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Bikerjoe1969

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Führerschein aus: CZ mit Erteilungsdatum 19.01.09

1

Freitag, 20. März 2009, 13:47

Falscher Eintrag im VZR

Hi @ all

In einem anderen Thread habe ich folgendes geschrieben:

In meinem Auszug aus dem VZR, in dem eine unanfechtbare Untersagung steht, ist unter "Staatsangehörigkeit" türkisch eingetragen. Obwohl ich seit meiner Geburt deutsch bin. Ist dieser Eintrag dann ungültig? Dat wäre ja ma geil!!! :sf105:

Jetzt würde ich das Thema gerne explizit aufgreifen. Als ich vom KBA meinen Auszug aus dem VZR anfordete, kamen nach einer Woche 5 Seiten. Auf einer stand tatsächlich das oben Beschriebene. Könnte man anhand diesem (Aus dem Thread NU rüberkopiert) etwas unternehmen?:


Zitat

§ 44 VwVfG Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
...
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, daß die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Wäre doch interessant, oder? :bw:
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2

Freitag, 20. März 2009, 18:25

Ein KBA-Auszug ist allerdings kein Verwaltungsakt, sondern nur ein Dateieintrag über einen Verwaltungsakt (=Behördenentscheidung) oder Gerichtsurteil.
Dieser Dateieintrag kann jederzeit berichtigt werden, wenn ein objektiver Fehler vorliegt.

Weiterhin spielt die Staatsangehörigkeit im Führerscheinrecht keine Rolle.
Insofern wäre das in keinem Fall ein Fehler, der einen Verwaltungsakt nichtig macht, sofern Deine Identität klar ist.

Interessant könnte das ganze nur werden, wenn sich damit die Möglichkeit einer Verwechslung auftun würde.
Wenn es also einen Türken gibt, der denselben Namen, Geburtsort und dasselbe Geburtsdatum wie Du hast, dann könnte man eventuell etwas mit diesem Fehler anfangen.
Diese Voraussetzung wird aber mit 99,99999% iger Sicherheit nicht eingetreten sein.

Bikerjoe1969

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3

Freitag, 20. März 2009, 20:38

Verdammt!!!!! :böse:
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Pioneer

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4

Samstag, 21. März 2009, 11:21

Ich nehme diesen Textteil mal als Beispiel, obwohl er nicht einmal besonders gut dafür geeignet ist, wie mit gleichem Inhalt bei anderer Wertung ein nahezu gegensätzliches Ergebnis erreicht werden kann.

Zitat
§ 44 VwVfGNichtigkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
...
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, daß die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Hier läßt sich erkennen, wenn man ihn so interpretiert und dagegen mal die Auslegung von Bikerjoe nimmt, ist es der gleiche Text mit fast entgegengesetzten Ergebnissen. Diese Wirkung ist natürlich ein gravierendes Problem in der Rechtsprechung und ergibt dann auch schon mal völlig unverständliche Ergebnisse. Das aber nur mal so als kleines Spiel am Rande. :D-bla:

Die Grundfrage hat @ Eifelfahrer ja bereits erläutert: Staatsangehörigkeit ist kein primäres Kriteruim im FS-Recht, sie tritt eigentlich und das auch nur sehr bedingt, in Einzelfällen zu Tage, zumindest ist ein Fehler in dieser Hinsicht im VZR absolut unerheblich.