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Weiterhin ist in diesem Tread die Rede davon, daß EU FS mit Ausstellungsdatum vor dem besagten 19.01.2007 , durch die 2. FS Rili geschützt sind.

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Der Adac hat sowas nicht geschrieben. Im Archiv des ADAC kannst Du lesen, das mit der 3. Fs Richtlinie nur die FS vor dem 19.1.09 Bestand haben und das Deutschland die Richtlinie schnellstens in nationales Recht umsetzen soll. Wenn Du eine Quelle hast, teile sie dem Forum doch bitte mit.was er wahrscheinlich gemeint hat, ob FS die vor dem 01.2007 erteilt wurden auch gültig sind mit dt. Wohnsitz drinnen. Der Adac z.b. schreibt das genauso. Alle FS die vor dem 01.2007 erteilt worden sind, sind anzuerkennen. da steht auch nichts das drin, das mit dt. wohnsitz diese nicht anerkannt werden sollen! sondern allgemein alle vor 01.07
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (24. Januar 2009, 03:52)
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »AMG« (25. Januar 2009, 13:35)
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Also hätten eurer Meinung nach auch FS mit D WS Bestandsschutz!

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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (26. Januar 2009, 02:39)
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Dem Wohnsitzerfordernis kommt in der neuesten Entscheidung des EuGH eine besondere Bedeutung zu. Der EuGH stellt klar, dass der anzuerkennende Führerschein später – z.B. nach einer Kontrolle im Inland – Anknüpfungspunkt dafür sein kann, dass die deutsche Behörde diesen aberkennt. Das ist dann möglich, wenn sich aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates ergibt, dass der Führerscheininhaber seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich nicht dort hatte. Ein Scheinwohnsitz genügt somit nicht.
Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2008 klargestellt, dass bis zur Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie Deutschland auf der Basis der 2. Führerscheinrichtlinie grundsätzlich Führerscheine anderer EU-Staaten auch dann anerkennen muss, wenn diese nach einem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt wurden. Die Fahrberechtigung kann nur in den Fällen aberkannt werden, in denen der Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist erteilt wurde und sich aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates ergibt, dass der Führerscheininhaber seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich nicht dort hatte.

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