abgehoben, dass für die Prüfung des ordentlichen Wohnsitzes allein der Ausstellerstaat zuständig ist. Dies fällt umso mehr ins Gewicht als der Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen zu jenem Verfahren ausdrücklich von einer "eindeutigen Täuschungsabsicht" der Betreffenden ausgegangen ist und vor diesem Hintergrund vorgeschlagen hat, dass eine Anerkennung verweigert werden dürfe, wenn dem Betreffenden die Fahrerlaubnis wegen Alkohol entzogen worden, die Wiedererteilung von einem medizinisch-psychologischen Test abhängig gemacht worden sei und in dem Ausstellungsstaat keine Tests von vergleichbarem Niveau gefordert würden. Dass der EuGH dem nicht gefolgt ist, deutet darauf hin, dass er jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden von einer Anerkennenspflicht des von den slowakischen Behörden ausgestellten Führerscheins ausgehen wird. Zwar mag man - wie der Antragsgegner - dieses Ergebnis insbesondere im Hinblick auf die Wahrung der Verkehrssicherheit als unbefriedigend empfinden, es ergibt sich aber aus den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in der Auslegung des EuGH. Dass der Gerichtshof die Auswirkungen seiner Rechtsprechung nicht bedacht hat, kann ihm nicht unterstellt werden.


Wenigstens gibt es in Deutschland noch Gerichte,die der europäischen Rechtsprechung ohne wen und aber folgen. :klatsch:
Das läßt doch hoffen.

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15

Montag, 14. September 2009, 14:39

Übrigens das hab ich eben in der Drucksache 851 gefunden: Empfehlungen,

Zitat

851/1/08 - 2 -
Begründung:
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) muss der
ausländische EU-/EWR-Führerschein im Bundesgebiet nicht anerkannt
werden, wenn der Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip aus dem ausländischen
EU- oder EWR-Führerscheindokument oder auf Grund anderer vom
Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen
ersichtlich ist.
Für die eigenen Einlassungen des Betroffenen kann nichts anderes gelten. Der
EuGH hat sich mit dieser Frage bislang nicht ausdrücklich befasst (vgl.
Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
23. September 2008). § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist deshalb zu ergänzen.
Im Falle einer gegenteiligen Entscheidung des EuGH könnte die Anwendung
der Vorschrift unproblematisch ausgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt
aufgehoben werden.

Epox

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16

Montag, 14. September 2009, 15:35

Ich halte das für etwas gewagt eine reine Empfelung ,die an den Bundesrat gerichtet war
und im abschließenden (verabschiedetem) Gesetzestext,keine Erwähnung mehr findet,hier einer
Entscheidung zweithöchster Instanz entgegenzustellen.
Dabei möchte ich noch nicht mal erwähnen,das die Sache momentan noch vor dem EUGH liegt.

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17

Montag, 14. September 2009, 15:42

Naja aber Tatsache ist doch das Münster sich das zu eigen gemacht hat. Sogar noch schlimmer, selbst wenn keine Einlassung vom Betroffenen kommt, wird es beredetes Schweigen genannt, oder schweigendes Bereden!

Epox

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18

Montag, 14. September 2009, 16:14

Hier handelt es sich um einen Einzelfallentscheid eines OVG,da die BRD aber meines Wissen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit aus 16 OVG+Bundesverwaltungsgerichtshof besteht,
ist die Entscheidung aus Münster,was eine nationale Gesamtrechtsprechung anbelangt,eher zu vernachläßigen.Die Mehrheit der OVG,folgt ebendt nicht der Auffassung aus Münster.
Und das ist aus meiner Sicht auch gut so. :soist:

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Montag, 14. September 2009, 16:27

Hier handelt es sich um einen Einzelfallentscheid eines OVG
Nö und Mannheim! Münster hat schon drei mal so entschieden ohne Vorlagefrage!

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Montag, 14. September 2009, 16:37

Mannheim,ist momentan ausgesetzt(solltest du eigentlich wissen),ist somit nicht in die aktuelle Rechtsprechung der OVG mit einzubeziehen.
Selbst wen ich Mannheim im Vorab als negativ bewerte,wäre eine 3 zu 2 Mehrheit der OVG,die nicht dieser Auffassung sind.
Schlußendlich,wird aber die Rechtsprechung durch den EUGH geprägt,desen Urteil dan auch vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird,
oder was denkst du, warum hier vom BVGH in der Sache noch nichts entschieden ist. :Keks:

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