Mittwoch, 23. Mai 2012, 21:12 UTC+2

Sie sind nicht angemeldet.

  • Anmelden
  • Registrieren

Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

1

Donnerstag, 26. März 2009, 17:30

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2009 - 3 C 31.07

Link zum Urteilstext auf der Homepage des BVerwG

Es ging um die Frage, ob eine luxemburgische Fahrerlaubnis, die wegen einer Alkoholfahrt mit 1,9 Promille in Deutschland entzogen war (Nutzungsuntersagung), von Deutschland wieder anerkannt werden muss, wenn nach Ablauf der deutschen Sperrfrist ein neuer luxemburgischer Führerschein ohne erneute Eignungsüberprüfung ausgestellt wurde.

Das wurde vom BVerwG verneint, wenn keine MPU abgelegt wurde:

Zitat

19 Auf der Grundlage dieser Vorschriften war es europarechtlich erlaubt, dem Kläger die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Verhängung einer Sperrfrist zu entziehen. Eine nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilte neue Fahrerlaubnis muss allerdings grundsätzlich im Inland anerkannt werden. Dies gilt jedoch nicht bei bloßer Ausstellung eines neuen Ausweises über die alte, teilweise (im Inland) entzogene Fahrerlaubnis; denn die Führerscheinrichtlinie dient gerade dazu, die Grundanforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen weitergehend zu harmonisieren (8. Erwägungsgrund). Es liegt daher auf der Hand, dass nur eine neue Fahrerlaubnis anerkannt werden muss, also eine Erlaubnis, der eine Eignungsüberprüfung, wie sie Art. 7 der Richtlinie vorsieht, vorausgegangen ist.

20 Müsste ein lediglich neu ausgestelltes Dokument über die im Ausland noch bestehende Fahrerlaubnis anerkannt werden, käme dies der Sache nach einem Wiederaufleben des Rechts, von der alten Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nach Ablauf der Sperrfrist gleich. Folgerichtig stellt sich der Kläger auch auf den Standpunkt, dass seine alte Fahrerlaubnis selbst ohne Ausstellung eines neuen Dokuments in Deutschland ohne Weiteres Anerkennung finden müsste. Diese Rechtsauffassung geht jedoch nicht nur an Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie vorbei, der die Mitgliedstaaten ausdrücklich ermächtigt, in diesen Fällen den ausländischen Führerschein nicht anzuerkennen, sie verfehlt auch den Inhalt der Urteile des Europäischen Gerichtshofs, auf die der Kläger sich beruft. Der Gerichtshof bringt in den bereits genannten Entscheidungen und besonders in den kürzlich ergangenen Urteilen vom 26. Juni 2008 (Rs. C 329/06 und 343/06 sowie Rs. C 334/06 bis C 336/06) zweifelsfrei zum Ausdruck, dass sich die Anerkennungspflicht im Falle der Fahrerlaubnisentziehung auf eine neu erworbene Fahrerlaubnis bezieht (a.a.O. Rn. 52 sowie a.a.O. Rn. 49), bei der es Sache des Ausstellerstaates ist zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Eine solche Prüfung findet naturgemäß nicht statt, wenn lediglich das Dokument über eine bestehende Fahrerlaubnis erneuert wird. Die Eignungsbeurteilung des Ausstellerstaates muss die im Inland zulässigerweise festgestellte Nichteignung entkräften; dies setzt naturgemäß voraus, dass die Eignungsbeurteilung der im Inland getroffenen Maßnahme nachfolgt. Dem Kläger hilft es daher auch nicht weiter, dass das europäische Recht begrifflich nicht präzise zwischen der Fahrerlaubnis und dem Führerschein als das die Erlaubnis ausweisende Dokument unterscheidet. Nach dem dargestellten Zweck der Bestimmungen lässt sich daraus keinesfalls folgern, dass bereits ein neues Dokument allein den Anerkennungszwang auslöst.

21 Der Senat ist auch nicht gehindert zu entscheiden, ohne zuvor den Europäischen Gerichtshof anzurufen; denn es ist nicht ernstlich zu bezweifeln, dass die Anerkennungspflicht der Mitgliedstaaten sich auf eine nach Ablauf der Sperrfrist erworbene Fahrerlaubnis bezieht und nicht auf einen nach Art eines Ersatzführerscheins für ein abhanden gekommenes Dokument ausgestellten Ausweis über eine alte Fahrerlaubnis.


Weiterhin ist die folgende Bemerkung für die Frage nützlich, inwieweit die Rechtsprechung zur 2. EU-Führerscheinrichtlinie auch nach dem 18.01.09 auf vorher ausgestellte EU-Führerscheine Anwendung findet:

Zitat

Diese Rechtsprechung ist auf Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl Nr. L 237 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl Nr. L 150 S. 41) gestützt. Diese Richtlinie ist trotz einer inzwischen ergangenen Neufassung auf den Führerschein des Klägers noch anwendbar (vgl. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ).

andreas7zw

Fortgeschrittener

Registrierungsdatum: 9. Juli 2009

Beiträge: 199

Geschlecht: Männlich

Beruf: Ing. Elektrotechnik

Führerschein aus: Deutschland; Frankfurt/Main

2

Donnerstag, 26. März 2009, 17:46

Hallo ins Forum

Der Betroffene hätte sich die bloße Neuausstellung der Fahrerlaubnis also nur das Dokument des Führerscheins sparen können.
Laut D liegt hier ein Alkoholproblem vor und darauf wird die D-NU begründet.
Der Betroffene hätte aus meiner Sicht nur zusätzlich ein positives med. Gutachten über eine überwundene Alkoholabhängigkeit durchführen müssen.
Dieses Gutachten bei der Lux. Führerscheinstelle abgeben und eine Verlängerung der bereits bestehenden Fahrerlaubnis beantragen (Neuausstellung des Führerscheins).
Lux-Ausstellerstaat hat jetzt Eignung geprüft und D ist regelrecht ausgetrixt worden.
D muss das Gutachten anerkennen obwohl es bei weitem nicht einer D-MPU entspricht.

Paule

Menschlich

Registrierungsdatum: 28. März 2006

Beiträge: 9 322

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Saar

Beruf: Zuschauersport

Führerschein aus: mit und ohne -:)

3

Donnerstag, 26. März 2009, 19:16

Damit wäre die Wirkung des §69 B des StgB ja bestätigt.

@Eifelfahrer, wie siehst du die Situation wenn der Betroffene eine Erweiterung(oder erneute Eignungsprüfung wie im vorigen Beitrag) im Ausstellerstaat getätigt hätte?

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (26. März 2009, 19:33)


Bikerjoe1969

Globaler Moderator

Registrierungsdatum: 12. Februar 2009

Beiträge: 1 538

Geschlecht: Männlich

Wohnort: BW

Führerschein aus: CZ mit Erteilungsdatum 19.01.09

4

Donnerstag, 26. März 2009, 19:45

Weiterhin ist die folgende Bemerkung für die Frage nützlich, inwieweit die Rechtsprechung zur 2. EU-Führerscheinrichtlinie auch nach dem 18.01.09 auf vorher ausgestellte EU-Führerscheine Anwendung findet:



Zitat

Diese Rechtsprechung ist auf Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl Nr. L 237 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl Nr. L 150 S. 41) gestützt. Diese Richtlinie ist trotz einer inzwischen ergangenen Neufassung auf den Führerschein des Klägers noch anwendbar (vgl. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ).
Sorry, das ist mir zu kompliziert. Hilft mir das als CZ-FS Besitzer mit Datum 19.01.09 weiter? :ka:
Signaturen sind doof!

Paule

Menschlich

Registrierungsdatum: 28. März 2006

Beiträge: 9 322

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Saar

Beruf: Zuschauersport

Führerschein aus: mit und ohne -:)

5

Donnerstag, 26. März 2009, 20:02

Hilft mir das als CZ-FS Besitzer mit Datum 19.01.09 weiter?


Nö ... -pg-

Epox

Pressestelle (Moderation)

Registrierungsdatum: 2. Januar 2007

Beiträge: 2 968

Geschlecht: Männlich

Beruf: Handwerksmeister

Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09

6

Donnerstag, 26. März 2009, 20:17

Frage mich bei dem ganzen Urteil,wie hätte er den seine Eignung gegenüber D erbringen sollen,er wohnt doch in Luxenburg somit ist die dortige FEB zuständig. :VL:


Gruss Epox
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

7

Donnerstag, 26. März 2009, 21:04

Für die Frage, ob die luxemburgische Fahrerlaubnis wieder in Deutschland genutzt werden darf, ist aber nach EU-Recht Deutschland zuständig, da Deutschland hier vom Entzug bis zur Neuerteilung Artikel 8 (2) der 2.Rili anwendet.

Innerstaatlich geht das dann nach

Zitat

FeV § 28 (5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Abs. 1 und 5 gelten entsprechend.
wobei sich die örtliche Zuständigkeit ergibt aus:

Zitat

FeV § 73 (3) Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungsbehörde (Absatz 1) zuständig.


Zitat von »Paule«

@Eifelfahrer, wie siehst du die Situation wenn der Betroffene eine Erweiterung(oder erneute Eignungsprüfung wie im vorigen Beitrag) im Ausstellerstaat getätigt hätte?

Das Bundesverwaltungsgericht bezieht sich ja auch auf das Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis als Zeitpunkt der Eignungsüberprüfung. Das heißt meines Erachtens:

Bei einer Erweiterung sollte man von einer erneuten Eignungsüberprüfung ausgehen,
bei einer Umschreibung (auch in einem anderen EU-Staat) nicht, denn dann gibt es ja kein neues Erteilungsdatum.
Wenn man irgendeine freiwillige Maßnahme (freiwillige VPU oder dergleichen) anlässlich der Neuausstellung des Führerscheins macht, dann bekommt man ja kein neues Erteilungsdatum, d.h. diese freiwillige Überprüfung ist dann für die Katz.
Wenn man zur Zeit der Nutzungsuntersagung in Deutschland seinen Wohnsitz hat, dann wird ja der EU-Führerschein an den Ausstellerstaat zurückgeschickt. Wenn man diesen dann zurückbekommt 8was in CZ z.B. nur mit neuer Wohnsitznahme geht), dann ist darin meines Erachtens ebenfalls keine Neuerteilung zu sehen.

Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

8

Donnerstag, 26. März 2009, 23:23

Hilft mir das als CZ-FS Besitzer mit Datum 19.01.09 weiter? :ka:

Die von mir weiter oben zitierte Passage hilft da in der Tat nicht weiter. Aber wenn man das Urteil an anderen Stellen liest, dann gewinnt man den Eindruck, dass sich zum 19.01.09 nach Ansicht der Bundesrichter nichts geändert haben sollte.

Das Urteil ist ja vom 29.01.09, die mündliche Verhandlung war am selben Tag. Der Vertreter des Bundesinteresses (so eine Art Analogon zu einem Generalanwalt am EUGH) wird also seine Meinung auch an diesem Tag vorgebracht haben. Und an diesem Tag war ja auf mögliche Neuerteilungen im EU-Ausland und auf deren Anerkennung schon Artikel 11 (4) der dritten Richtlinie anzuwenden.

Zitat von »Rz 14«

Das Revisionsgericht muss bei seiner Entscheidung das Recht anwenden, das das Tatsachengericht, entschiede es jetzt, zu berücksichtigen hätte.

Zitat von »Rz 11«

Nach Auffassung des Vertreters des Bundesinteresses begegnet das Berufungsurteil keinen rechtlichen Bedenken....
Der Betroffene sei hierdurch in seinen Rechten auch nicht übermäßig beeinträchtigt. Es sei ihm nicht verwehrt, nach Ablauf der Sperrfrist (im Ausland oder in Deutschland) eine neue Fahrerlaubnis zu erwerben oder die Wiedererlangung seiner Eignung nach Maßgabe der deutschen Bestimmungen nachzuweisen.

Also hat der Kläger (am 29.01.09!!!!) zwei Alternativen, um nach Ablauf der Sperrfrist wieder in Deutschland fahren zu können:
- Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis (im EU-Ausland oder in Deutschland, das ist anscheinend egal!)
- Nachweis der Erfüllung der deutschen Eignungsvoraussetzungen (das heißt MPU), um von der schon vorhandenen alten Lux-Fahrerlaubnis wieder in D Gebrauch machen zu können.

Die Formulierung trotz einer inzwischen ergangenen Neufassung für die 3. Richtlinie deutet auch darauf hin, dass nach Ansicht des BVerwG nur der Textaufbau der Richtlinie neu organisiert wurde, ohne dass sich inhaltlich etwas geändert hat.

Zitat von »Rz 19«

Eine nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilte neue Fahrerlaubnis muss allerdings grundsätzlich im Inland anerkannt werden.

So etwas 10 Tage nach dem 19.01.09 im Präsens (Gegenwartsform) ohne jedwede Einschränkung zu schreiben, kann m.E. nur so verstanden werden, dass dieser Rechtsgrundsatz auch nach Einführung der 3. Rili noch gelten soll.

Die Argumentation mit der 2. Richtlinie besagt meines Erachtens: wenn der alte Lux-Führerschein nach Ende der Sperrfrist in D anzuerkennen wäre, dann wäre diese Anerkennung bereits vor dem 19.01.09 aufgrund der 2. Rili erfolgt. Daran hätte sich dann nach (5) der Präambel der 3. Rili nichts geändert. D.h. die eigentliche Klageabweisung begründet das BVerwG noch mit der 2. Rili.

Gleichzeitig zeigen das BVerwG und der Vertreter des Bundesinteresses dem Kläger aber ja noch Möglichkeiten auf, wie er seine Fahrberechtigung in Deutschland wiedererlangen kann.
Und das ist neben der Anerkennung seines alten Lux-Scheins aufgrund einer MPU eben auch der Neuerwerb einer Fahrerlaubnis (oder neuen Führerscheinklasse) sowohl im EU-Ausland wie in Deutschland.
Und letzteres geht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung ja nur aufgrund der 3. Rili.

Pioneer

unregistriert

9

Freitag, 27. März 2009, 00:01

Über einige Formulierungen bin ich auch etwas verwundert und sehe es aus der Begründung auch so, nur mir fehlt der Glaube.
- Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis (im EU-Ausland oder in Deutschland, das ist anscheinend egal!)
Dazu kann man natürlich auch sagen, es ist zunächst einmal nur kein FoF und nach der nächsten Kontrolle kommt dann die NU, aber solange war der nach dem 19.1.09 im EU-Ausland erworbene FS dann nutzbar.
Dann würde das Urteil wieder in den Mainstream passen und niemandem ist damit weitergeholfen.

Zur Zeit übersteigt es jedenfalls noch meine Vorstellungskraft, das innerhalb der D-Gerichtsbarkeit unter Benutzung normaler Logik die schwachsinnigen Vorgaben des Gesetzgebers intern ausgelegt, praktikabel gestaltet und bereits im Vorfeld "europäisiert" werden, ohne den EuGH zu bemühen, obwohl jüngst mit dem Atomrecht auch so geschehen, bei gleichzeitig deutlicher Kritik über den zusammengekritzelten Unfug in Richtung Gesetzgeber.

Paule

Menschlich

Registrierungsdatum: 28. März 2006

Beiträge: 9 322

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Saar

Beruf: Zuschauersport

Führerschein aus: mit und ohne -:)

10

Freitag, 27. März 2009, 00:05

Das Urteil ist ja vom 29.01.09, die mündliche Verhandlung war am selben Tag. Der Vertreter des Bundesinteresses (so eine Art Analogon zu einem Generalanwalt am EUGH) wird also seine Meinung auch an diesem Tag vorgebracht haben. Und an diesem Tag war ja auf mögliche Neuerteilungen im EU-Ausland und auf deren Anerkennung schon Artikel 11 (4) der dritten Richtlinie anzuwenden.
Du musst aber auch beachten, das seine Einschränkungen auf eine Tat/Anerkennung vor dem 19.01. geurteilt wird. Somit zählt in diesem Urteil die 2.Rillie. (Präambel. 5!) :knips3:

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Paule« (27. März 2009, 00:41)


Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

11

Freitag, 27. März 2009, 00:22

Du musst aber auch beachten, das seine Einschränkungen auf eine Tat/Anerkennung vor dem 19.01. geurteilt wird. Somit zählt in diesem Urteil die 2.Rillie. (Präambel. 5!) :knips3:

Ja klar, für die eigentliche Argumentation zählt die 2. Rili: vor dem 19.01.09 war anscheinend die Sperrfrist zu Ende und der Lux-Ersatzschein wurde auch schon vorher ausgestellt.

Wenn das Gericht dann aber explizit trotzdem einige Ausführungen über Alternativen macht, dann hätte es bei Zugrundelegen von Tiefensees Rechtsauffassung schreiben müssen:

"der Kläger hätte bis zum 18.01.09 ja einen neuen EU-Führerschein erwerben können und ist jetzt selber schuld, dass es nicht mehr geht...."

Es schreibt aber am 29.01.09 im Präsens: Eine nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilte neue Fahrerlaubnis muss allerdings grundsätzlich im Inland anerkannt werden.

Nun denn, dieser Satz ist allenfalls das, was die Juristen ein "obiter dictum" nennen Wikipedia-Link, etwas was zur Verwirrung beitragen kann, was aber auch die Rechtsprechung der unteren Gerichte in eine bestimmte Richtung beeinflussen kann.

Dass dieser Satz nun von allen Verwaltungsgerichte konsequent auf die 3. Rili angewandt wird, glaube ich auch nicht.

Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von »Paule« (27. März 2009, 00:41)
Grund: Zum 5then. Rechtschreibefehler im Zitat entfernt. :)


Medusa

Profi

Registrierungsdatum: 11. Februar 2007

Beiträge: 653

12

Freitag, 27. März 2009, 23:24

Auf BVerwG vom 29.01.2009 - 3 C 31.07 ..

Zitat

Eine nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilte neue Fahrerlaubnis muss allerdings grundsätzlich im Inland anerkannt werden.


.. sollten sich doch auch Erwerber ab dem 19.01.2009 in einem evtl. FoFE Verfahren berufen können .. Stichwort Verbotsirrtum ..
Meine Vorlagefragenidee verrate ich nicht :knips: // Steckbrief

Paule

Menschlich

Registrierungsdatum: 28. März 2006

Beiträge: 9 322

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Saar

Beruf: Zuschauersport

Führerschein aus: mit und ohne -:)

13

Samstag, 28. März 2009, 03:26

evtl. FoFE Verfahren berufen können
Daran glaube ich sowieso nicht mehr, erst mal zählt die grundsätzliche Anerkennung, dann kommt der feststellende VA und letztendlich die daraus folgende NU.
Ich finde der Demuth hat das nachvollziehend gut erläutert.
:kuck: RA-Christian Demuth : Fahren ohne Fahrerlaubnis - Fahren mit EU-Führerschein nicht automatisch strafbar (15.03.09)
Auch diese Bericht:
Missbrauch des EU-Führerscheins ist nicht gleich strafbar

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (28. März 2009, 03:30)


stuber

Fortgeschrittener

Registrierungsdatum: 4. Juni 2008

Beiträge: 299

Geschlecht: Männlich

14

Samstag, 28. März 2009, 04:21

Nun wissen tun wir es noch nicht genau ob es nicht gleich FoFe ist. Werden wir dieses Jahr aber bestimmt noch genau erfahren. Ich will es jedenfalls nicht ausprobieren. 8|
Im Büro ist es heute so kalt: Ich lass mal am Computer den Brenner laufen.

Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

15

Mittwoch, 1. April 2009, 19:42

Analog zum jüngsten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe ich folgendes Urteil gefunden:

VG Freiburg 1 K 1711/08 Urteil vom 11.02.2009:

Ein durch Umtausch in einem anderen Mitgliedsland (hier Ungarn) neu erworbener EU-Führerschein kann entzogen werden (Nutzungsuntersagung), wenn bereits der umgetauschte (englische) Führerschein in Deutschland aufgrund einer Verkehrszuwiderhandlung entzogen war, d.h. eine Nutzungsuntersagung hatte.

Paule

Menschlich

Registrierungsdatum: 28. März 2006

Beiträge: 9 322

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Saar

Beruf: Zuschauersport

Führerschein aus: mit und ohne -:)

16

Mittwoch, 1. April 2009, 20:41

Zitat

Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8.2008 -10 S 2292/08 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes).

Boha, so eine teure Verhandlung hab ich noch nicht gesehen. :sd21:

Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

17

Mittwoch, 1. April 2009, 20:59

Der Streitwert sieht in der Tat hoch aus. Liegt aber wohl daran, dass noch die Klasse D1E vorhanden ist:

Zitat

Bei einer Verkehrskontrolle am 21.12.2007 in ... legte der Kläger der Polizei einen ungarischen Führerschein der Klassen B, C1, D1, BE, C1E, D1E, T, M vor


Streitwerttabelle Verwaltungsgerichte

Danach führen die Klassen B, C1 und D1 jeweils zu einem Streitwert in Höhe des Auffangwertes (das sind 5000€).
Müsste aber normalerweise nicht addiert werden, sondern jeweils 50% Aufschlag für weitere Klassen. Bei C1E (alte Klasse 3 sind es dann oft 7500)

Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren liegt der Streitwert nur halb so hoch.

Paule

Menschlich

Registrierungsdatum: 28. März 2006

Beiträge: 9 322

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Saar

Beruf: Zuschauersport

Führerschein aus: mit und ohne -:)

18

Mittwoch, 1. April 2009, 21:01

Wie läuft das nun eigentlich genau ab, muss der Kläger(Verlierer) diese Summe nun an die Gerichtskasse komplett zahlen?

Zitat

Eine Tabelle der Gebühren für alle Streitwerte bis 500.000 Euro finden Sie als Anlage zum Gerichtskostengesetz, dessen aktuelle Fassung sie unter www.gesetze-im-internet.de abrufen können.

Beispiele:
Für eine beim Verwaltungsgericht erhobene Klage, für die ein Streitwert von 5.000 Euro festgesetzt wurde, ist eine Verfahrensgebühr von 3 x 121 Euro = 363 Euro zu zahlen,
bei einer Klage mit einem Streitwert von 3.000 Euro eine Gebühr von 3 x 89 Euro = 257 Euro
und bei einer Klage mit einem Streitwert von 10.000 Euro eine Gebühr von 3 x 196 Euro = 588 Euro.

Die Gebühren ermäßigen sich in bestimmten Fällen bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens (z. B. bei Klagerücknahme oder Vergleich).

Zu den bei der Durchführung eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht entstehenden Gerichtskosten zählen auch die im Verfahren entstandenen Auslagen des Gerichts für Gutachten etc. Zudem können weitere Kosten entstehen, wenn sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Wer diese Kosten dafür zu tragen hat, richtet sich ebenfalls nach der oben beschriebenen Kostenentscheidung des Gerichts.


Erst googlen dann die Fragen. -jck-

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Paule« (1. April 2009, 21:07)


stuber

Fortgeschrittener

Registrierungsdatum: 4. Juni 2008

Beiträge: 299

Geschlecht: Männlich

19

Mittwoch, 1. April 2009, 21:26

Was mir hier gefällt ist die Antwort der Ungarn. Die sagen das man in der EU ohne Probleme mehrere Wohnsitze haben kann. So nach dem Moto was wollt ihr den?
Auf der einen Seite bedeutet das jetzt natürlich das der Neuerwerb eine sozusagen unantastbar Stellung hat da dabei auch die Fahreignung geprüft wird. Und mit Eintrag des Wohnsitzes die Angelegenheit Eu konform sowie auch hoheitlich ist. Jedoch im Moment auch nur die Scheine bis 18.01.09

Das wird jetzt natürlich für alle Umschreiblinge deren alter Fs bekannt schwieriger.
Im Büro ist es heute so kalt: Ich lass mal am Computer den Brenner laufen.