Zitat
19 Auf der Grundlage dieser Vorschriften war es europarechtlich erlaubt, dem Kläger die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Verhängung einer Sperrfrist zu entziehen. Eine nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilte neue Fahrerlaubnis muss allerdings grundsätzlich im Inland anerkannt werden. Dies gilt jedoch nicht bei bloßer Ausstellung eines neuen Ausweises über die alte, teilweise (im Inland) entzogene Fahrerlaubnis; denn die Führerscheinrichtlinie dient gerade dazu, die Grundanforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen weitergehend zu harmonisieren (8. Erwägungsgrund). Es liegt daher auf der Hand, dass nur eine neue Fahrerlaubnis anerkannt werden muss, also eine Erlaubnis, der eine Eignungsüberprüfung, wie sie Art. 7 der Richtlinie vorsieht, vorausgegangen ist.
20 Müsste ein lediglich neu ausgestelltes Dokument über die im Ausland noch bestehende Fahrerlaubnis anerkannt werden, käme dies der Sache nach einem Wiederaufleben des Rechts, von der alten Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nach Ablauf der Sperrfrist gleich. Folgerichtig stellt sich der Kläger auch auf den Standpunkt, dass seine alte Fahrerlaubnis selbst ohne Ausstellung eines neuen Dokuments in Deutschland ohne Weiteres Anerkennung finden müsste. Diese Rechtsauffassung geht jedoch nicht nur an Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie vorbei, der die Mitgliedstaaten ausdrücklich ermächtigt, in diesen Fällen den ausländischen Führerschein nicht anzuerkennen, sie verfehlt auch den Inhalt der Urteile des Europäischen Gerichtshofs, auf die der Kläger sich beruft. Der Gerichtshof bringt in den bereits genannten Entscheidungen und besonders in den kürzlich ergangenen Urteilen vom 26. Juni 2008 (Rs. C 329/06 und 343/06 sowie Rs. C 334/06 bis C 336/06) zweifelsfrei zum Ausdruck, dass sich die Anerkennungspflicht im Falle der Fahrerlaubnisentziehung auf eine neu erworbene Fahrerlaubnis bezieht (a.a.O. Rn. 52 sowie a.a.O. Rn. 49), bei der es Sache des Ausstellerstaates ist zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Eine solche Prüfung findet naturgemäß nicht statt, wenn lediglich das Dokument über eine bestehende Fahrerlaubnis erneuert wird. Die Eignungsbeurteilung des Ausstellerstaates muss die im Inland zulässigerweise festgestellte Nichteignung entkräften; dies setzt naturgemäß voraus, dass die Eignungsbeurteilung der im Inland getroffenen Maßnahme nachfolgt. Dem Kläger hilft es daher auch nicht weiter, dass das europäische Recht begrifflich nicht präzise zwischen der Fahrerlaubnis und dem Führerschein als das die Erlaubnis ausweisende Dokument unterscheidet. Nach dem dargestellten Zweck der Bestimmungen lässt sich daraus keinesfalls folgern, dass bereits ein neues Dokument allein den Anerkennungszwang auslöst.
21 Der Senat ist auch nicht gehindert zu entscheiden, ohne zuvor den Europäischen Gerichtshof anzurufen; denn es ist nicht ernstlich zu bezweifeln, dass die Anerkennungspflicht der Mitgliedstaaten sich auf eine nach Ablauf der Sperrfrist erworbene Fahrerlaubnis bezieht und nicht auf einen nach Art eines Ersatzführerscheins für ein abhanden gekommenes Dokument ausgestellten Ausweis über eine alte Fahrerlaubnis.
Zitat
Diese Rechtsprechung ist auf Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl Nr. L 237 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl Nr. L 150 S. 41) gestützt. Diese Richtlinie ist trotz einer inzwischen ergangenen Neufassung auf den Führerschein des Klägers noch anwendbar (vgl. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ).
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Sorry, das ist mir zu kompliziert. Hilft mir das als CZ-FS Besitzer mit Datum 19.01.09 weiter?Weiterhin ist die folgende Bemerkung für die Frage nützlich, inwieweit die Rechtsprechung zur 2. EU-Führerscheinrichtlinie auch nach dem 18.01.09 auf vorher ausgestellte EU-Führerscheine Anwendung findet:
Zitat
Diese Rechtsprechung ist auf Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl Nr. L 237 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl Nr. L 150 S. 41) gestützt. Diese Richtlinie ist trotz einer inzwischen ergangenen Neufassung auf den Führerschein des Klägers noch anwendbar (vgl. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ).
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wobei sich die örtliche Zuständigkeit ergibt aus:
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FeV § 28 (5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Abs. 1 und 5 gelten entsprechend.
Zitat
FeV § 73 (3) Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungsbehörde (Absatz 1) zuständig.
Zitat von »Paule«
@Eifelfahrer, wie siehst du die Situation wenn der Betroffene eine Erweiterung(oder erneute Eignungsprüfung wie im vorigen Beitrag) im Ausstellerstaat getätigt hätte?
Hilft mir das als CZ-FS Besitzer mit Datum 19.01.09 weiter?![]()
Zitat von »Rz 14«
Das Revisionsgericht muss bei seiner Entscheidung das Recht anwenden, das das Tatsachengericht, entschiede es jetzt, zu berücksichtigen hätte.
Zitat von »Rz 11«
Nach Auffassung des Vertreters des Bundesinteresses begegnet das Berufungsurteil keinen rechtlichen Bedenken....
Der Betroffene sei hierdurch in seinen Rechten auch nicht übermäßig beeinträchtigt. Es sei ihm nicht verwehrt, nach Ablauf der Sperrfrist (im Ausland oder in Deutschland) eine neue Fahrerlaubnis zu erwerben oder die Wiedererlangung seiner Eignung nach Maßgabe der deutschen Bestimmungen nachzuweisen.
Zitat von »Rz 19«
Eine nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilte neue Fahrerlaubnis muss allerdings grundsätzlich im Inland anerkannt werden.
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Dazu kann man natürlich auch sagen, es ist zunächst einmal nur kein FoF und nach der nächsten Kontrolle kommt dann die NU, aber solange war der nach dem 19.1.09 im EU-Ausland erworbene FS dann nutzbar.- Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis (im EU-Ausland oder in Deutschland, das ist anscheinend egal!)
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Du musst aber auch beachten, das seine Einschränkungen auf eine Tat/Anerkennung vor dem 19.01. geurteilt wird. Somit zählt in diesem Urteil die 2.Rillie. (Präambel. 5!)Das Urteil ist ja vom 29.01.09, die mündliche Verhandlung war am selben Tag. Der Vertreter des Bundesinteresses (so eine Art Analogon zu einem Generalanwalt am EUGH) wird also seine Meinung auch an diesem Tag vorgebracht haben. Und an diesem Tag war ja auf mögliche Neuerteilungen im EU-Ausland und auf deren Anerkennung schon Artikel 11 (4) der dritten Richtlinie anzuwenden.

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Paule« (27. März 2009, 00:41)
Du musst aber auch beachten, das seine Einschränkungen auf eine Tat/Anerkennung vor dem 19.01. geurteilt wird. Somit zählt in diesem Urteil die 2.Rillie. (Präambel. 5!)![]()
Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von »Paule« (27. März 2009, 00:41)
Grund: Zum 5then. Rechtschreibefehler im Zitat entfernt. :)
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Eine nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilte neue Fahrerlaubnis muss allerdings grundsätzlich im Inland anerkannt werden.
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Daran glaube ich sowieso nicht mehr, erst mal zählt die grundsätzliche Anerkennung, dann kommt der feststellende VA und letztendlich die daraus folgende NU.evtl. FoFE Verfahren berufen können
RA-Christian Demuth : Fahren ohne Fahrerlaubnis - Fahren mit EU-Führerschein nicht automatisch strafbar (15.03.09)

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Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8.2008 -10 S 2292/08 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes).

Zitat
Bei einer Verkehrskontrolle am 21.12.2007 in ... legte der Kläger der Polizei einen ungarischen Führerschein der Klassen B, C1, D1, BE, C1E, D1E, T, M vor
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Eine Tabelle der Gebühren für alle Streitwerte bis 500.000 Euro finden Sie als Anlage zum Gerichtskostengesetz, dessen aktuelle Fassung sie unter www.gesetze-im-internet.de abrufen können.
Beispiele:
Für eine beim Verwaltungsgericht erhobene Klage, für die ein Streitwert von 5.000 Euro festgesetzt wurde, ist eine Verfahrensgebühr von 3 x 121 Euro = 363 Euro zu zahlen,
bei einer Klage mit einem Streitwert von 3.000 Euro eine Gebühr von 3 x 89 Euro = 257 Euro
und bei einer Klage mit einem Streitwert von 10.000 Euro eine Gebühr von 3 x 196 Euro = 588 Euro.
Die Gebühren ermäßigen sich in bestimmten Fällen bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens (z. B. bei Klagerücknahme oder Vergleich).
Zu den bei der Durchführung eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht entstehenden Gerichtskosten zählen auch die im Verfahren entstandenen Auslagen des Gerichts für Gutachten etc. Zudem können weitere Kosten entstehen, wenn sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Wer diese Kosten dafür zu tragen hat, richtet sich ebenfalls nach der oben beschriebenen Kostenentscheidung des Gerichts.

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