Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Pat27cgn« (19. Februar 2009, 13:23)
Zitat
Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte (Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 53, sowie Zerche u. a., Randnr. 50).
Zitat
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 7 Absatz 1 Buchstabe b und 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, dass der Inhaber des fraglichen Führerscheins nach den Informationen, über die der erstgenannte Mitgliedstaat verfügt, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Ausstellung des Führerscheins gehabt habe.
// Steckbrief Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
// Steckbrief Hi,
wichtig ist auch denke ich, das Urteil ist am 19.02.09 gesprochen worden, also 1 Monat nach der neuen Richtlinie und trotzdem sagen die Richter, das die Führerscheine weiter gegenseitig anerkannt werden müssen, wenn die Sperrfrsit abgelaufen ist. Ausserdem sagen Sie, das es keinen FS-Entzug auf unbestimmte Zeit gibt und das ist genau das, was den D-Behörden das Gehnick bricht. Den FS-Entzug, sieht der EUGH weiter als Sperrfrist und die D wollen es ja so, das hiermit die Tilgungsfrist gemeint ist ( 15 jahre ).
. Trotzdem haben sie den Entzug mal wieder im Urteil angesprochen und das sich der Entzug auf die Sperrfrist bezieht. Deutschland will ja in der 3. Richtlinie, das Wort " Entzug ", nicht auf die Sperrfrist, sondern auf die Tilgungsfrist umlegen. Das wollte ich nur damit sagen und da wird sich auch bei der 3. Richtlinie nichts ändern, weil der EUGH den Entzug, immer nur auf die Sperrfrist beziehen wird. Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »mogwai« (20. Februar 2009, 12:46)
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