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war in der arbeit und bin nur halbherzig in diesen thera gewesen also am 12.08.09 um ? am 18.08.09 um 14.15 aber mein Anwalt wird schauen es zu einer verhandlung zu machen gruss.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Armani82« (10. Juli 2009, 01:48)
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die sind auf eine einstellung des verfahren nicht eingestiegen was kann das nur heissen das die sich voll im recht befinden?
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Ja, so sehe ich das, bin aber trotzdem kein Hellseher, obwohl einigermaßen prozeßerfahren auf mehreren Rechtsgebieten, aber auch hier gilt der Satz: "Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand".Also gehts du von den aus das es eingestellt oder eine strafe unter den satz ist wo ich schon erhalten habe
Ich glaube, das Strafmaß wird weit hinter den Annahmen zurückbleiben und führt auch nicht zu einem Bewährungswiderruf.egal was für eine strafe es auch wird bedeutet es knapp oder auch bewährungs wiederuf
Das will ich auch hoffen, dafür wird er schließlich bezahlt, gleichgültig, welche Meinung er dazu wirklich hat, Hauptsache ist, er kommt überzeugend rüber, davon wird es abhängen.mein Anwalt geht aber von keiner straftat aus und bleibt bei seiner meinung,
Das mag möglich sein, aber der FS hat sich vermutlich erledigt, zumindest in D.Verwaltungsrechtlicher seite ich spar mir doch dadurch den VA ?
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »andreas34« (10. Juli 2009, 16:56)
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Mich würde ja mal interessieren ob die FeB, durch den Sperrvermerk schon eine Verwertbaren Eintrag ins VZR eingebracht hat. Vielleicht sollte Armani in nächster Zeit mal einen erneuten Auszug beantragen.
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Zitat
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 29. April 2004
"Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Wohnsitzerfordernis - Artikel 8 Absatz 4 - Folgen des Entzugs oder der Aufhebung einer vorherigen Fahrerlaubnis - Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat neu ausgestellten Führerscheins"
In der Rechtssache C-476/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Amtsgericht Frankenthal (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen Felix Kapper vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L237, S.1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L150, S.41)
erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer), unter Mitwirkung des Richters C.W.A.Timmermans in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A.Rosas (Berichterstatter) und S.von Bahr, Generalanwalt: P. Léger, Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen - von Herrn Kapper, vertreten durch Rechtsanwalt W.Säftel, - der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D.Plessing und M.Lumma als Bevollmächtigte, -

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