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Pat27cgn

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1

Mittwoch, 14. Januar 2009, 16:06

Führerscheinentzug bei Scheinwohnsitz im Ausstellerstaat !!! Polnischer Wohnsitz im EU FS

14.1.2009 Polnische Anschrift



Einem vermeintlich pfiffigem Autofahrer aus Haan hat es nichts genutzt, dass in seinem polnischen Führerschein auch eine polnische Anschrift steht. Weil es daran erhebliche Zweifel gibt, darf die Ordnungsbehörde des Landrats Mettmann dem 34-Jährigen das Autofahren verbieten.

Mit dieser Entscheidung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das Oberverwaltungsgericht in Münster (OVG) dem Führerscheintourismus innerhalb der Europäischen Union einen Riegel vorgeschoben (AZ: 16 B 1610/08). Auch andere Gerichte haben bereits so geurteilt.

Dem Mann war zuvor die deutsche Fahrerlaubnis enzogen worden, weil er von Rauschmitteln abhängig war. Eine notwendige medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) hat er stets abgelehnt. (pbd)

Link







Führerscheinentzug bei Scheinwohnsitz im Ausstellerstaat







Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die deutschen Behörden bei mangelnder Fahreignung eine später erteilte EU-Fahrerlaubnis entziehen dürfen, wenn offenkundig ein ausländischer Scheinwohnsitz im Führerschein eingetragen ist.

Dem Antragsteller war die deutsche Fahrerlaubnis wegen seiner Abhängigkeit von Suchtmitteln entzogen worden, nachdem er 2001 u.a. den regelmäßigen Konsum von Cannabis, Ecstacy und Amphetamin eingeräumt hatte. Seine anschließenden Versuche, eine neue Fahrerlaubnis zu bekommen, scheiterten jeweils daran, dass sich der Antragsteller der nötigen medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) entweder erfolglos unterzog oder eine Begutachtung ablehnte. Im Oktober 2007 beantragte der Antragsteller beim Landrat des Kreises Mettmann (Antragsgegner), seinen im Januar 2005 ausgestellten polnischen Führerschein umzuschreiben. Darin war als Wohnsitz eine Anschrift in Szczecin eingetragen. Mit dem Verdacht des Wohnsitzverstoßes konfrontiert, teilte der Antragsteller mit, der Antragsgegner könne eine entsprechende Mitteilung an Polen machen. Nach erneuter erfolgloser Aufforderung zur MPU erkannte der Antragsgegner dem im Rheinland (zunächst in Düsseldorf, dann in Haan) ansässigen deutschen Antragsteller mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung das Recht ab, von der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, obwohl der Führerschein einen Wohnsitz in Polen auswies.
Dagegen erhob der Antragsteller Klage und beantragte beim VG Düsseldorf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Diesen Antrag lehnte das VG Düsseldorf ab.

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Der EuGH habe mit seinen Urteilen vom 26.06.2008 (C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) der Beachtung des in der europäischen Führerscheinrichtlinie aufgestellten Wohnsitzerfordernisses eine zentrale Rolle für die Bekämpfung des sog. Führerscheintourismus zugewiesen und deshalb den deutschen Behörden die Befugnis zuerkannt, in Fällen des offenkundigen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis die Geltung der EU-Fahrerlaubnis für Deutschland abzuerkennen. Auch wenn in dem polnischen Führerschein des Antragstellers – anders als in den vom EuGH entschiedenen Fällen – kein deutscher, sondern ein polnischer Wohnsitz eingetragen ist, habe ihm die deutsche Behörde untersagen können, von der Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Die deutschen Behörden seien nach den jüngsten Entscheidungen des EuGH zur Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis auch befugt, wenn – wie in diesem Fall – der Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung zurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben offenkundig ist. Hinzu kommen müsse, dass die Zweifel an der Kraftfahreignung des Inhabers der EU-Fahrerlaubnis fortbestehen. Auch diese Voraussetzung treffe im Fall des Antragstellers nach wie vor zu.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) ist beim VG Düsseldorf anhängig.

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Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »Pat27cgn« (14. Januar 2009, 17:30)


Linus28

unregistriert

2

Mittwoch, 14. Januar 2009, 16:18

:DD: Pat!

Ist ja total aktuell vom 04.11.2005.

Ich glaub ich spinne.

Oder ist das ein vorgeschobener April- :tuut: ?

Aha, war wohl der falsche Artikel,
nehme alles zurück.

Pat27cgn

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3

Mittwoch, 14. Januar 2009, 16:25

Hatte das falsche reinkopiert, das ist das richtige.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) ist beim VG Düsseldorf anhängig.

Da kann man nur hoffen das dass VG Düsseldorf anders entscheidet. Sonst heißt es GUTE NACHT, bis der EUGH entscheidet.

Nur krass das D sich über die Entscheidung des EUGH´s hinweg setzt.

Epox

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4

Mittwoch, 14. Januar 2009, 16:38

Das ist ja eine Frechheit wie die sich über die EU-Rechtsprechung hinwegsetzen. :motz:

Hier auch ein Bericht zum gleichen Urteil:http://www.rechtslupe.de/brennpunkt/kein…us-in-nrw-36201

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5

Mittwoch, 14. Januar 2009, 16:42

Boha, das ist harter Tubak, der Beschluss ist ja der reinste Sprengstoff.

Keine unbestreitbare Information, vom Austellerstaat oder aus dem Dokument selbst.
Wie wird sich das ab dem 19.01.2009 mit der geänderten FeV vereinbaren? :ka:

Pat27cgn

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6

Mittwoch, 14. Januar 2009, 16:44

Das schlimme ist, das dass jetzt erstmal die FSST zum Anlass nehmen und den Leuten das leben schwer machen.

Kann sowas nicht verstehen, ich dachte wir leben in einem Rechtsstaat ?

anders als in den vom EuGH entschiedenen Fällen – kein deutscher, sondern ein polnischer Wohnsitz eingetragen ist, habe ihm die deutsche Behörde untersagen können, von der Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Die deutschen Behörden seien nach den jüngsten Entscheidungen des EuGH zur Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis auch befugt, wenn – wie in diesem Fall – der Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung zurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben offenkundig ist.

Also ich weiß das der EUGH sowas nicht gesagt hat. Er hat gesagt aus unbestreitbaren Informationen, wo sind die BITTE ?????

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7

Mittwoch, 14. Januar 2009, 17:05

Die geben halt nicht ums verrecken auf.

Bin mal auf die Schlagzeile im neuen ADAC Heft gespannt. "Deutschland begeht Rechtsmissbrauch"

Na ja lassen wir mal das lieber... -jck-
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8

Mittwoch, 14. Januar 2009, 17:12

Die Dtl-Behörden waren doch schon immer so,

oder warum gibt es mittlerweile 4 EU-Urteile? Eines hätte ja genügt, aber das geht so weiter auch wenn 10 EU-Urteile gesprochen sind... :fido:
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Pat27cgn

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9

Mittwoch, 14. Januar 2009, 17:17

Da hast du Recht aber da bis zur nächsten Entscheidung des EUGH´s hat Deutschland genug Zeit um vielen EU FS Inhabern das Leben sehr schwer zu machen.

Und wie die nächste EUGH Entscheidung ausfällt bleibt abzuwarten, da der EUGH bis jetzt immer auf Grundlage der 2 Richtlinie Entschieden hat.

schnellmpu

unregistriert

10

Mittwoch, 14. Januar 2009, 17:20

nee, oder? diese assis. eigentlich müsste man jetzt gegen sie klagen, weil sie sich über die gesetzgebung hinwegsetzen und ermitteln.
`
entschuldigt den nicht besonders originellen kommentar, aber mir geht gerade die hutschnur hoch.

Pat27cgn

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11

Mittwoch, 14. Januar 2009, 17:25

Die Endgültige Entscheidung ist ja GOTT SEI DANK noch nicht gefallen



Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) ist beim VG Düsseldorf anhängig.

Die Hauptverhandlung kommt noch, der Kläger wollte halt vorher schonmal weiterfahren und hat versucht eine Aufschiebende Wirkung zu erreichen.

dimmu666

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12

Mittwoch, 14. Januar 2009, 17:38

ich glaube da hat das ovg koblenz aber ganz anders geurteilt! kann ja wohl nich angehn,das sich irgend ein ovg über den eugh stellt!! :VL: :bumm: :sw27: :iek: :sf35:

Pat27cgn

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13

Mittwoch, 14. Januar 2009, 17:47

Ich kann auch nach längeren Überlegen net verstehen wie zwei Deutsche Gerichte mit ihren Entscheidungen so gegensätzlich sind.



Rheinland Pfalz sagt ja zum EU FS und NRW sagt nein zum EU FS.

Dann bin ich echt am überlegen ob ich mich nicht für meine Umschreibung bei einem Freund in Rheinland Pfalz anmelde.

Epox

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14

Mittwoch, 14. Januar 2009, 18:05

kann ja wohl nich angehn,das sich irgend ein ovg über den eugh stellt!!


Ist leider in den letzten zwei Jahren zur gängigen Praxis geworden,die Entscheidungen des EUGH werden zwar von den nationalen Gerichten zitiert,
doch das nachfolgende Urteil sieht oftmals anders aus. :motz:

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schnellmpu

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15

Mittwoch, 14. Januar 2009, 18:30

könnte mir vorstellen, dass unser leidensgenosse irgendwann mal von der rennleitung angehalten/von der fsst ausgefragt wurde und so doof war denen antworten zu geben... die jetzt gegen ihn verwendet werden :?:

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16

Mittwoch, 14. Januar 2009, 18:35

Gut das kann schon sein,

ich wurde auch mal gefragt "und wie haben sie sich in Polen verständigt?"

Antwort "auf deutsch, warum?".....
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Joschi

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17

Mittwoch, 14. Januar 2009, 20:30

aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung zurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben offenkundig ist.
Würde das jetzt so auslegen:

Bu__e: wo hams den da gewohnt?
Fahrer: woas i doch ned.
Bulle: warum wissen sie ned wo sie in PL gewohnt haben??
Fahrer: Hat mir der Vermittler nicht gesagt wo er mich angemeldet hat.
Bu__: Vermittler?? Wos soll des sa?
Fahrer: Na der halt, der das alles gemacht hat . Der hat mich irgendwo angemeldet, halt blos so, formell, sonst häd i ja koan Schein ned bekommen.
Bu__ : Ja, aber in ihrem FS steht ja das in PL gwohnt ham. Do werns ja wohl wissn wo des war. Des ko o ned sa.
Fahrer: Woher soll i wissn wo i do gwohnt hab?? Ha?? I bi ja blos 2 mal drüm gwen, 1 mal zum anmeldn und dann zum Prüfung machn. Den Schein hat mia dann da Vermittler per Post zugeschickt, also woher soll i des jetzt wissn und interessiern tud mi des a ned weil hauptsache i hab an Schein und der Rest geht mir am A.... vorbei.

:bäh: Und solche Deppen gibt es wirklich, weil ich so einen hohlkopf Persönlich kenne. Was will man da noch sagen? :lach:
Diplomatie ist, jemanden so zur Hölle zu schicken das er sich auf die Reise freut. :wink:

Shagrat

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18

Mittwoch, 14. Januar 2009, 21:16

Das der Hammer ist das mit dem substantiierten Bestreiten". Das bedeutet nämlich man muss selbst Tatsachen vortragen (und belegen) die gegen die Behauptung der FS-Behörde sprechen. Damit kommt durch die Hintertür die Pflicht das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes (was ja die Behörden im Ausstellerstaat schon gepfüft haben) selbst nachzuweisen. Damit schwingt sich D auf, die Entscheidung eines anderen EU-Staates nachprüfen zu können.

Gruss
Shagrat

Paule

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19

Mittwoch, 14. Januar 2009, 21:21

Leute,

es ist doch scheiss egal was der Typ angegeben hat, was die FeB national ermittelt hat, wo er welche Leistungen erworben hat, oder wie weit seine Arbeit von PL entfernt ist.
Wichtig ist nur welche Informationen sich aus der Aussage des Ausstellerstaat, oder dem Dokument selbst ergeben. <--- Punkt.
Das wurde so nun in allen Eugh Urteilen mehr mals deutlich gemacht und in dem letzten ermahnt.

:bw:

Krabbels

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20

Mittwoch, 14. Januar 2009, 21:24

@Paule
Und Informationen die er selber angibt !!!! ist doch immer so, das alles gegen dich verwendet werden kann wenn man Angaben macht !
Gruß Krabbels