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Medusa

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1

Sonntag, 1. Februar 2009, 20:52

Vorlagefrage VGH Mannheim,zurückgezogen?

wie kann ich rausfinden wo ich gemeldet bin ( in welcher stadt ) ?

Soviel zum Thema Lebensmittelpunkt (WS) .. Das ist Wasser auf die Mühlen der anderen Seite .. *kopfschüttel*. Hoffentlich gehen solche Postings nicht in die aktuelle Scheinwohnsitzanfrage des EuGHs ein ..
Meine Vorlagefragenidee verrate ich nicht :knips: // Steckbrief

Paule

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2

Sonntag, 1. Februar 2009, 20:54

Hoffentlich gehen solche Postings nicht in die aktuelle Scheinwohnsitzanfrage des EuGHs ein ..

Welche aktuelle Anfrage meinst du? :ka:

Medusa

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3

Sonntag, 1. Februar 2009, 21:03

Hoffentlich gehen solche Postings nicht in die aktuelle Scheinwohnsitzanfrage des EuGHs ein ..

Welche aktuelle Anfrage meinst du? :ka:


VGH BW, 23.9.2008, 10 S 1037/07, Vorlagebeschluss an den EuGH zum Wohnsitzerfordernis bei EU-Fahrerlaubnissen; Erschließung von Erkenntnisquellen durch den Aufnahmestaat

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rec…&pos=61&anz=400
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Paule

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4

Sonntag, 1. Februar 2009, 21:11

Ist das Mannheim? Die wurde doch zurück gezogen wurden, weil es doch im Rechtsmissbrauch Urteil eindeutig gesagt wurde.

Es ist ja mittlerweile im Regelwerk zur geänderten FeV eindeutig geregelt. Selbst wenn der Inhaber seinen ordentlichen WS in BRD hat, ist der Führerschein anzuerkennen.

Muss ich dir doch nicht näher erläutern, oder doch? :ka:

Also spielt es auch keine Rolle ob er seinen WS kennt oder nicht .... :momo:

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Paule« (1. Februar 2009, 21:15)


Epox

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5

Sonntag, 1. Februar 2009, 21:22

Zumindest ist die Vorlagefrage noch nicht beim EUGH eingegangen.Ist nun auch schon wieder ein paar Monate her,glaube nicht das wir hier noch was von hören. -cla-

Gruss Epox :wink:
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Paule

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6

Sonntag, 1. Februar 2009, 21:23

@Medusa

Da hab ich aber aus einem Posting von Eifelfahrer was anderes gelesen und zwar in deinem Forum! :bild:

Medusa

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7

Sonntag, 1. Februar 2009, 21:26

Es gibt keinen Eifelfahrer im EU-FE Portal. Hilf mir mal auf die Sprünge, gerne auch per PN, wen Du meinst. Würde mich ja freuen, wenn Du recht hättest, und in dieser Sache nichts zum EuGH unterwegs wäre.
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Paule

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8

Sonntag, 1. Februar 2009, 21:29

Knecht Rubrecht, meinte ich! :KlSM:

Paule

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9

Sonntag, 1. Februar 2009, 21:39

Ich weiß es aber auch noch aus einer anderen Quelle, Information kommt von einem einschlägigen Anwalt der den Fall "Koblenz" vertreten hat.

Medusa

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10

Sonntag, 1. Februar 2009, 21:42

Das wäre sehr positiv :wink:
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Epox

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11

Sonntag, 1. Februar 2009, 21:42

Sicher ist das (leider) m. W. nicht


Vieleicht ist da dein Wissen etwas eingeschränkt.Nach meinen Infos,wurde diese Vorlagefrage schon letztes Jahr zurückgezogen(aussage:Ra Säftl)
Zudem halte ich den Verfahrensverlauf bis zur Veröffentlichung auf dem EU-Server für zu Lange.
Wie sagt einer immer so schön:"Der Drops ist gelutscht" :knips:

Gruss Epox
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Sonntag, 1. Februar 2009, 22:03

Ich kann die Vorlagefrage auf den EuGH Seiten auch nicht finden. Gegessen dürfte der Schein WS Drops aber leider noch nicht sein:

http://www.fahrerlaubnisrecht.de/Urteile…003.11.2008.htm

(Btw. Vielleicht sollte man das Thema in einen neuen Thread abspalten :knips: )
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Epox

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13

Sonntag, 1. Februar 2009, 22:15

VGH-Mannheim ist der Drops gelutscht!! :soist:

VG-Kassel ist ein alter Hut,hier wird sich die Rechtsprechung des OVG-Koblenz und die des OVG-Saarland durchsetzen.
Da diese als Einzigste die EUGH-Rechtsprechung in die nationale Rechtsprechung richtig umsetzen. :klatsch:

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Medusa

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14

Sonntag, 1. Februar 2009, 22:18

VGH-Mannheim ist der Drops gelutscht!! :soist:

Ich hoffe Du hast recht - das wäre sehr positiv :wink:
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Paule

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15

Sonntag, 1. Februar 2009, 22:25

Nachdenken:

Nicht umsonst käme es bei nationaler Sicht sowas raus:

Zitat

2. Nach § 28 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dürfen Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben grundsätzlich im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Diese Berechtigung gilt nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV dann nicht, wenn die Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten (es sei denn, dass sie als Studenten oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben).

Der Europäische Gerichtshof hat mit den Urteilen vom 26. Juni 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 und in den verbundenen Rechtssachen C-334/06 bis C-336/06 die Rechtsprechung bestätigt, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten EU-Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des EU-Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt hat. Denn der Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Führerscheins ist danach grundsätzlich als Nachweis dafür anzusehen, dass die in der Richtlinie 91/439/EWG bzw. 2006/125/EG vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung des Führerscheins erfüllt sind. In den beiden genannten Rechtssachen hat der Gerichtshof jedoch auch klargestellt, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf Informationen aus dem ausstellenden Mitgliedstaat zurückgreifen darf, um die Verweigerung der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis wegen einer Verletzung des Wohnsitzerfordernisses zu begründen.

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes anzupassen so dass künftig eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Sinne des § 28 Abs.1 FeV im Umfang ihrer Berechtigung automatisch auch dann zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, wenn ihr Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte.


Meiner Meinung nach kann diese "Nationale erkenntnis" nicht nur aus dem Urteil "Rechtsmissbrauch" hervorrufen, da muss mehr dahinter stehen.!!! :denk:
Wäre in diesem Fall, evtl. die klare Aussage aus der Mannheim Anfrage und deren Ergebnis auf unübliche Weise.

Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »Paule« (1. Februar 2009, 22:35)


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16

Montag, 2. Februar 2009, 02:27

So ganz durchsichtig ist die Sache nicht.

Der Verkehrsausschuss des Bundesrates hatte ja empfohlen, bei der 3. Änderungsverordnung zur FeV auch eigene Angaben des Betroffenen zur Wohnsitzfrage als Grund für eine Nichtanerkennung aufzulisten. Dieser Vorschlag wurde in der Plenarsitzung des Bundesrates einzeln zur Abstimmung gestellt und wurde abgelehnt. Die Gründe dafür sind nicht klar. Kann in der Tat sein, dass der VGH seinen Vorlagebeschluss zurückgezogen hat, weil er Kapper und Wiedemann etc. falsch verstanden hat bzw. Carvalho nicht kannte.

Man kann natürlich direkt in Mannheim beim VGH anrufen und sich dort nach dem Stand des Verfahrens erkundigen (dann aber bitte schnell hier posten, damit die Geschäftsstelle nicht überlastet wird).

Wenn in MA ein neuer Beschluss ergangen ist, müsste der im Prinzip öffentlich sein, d.h. die Urteilsformel kann man sich ggf. vorlesen lassen, die Beteiligten werden aber vertraulich behandelt.

Medusa

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17

Montag, 2. Februar 2009, 10:13

Das angesprochene Verfahren ist noch offen ..

http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/fo…mit=Rechercher$

(Rechtssache C-445/08)
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Jasmin

Schüler

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18

Montag, 2. Februar 2009, 10:37

Sicher ist das (leider) m. W. nicht

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Auch ein Anwalt Säftel kann sich irren .Ich lerne daraus, ich überlege mir,was ich Anwälten glaube :knips:
Der Drops steckt noch im Hals, leider. Hoffen wir dass es gut für uns ausgeht :bild:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Jasmin« (2. Februar 2009, 10:53)


marco069

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19

Montag, 2. Februar 2009, 11:05

M.E. ist die Vorlagefrage an den EUGH schon im letzten Urteil vom 26.06.08 beantwortet worden.

Der EUGH hat ja klar und deutlich gesagt, das die D-Behörden von sich aus, nichts kontrollieren dürfen, sondern nur der Ausstellerstaat.

Genau das ist ja die Frage vom VGH. Denke nicht das diesmal die Anwort vom EUGH anders ausfällt.

Medusa

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20

Montag, 2. Februar 2009, 12:28

Ich gehe auch von einer identischen Antwort aus. Bis dahin kann ein angebl. Schein WS aber mal wieder zum Anlaß genommen werden EU-FE'lern Schwierigkeiten zu bereiten .. . Die nächste Vorlagefrage lautet dann wahrscheinlich "Gilt das auch, wenn das verwendete Auto Alufelgen hat?" .. Und wieder wären aus dt. Sicht 2 Jahre gewonnen .. . D. will die Rechtslage nicht akzeptieren.. Deshalb hoffe ich, daß die EU Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen D. anstrengt .. .
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