Registrierungsdatum: 29. Mai 2007
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Bayern
Führerschein aus: D - erfolgreich umgeschrieben!
Quelle: http://www.strassenverkehrsrecht.net/ind…luss-vom-100708
Zitat
Zum Inhalt der Entscheidung: Die Entscheidung betrifft die Rechtmäßigkeit der Untersagung der Nutzung einer tschechischen Fahrerlaubnis. Im vorliegenden Fall war in einem tschechischen Strafregisterauszug für den Fahrerlaubnisinhaber eine deutsche Anschrift angegeben. Außerdem hatte der Fahrerlaubnisinhaber zwar eine Studienbescheinigung einer tschechischen Bildungseinrichtung vorgelegt, aber gleichzeitig in Deutschland Sozialleistungen erhalten, deren Bezug einen Wohnsitz in Deutschland voraussetzt. Das VG sah das Wohnsitzerfordernis als nicht erfüllt an.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Krabbels« (17. Oktober 2008, 14:55)
Registrierungsdatum: 29. Mai 2007
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Bayern
Führerschein aus: D - erfolgreich umgeschrieben!
Registrierungsdatum: 30. April 2008
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Berlin
Führerschein aus: Słubice: 11/2008 -> Berlin: 02/2011
Das wiederspricht sich aber mit den eigenen Ermittlungen:
Zitat
Als ordentlicher Wohnsitz gilt gemäß Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EWG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die eine enge Beziehung zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 26.06.2008 in den verbundenen Rechtssachen C – 329/06 und C – 343/06 sowie C – 334-336/06 entschieden, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen feststeht, dass der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Danach kann ein Mitgliedsstaat es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem nach dem Entzug der Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedsstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 91/439 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war. Diese Ausführungen, die der Europäische Gerichtshof für die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 Richtlinie 91/439/EWG getroffen hat, gelten entsprechend für den – weitgehend inhaltsgleichen – Art. 7 Abs. 1 Buchst. (e) Richtlinie 2006/126/EG, der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Kraft gesetzt war. (Vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.2008, 1 B 238/08.)
Der Antragsgegner hat also eigene Ermittlungen vorgenommen was laut Urteil von 06/08 unzulässig ist.
Zitat
Im Weiteren hat der Antragsteller auch nicht den Nachweis erbracht,dass er während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten in Tschechien studiert hat. Zwar hat er eine Bescheinigung derKarel-Englis-Hochschule Brno vom 14.05.2007 in Kopie vorgelegt, wonach er in der Zeit vom 02.10.2006 bis voraussichtlich 31.06.2007 an dem Studium „Arbeit mit dem Computer – Kenntnisniveau P“ teilgenommen habe. Dieses Schriftstück allein ist aber als Nachweis für die Absolvierung eines Studiums nicht ausreichend. Der Antragsgegner hat nämlich festgestellt, dass der Antragsteller seit dem 01.01.2007 bis 29.02.2008 ununterbrochen Leistungen nach dem SGB II bezogen hat und der Leistungsbezug voraussetzt, dass sich der Empfänger in diesem Zeitraum im Landkreis A-Stadt-Wadern aufhält und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Antragsteller ist diesen Feststellungen, die mit der von ihm behaupteten Studienteilnahme unvereinbar sind, nicht
entgegengetreten. Er hat nicht einmal eine genaue Adresse mitgeteilt, unter der er während des angeblichen Studiums in Brno gewohnt haben will. Entscheidend muss weiter gesehen werden, dass die mit einem Studium notwendigerweise verbundene Wohnsitznahme am Studienort und damit auch das Studium selbst ebenfalls nicht mit dem Eintrag in dem Strafregisterauszug vereinbar ist, demzufolge der ständige Wohnsitz des Antragstellers in A-Stadt, A-Straße, ist. Selbst wenn man daher der
Auffassung ist, dass auch die Nichterfüllung des Studiums aufgrund von vom Ausstellungsstaat herrührenden Informationen belegt sein muss, wäre diese Anforderung erfüllt. Nach alledem steht das Gemeinschaftsrecht im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Anwendung innerstaatlichen Rechts nicht entgegen.
Registrierungsdatum: 27. Juni 2008
Geschlecht: Männlich
Wohnort: EUROPA
Führerschein aus: EUROPA
(B. Brecht)
Dem Gesetz wäre aber auch Genüge getan, wenn der FS-Inhaber sich irgendwann vor Ausstellung des EU-FSs 186 in dem Land aufgehalten hat und lediglich zur Ausstellung eine aktuelle Anmeldung (Meldebescheinigung) parallel zu seiner in D. vorlegt. Und das muss er den ausstellenden Behörden nachweisen - nicht einem Gericht in D., CZ ist ja keine dt. Kolonie, auch wenn manche das gern hätten.
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