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Malschauen

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1

Mittwoch, 11. Februar 2009, 13:53

Führerschein Tschechien Artikel 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie Klage / Abmahnung gegen ADAC sowie weitere Strafanzeigen

Führerschein Tschechien Artikel 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie Klage / Abmahnung gegen ADAC sowie weitere Strafanzeigen

Der "Insider Rolf" hat nunmehr nach der vielen negativen Presse die Nase voll und wird eine Klage vor dem EuGH erzwingen

Hier der Link, wo stets alle Schriftstücke zwischen Rechtsanwälten und Gerichten eingestellt werden

http://forum.ohne-mpu.com/viewforum.php?f=20

@ Admins:
Die Schriftstücke können auch gern bei Wunsch in diesem Forum verwendet werden.
EU Führerschein mehr über mich in meinem Steckbrief :weiber:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Malschauen« (11. Februar 2009, 14:16)


marco069

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2

Mittwoch, 11. Februar 2009, 14:04

@Malschauen

das wäre echt super, wenn man sie auch hier lesen könnte. :appl:

Malschauen

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3

Mittwoch, 11. Februar 2009, 14:12

Link

Hallo,

kannst auch den Link benutzen. Da kannst du Sie auf jeden fall jetzt schon einmal lesen.
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schnellmpu

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4

Mittwoch, 11. Februar 2009, 14:21

rolf hat nur erweitert. nach dem "19.01" hat sich nur geändert WAS er fahren darf, nicht ob.

Malschauen

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5

Mittwoch, 11. Februar 2009, 14:33

Zitat Tiefensee zum EU Führerschein erwerb nach dem 19. Januar 2009

Zitat: ,... alle erworbenen FührerscheinKLASSEN, welche nach dem 19. Januar 2009 erworben werden, werden in deutschland keinerlei Anerkennung bekommen,...


Also,
Rolf hat eine neue Führerschein Klasse ( C ) erworben, keinen neuen Führerschein,...
Rolf seine neue führerschein Klasse soll auch ohne weiteres anerkannt werden, laut Aussage sind "nur" normale Führerschein Inhaber von der Regelung betroffen,...
Rolf NICHT !!!

Darüber hinaus gibt es eine aussage von Herrn Rechtsanwalt Warnack aus Leipzig, welcher mit dem Verwaltungsgericht Münster gesprochen hat, wo laut Aussage eines Richters mit "Absicht" gegen den EU Führerschein endschieden werden soll (wird oder wurde) um eine weitere Entscheidung vom EUGH zu erzwingen,... denn die Rechtslage sei selbst für Richter nicht mehr klar umzusetzen,... so das der EUGH gefragt ist,...

Malschauen :böse:

rolf hat nur erweitert. nach dem "19.01" hat sich nur geändert WAS er fahren darf, nicht ob.
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Epox

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6

Mittwoch, 11. Februar 2009, 14:33

Denke auch das bei rolf der 19.01.09 keine Rolle spielt,auch seine Erweiterung sollte anerkannt werden.

Die Frage um den Artikel. 13 halte ich nicht für besonders glücklich,da es sich hierbei um FE handelt die nicht dem EU-Muster entsprechen.
hier müßte über den Artikel 11 verfahren werden und das in Verbindung mit der aktuellen Rechtsprechung des EUGH,insbesondere was die
Sperrfrißt angeht.
Alles andere halte ich für wenig Erfolgversprechend.
Leider stellen die VG evtl. Vorlagefragen an den EUGH.

Gruss Epox :wink:
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Malschauen

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7

Mittwoch, 11. Februar 2009, 14:44

Stellungnahme Rechtsanwalt Warnack Leipzig zu § 13 Abs. 2

Stellungnahme Rechtsanwalt Warnack Leipzig

von AdminFührerschein » Mi 11. Feb 2009, 12:58
Der EU-Führerschein aus dem Ausland. Was ist ab 2009 zu erwarten?

Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie vom 20.12.2006 enthält in § 13 (2) den Grundsatz der strikten Anerkennung eines im EU-Ausland erworbenen Führerscheines. Mit § 11 (4) sorgt eine weitere Regelung, die unter Hinweis auf Artikel 18 den 19.01.2009 für eine Ablehnung der Anerkennung der Gültigkeit von im EU-Ausland ausgestellten Führerscheinen vorsieht, seit längerer Zeit für Verwirrung und Unsicherheit bei den Betroffenen.

Offensichtlich wird dabei der Artikel 13 (2) der 3. EU-Führerscheinrichtlinie bei einer Beurteilung der Rechtslage nach dem 19.01.2009 bewusst unbeachtet gelassen. Dieser besagt, dass eine vor dem 19.01.2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen der 3. EU-Führerscheinrichtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf. Somit wird klar, dass weder aus dem EU-Gemeinschaftsrecht noch aus der bisherigen Rechtsprechung des EUGH, zuletzt am 26.06.2008, eine Rechtfertigung von Darstellungen mit Schlagworten wie "Führerscheintourismus vor dem Aus" zu erkennen ist.

Auch nach dem 19.01.2009 wird es darauf ankommen, dass im jeweiligen Ausstellerland der EU die dort geltenden Vorschriften mit der Erteilung eines Führerscheines strikt eingehalten werden, damit keine Angriffspunkte für deutsche Behörden, die Gültigkeit der Dokumente in Frage zu stellen, geliefert werden. Erteilt eine Behörde im EU Ausland nach der Prüfung der Voraussetzungen einem aus Deutschland stammenden Bewerber eine Fahrerlaubnis, ist diese von den deutschen Behörden nach dem geltenden EU-Gemeinschaftsrecht anzuerkennen.

Der EUGH hat seine Rechtsprechung in nunmehr 4 Urteilen nicht aufgegeben. Da sich die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen der 3. EU-Führerscheinrichtlinie vom 20.12.2006 als nicht widerspruchsfrei darstellen, wird auch im Jahr 2009 besondere Aufmerksamkeit auf die Rechtsprechungspraxis des EUGH zu richten sein.

Es bleibt abzuwarten, ob die einschlägigen Führerscheinbehörden der EU-Mitgliedsländer der Erteilung eines EU-Führerscheines ab dem Jahr 2009 strengeren Regelungen unterwerfen. Eine unmittelbare Einflussmöglichkeit der deutschen Behörden auf die Führerscheinbehörden (z.B. in Tschechien) ist nicht zu erwarten.



Anmerkungen zur neusten Rechtsprechung zur Geltung ausländischer EU-Führerscheine

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat aktuell am 12.12.2008 entschieden: "Wenn aufgrund von Angaben in den Führerscheinen oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheines sein Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte, kann die Anerkennung des EU-Führerscheines verweigert werden".

Diese, anhand eines konkreten Falles getroffene Aussage des Bundesverwaltungsgerichtes, ist inhaltlich keine neue Feststellung. Sie bestätigt lediglich die Aussagen des EUGH. Ansatzpunkte dafür, dass der Inhaber keinen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat gehabt haben könnte, bieten zunächst einmal die Angaben zum Wohnsitz im Führerschein des Inhabers zum Zeitpunkt seiner Ausstellung.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt aktuell erneut fest, dasses Aufgabe des Ausstellermitgliedstaatses ist, zu prüfen, ob die Mindestvoraussetzung zum Wohnsitz eingehalten wurden. Nur, wenn sich aus dem Führerschein oder anderen unbestreitbaren Informationen etwas anderes ergibt, können die deutschen Behörden eingreifen.

Die Rechtslage ist jedoch immer anhand des konkreten Falles von einem Spezialisten zu beurteilen. Deshalb wird den Inhabern eines EU-Führerscheines anzuraten sein, qualifizierten Rechtsrat einzuholen.



Änderungen des Beratungshilferechtes zu erwarten!

Noch vor einem Jahr war die Bewilligung von Beratungshilfe für den Rechtsrat und die außergerichtliche Vertretung Ratsuchender Bürger mit geringem Einkommen wenig problematisch, wenn die Voraussetzungen (Einkommen, Notwendigkeit eines qualifizierten Rechtsrates) vorlagen.

Bereits in den ersten Monaten 2008 wurde die Bewilligung von Beratungshilfe durch Rechtsantragsstellen der Gerichte erheblich reduziert. Inzwischen ist die gerichtliche Bewilligungspraxis für Beratungshilfe so restriktiv, dass damit verbundene Einschränkungen des Zuganges von Bürgern mit geringem Einkommen zu Rechtsanwälten dann bedenklich wird, wenn diese kaum finanzielle Mittel für Beratung oder außergerichtliche Tätigkeit von Rechtsanwälten aufbringen können.

Der vorliegende Gesetzesentwurf der Bundesregierung orientiert darauf, dass rechtssuchende Bürger hauptsächlich öffentliche bzw. gemeinnützige Einrichtungen aufsuchen sollen, wenn es um die Klärung von juristischen Fragen geht, die vom Rechtspfleger als nicht zu schwierig eingeschäzt werden.

Rechtssuchende müssen sich im Rahmen der Beratungshilfe auf erhebliche Einschränkungen einstellen.

Auch wenn Einzelheiten der Realisierung desneuen Beratungshilferechtes derzeitig noch ungeklärt sind, ist es nach den Erfahrungen der Kanzlei bereits in den letzten Monaten zu erheblichen Einschnitten für die betroffenen Bürger gekommen.

Als Konsequenz zur Vermeidung von Kostenrisiken einer qualifizierten Beratung durch Anwälte ist dringend anzuraten, eine geeignete Rechtsschutzversicherung abzuschließen.

Die Kanzlei ist Ihnen im Bedarfsfalle bei der rechtlichen Prüfung gerne behilflich.

http://www.rawarnack.de/index.php?option…id=14&Itemid=27

Denke auch das bei Rolf der 19.01.09 keine Rolle spielt,auch seine Erweiterung sollte anerkannt werden.

Die Frage um den Artikel. 13 halte ich nicht für besonders glücklich,da es sich hierbei um FE handelt die nicht dem EU-Muster entsprechen.
hier müßte über den Artikel 11 verfahren werden und das in Verbindung mit der aktuellen Rechtsprechung des EUGH,insbesondere was die

Gruss Epox :wink:
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schnellmpu

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Mittwoch, 11. Februar 2009, 14:47

@Malschauen: du sagst es ja selber - "zitat vom minister"... der -zumal er sowieso bald abgelöst wird- erzählen kann, wie er will.
wo laut Aussage eines Richters mit "Absicht" gegen den EU Führerschein endschieden werden soll (wird oder wurde) um eine weitere Entscheidung vom EUGH zu erzwingen,...


`
es soll also bis zum eugh. wie nett, dass man die steuern, die ich entrichte (und das war verdammt viel letztes jahr) für den VERSUCH verwendet, der RANDGRUPPE "eufs-besitzer" an den karren zu fahren. finanzkrise? pft, uninteressant. naja, schauen wir mal. :)

Malschauen

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9

Mittwoch, 11. Februar 2009, 14:54

Steuern und Umsätze aus dem FS Geschäft,...

@ schnellmpu


Stimmt schon,... nur wovon sollen die Vermittler Steuern bezahlen, wenn keine Einnahmen mehr kommen über das EU Führerschein "Geschäft" ... ?


Ausserdem sieht man(n) es doch auch in diesem Forum, WIIIIIIE sehr die Leute von den Presse "Enten" verunsichert werden,...


Da muss nun endlich mal einer den Anlauf machen und eine Klage erzwingen,... auch wenn es Rolf nun selber macht,...


Rechtssicherheit bringt dann auch den FS Vermittlern wieder volle Taschen um Steuern oder so bezahlen zu können,...


Malschauen :water:
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Epox

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10

Mittwoch, 11. Februar 2009, 15:00

welcher mit dem Verwaltungsgericht Münster gesprochen hat, wo laut Aussage eines Richters mit "Absicht" gegen den EU Führerschein endschieden werden soll (wird oder wurde) um eine weitere Entscheidung vom EUGH zu erzwingen,...


Das ist doch absoluter Nonsens,es sind doch die Verwaltungsgerichte selbst,die eine Vorlagefrage an den EUGH stellen.


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schnellmpu

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11

Mittwoch, 11. Februar 2009, 15:07

ich bin kein vermittler, bzw. wenn, dann vermittele ich den leuten nur, wer die leute sind, die einem helfen können.:) es gehen unser aller steuergelder dafür drauf.

Zitat

Da muss nun endlich mal einer den Anlauf machen und eine Klage erzwingen
die presse, das ministerium, der adac usw. desinformieren, klar. aber das heisst imo nicht, dass es darüber hinaus gehen wird. die polizei hat wohl mittlerweile die anweisung, pappen, die nach dem "19.01" ausgestellt wurden der fsst zu melden. die fsst haben aber noch keine anweisungen (kann auch schon anders sein - jeden tag erkundige ich mich danach nicht).
`
der rolf hätte auf seine noch nicht erweiterte fahrerlaubnis verzichten und eine ganz neue machen sollen. aber so :ka: das ist ein werbegag. das veröffentlichte resultat - die selbe grütze, wie vom adac, ministerium, wandt, etc. - nichts wert.

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12

Mittwoch, 11. Februar 2009, 15:10

die polizei hat wohl mittlerweile die anweisung, pappen, die nach dem "19.01" ausgestellt wurden der fsst zu melden.

Das ist schon etliche Zeit so,siehe "Dienstanweisung" hier imForum.

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Malschauen

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13

Mittwoch, 11. Februar 2009, 15:11

Einmal anrufen und nachfragen,...

Der Rechtsanwalt wird dir bestimmt sehr interessantes Insider Wissen geben,... einfach mal schön vom Rolf Grüßen,...
Anbieter des Internetangebots:
Rechtsanwalt Norbert Warnack
Wilhelm-Leuschnerplatz 12
D - 04107 Leipzig
Telefon: +49 (0)341 - 960 63 36
Telefax: +49 (0)341 - 960 46 01
Email:
RAWarnackInfo@Aol.comThis e-mail address is being protected from spam bots, you need JavaScript enabled to view it

Homepage: www.rawarnack.de

USt-ID-Nr.: 231/285/00804

welcher mit dem Verwaltungsgericht Münster gesprochen hat, wo laut Aussage eines Richters mit "Absicht" gegen den EU Führerschein endschieden werden soll (wird oder wurde) um eine weitere Entscheidung vom EUGH zu erzwingen,...


Das ist doch absoluter Nonsens,es sind doch die Verwaltungsgerichte selbst,die eine Vorlagefrage an den EUGH stellen.


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14

Mittwoch, 11. Februar 2009, 15:19

@malschauen,
es geht mir ja nicht um die Telefongebühren,aber die kann ich mir in diesem Fall wohl sparen.
Leider steht Herr Warnack mit seiner Meinung ziemlich alleine da,die Mehrheit der RA haben da andere Ansichten.


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s3carbon

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15

Mittwoch, 11. Februar 2009, 15:19

Rechtssicherheit bringt dann auch den FS Vermittlern wieder volle Taschen um Steuern oder so bezahlen zu können,...


Und Rechssicherheit bringt dem potentiellen Kunden, so wie mich, auch endlich mal Klarheit, ob ein CZ FS mit D WS und NU nach einer Umschreibung bzw. Erweiterung mit CZ WS etwas bringt oder nicht!

Die Informationen bezüglich eines Urteils des VG Ansbach zu diesem Fall sind übrigens von @Malschauen. (siehe meinen Thread "Heute NU bekommen Hessen, Kreis GG")

Wie auch immer, ich habe jetzt endlich mal ein Rechtsberatungsgespräch bezüglich des oben geschilderten Falls bei Herrn RA Dr. Säftel für die kommenden Tage in die Wege geleitet, weil ich es wirklich Leid bin, das jeder etwas anderes dazu schreibt oder sagt, egal ob in diesem Forum, einem anderen Forum oder eben diverse Vermittler. :bw:

Gruß S3carbon

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »s3carbon« (11. Februar 2009, 15:37)


schnellmpu

unregistriert

16

Mittwoch, 11. Februar 2009, 15:28

@Epox: es gibt z.b. viele vermittler, aber nur bei wenigen -vermutlich mangels interesse an der materie- klappt der fe-erwerb so wie er soll. das ist bei anwälten auch nicht viel anders. :)

Epox

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17

Mittwoch, 11. Februar 2009, 15:39

@schnellmpu,
die EU-FS-Erteilung in den Mitgliedstaaten wird auch weiterhin stattfinden,das ist nicht das Problem.
Es geht um die Anerkennung in D.

Gruss Epox :wink:
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18

Mittwoch, 11. Februar 2009, 16:04

Zitat = Sie werden mit einer „Fahne“ am Steuer erwischt, verlieren die Fahrerlaubnis – und fahren trotzdem munter weiter



Sie werden mit einer „Fahne“ am Steuer erwischt, verlieren die Fahrerlaubnis – und fahren trotzdem munter weiter auf Deutschlands Straßen: mit neuen Führerscheinen aus Tschechien und Polen. Mit der 3. EU-Führerschein-Richtlinie sollte sich das Ärgernis „Führerschein-Tourismus“ eigentlich für immer erledigt haben. Die Wirklichkeit sieht anders: Das schmuddelige Geschäft blüht lebhaft weiter.
Deshalb schlägt der ADAC nun Alarm: Solche „Führerscheine“ seien in Deutschlands nichts wert. „Wer ihn hat, begeht eine Straftat und kann sogar in den Bau gehen“, warnt ADAC-Verkehrsjurist Markus Schäpe.
Deckung durch die Ministerien
Die Neuregelung ist seit dem 19. Januar 2009 in Kraft. Bis dahin war es noch möglich, mit einem tschechischen Führerschein in Deutschland zu fahren, vorausgesetzt man konnte nachweisen, dass der Lebens-Mittelpunkt im Nachbarland war. Meistens wurden dafür Meldebescheinigungen oder Arbeitsnachweise gefälscht. Nach Erkenntnissen des ADAC geschah dies in den allermeisten Fällen mit Wissen der örtlichen Behörden, ja sogar mit Deckung durch die Ministerien. „Die Masche funktioniert nur, weil Betrüger am Werke sind“, so ein Sprecher.
Was vor allem Deutsche zum umstrittenen Führerschein-Tourismus veranlasst, ist die „Medizinisch Psychologische Untersuchung“ (MPU), im Volksmund Idiotentest - eine typisch deutsche Besonderheit. Denn von einer ähnlichen Regelung in Österreich abgesehen kennt kein einziges EU-Land derartige „Gesundheitstests“.
Kein Randproblem
Schätzungsweise 10.000 bis 20.000 Deutsche, die hart an der Flasche waren und sich durch (wiederholte) Trunkenfahrten ins Verderben gestürzt haben, erachten diese illegal erworbenen Führerscheine tschechischer, polnischer, ungarischer oder niederländischer Provenienz als allerletzten Strohhalm. Zwischen 850 und 5000 Euro müssen sie dafür hinblättern. „Wir haben es hier wirklich nicht mit einem Randproblem zu tun“, sagt der ADAC-Jurist.
Eigentlich müssten die windigen deutschen „Vermittler“ ihr fragwürdiges Handwerk seit dem 19. Januar eingestellt haben. Doch wer mit den einschlägigen Stichworten „googelt“, findet nach wie vor Dutzende Anbieter im Internet. Der Trick: Entweder werden die Führerscheine kurzerhand zurückdatiert (etwa auf den 18. Januar). Oder man lockt mit einem tschechischen „Idiotentest“. Wer sich allerdings auf solche falschen Versprechungen einlässt, wirft sein Geld nach ADAC-Angaben praktisch aus dem Fenster. Schäpe: „Eine tschechische MPU gibt’s überhaupt nicht, sie ist soviel wert wie eine kenianische - nämlich gar nichts.“
Während Alkoholsünder in Deutschland schlimmstenfalls den Rest des Lebens ohne Fahrerlaubnis auskommen müssen, kennt Nachbarland Frankreich maximal eine „Fünf-Jahres-Strafe“. Danach gibt’s den Führerschein garantiert wieder zurück. Eine Lockerung oder gar Abschaffung der MPU in Deutschland lehnt ADAC-Jurist Markus Schäpe hingegen kategorisch ab: „Wer durchfällt, hat sich nicht ernsthaft mit dem Alkoholproblem befasst, sondern sich in die eigene Tasche gelogen.“ Sein Credo: Die MPU schaffen ist kein Hexenstück.
Mehr zum Thema:
Ihre Veröffentlichung: Das Geschäft mit illegalen Führerscheinen blüht
Udo Pohlmann, Oelmühlen Strasse 62. 33604 Bielefeld
Sehr geehrter Herr Niewerth,
gerne unterrichten wir Sie zum Thema Führerscheine ohne MPU.
Bitte beachten Sie, dass der EUGH in den Fällen dieser Art, immer gleich geurteilt hat.
Die Führerscheine müssen anerkannt werden.
Meinen Sie denn das der EUGH zu Unrecht, jedes mal illegale Führerscheine für rechtmäßig hält ?
Aus berechtigten Gründen bitte ich um einen Tipp, woher Sie ihre bisherigen Informationen
beziehen, damit hier weiter nachgeforscht werden kann. Die obige Aussage von Ihnen kann so nicht
richtig sein. Die Verbreitung dieser Darstellungen schädigt das Geschäft.
Wir halten nämlich die Rechtsprechugn des EUGH für richtig.
MfG
Pohlmann
Brandaktuell Oktober - Dezember 2008 <img title="http://s230113040.online.de/index2.php?option=com_content&do_pdf=1&id=14" alt="PDF" src="http://s230113040.online.de/templates/rhuk_solarflare_ii/images/pdf_button.png" align="middle" /> <img title="http://s230113040.online.de/index2.php?option=com_content&task=view&id=14&pop=1&page=0&Itemid=27" alt="Print" src="http://s230113040.online.de/templates/rhuk_solarflare_ii/images/printButton.png" align="middle" /> <img title="http://s230113040.online.de/index2.php?option=com_content&task=emailform&id=14&itemid=27" alt="E-mail" src="http://s230113040.online.de/templates/rhuk_solarflare_ii/images/emailButton.png" align="middle" />

Der EU-Führerschein was ist ab 2009 zu erwarten?
Rechtsprechung EU-Führerschein v. 12.12.2008
Änderungen im Beratungshilferecht!

Der EU-Führerschein aus dem Ausland. Was ist ab 2009 zu erwarten?
Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie vom 20.12.2006 enthält in § 13 (2) den Grundsatz der strikten Anerkennung eines im EU-Ausland erworbenen Führerscheines. Mit § 11 (4) sorgt eine weitere Regelung, die unter Hinweis auf Artikel 18 den 19.01.2009 für eine Ablehnung der Anerkennung der Gültigkeit von im EU-Ausland ausgestellten Führerscheinen vorsieht, seit längerer Zeit für Verwirrung und Unsicherheit bei den Betroffenen.
Offensichtlich wird dabei der Artikel 13 (2) der 3. EU-Führerscheinrichtlinie bei einer Beurteilung der Rechtslage nach dem 19.01.2009 bewusst unbeachtet gelassen. Dieser besagt, dass eine vor dem 19.01.2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen der 3. EU-Führerscheinrichtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf. Somit wird klar, dass weder aus dem EU-Gemeinschaftsrecht noch aus der bisherigen Rechtsprechung des EUGH, zuletzt am 26.06.2008, eine Rechtfertigung von Darstellungen mit Schlagworten wie "Führerscheintourismus vor dem Aus" zu erkennen ist.
Auch nach dem 19.01.2009 wird es darauf ankommen, dass im jeweiligen Ausstellerland der EU die dort geltenden Vorschriften mit der Erteilung eines Führerscheines strikt eingehalten werden, damit keine Angriffspunkte für deutsche Behörden, die Gültigkeit der Dokumente in Frage zu stellen, geliefert werden. Erteilt eine Behörde im EU Ausland nach der Prüfung der Voraussetzungen einem aus Deutschland stammenden Bewerber eine Fahrerlaubnis, ist diese von den deutschen Behörden nach dem geltenden EU-Gemeinschaftsrecht anzuerkennen.
Der EUGH hat seine Rechtsprechung in nunmehr 4 Urteilen nicht aufgegeben. Da sich die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen der 3. EU-Führerscheinrichtlinie vom 20.12.2006 als nicht widerspruchsfrei darstellen, wird auch im Jahr 2009 besondere Aufmerksamkeit auf die Rechtsprechungspraxis des EUGH zu richten sein.
Es bleibt abzuwarten, ob die einschlägigen Führerscheinbehörden der EU-Mitgliedsländer der Erteilung eines EU-Führerscheines ab dem Jahr 2009 strengeren Regelungen unterwerfen. Eine unmittelbare Einflussmöglichkeit der deutschen Behörden auf die Führerscheinbehörden (z.B. in Tschechien) ist nicht zu erwarten.
Anmerkungen zur neusten Rechtsprechung zur Geltung ausländischer EU-Führerscheine
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat aktuell am 12.12.2008 entschieden: "Wenn aufgrund von Angaben in den Führerscheinen oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheines sein Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte, kann die Anerkennung des EU-Führerscheines verweigert werden".
Diese, anhand eines konkreten Falles getroffene Aussage des Bundesverwaltungsgerichtes, ist inhaltlich keine neue Feststellung. Sie bestätigt lediglich die Aussagen des EUGH. Ansatzpunkte dafür, dass der Inhaber keinen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat gehabt haben könnte, bieten zunächst einmal die Angaben zum Wohnsitz im Führerschein des Inhabers zum Zeitpunkt seiner Ausstellung.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt aktuell erneut fest, dasses Aufgabe des Ausstellermitgliedstaatses ist, zu prüfen, ob die Mindestvoraussetzung zum Wohnsitz eingehalten wurden. Nur, wenn sich aus dem Führerschein oder anderen unbestreitbaren Informationen etwas anderes ergibt, können die deutschen Behörden eingreifen.
Die Rechtslage ist jedoch immer anhand des konkreten Falles von einem Spezialisten zu beurteilen. Deshalb wird den Inhabern eines EU-Führerscheines anzuraten sein, qualifizierten Rechtsrat einzuholen.
Änderungen des Beratungshilferechtes zu erwarten!
Noch vor einem Jahr war die Bewilligung von Beratungshilfe für den Rechtsrat und die außergerichtliche Vertretung Ratsuchender Bürger mit geringem Einkommen wenig problematisch, wenn die Voraussetzungen (Einkommen, Notwendigkeit eines qualifizierten Rechtsrates) vorlagen.
Bereits in den ersten Monaten 2008 wurde die Bewilligung von Beratungshilfe durch Rechtsantragsstellen der Gerichte erheblich reduziert. Inzwischen ist die gerichtliche Bewilligungspraxis für Beratungshilfe so restriktiv, dass damit verbundene Einschränkungen des Zuganges von Bürgern mit geringem Einkommen zu Rechtsanwälten dann bedenklich wird, wenn diese kaum finanzielle Mittel für Beratung oder außergerichtliche Tätigkeit von Rechtsanwälten aufbringen können.
Der vorliegende Gesetzesentwurf der Bundesregierung orientiert darauf, dass rechtssuchende Bürger hauptsächlich öffentliche bzw. gemeinnützige Einrichtungen aufsuchen sollen, wenn es um die Klärung von juristischen Fragen geht, die vom Rechtspfleger als nicht zu schwierig eingeschäzt werden.
Rechtssuchende müssen sich im Rahmen der Beratungshilfe auf erhebliche Einschränkungen einstellen.
Auch wenn Einzelheiten der Realisierung desneuen Beratungshilferechtes derzeitig noch ungeklärt sind, ist es nach den Erfahrungen der Kanzlei bereits in den letzten Monaten zu erheblichen Einschnitten für die betroffenen Bürger gekommen.
Als Konsequenz zur Vermeidung von Kostenrisiken einer qualifizierten Beratung durch Anwälte ist dringend anzuraten, eine geeignete Rechtsschutzversicherung abzuschließen.
Die Kanzlei ist Ihnen im Bedarfsfalle bei der rechtlichen Prüfung gerne behilflich.

Artikel 13 Absatz 2 der neuen 3.EU-Führerscheinrichtlinie:



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Mittwoch, 11. Februar 2009, 17:07

Artikel 13 Absatz 2

Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.

Wen schon die 3.Rilli zitieren,dan bitte auch komplett und nicht nur einen Absatz,da sonst der ganze Artikel in der Gesamtheit seine Bedeutung verliert.
Das ganze ließt sich im Orginal so:

Zitat

Artikel 13
Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden
Führerscheinen
1. Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission
die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der
Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und
den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest.
Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission
die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6
erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften
vornehmen.
2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf
aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen
noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.


Das hat nun garnichts mit EU-FS zu tuen,die nach EU-Muster ausgestellt wurden.
Mir wäre es persönlich auch lieber,wen hier alle EU-FS gemeint wären.


gruss Epox :wink:
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

schnellmpu

unregistriert

20

Mittwoch, 11. Februar 2009, 18:01

es sind alle eu-fs gemeint. man darf sich nicht davon blenden lassen, dass dieser satz in einem artikel steht, der sich mit Äquivalenzen beschäftigt. hier geht es wenigstens um die fahrerlaubnis, im artikel 11 um führerscheine.
`
lest mal den artikel 19: "die richtlinie ist an die mitgliedsstaaten gerichtet". an alle. auch an das zentrum des universums.