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Registrierungsdatum: 29. Mai 2007

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1

Freitag, 17. Oktober 2008, 13:49

Verwaltungsgericht Saarlouis Beschlus vom 10.07.2008 10 L 281/08

Zitat

Zum Inhalt der Entscheidung: Die Entscheidung betrifft die Rechtmäßigkeit der Untersagung der Nutzung einer tschechischen Fahrerlaubnis. Im vorliegenden Fall war in einem tschechischen Strafregisterauszug für den Fahrerlaubnisinhaber eine deutsche Anschrift angegeben. Außerdem hatte der Fahrerlaubnisinhaber zwar eine Studienbescheinigung einer tschechischen Bildungseinrichtung vorgelegt, aber gleichzeitig in Deutschland Sozialleistungen erhalten, deren Bezug einen Wohnsitz in Deutschland voraussetzt. Das VG sah das Wohnsitzerfordernis als nicht erfüllt an.
Quelle: http://www.strassenverkehrsrecht.net/ind…luss-vom-100708
„Ich finde schon Gehen eine unnatürliche Bewegungsart, Tiere laufen, aber der Mensch sollte reiten oder fahren.“ Gottfried Benn, Schriftsteller

Krabbels

Moderator

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2

Freitag, 17. Oktober 2008, 14:31

Aber gleichzeitig in Deutschland Sozialleistungen erhalten, deren Bezug einen Wohnsitz in Deutschland voraussetzt.

Das würde ja heißen das Sie eigene Ermittlungen angesträngt haben ?! Dürfen Sie doch nicht ?!
Außer der beklagte hat natürlich das selber ausgesagt !?
Gruß Krabbels


Ups,Sorry, den Deutschen Wohnsitz übersehen,dann dürfen Sie ja doch selber überprüfen !!

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Krabbels« (17. Oktober 2008, 14:55)


vanButen

[VERBORGEN]

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3

Freitag, 17. Oktober 2008, 15:21

Zitate
"ist in dem – als Kopie in den Verwaltungsunterlagen (Bl. 141, 142) -
vorhandenen Führerschein der tschechischen Republik unter der Rubrik
Nr. 8 („Obec Pobytu“; vgl. dazu Anhang Ia Richtlinie 91/439/EWG, 2.,
Seite 2 Nr. 8 Wohnort …) als Wohnsitz des als Führerscheininhaber
bezeichneten Antragsstellers der Ort Trebic, eine im Grenzgebiet zu
Österreich gelegene Stadt in Tschechien, genannt."

Aber:
"Demgegenüber ist in dem vom Antragsteller vorgelegten
Strafregisterauszug der Tschechischen Republik vom 29.05.2007 als
ständiger Wohnsitz des Antragstellers seine im vorliegenden
Eilrechtsschutzverfahren angegebene Anschrift A-Straße in A-Stadt
vermerkt."

Und:
"Zwar hat er eine Bescheinigung der Karel-Englis-Hochschule Brno vom 14.05.2007 in Kopie vorgelegt..."

CZ Wohnsitz und alles (selbst) "vorgelegt"?? Warum? Da kann das Gericht ja gar nicht anders..... ? Oder hätte mit den "Beweisen" (auch Sozialleistungsbezug abhängig von Wohnsitz D) in CZ vorstellig werden müssen?

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4

Freitag, 17. Oktober 2008, 16:27

im FS kein D WS...aber inden Unterlagen die er noch vorzeigte stand ein D WS drin...das dann mal doof!
schon haben sie eine unbestrittende Information erhalten bezgl des WS! und auch noch Sozi durchgehend kassiert!

was sie aber mit den Grenznahen bezwecken???
ja fast so...wie einer aufm Dorf gemachter FS,in einer Grossstadt nicht anerkannt werden soll! tzzzz...

daher wahrscheinlich auch die korrekte Meldung des Einwohnermeldeamtes mit ständigem Hauptwohnsitz und bisherigen WS in der BRD!
so legt man ja selber offen,das man durchgängig hier gewohnt und gelebt haben muss!

fahren darf man mit dem EUFS und EU WS im selbigen...da dürfen sie nix prüfen...sobald man umschreiben will,wollen se dies alles wissen und man verrät sich ja so zu sagen selber!

das muss man mal klären!
„Ich finde schon Gehen eine unnatürliche Bewegungsart, Tiere laufen, aber der Mensch sollte reiten oder fahren.“ Gottfried Benn, Schriftsteller

KloPpY

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5

Samstag, 18. Oktober 2008, 08:56

Das ist doch schon komisch...

Zitat

Als ordentlicher Wohnsitz gilt gemäß Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EWG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die eine enge Beziehung zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 26.06.2008 in den verbundenen Rechtssachen C – 329/06 und C – 343/06 sowie C – 334-336/06 entschieden, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen feststeht, dass der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Danach kann ein Mitgliedsstaat es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem nach dem Entzug der Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedsstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 91/439 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war. Diese Ausführungen, die der Europäische Gerichtshof für die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 Richtlinie 91/439/EWG getroffen hat, gelten entsprechend für den – weitgehend inhaltsgleichen – Art. 7 Abs. 1 Buchst. (e) Richtlinie 2006/126/EG, der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Kraft gesetzt war. (Vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.2008, 1 B 238/08.)
Das wiederspricht sich aber mit den eigenen Ermittlungen:

Zitat

Im Weiteren hat der Antragsteller auch nicht den Nachweis erbracht,dass er während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten in Tschechien studiert hat. Zwar hat er eine Bescheinigung derKarel-Englis-Hochschule Brno vom 14.05.2007 in Kopie vorgelegt, wonach er in der Zeit vom 02.10.2006 bis voraussichtlich 31.06.2007 an dem Studium „Arbeit mit dem Computer – Kenntnisniveau P“ teilgenommen habe. Dieses Schriftstück allein ist aber als Nachweis für die Absolvierung eines Studiums nicht ausreichend. Der Antragsgegner hat nämlich festgestellt, dass der Antragsteller seit dem 01.01.2007 bis 29.02.2008 ununterbrochen Leistungen nach dem SGB II bezogen hat und der Leistungsbezug voraussetzt, dass sich der Empfänger in diesem Zeitraum im Landkreis A-Stadt-Wadern aufhält und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Antragsteller ist diesen Feststellungen, die mit der von ihm behaupteten Studienteilnahme unvereinbar sind, nicht
entgegengetreten. Er hat nicht einmal eine genaue Adresse mitgeteilt, unter der er während des angeblichen Studiums in Brno gewohnt haben will. Entscheidend muss weiter gesehen werden, dass die mit einem Studium notwendigerweise verbundene Wohnsitznahme am Studienort und damit auch das Studium selbst ebenfalls nicht mit dem Eintrag in dem Strafregisterauszug vereinbar ist, demzufolge der ständige Wohnsitz des Antragstellers in A-Stadt, A-Straße, ist. Selbst wenn man daher der
Auffassung ist, dass auch die Nichterfüllung des Studiums aufgrund von vom Ausstellungsstaat herrührenden Informationen belegt sein muss, wäre diese Anforderung erfüllt. Nach alledem steht das Gemeinschaftsrecht im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Anwendung innerstaatlichen Rechts nicht entgegen.
Der Antragsgegner hat also eigene Ermittlungen vorgenommen was laut Urteil von 06/08 unzulässig ist.
Ich nehme an, dass wir von dem Fall noch mal was vom EU-Gh lesen werden.
Ich zu mindest würde schon allein deswegen alle Kräfte anstrengen, um D daraus einen Strick zu basteln.

JoeCool71

Fortgeschrittener

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6

Sonntag, 19. Oktober 2008, 09:02

Ggf. selbstanzeige beim Sozialamt und für 6 Monate die Sozialleistungen zurückzahlen - hoher Aufwand aber so könnte die Pappe ggf. gerettet werden :-)
Wer kämpft kann verlieren, wer NICHT kämpft hat schon verloren :!: (B. Brecht)

Oberklops

Zauberlehrling

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Beiträge: 1 589

7

Sonntag, 19. Oktober 2008, 22:48

Geht. :denk: Dem Gesetz wäre aber auch Genüge getan, wenn der FS-Inhaber sich irgendwann vor Ausstellung des EU-FSs 186 in dem Land aufgehalten hat und lediglich zur Ausstellung eine aktuelle Anmeldung (Meldebescheinigung) parallel zu seiner in D. vorlegt. Und das muss er den ausstellenden Behörden nachweisen - nicht einem Gericht in D., CZ ist ja keine dt. Kolonie, auch wenn manche das gern hätten. :KlSM:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.