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Zitat
01.09.2008: Neufassung der Fahrerlaubnisverordnung
Von Bernd Huppertz
- Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und Aufhebung der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Die fahrerlaubnis- aber auch zulassungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen einer ständigen Anpassung. Nach der Neuordnung des Fahrerlaubnisrechts durch den Erlass der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)1 1998 und der Herausnahme der zulassungsrechtlichen Bestimmungen aus der StVZO durch Erlass der Fahrzeug – Zulassungsverordnung (FZV)2 2006 sind nunmehr die Bestimmungen der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (VInt)3 aufgehoben worden.4
Das Fahrerlaubnisrecht enthielt eine Reihe von Verfahrensbestimmungen, die sich im Laufe der Zeit als Überreglementierung herausgestellt haben und nun gestrichen wurden. Einige Vorschriften haben sich überdies durch Zeitablauf erledigt. Weitere Änderungen betreffen im Wesentlichen Vorschriften, die aufgrund der herrschenden Rechtsprechung und zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten erforderlich geworden sind.
Auswirkungen auf die polizeiliche Praxis etwa im Zuge von Verkehrskontrollen, der Verkehrsunfallaufnahme oder der Sachbearbeitung in den Verkehrskommissariaten hat insbesondere der Wegfall der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr. Nachdem durch die FZV bereits die technischen und zulassungsrechtlichen Vorschriften aus der VInt in die FZV überführt worden sind, ist im Zuge der Neuordnung auch des Fahrerlaubnisrechts diese Verordnung überflüssig geworden und wurde aufgehoben. Die einschlägigen Vorschriften über die Teilnahme ausländischer Fahrerlaubnisinhaber am Straßenverkehr in der Bundesrepublik wurden in die FeV übernommen.
Das gilt insbesondere für die Anerkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen (§ 29 FeV). Nach wie vor gelten für Inhaber von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der EU erleichterte Voraussetzungen.
Aber auch Antrag und Ausstellung eines Internationalen Führerscheins sind nunmehr in der FeV geregelt (§§ 25a, 25b FeV).
Die Bestimmungen über die Ausweispflicht für das Führen von Kfz wurden in § 4 II FeV zusammengefasst. Danach sind auch ausländische Führerscheine mitzuführen und zur Kontrolle auszuhändigen. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 75 Nr. 4 FeV dar.
- Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen
- Rechtsgrundlagen
Die Berechtigung, mit einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundes­republik Deutschland ein Kfz zu führen, erwächst grundsätzlich aus der Vorschrift des § 29 I FeV.
Um die Wirkzusammenhänge jedoch näher zu verstehen, ist es notwendig diese Vorschrift in den Kontext internationaler Abkommen und die Richt­linien der EU einzubinden:
- Internationales Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr 1926
- Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr 1968 (WÜ)
- Rili 80/1263/EWG (= 1. EU – Führerscheinrichtlinie)
- Rili 91/439/EWG (= 2. EU – Führerscheinrichtlinie)
- Rili 2006/126/EG (= 3. EU – Führerscheinrichtlinie)
- FeV
- Die Bestimmungen des § 29 FeV
Gemäß § 29 I FeV dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kfz führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz i.S.d. § 7 FeV haben.
Das gilt sowohl für Inhaber einer EU-/EWR – Fahrerlaubnis als auch für solche eines Drittstaates.
Die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,
- die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
- die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kfz ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der EU / EWR während eines mindestens sechsmonatigen, ausschließlich dem Besuch einer Hochschule dienenden Aufenthalts erworben haben,
- [...]
Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Im EU-/EWR-Bereich gelten jedoch nur die zweistelligen harmonisierten Schlüsselzahlen. 5 Dass auch Beschränkungen der ausländischen Fahrerlaubnis zu beachten sind, ergibt sich bereits aus § 29 I FeV, weil in solchen Fällen der Umfang der ausländischen Fahrerlaubnis eingeschränkt ist.6
Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 29 II FeV durch einen gültigen nationalen oder internationalen Führerschein nachzuweisen.
Die Nationalität des Fahrerlaubnisinhabers spielt dabei keine Rolle, das heißt, auch ein Deutscher kann in diesem Sinne ausländischer Kraftfahrzeugführer sein.7
Die Fahrberechtigung nach § 29 FeV hat den gleichen Inhalt und Umfang wie die anzuerkennende ausländische Fahrerlaubnis (mitgebrachtes Recht ).8 Grundsätzlich darf der Inhaber einer ausländischen Fahr­erlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland nur die Rechte in Anspruch nehmen, die ihm seine Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat erlaubt. Ausschlaggebend ist, welche Rechte mit der ausländischen Fahrerlaubnis verbunden sind und nicht, welche Rechte er hätte, wenn er aufgrund seiner ausländischen Fahrerlaubnis eine deutsche Fahr­erlaubnis beantragt hätte.9 Die Fahrberechtigung umfasst dabei alle Kfz der entsprechenden Art, gleich ob sie im In- oder Ausland zugelassen oder auf Grund der dortigen Bestimmungen nicht zugelassen sind. Das gilt auch für Leihfahrzeuge.10
Die Altersgrenzen des § 10 I FeV und des § 48 IV Nr. 2 FeV sind nicht anzuwenden.11
Begründet der Inhaber einer in einem anderen [ Nicht EU-/EWR - ] Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate ( § 29 I FeV ).
Begründet der Inhaber einer EU-/EWR – Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kfz nach § 28 FeV (§ 29 I FeV). Hier aber gilt mit nachfolgender Begründung die Besonderheit, dass die 6-Monats-Frist auch auf diese Personengruppe angewendet wird. Inhaber von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen dürfen nicht schlechter gestellt sein als Personen mit Fahrerlaubnissen aus Drittländern, deren Berechtigung über diesen Zeitraum in § 29 I Satz 3 FeV geregelt ist.
Zentraler Anknüpfungspunkt ist also die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland. Erst wenn der begründet ist, wird im weiteren Fortgang etwaiger fahrerlaubnis­rechtlicher Sachverhalte danach unterschieden, ob der Betreffende Inhaber einer EU-/EWR – Fahrerlaubnis oder einer solchen eines Drittstaates ist.
- Ordentlicher Wohnsitz
Der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes setzt voraus, dass der Betreffende seine „Wohnung“ im Inland hat. Dabei kann es sich um ein Eigentum, Mietwohnung, Hotel, Apartmenthaus, Wohnen bei Verwandten / Bekannten oder auch um eine Unterkunft von Asylbewerbern handeln.12 Keine Rolle spielen allerdings die aus dem Melderecht stammenden Unterscheidungen nach Erst- und Zweit- bzw. Nebenwohnsitz.13
Der ordentliche Wohnsitz wird beginnend mit seinem ersten Tag angenommen, wenn er z.B. bei Übernahme eines Arbeitsverhältnisses oder bei Heirat erkennbar ernsthaft auf eine Dauer von mindestens 185 Tagen ausgerichtet ist.14 Die nämliche Vorschrift setzt zwar voraus, dass der Bewerber mindestens 185 Tage im Jahr in einem bestimmten Staat wohnt, nicht aber, dass er über einen solchen Zeitraum dort bereits gewohnt haben muss.15
Für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, die beruflich in Deutschland tätig sind, z.B. Berufskraftfahrer, Geschäftsreisende, Besucher von Messen oder sonstigen Veranstaltungen und grundsätzlich Berufspendler,17 gleichzeitig aber – zumindest auch – im Ausland wohnen, bedeutet das:17
- Tagespendler haben keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Die Fahrberechtigung nach § 29 I FeV lebt bei jeder Einreise nach Deutschland neu auf; seine ausländische Fahrerlaubnis wird von der zeitlichen Befristung nicht erfasst.18
- Wohnt der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland, hat er aber daneben noch einen Wohnsitz im Ausland ( i.d.R. der Familienwohnsitz ) und kehrt er regelmäßig dorthin zurück, so beginnt die Frist mit Wohnungsbezug im Inland.19
- Der Saisonarbeiter arbeitet regelmäßig mehrere Monate im Jahr im Inland und begründet für diesen Zeitraum seinen ordentlichen Wohnsitz hier.20
- Liegt der Familienwohnsitz im Inland und wohnt der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis jedoch aus beruflichen Gründen im Ausland, so liegt der fahrerlaubnisrechtliche Wohnsitz im Inland, sofern der Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig hierher zurückkehrt.21
- Regelmäßige Rückkehr an den ausländischen Wohnort bedeutet, dass jedenfalls in der Regel der Fahrerlaubnisinhaber mindestens wöchentlich, jedenfalls aber monatlich an seinen ausländischen Wohnort zurückkehren muss. Ist seine berufliche Tätigkeit im Inland z.B. aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages auf eine bestimmte Dauer angelegt, so muss er nicht einmal regelmäßig an den ausländischen Wohnort zurückkehren22 (§ 7 I Satz 3 FeV).
- Eine nennenswerte Ausnahme23 zu den Berufspendlern bilden diejenigen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, die im Inland ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis aufgenommen haben, aber nur gelegentlich (Sommer- / Winterurlaub) in ihr Heimatland, u.U. zu ihrem dort weiter bestehenden Familien­wohnsitz im Ausland zurückkehren, wie z.B. die Gastarbeiter.
- Begründet der Inhaber einer ausländischen (Drittstaat) Fahr­erlaubnis im Inland einen ordentlichen Wohnsitz, besitzt er seine ausländische Fahrberechtigung noch für sechs Monate.24
Auch die Fälle eines tatsächlich vorliegenden so genannten Doppelwohnsitzes sind geklärt: hier ist ein ordentlicher Wohnsitz sowohl im In- als auch im Ausland anzunehmen, ohne dass es weiter darauf ankommt, wo der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse liegt.25
- Die Bestimmungen des § 28 FeV
Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU / EWR erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kfz nach den § 28 FeV (§ 29 I FeV).
Die Frist beginnt also mit dem Datum des Grenzübertritts, der aus Anlass eines ständigen inländischen Aufenthaltes erfolgt.26
Inhaber einer gültigen EU- oder EWR – Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz i.S.d. § 7 I oder II in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kfz im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten (§ 28 I FeV).
Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich gemäß § 28 II FeV aus der Entscheidung vom 21.03.2000 der Kommission über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen ( ABl. EG Nr. L 91, S. 1 ) in der jeweiligen Fassung.
Die Äquivalenztabelle gilt nur27
- im Verhältnis der EU-/EWR – Mitgliedstaaten untereinander,
- wenn und solange der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat,
- in Bezug auf die harmonisierten Klassen ( dazu zählt auch die in Deutschland nicht eingeführte Klasse B1 ).
Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 I FeV gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR – Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder – bei den Klassen C1 und C1E – der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet hat, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an ( § 28 III FeV ).
Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR – Fahrerlaubnis,
- die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind
- die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler i.S.d. § 7 II die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben
- denen die Fahrerlaubnis im Inland [...] entzogen worden ist
- denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf
- solange sie [...] einem Fahrverbot unterliegen
Anmerkungen:
- FeV vom 18.08.1998 (BGBl. I, 2214).
- FZV vom 25.04.2006 (BGBl. I, 988).
- VInt (teilweise auch als VOInt oder IntKfzVO bezeichnet) vom 12.11.1934 (RGBl. I, 1137).
- 4. Verordnung zur Änderung der FeV vom 18.07.2008 (BGBl. I vom 29.07.2008, S. 1338).
- Amtl. Begr. zu § 25 III FeV (VkBl. 1998, 1078); Anhang I / Ia der Zweiten EG – Führerscheinrichtlinie; Vorbemerkungen zu Anlage 9 FeV.
- Bouska/Laeverenz/Laevernez, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 6 zu § 4 VInt-alt.
- Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 19. Aufl. 2007, Rn. 19 zu § 2 StVG; OLG Zweibrücken NZV 1997, 364 (365).
- Bouska/Laeverenz/Laeverenz, a.a.O., Rn. 4 zu § 4 VInt-alt und Rn. 3 zu § 28 FeV.
- Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehrsrecht, Losebl. (Stand: 2007), Rn. 16 zu § 4 VInt-alt.
- BayObLG VRS 40, 375.
- Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2008, Rn. 16 zu § 31 FeV; Bouska/Laeverenz/Laeverenz, a.a.O., Rn. 4 zu § 4 VInt-alt; Lütkes/Ferner/Kramer, a.a.O., Rn. 16 zu § 4 VInt-alt.
- Bouska/Laeverenz, a.a.O., Rn. 3a zu § 4 VInt-alt unter Bezugnahme auf Rn. 2a zu § 7 FeV.
- Bouska/Laeverenz, a.a.O., Rn. 3a zu § 4 VInt; Bouska NZV 2000, 321 (323).
- Bouska/Laeverenz, a.a.O., Rn. 3d zu § 4 VInt-alt ( vgl. auch: Bouska/Laeverenz, a.a.O., Rn. 2b zu § 7 FeV); Bouska NZV 2000, 321 (322); Schurig/Glowalla/Brauckmann, Handbuch des Fahrerlaubnisrecht, 2. Aufl. 2007, S. 171; Lütkes/Ferner/Kramer, a.a.O., Rn. 7 zu § 4 VInt-alt; BayObLGSt 2000, 14 (= NZV 2000, 261; NStZ 2000, 261; DAR 2000, 322; ZfS 2000, 414; BayVBl. 2000, 636; VD 2000, 155; VRS 98, 378; VM 2000, 49).
- Bouska/Laeverenz, a.a.O., Rn. 3d zu § 4 VInt-alt; vgl. auch: Bouska/Laeverenz, a.a.O., Rn. 2b zu § 7 FeV.
- VkBl. 1982, 495; Lütkes/Ferner/Kramer, a.a.O., Rn. 10 zu § 4 VInt-alt; Offermann-Clas NJW 1987, 3038.
- Aufzählung nach Bouska/Laeverenz, a.a.O., Rn. 3 zu § 4 VInt-alt.
- Janiszewski/Jagow/Burmann, Verkehrsstrafrecht, 5. Aufl. 2005, Rn. 21 zu § 2 StVG; Lütkes/Ferner/Kramer, a.a.O., Rn. 10 zu § 4 VInt-alt; OLG Zweibrücken NZV 1997, 364 (= VRS 93, 195; VM 1997, 112); vgl. auch: VGH Mannheim VRS 103, 29 (= VD 2002, 290; VWBlBW 2002, 447; ZfS 2002, 601; VM 2003, 30; DÖV 2002, 788).
- In Abgrenzung zur Regelung des § 7 I FeV: Bouska/Laeverenz, a.a.O., Rn .3b bb) zu § 4 VInt-alt; a.A. Lütkes/Ferner/Kramer, a.a.O., Rn. 10 zu § 4 VInt-alt.
- Lütkes/Ferner/Kramer, a.a.O., Rn. 10 zu § 4 VInt-alt.
- Bouska/Laeverenz, a.a.O., Rn. 2c zu § 7 FeV.
- Bouska NZV 2000, 321 (322).
- Lütkes/Ferner/Kramer, a.a.O., Rn. 10 zu § 4 VInt-alt.
- Hentschel, a.a.O., Rn. 20 zu § 31 FeV.
- Lütkes/Ferner/Kramer, a.a.O., Rn. 9 zu § 4 VInt-alt; OLG Zweibrücken DAR 1991, 350 (= VM 1991, 121; VRS 81, 476); LG Düsseldorf SchadenPraxis 1997, 442 (= r+s 1997, 443); LG Wiesbaden ZfS 1991, 96.
- Schurig/Glowalla/Brauckmann, a.a.O., S. 171.
- Amtl. Begr. VkBl. 2002, 888 (892).
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (20. Januar 2009, 17:24)
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Gezählt seit: 8. September 2008, 00:23
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