wie kann ich rausfinden wo ich gemeldet bin ( in welcher stadt ) ?
// Steckbrief Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Hoffentlich gehen solche Postings nicht in die aktuelle Scheinwohnsitzanfrage des EuGHs ein ..

Hoffentlich gehen solche Postings nicht in die aktuelle Scheinwohnsitzanfrage des EuGHs ein ..
Welche aktuelle Anfrage meinst du?![]()
// Steckbrief Registrierungsdatum: 28. März 2006
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Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Paule« (1. Februar 2009, 21:15)
Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
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Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
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Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Sicher ist das (leider) m. W. nicht
)
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VGH-Mannheim ist der Drops gelutscht!!![]()
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Zitat
2. Nach § 28 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dürfen Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben grundsätzlich im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Diese Berechtigung gilt nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV dann nicht, wenn die Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten (es sei denn, dass sie als Studenten oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben).
Der Europäische Gerichtshof hat mit den Urteilen vom 26. Juni 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 und in den verbundenen Rechtssachen C-334/06 bis C-336/06 die Rechtsprechung bestätigt, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten EU-Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des EU-Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt hat. Denn der Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Führerscheins ist danach grundsätzlich als Nachweis dafür anzusehen, dass die in der Richtlinie 91/439/EWG bzw. 2006/125/EG vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung des Führerscheins erfüllt sind. In den beiden genannten Rechtssachen hat der Gerichtshof jedoch auch klargestellt, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf Informationen aus dem ausstellenden Mitgliedstaat zurückgreifen darf, um die Verweigerung der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis wegen einer Verletzung des Wohnsitzerfordernisses zu begründen.
§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes anzupassen so dass künftig eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Sinne des § 28 Abs.1 FeV im Umfang ihrer Berechtigung automatisch auch dann zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, wenn ihr Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte.

Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »Paule« (1. Februar 2009, 22:35)
// Steckbrief Sicher ist das (leider) m. W. nicht
Vieleicht ist da dein Wissen etwas eingeschränkt.Nach meinen Infos,wurde diese Vorlagefrage schon letztes Jahr zurückgezogen(aussage:Ra Säftl)
Zudem halte ich den Verfahrensverlauf bis zur Veröffentlichung auf dem EU-Server für zu Lange.
Wie sagt einer immer so schön:"Der Drops ist gelutscht"Gruss Epox
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Jasmin« (2. Februar 2009, 10:53)
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