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staubi

Schüler

Registrierungsdatum: 30. Januar 2009

Beiträge: 56

1

Freitag, 20. Februar 2009, 11:31

Forderung praktischer Prüfung bei FS-Umschreibung bzw Erweiterung

Hallo zusammen,

Hab eine Frage:

ausl. EU-Schein wurde nach langem Kampf in D umgeschrieben.

Nun möchte ich die A- Klasse vom alten entzogenen FS nachtragen lassen. Die Fsst fordert nun eine praktische Prüfung an mit der Begründung der Ermessensentscheidung.

Gibt es Erfahrungen oder eventuelle Beschlüsse wegen dem Fahrfähigkeitsnachweis?.

charly

Moderator

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Beiträge: 5 334

2

Freitag, 20. Februar 2009, 11:47

Nenne uns mal den genauen Wortlaut inclusive aller aufgeführten §§§

LG
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staubi

Schüler

Registrierungsdatum: 30. Januar 2009

Beiträge: 56

3

Freitag, 20. Februar 2009, 12:16

Nenne uns mal den genauen Wortlaut inclusive aller aufgeführten §§§

LG

Diese Aussage hab ich nur mündlich erhalten.Wohne in einer ländl. Gegend.Haben auch meiner Fahrschulke hier die Auskunft gegeben. Gibt es irgendwelche Paragrafen die mir da helfen könnten ?

Pioneer

unregistriert

4

Freitag, 20. Februar 2009, 13:00

Weiterhelfen wird das zunächst nicht, aber hier erstmal die Rechtsgrundlage dazu aus der FEV:

Zitat

§ 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

(1) 1Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. 2§ 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.
(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

Zitat

§ 16 Theoretische Prüfung
(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er 1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewußten und energiesparenden Fahrweise hat

Zitat

§ 17 Praktische Prüfung

(1) 1In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewußten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. 2Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. 3Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. 4Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.
Nun ist diese mündliche Aussagen lediglich eine unbegründete Vermutung und gleichzeitig ein Indiz dafür, wie sich die FEB dazu verhalten will.
Diese Verhaltensweise muß aber hinreichend begründet werden und nicht so nach "Gutsherrenart" einfach in den Raum gestellt sein.

Daran fehlt es hier dann noch und um das zu erreichen, muß der Antrag schriftlich gestellt werden, damit ist erreichbar, das die FEB den Antrag ebenfalls schriftlich mit Begründung ablehnt bzw. Auflagen anordnet und gegen diese kann man dann, je nach Ergebnis, gerichtlich vorgehen oder eben auch nicht.
Das kommt natürlich jeweils auf den individuellen Fall und die Sinnhaftigkeit der Begründung an.

Erfahrungen liegen hier noch nicht vor, da die Änderung der FEV erst seit Ende Oktober 2008 rechtswirksam ist. :wink:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (20. Februar 2009, 13:03)


charly

Moderator

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Beiträge: 5 334

5

Freitag, 20. Februar 2009, 13:28

Also was die Neuerteilung nach Entzug betrifft verfährt unsere FEB ganz klar:

Auch nach z. B. 15 Jahren werden keine Prüfungen mehr verlangt.

LG
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Joschi

Profi

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6

Freitag, 20. Februar 2009, 20:13

Heißt es nicht das es " Im Ermessen der FEB liegt" ?? wenn der Kerl nen schlechten Tag hat verlangt er es. Grund: bin ich der Ansicht das aufgrund einer Längeren Entziehung dementsprechende Kentnisse nicht mehr Vorhanden sind.
Kannst ja dagegen Klagen.

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an,
wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der
Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Diplomatie ist, jemanden so zur Hölle zu schicken das er sich auf die Reise freut. :wink:

charly

Moderator

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7

Freitag, 20. Februar 2009, 20:35

Diese Aussage hab ich nur mündlich erhalten.Wohne in einer ländl. Gegend.Haben auch meiner Fahrschulke hier die Auskunft gegeben. Gibt es irgendwelche Paragrafen die mir da helfen könnten ?
Dann stelle den Antrag und warte die Begründung ab.

Wenn die FEB die Prüfungen haben will, dann muß sie dies sehr gut begründen.

Das Zeitfenster des NICHTBESITZES kann jedenfalls nicht herangezogen werden.

Wenn dann kann höchstens eine kurze BESITZDAUER vor dem Entzug zu einer Prüfungsanordnung führen.

Wobei bei einer Umschreibung keine Prüfungen erfolgen dürfen, wenn dann bezieht sich dies nur auf die Klassen, die man vorher mal hatte und jetzt wieder haben möchte.

LG
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Pioneer

unregistriert

8

Freitag, 20. Februar 2009, 22:54

Das Zeitfenster des NICHTBESITZES kann jedenfalls nicht herangezogen werden.


Wo bitte steht das denn. :?:

Es ist Ermessenssache jeder FEB und nur weil es deine FEB möglicherweise anders sieht, ist es noch lange nicht bundesweit so. :Ma:

charly

Moderator

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Beiträge: 5 334

9

Freitag, 20. Februar 2009, 23:03

Wo bitte steht das denn. :?:

Es ist Ermessenssache jeder FEB und nur weil es deine FEB möglicherweise anders sieht, ist es noch lange nicht bundesweit so. :Ma:
Wenn der Gesetzgeber es so gewollt hätte, dann hätte er auch eine entsprechende Frist (bisher 2-Jahresfrist) im Gesetz verankert.

LG
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Pioneer

unregistriert

10

Freitag, 20. Februar 2009, 23:57

Also mal wieder das berühmt-berüchtigte charly-Bauchgefühl und die 2 Jahresfrist ist ja nun mal gerade abgeschafft worden und durch eine Ermessensentscheidung ersetzt. Mehr gibt das einfach nicht her, so einfach sind einige Dinge. :pfiff:

Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

11

Samstag, 21. Februar 2009, 02:28

Nein, die 2 Jahresfrist ist nicht durch die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung ersetzt worden: eine Prüfung darf nur dann angeordnet werden, wenn die Behörde beweisbare Anhaltspunkte dafür hat, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind.

Ob das der Fall ist, ist gerichtlich vollständig nachprüfbar, d.h. es liegt kein Behördenermessen vor, sondern ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von der Rechtsprechung geklärt werden muss.

Pioneer

unregistriert

12

Samstag, 21. Februar 2009, 12:50

Nun hast du es aber ganz genau definiert, das ist aber im praktischen Ergebnis kein Unterschied. :D-bla:

Grundsätzlich kann man jede behördliche Entscheidung gerichtlich überprüfen lassen, also natürlich auch behördliches Ermessen, nur sind da die Erfolgsaussichten unklarer, da ein direkter Bezug zu einer Regelung eben nicht hergestellt werden kann und man somit auf Hypothesen angewiesen ist, die Gegenseite allerdings ebenfalls.

Aus der Änderung des § 20 FEV kann sich daher sogar ergeben, das jetzt Prüfungen innerhalb der früheren 2-Jahresfrist gefordert werden können, eben alles Ermessenssache, natürlich gerichtlich überprüfbar, aber den Ärger hat erstmal der Betroffene und ohne klare Vorgaben mit ungewissem Ausgang. :denk:

charly

Moderator

Registrierungsdatum: 7. Mai 2006

Beiträge: 5 334

13

Samstag, 21. Februar 2009, 16:37

Was hast du mit der 2 Jahresfrist?

Nach der alten Regelung war es so, wenn der FS länger als 2 Jahre weg war, dann mußte man die Prüfungen machen. Bei einer Neuerteilung innerhalb der 2 Jahre ab Entzug waren noch nie Prüfungen nötig.

Nach der neuen Regelung gibt es kein Zeitfenster mehr. Einmal bestanden = immer bestanden.

Die einzige Ausnahme ist:

Zitat

2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn
Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber
die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Diese Tatsachen müssen begründet sein und es können keine Tatsachen sein die so mal aus dem hohlen Bauch entschieden werden. Also muß ein Beweis dafür vorliegen. Der Zeitfaktor ist kein Beweis dafür daß die Kenntnisse nicht mehr vorliegen, weil sonst hätte der Gesetzgeber diesen mit aller Sicherheit neu definiert.

LG
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »charly« (21. Februar 2009, 16:41)


Paule

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14

Samstag, 21. Februar 2009, 17:01

OT:
Charly, vielleicht solltest du Quittungen vom Verkehrsübungsplatz sammeln, das du diese Kenntnisse auch beweisen kannst, so nach 15 Jahren. :lach:
:Ot Off

Joschi

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15

Samstag, 21. Februar 2009, 17:17


Diese Tatsachen müssen begründet sein und es können keine Tatsachen sein die so mal aus dem hohlen Bauch entschieden werden. Also muß ein Beweis dafür vorliegen. Der Zeitfaktor ist kein Beweis dafür daß die Kenntnisse nicht mehr vorliegen,

Hallo Charly@, Wo steht das denn das diese Tatsachen begründet sein müßen??

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn

Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber

die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und

Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

Ihm wurde mal eine FS abgenommen und das dürfte als Tatsache reichen. Von einem "Nachweis" lese ich da nix. Lese nur " wenn


Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,"
Diplomatie ist, jemanden so zur Hölle zu schicken das er sich auf die Reise freut. :wink:

charly

Moderator

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Beiträge: 5 334

16

Samstag, 21. Februar 2009, 17:22

OT:
Charly, vielleicht solltest du Quittungen vom Verkehrsübungsplatz sammeln, das du diese Kenntnisse auch beweisen kannst, so nach 15 Jahren. :lach:
:Ot Off
Meine zuständige FEB stellt den FS auch nach mehr als 15 Jahren prüfungsfrei aus. Die wollen keinerlei Nachweis, daß man noch fahren kann.

Begründung: Die Zeit ist keine Tatsache um Prüfungen verlangen zu können.

LG
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Epox

Pressestelle (Moderation)

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Beruf: Handwerksmeister

Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09

17

Samstag, 21. Februar 2009, 17:25

Meine zuständige FEB


um welche FEB handelt es sich hierbei?

gruss Epox :wink:
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

charly

Moderator

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Beiträge: 5 334

18

Samstag, 21. Februar 2009, 17:30


Meine zuständige FEB
um welche FEB handelt es sich hierbei?
eine aus Baden-Württemberg.

LG
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Epox

Pressestelle (Moderation)

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Geschlecht: Männlich

Beruf: Handwerksmeister

Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09

19

Samstag, 21. Februar 2009, 17:31

eine aus Baden-Württemberg.


Und welche aus BW?
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

staubi

Schüler

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20

Sonntag, 22. Februar 2009, 12:59



e zuständige FEB stellt den FS auch nach mehr als 15 Jahren prüfungsfrei aus. Die wollen keinerlei Nachweis, daß man noch fahren kann.

Begründung: Die Zeit ist keine Tatsache um Prüfungen verlangen zu können.

L

Liegt die weit weg von LBm Kennzeichen ?