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Alkraser

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1

Dienstag, 21. April 2009, 20:09

Ein Cz Eu-Führerschein ist nur gültig wen alle Angeben darin (z.B. Wohnsitz) richtig sind.

Hallo zusammen
Ein Cz Eu-Führerschein aus dem Jahr 2005 ist auch nach dem 19.01.09 gültig,oder.
Wenn dieser nun nach zehn Jahren abläuft und verlängert werden muss bekommt er ein neues Ausstelldatum.
Ist er dan nicht mehr gültig?
Ein Cz Eu-Führerschein mit deutschem Wohnsitz ist nicht gültig,oder.
Ein Cz Eu-Führerschein ist nur gültig wen alle Angeben darin (z.B. Wohnsitz) richtig sind.
Ich darf also niemals nach deutschland ziehen,oder???
Mit meinem verständniss für die dinge ist das so.
Ihr seit da sicher schon ein stück weiter als ich deshalb bitte ich euch um kommentierung.
-ty-

Pioneer

unregistriert

2

Mittwoch, 22. April 2009, 00:08

Ein Cz Eu-Führerschein aus dem Jahr 2005 ist auch nach dem 19.01.09 gültig,oder.
Sofern er Rili-konform erworben wurde und einen CZ-WS aufweist ist er in D gültig.


Wenn dieser nun nach zehn Jahren abläuft und verlängert werden muss bekommt er ein neues Ausstelldatum.
Ist er dan nicht mehr gültig?
Er bleibt gültig. Nicht das Ausstellungsdatum ist maßgebend, sondern das Erteilungsdatum auf der Rückseite und das verändert sich bei einer Verlängerung nicht.


Ein Cz Eu-Führerschein mit deutschem Wohnsitz ist nicht gültig,oder.
So ist es, von Ausnahmefällen einmal abgesehen.


Ein Cz Eu-Führerschein ist nur gültig wen alle Angeben darin (z.B. Wohnsitz) richtig sind.
Ich darf also niemals nach deutschland ziehen,oder???
Die Angaben im FS müssen zu Erteilungszeitpunkt richtig gewesen sein, gerade auch hinsichtlich des WS, danach kann man eu- und weltweit wohnen, wo auch immer man will, das hat keine Auswirkungen mehr auf die Gültigkeit des FS.
Nach deiner Logik könnte sonst ein FS-Inhaber ja niemals umziehen ohne die Gültigkeit dieses FS zu beeinträchtigen. :D-bla:

Alkraser

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3

Mittwoch, 22. April 2009, 20:30

Cool!
Danke für die Antwort.
So ganz werde ich es glaub ich nie verstehen.
Nach der Ausnahme für die Gültigkeit einer Cz FE mit D Ws trau ich mich fast nicht zufragen......... :bild:

Pioneer

unregistriert

4

Mittwoch, 22. April 2009, 23:29

Ausnahmen vom WS-Erfordernis sind hauptsächlich im EU-Ausland erworbene FS als Schüler oder Student.
Durch diesen Status bleibt der WS und Lebensmittelpunkt in D erhalten, aber die FS sind trotzdem gültig, weil dieser Personenkreis durch seine Tätigkeit keinen gewöhnlichen WS im Ausland gründet.
Das sind aber problematische Fälle und wirklich sicher sind die so erworbenen FS nur, wenn die Sachlage sich auch tatsächlich so verhält und das dürfte eher die Ausnahme sein.

Alkraser

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5

Donnerstag, 23. April 2009, 20:26

Ich gehe davon aus das Rili-konform nicht heißt das man in D keine MPU-auflage hat sondern ,dass der CZ FS einen CZ Ws hat,oder.
Nun ist man weder Schüler noch student gewesen und hat einen FS mit D WS.
Dan versieht man seinen FS am besten nachträglich mit einem CZ WS,wird ja hier und da angeboten.
Die deutschen Behörden merken aber vieleicht (an einer FS-Nummer o.ä.)das der neue saubere FS der alte schlechte ist.
Da hilft meines Erachtens nach nur die erteilung eines neuen FS mit neuen Nummern.Ich behaupte einfach mal das so etwas möglich ist.
Dieser hätte dan aber leider den Markel nach dem 19.01.2009 ausgestellt worden zu sein.Fazieht ungültig!
Ganz im Ernst:Schreibt bitte jemand das ich mich irre.

dimmu666

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6

Donnerstag, 23. April 2009, 22:11

du könntest eine neuerteilung oder erweiterung machen.so wie pioneer schon schrieb ist nicht das ausstellungsdatum sondern das erteilungsdatum maßgebend.

insofern du immer noch einen d-ws hast.......

Pioneer

unregistriert

7

Freitag, 24. April 2009, 02:16

das Rili-konform nicht heißt das man in D keine MPU-auflage hat sondern ,dass der CZ FS einen CZ Ws hat,oder
Das bedeutet hauptsächlich, der FS hat einen entsprechenden ausl. WS-Eintrag und ist unter der Bedingung eines mindestens 185 Tage dauernden dortigen Aufenthalts erworben.
Zur MPU-Auflage selbst hat die EU-Rili keinen direkten Bezug, das ist lediglich eine D/A-Sonderregelung und hat aufgrund sehr eigenwilliger Interpretation des EU-Rechts in D derzeit zur Folge, das EU-FS mit Erteilungsdatum (auf der Rückseite eingetragen) ab dem 19.1.09 hier nicht anerkannt werden. Das hat aber nichts mit dem Ausstellungsdatum des FS auf der Vorderseite zu tun.


Dan versieht man seinen FS am besten nachträglich mit einem CZ WS,wird ja hier und da angeboten.
Die deutschen Behörden merken aber vieleicht (an einer FS-Nummer o.ä.)das der neue saubere FS der alte schlechte ist
Der WS sollte äußerst dringend angepaßt werden, solange der FS selbst noch nicht behördenbekannt ist, sonst erfolgt vermutlich eine NU in D.
In diesem Fall ist das einfach durch erneute WS-Nahme in CZ bei gleichzeitiger Verlängerung der FS-Gültigkeit möglich, wobei das so wirklich nur funktioniert, solange der FS hier nicht bekannt ist, dann gibt es kaum eine Möglichkeit und auch keine Veranlassung für D, einen ehemaligen D-WS zu vermuten oder gar zu beweisen.


Da hilft meines Erachtens nach nur die erteilung eines neuen FS mit neuen Nummern.
Das ist zur Zeit keine wirklich gute Alternative, da dann automatisch ein Erteilungsdatum nach dem 19.1.09 entsteht und das führt zu erheblichen Problemen in D. Die bessere Variante ist hier, wenn der FS bereits behördenbekannt ist, ihn um eine Klasse, z.B. A oder auf B/E zu erweitern, dann erhält man sich das alte Erteilungsdatum auf dem FS, zumindest für die Klasse B, wobei die Erweiterung dann datumsunabhängig trotzdem gültig ist, da sie auf der alten FE basiert.

Alkraser

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8

Freitag, 24. April 2009, 13:54

Ja sauber.
Genau die Art info brauchte ich,vielen Denk!

Paule

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9

Freitag, 24. April 2009, 16:14

Zitat

Zitat von »Alkraser« Da hilft meines Erachtens nach nur die erteilung eines neuen FS mit neuen Nummern.

Das ist zur Zeit keine wirklich gute Alternative, da dann automatisch ein Erteilungsdatum nach dem 19.1.09 entsteht und das führt zu erheblichen Problemen in D. Die bessere Variante ist hier, wenn der FS bereits behördenbekannt ist, ihn um eine Klasse, z.B. A oder auf B/E zu erweitern, dann erhält man sich das alte Erteilungsdatum auf dem FS, zumindest für die Klasse B, wobei die Erweiterung dann datumsunabhängig trotzdem gültig ist, da sie auf der alten FE basiert.
Wenn man in CZ eine Ersatzaustellung beantragt, in der dann der CZ-WS eingetragen wird, behalten die Erteilungen hinten das alte Datum und der Schein bekommt eine neue Nummer. :momo:
Wenn der Schein allerdings bekannt ist, ist nicht gesagt das eine Erweiterung hilft. Denn dann könnte man auf die geänderte FeV verweisen!

Pioneer

unregistriert

10

Samstag, 25. April 2009, 06:12

Wenn der Schein allerdings bekannt ist, ist nicht gesagt das eine Erweiterung hilft. Denn dann könnte man auf die geänderte FeV verweisen


Was meinst du damit, evtl. das durch eine Erweiterung ein ehemals nicht rili-konform erworbener FS der Klasse B dadurch keine Anerkennung erreichen kann und an welche Änderung in der FEV denkst du hier? :greubel:

Paule

Menschlich

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11

Samstag, 25. April 2009, 16:05

Na erwerb nach 19.01.2009 mit DE-Entzug. (§28/4/3)

Pioneer

unregistriert

12

Sonntag, 26. April 2009, 09:52

Eine Erweiterung fällt meiner Ansicht nach nicht unter den Erwerb nach dem 19.1.09, sofern die zu erweiternde FE vor diesem Datum erteilt wurde. Die FE hat ja bereits vorher bestanden und wird lediglich um eine Klasse erweitert, daher bleibt das Erteilungsdatum für bspw. die Klasse B immer vor diesem Termin und selbst die Erweiterung nach dem 19.1. wird gültig sein.
Hierzu besteht bereits ein BVG-Urteil, das einzelne Klassen hinsichtlich ihrer rechtlichen Wirkung nicht splitttbar sind, sondern sich immer auf die Basisklasse beziehen.
Die Gültigkeit einer derartigen FE kann eigentlich nur in Zweifel gezogen werden über die Argumentationsschiene, das eine ehemals ungültige FE (aufgrund des fehlenden WS-Erfordernisses), durch eine bloße Erweiterung, obwohl bei dieser Gelegenheit ja eine neue Eignungsprüfung stattfindet, die somit die Eignung für die vorhandene FE geradezu bestätigt, keine Heilung dieses Mangels erfährt und daher ungültig bleibt. Ob dieser Ansatz in einem Verfahren dann wirklich Bestand hat ist sehr zweifelhaft aber immerhin denkbar.

Soweit mir bekannt ist, wird es in CZ ähnlich gesehen, d.h. wenn eine Erweiterungsprüfung in einem bestimmten Zeitraum nicht bestanden wird, schließt man dort auf Eignungsmängel und fordert die bereits erteilte FE ebenfalls zurück, was im Umkehrschluß bedeutet, bei bestandener Erweiterung ist gleichzeitig die Eignung für die vorhandene FE erfolgt.

Nur mit der FEV, § 28 wird die FEB in diesem Fall wohl nicht direkt rechtlich durchdringen können. :denk:

Paule

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13

Sonntag, 26. April 2009, 11:37

Die FE hat ja bereits vorher bestanden und wird lediglich um eine Klasse erweitert, daher bleibt das Erteilungsdatum für bspw. die Klasse B immer vor diesem Termin und selbst die Erweiterung nach dem 19.1. wird gültig sein.
Grundsätzlich ja, aber sieht man das auch dann wenn zuvor ein bekannter D-WS FS als Grundlage bestand? :sf105:

netanyahoo

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14

Sonntag, 26. April 2009, 17:31

nein, sieht man/frau nicht
Lieber Universaldillettant als Fachidiot

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (26. April 2009, 17:41)
Grund: Unnötiges Zitat entfernt!