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Hecatomb

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1

Samstag, 4. April 2009, 12:53

Anwaltsschreiben : CZ Pappe nach dem 19.01.2009 erhalten. Fahren oder nicht?

habe die tage mich bei 3 anwälten erkundigt. unter anderem auch ein gespräch beim herrn säftel gehabt.

ich poste einfach mal ne kopie des schreibens von einem meiner anwälte den ich beauftragt habe mal die rechtslage zu prüfen. hier die links zu dem schreiben.

http://www.imgbox.de/?img=l38959n185.jpg

http://www.imgbox.de/?img=s33419u185.jpg

http://www.imgbox.de/?img=q39634x185.jpg

nun stelkl ich mir die frage:

1. wenn ich trotzdem fahre und es zu einer verhandlung kommen sollte. kann ich auf grund der unklarheit überhaupt belangt werden, bzw. ist es dann wirklich schwarz fahren?

2. fals es zu einer verhandlung überhaupt kommen sollte und mir das recht hier zu fahren versagt wird, darf ich dann überhaupt nicht mehr fahren oder gilt das nur für deutschland?

mfg, hecatomb

Epox

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2

Samstag, 4. April 2009, 13:20

@hecatomb,
denke nicht das du wegen FoFe belangt werden kannst,sonst hätte der nationale Gesetzgeber eindeutig darauf hinweissen müssen,dieses ist bis heute nicht geschehen.
Das dieser RA hier mit Artikel .13 argumentiert,halte ich für falsch,da es sich hier um FE handelt die nicht dem EU-Muster entsprechen,bei deiner FE handelt es sich aber um eine die dem EU-Muster entspricht,somit ist dieser Artikel aus meiner Sicht nicht anwendbar,zumindest nicht in deinem Fall.
Eine Anerkennungspflicht kann sich nur auf die gefestigte EUGH-Rechtsprechung begründen,insbesondere auf die Auslegung des Artikel 11 der Rilli und die damit verbundene Frage über die Sperrfrißt.
Desweiteren bin ich der Meinung,das zuerst eine NU auf eine FE die nach dem 19.01.09 ausgestellt wurde,ergehen muß,sollte dieser Nu dan zuwider gehandelt werden,kann natürlich auf FoFe geurteilt werden.


Gruss Epox :wink:
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Hecatomb

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3

Samstag, 4. April 2009, 14:29

sowas in der art habe ich mir schon gedacht.

hätte noch eine weitere frage. ich habe vor etwa einem jahr einen antrag auf wiedererteilung gestellt jedoch nie die mpu angetreten. eine versagung wurde mir auch nicht ausgesprochen weil es von der führerscheinstelle versäumt wurde. nun würde ich gerne wissen ob es sinnig ist trotzdem den gestellten antrag zurück zu ziehen oder ob das wurscht ist bevor ich mich nun ins auto setze und fahre. nicht das es auf grund einer poli-kontrolle an die fü stelle weitergeleitet wird und durch eine versagung zum entzug der cz fe kommt. oder wie ist das genau? kann das passieren?

im normal fall kommt es ja nur dazu, dass ich nicht mehr in der brd fahren darf. möchte natürlich schlimmeres vermeiden.

ist ein rückzug meines antrag nun notwendig oder ist das egal? :ka:

Pioneer

unregistriert

4

Samstag, 4. April 2009, 15:16

und durch eine versagung zum entzug der cz fe kommt.
Das kann nicht passieren, wenn der Erwerb des CZ-FS zeitlich nach Abschluß des D-Verfahrens erfolgte, also auch nach dem Ende der Sperrfrist.


ist ein rückzug meines antrag nun notwendig oder ist das egal?
weder - noch

Es ist sinnvoll, falls eine Versagung trotzdem bestehen sollte. Bevor man dort tätig wird, wäre eine Akteneinsicht bei der FEB sowie ein Auszug aus dem VZR zu empfehlen. Wenn keine Versagung vorzufinden ist, würde ich den Vorgang auch ruhen lassen.
Andernfalls kann es bei einer Kontrolle dann tatsächlich zu Problemen führen, aber letztlich nicht zum Entzug und zu einer NU nur dann, wenn der FS nach dem 19.1.09 erworben wurde.
Die Begleitumstände sind aber unerfreulich, das kann bis zur Beschlagnahme des FS führen, dann natürlich verbunden mit der Untersagung der Weiterfahrt, nur der FS ist in spätestens einer Woche wieder zurück, eben viel heiße Luft aber sehr unangenehm.
Man erkennt also, das es ausschließlich praktische Erwägungen sind, sich hierüber Gedanken zu machen, aus rechtlicher Sicht besteht dazu kein Anlaß, D kommt an dem CZ-FS nicht vorbei, sofern keine nachträglichen Eignungszweifel bekannt werden. :hr:

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (4. April 2009, 15:22)


Paule

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5

Samstag, 4. April 2009, 16:32

Die 100€ für das Schreiben hättest du dir sparen können. Argumentiert ganz banal mit Art 13 und rät dir anschließend von dem CZ-FS in DE kein Gebrauch zu machen. :klatsch2:

Überweiß die 100€ lieber dem Epox, weil dem schließe ich mich nämlich an! :momo:

unter anderem auch ein gespräch beim herrn säftel gehabt.
Was hat den der gute Mann dazu gesagt?

Epox

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6

Samstag, 4. April 2009, 17:01

Überweiß die 100€ lieber dem Epox, weil dem schließe ich mich nämlich an!

Meine Meinung stelle ich hier völlig kostenlos zur Verfügung,dafür übernehme ich aber auch keine Gewähr. :appl:


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Tamino

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7

Samstag, 4. April 2009, 20:51

Was mich mal brennend interessieren würde, warum studierte Anwälte überhaupt auf die Idee kommen mit ART. 13 zu argumentieren?
Lesen die, die dazugehörige Überschrift nicht?
Oder handelt es sich hier nur um Hoffnungsmache, um noch ein bissl Geld zu verdienen?
:ka:
Ist alles was wir sehen oder scheinen, nur ein Traum innerhalb eines Traumes?

Pioneer

unregistriert

8

Samstag, 4. April 2009, 23:40

Mit dem Artikel 13 zu argumentieren liegt ja nun nicht völlig neben der Sache und es gibt mehrere Anwälte, die das so sehen, nur sind sie deutlich in der Minderheit. -fot-
Hier im Forum wird es überwiegend auch nur auf die Äquivalenzen bezogen gesehen, aber das kann auch eben so gut falsch sein, wenn der EuGH zu dem Schluß kommt, wo 2013 drauf steht ist auch 2013 drin.
Ich glaube es nicht, kann mich aber, ebenso wie viele Anwälte, auch irren. Wie das genau zu sehen ist, hängt letztlich vom EuGH ab, falls er dazu überhaupt befragt wird, bis zu diesem Zeitpunkt ist und bleibt es eben Kaffeesatzlesen. :ka:

Die eingescannte Antwort des Anwalts von @ Hecatomb ist allerdings im Ergebnis schon sehr merkwürdig.
Positiv daran ist eigentlich nur, das er zugibt, auch nichts zu wissen, gleichzeitig aber 2013 für das Maß der Dinge hält und im gleichen Atemzug von der Benutzung eines EU-FS mit Ausstellungsdatum ab dem 19.1.09 abrät.
Wie er das logisch zusammenbringen will wird wohl sein Geheimnis bleiben. :klatsch2:

Artista

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9

Sonntag, 5. April 2009, 12:45

so unlogisch ist das garnicht,er teilt zuerst seine Meinung mit und seine Begründung.
Ob ihr die nun teilt oder nicht spielt ja keine rolle, und am Schluss gibt er dann einen Rat bzw die sichere SAchlage.

Warum? weil es um rechtssicherheit geht und er sich somit keiner haftung aussetzen muss,solltest du was anderes tun.
Das muss man halt wissen.

Grüsse

Paule

Menschlich

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10

Sonntag, 5. April 2009, 12:59

Deine Fragen sind ja auf hinblick der Anwaltsschreiben total unter gegangen.
1. wenn ich trotzdem fahre und es zu einer verhandlung kommen sollte. kann ich auf grund der unklarheit überhaupt belangt werden, bzw. ist es dann wirklich schwarz fahren?

Im Moment ist die Sachlage wohl so, wie auch Epox schon geschrieben hat. Kontrolle, Info an FeB, NU.
2. fals es zu einer verhandlung überhaupt kommen sollte und mir das recht hier zu fahren versagt wird, darf ich dann überhaupt nicht mehr fahren oder gilt das nur für deutschland?

NU zählt dann nur für DE.

urs12

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11

Sonntag, 5. April 2009, 13:09

Hallo,
der Anwalt hätte Hecatomb einen besseren Dienst erwiesen, wenn er geschrieben hätte, dass „nach Prüfung der uns vorliegenden Unterlagen Ihre Fahrerlaubnis in Deutschland Gültigkeit besitz.“ Das Risiko für ihn wäre sehr klein gewesen und der Mandant kann sich im Ernstfall auf Verbotsirrtum berufen. Schwierig wird es erst im Falle eines Verkehrsunfalles da dann die Haftungslage fraglich ist. Generell wäre der Anwalt mit dieser Auffassung zur momentanen Rechtslage besser als Staatsanwalt geeignet.

Epox

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12

Sonntag, 5. April 2009, 13:24

unter anderem auch ein gespräch beim herrn säftel gehabt.


kannst du mal schreiben, wie RA-Säftel die Sachlage beurteilt? :denk:


Gruss Epox :wink:
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Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

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Artista

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13

Sonntag, 5. April 2009, 17:58

Hallo Urs,

als jurist lernt man aber,dass du in der praxis mit §17stgb so gut wie niee durchkommst,deshlab würde ich einen teufel tun und mich darauf berufen.

Grüße

Ps: begründung salob gesagt,du lebst in deutschland und bist mit der gesetzteslage konform,sprich du hast idch zu informieren.
bei zweifel empfehle ich einen komentar zu rate zu ziehn,wen du mir nicht glaubst.

urs12

Anfänger

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14

Sonntag, 5. April 2009, 20:38

Hallo Artista,
es führt kein Weg daran vorbei, dass die Ausführungen im Anwaltsschreiben der Sache nicht dienlich sind. Es mag schon richtig sein, dass es grundsätzlich schwierig ist mit § 17 StGB durchzukommen. In diesem Fall stehen aber die Chancen gar nicht so schlecht. Die von Dir angegeben Begründung greift nämlich genau im Umkehrschluss. Aus dem FS geht hervor, dass der Lebensmittelpunkt des Inhabers eben gerade nicht in der Bundesrepublik Deutschland ist. Und Bedenken bzgl. Ungültigkeit des FS werden vom Ausstellerstaat nicht geäußert. In Verbindung mit einem entsprechenden Anwaltsschreiben braucht es für eine Verurteilung schon eine abenteuerliche Begründung. In letzter Zeit tritt allerdings in solchen Fällen sehr oft gefühltes Recht an die Stelle von tatsächlichem Recht bei der Urteilsfindung. Aber nach einer Instanz ist ja noch nicht Schluss. Ein Restrisiko bleibt.

Paule

Menschlich

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15

Sonntag, 5. April 2009, 22:45

Ein erst mal grundsätzlich an zu erkennder FS, der dann später im festzustellenden Verwaltungsakt aberkennt wird, führt sowieso nicht zur Strafbarkeit. Ist jedenfalls mal meine Meinung, die Erkenntnisse ziehe ich aus einigen Berichten, die man hier nachlesen kann.

urs12

Anfänger

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16

Sonntag, 5. April 2009, 23:00

Danke!
So ist es!

Hecatomb

Schüler

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17

Montag, 6. April 2009, 00:41



unter anderem auch ein gespräch beim herrn säftel gehabt.


kannst du mal schreiben, wie RA-Säftel die Sachlage beurteilt? :denk:


Gruss Epox :wink:
da ich nicht so der typ bin der sich mit dem führerscheinrecht aus kennt und so gut wie gar nicht durch blick wenn man mir was in § erklärt kann ich nur die sachen wiedergeben die ich verstanden und behalten habe.

ra. säftel meinte das die rechtslage auf jeden fall wieder durch ein gericht geklärt werden muss. die 3te richtlinie wäre zu unklar verfasst. (wenn ich das richtig in erinnerung habe, wegen eins zwei silben könnte es sogar kommplett gestürzt werde).
fals ich mich dazu entschliesen sollte mit meinem lappen ,den ich übrigens die nächsten tage erhalten müsste, zu fahren und es zu ner gerichtsverhandlung kommen sollte, könnte er mich auf jeden fall raus boxen, so das man mich mit einer strafe nicht belangen könnte außer eine NU aus zu sprechen. mehr habe ich leider nicht mehr in erinnerung :-/

ah...eine so genannte CZ MPU ist einfach nur eine masche die genutzt wird um leute weiterhin zu überzeugen im ausland doch noch einen schein zu machen der aber auf keinen fall hier anerkannt werden wird. aber an sowas habe ich eh nie geglaubt, auch wenn ich sie mit gemacht habe. na ja...wer weiß, evt. kann ich sie ja demnächst im schei*haus verwenden.

oh man. ich sitz echt auf heißen kohlen. seit 2005 kein auto mehr gefahren. vor der tür ein schicken m3 stehn und in den nächsten tagen einen CZ lappen...und nun weiß ich nicht was ich machen soll. fahren oder nicht :(
ICH KANN EINFACH NICHT MEHR WARTEN :( :böse:

mogwai

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18

Montag, 6. April 2009, 00:53

Auf jedenfall würde ich mich unauffällig im Straßenverkehr bewegen, wenn ich ein Schein nach 19.01 hätte und damit fahren würde!

stuber

Fortgeschrittener

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19

Montag, 6. April 2009, 00:56

Na wenn das keine Straftat ist kannst ja auf alle Fälle mal ne Runde mit dem M3 drehen. :D-bla:
Im Büro ist es heute so kalt: Ich lass mal am Computer den Brenner laufen.

Hecatomb

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20

Montag, 6. April 2009, 01:54

Na wenn das keine Straftat ist kannst ja auf alle Fälle mal ne Runde mit dem M3 drehen. :D-bla:
denke das werde ich auch tun. aber leider ist ein m3 nicht grad unauffällig...leider ist es noch ein cabrio dazu und hier bei mainz nicht grade leicht ohne angehalten zu werden da hier die polizeischule von rlp ist :(
hoffe das es nicht so lange dauert bis es eine klarheit bezüglich der 3ten richtlinie ist.