Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Zitat
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
YVES BOT
vom 17. Juli 20081(1)
Rechtssache C‑1/07
Staatsanwaltschaft Siegen
gegen
Frank Weber
(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Siegen [Deutschland])
„Richtlinie 91/439/EWG – Art. 8 Abs. 2 und 4 – Führerschein – Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine – Fehlverhalten des Inhabers vor der Erteilung des zweiten Führerscheins – Verfahren zur Prüfung der Eignung – Entzug der Fahrerlaubnis – Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs“
1. In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof ersucht, den Umfang von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG(2) zu präzisieren, der es einem Mitgliedstaat erlaubt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn auf den Inhaber dieses Führerscheins im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewandt worden ist.
2. Die Besonderheit dieser Rechtssache liegt darin, dass einer Person ein Führerschein ausgestellt wurde, während wegen einer vor der Erteilung dieser Fahrerlaubnis begangenen straßenverkehrsrechtlichen Zuwiderhandlung ein Verfahren zur Prüfung der Fahreignung dieser Person eingeleitet worden war.
3. Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob unter diesen Umständen der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme des Entzugs erlassen worden ist, die Anerkennung der Gültigkeit des in dieser Weise ausgestellten Führerscheins ablehnen darf.
4. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn dieser Führerschein ausgestellt wurde, während wegen einer straßenverkehrsrechtlichen Zuwiderhandlung, die zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats begangen worden war, ein Verfahren zur Prüfung der Eignung des Inhabers anhängig war.
I – Rechtlicher Rahmen
A – Gemeinschaftsrecht
5. Um die Freizügigkeit von Personen innerhalb der Gemeinschaft oder ihre Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, zu erleichtern, wurde mit der Richtlinie der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eingeführt(3).
6. Die Festsetzung von Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins in dieser Richtlinie soll außerdem die Sicherheit des Straßenverkehrs im Gebiet der Europäischen Union verbessern(4).
7. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie lautet:
„Die Ausstellung des Führerscheins hängt außerdem ab
a) vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III“.
8. Die Richtlinie 91/439 sieht insbesondere vor, dass Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig oder von psychotropen Stoffen abhängig sind, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden darf.
9. Nr. 14.1 des Anhangs III der Richtlinie bestimmt nämlich:
„Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.“
10. Nr. 15 dieses Anhangs sieht vor:
„Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden.“
11. Nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie kann jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein.
12. Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden.
13. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie lautet:
„Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.
Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber, auf den eine solche Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen.“
B – Nationales Recht
14. Die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung, im Folgenden: FeV) sieht in ihrem § 28 Abs. 1 vor, dass Inhaber einer von einem Mitgliedstaat der Union erteilten Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland führen dürfen.
15. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt diese Berechtigung jedoch nicht für Personen, denen die Fahrerlaubnis in deutschem Hoheitsgebiet vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist.
16. Nach § 46 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen, insbesondere, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde.
17. Im Übrigen bestimmt § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes: „Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung − auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt − die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. …“
II – Sachverhalt und Ausgangsverfahren
18. Herr Weber, der in Deutschland wohnhaft ist, geriet am 18. September 2004 in eine Verkehrskontrolle. Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass er unter dem Einfluss von Cannabis und Amphetaminen stand. Wegen dieses Vorfalls belegte der Kreis Siegen-Wittgenstein ihn mit Bescheid vom 17. November 2004, rechtskräftig seit dem 4. Dezember 2004, mit einem Bußgeld und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat.
19. Am 18. November 2004 stellten die tschechischen Behörden Herrn Weber, der die Führerscheinprüfung am 16. November 2004 abgelegt hatte, einen Führerschein aus.
20. Wegen des Vorfalls vom 18. September 2004 leitete das Ordnungsamt des Kreises Siegen-Wittgenstein ein Verfahren zur Prüfung der Fahreignung von Herrn Weber ein. Dieser wurde von der Einleitung dieses Verfahrens am 7. Januar 2005 in Kenntnis gesetzt und gab seinen deutschen Führerschein im Februar 2005 bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ab.
21. Mit Bescheid vom 17. März 2005, bestandskräftig seit dem 6. April 2005, entzog das Ordnungsamt des Kreises Siegen-Wittgenstein Herrn Weber die deutsche Fahrerlaubnis.
22. Das vorlegende Gericht führt außerdem aus, dass Herr Weber der ihm auferlegten Verpflichtung, sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, um seine Kraftfahreignung nachzuweisen, nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen sei und dass der deutschen Verwaltungsbehörde nicht bekannt gewesen sei, dass er über einen tschechischen Führerschein verfügt habe.
23. Am 6. Januar 2006 fuhr Herr Weber auf öffentlichen Straßen und wurde von der Polizei überprüft, der gegenüber er sich auf seinen tschechischen Führerschein berief.
24. Infolge dieser Überprüfung verurteilte das Amtsgericht Siegen Herrn Weber mit Urteil vom 22. August 2006 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Herr Weber legte gegen dieses Urteil beim Landgericht Siegen (Deutschland) Berufung ein.
III – Die Vorlagefrage
25. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Siegen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Richtlinie 91/439 − Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 − so auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung nach Maßgabe eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit deshalb nicht anzuerkennen bzw. abzuerkennen, weil seinem Inhaber in dem erstgenannten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen wurde, nachdem ihm in einem anderen Mitgliedstaat eine sogenannte „zweite“ EU-Fahrerlaubnis erteilt worden war, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis auf einem Vorfall/Fehlverhalten fußt, der/das in die Zeit vor Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat fällt?
IV – Analyse
26. Mit seiner Frage fragt das vorlegende Gericht im Wesentlichen danach, ob Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn dieser Führerschein ausgestellt wurde, während infolge einer straßenverkehrsrechtlichen Zuwiderhandlung, die zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats begangen worden war, ein Verfahren zur Prüfung der Fahreignung des Inhabers anhängig war.
27. Ich erinnere daran, dass im Ausgangsverfahren der Inhaber der deutschen Fahrerlaubnis in deutschem Hoheitsgebiet eine straßenverkehrsrechtliche Zuwiderhandlung begangen hat. Etwa einen Monat nach dieser Zuwiderhandlung erhielt er einen tschechischen Führerschein, während wegen dieser Zuwiderhandlung ein Verfahren zur Prüfung seiner Eignung anhängig war, das schließlich zur Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis führte.
28. Die Frage geht also dahin, ob die deutschen Behörden verpflichtet sind, den zweiten, während der Anhängigkeit des Verfahrens erteilten Führerschein als gültig anzuerkennen.
29. Die vorliegende Rechtssache ermöglicht es dem Gerichtshof, die im Urteil vom 29. April 2004, Kapper(5), und in den Beschlüssen vom 6. April 2006, Halbritter(6), und vom 28. September 2006, Kremer(7), entwickelte Rechtsprechung zu präzisieren.
30. Der Gerichtshof, der bereits entschieden hatte, dass die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine ohne jede Formalität gilt und den Mitgliedstaaten kein Ermessen in Bezug auf die Maßnahmen belässt, die erforderlich sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen(8), hat im Urteil Kapper den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung mit allem Nachdruck hervorgehoben.
31. Er hat dort nämlich für Recht erkannt, dass der Aufnahmemitgliedstaat nicht berechtigt ist, die Voraussetzungen für die Erteilung einer in einem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Fahrerlaubnis nachzuprüfen. Folglich ist der Aufnahmemitgliedstaat verpflichtet, die Gültigkeit des in dieser Weise ausgestellten Führerscheins anzuerkennen(9).
32. Der Gerichtshof hat jedoch darauf hingewiesen, dass eine Ausnahme vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine besteht, die sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmungen der Richtlinie 91/439 ergibt. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie sieht nämlich vor, dass ein Mitgliedstaat es ablehnen kann, die Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins anzuerkennen, wenn auf den Inhaber im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewandt wurde.
33. Die genannten Rechtssachen Kapper, Halbritter und Kremer haben dem Gerichtshof Gelegenheit gegeben, diese Bestimmung zu erläutern.
34. Er hat zunächst darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung als Ausnahme vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung eng auszulegen ist(10). Er hat außerdem klargestellt, dass die Umstände, unter denen es möglich ist, die Gültigkeit eines Führerscheins nach Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 nicht anzuerkennen, nicht auf den Fall beschränkt sind, dass der Inhaber den Umtausch des Führerscheins beantragt. Diese Bestimmung soll es einem Mitgliedstaat auch ermöglichen, in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden, wenn der Inhaber dieses Führerscheins z. B. eine Zuwiderhandlung begangen hat(11).
35. Sodann hat der Gerichtshof entschieden, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf diese Bestimmung berufen kann, um auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn auf den Inhaber dieses Führerscheins im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine beschränkende Maßnahme angewandt wurde. Er hat klargestellt, dass Art. 8 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 91/439 es dem Aufnahmemitgliedstaat verbietet, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, auch dann weiter abzulehnen, wenn die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats abgelaufen ist (12).
36. Eine solche Auslegung ist erst recht geboten, wenn die Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis nicht mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verbunden war(13). In einem solchen Fall muss der Aufnahmemitgliedstaat den von einem anderen Mitgliedstaat nach der Maßnahme des Entzugs ausgestellten Führerschein anerkennen. Der Aufnahmemitgliedstaat könnte die Befugnis, Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 anzuwenden, nur infolge eines Fehlverhaltens des Betroffenen nach Erwerb des neuen Führerscheins ausüben(14).
37. In den genannten Rechtssachen Kapper, Halbritter und Kremer hatten die Inhaber der Führerscheine, deren Anerkennung umstritten war, ihren Führerschein nach einer Maßnahme des Entzugs oder nach Ablauf der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erhalten. Die Kontrollmaßnahmen waren durchgeführt worden, die Zuwiderhandlung war geahndet worden, die Wirkungen der beschränkenden Maßnahmen hatten sich also erschöpft.
38. In der vorliegenden Rechtssache verhält es sich jedoch anders, da es sich im Fall von Herrn Weber um eine Person handelt, die eine straßenverkehrsrechtliche Zuwiderhandlung in Deutschland begangen und einen neuen Führerschein in tschechischem Hoheitsgebiet erhalten hat, während wegen dieser Zuwiderhandlung in deutschem Hoheitsgebiet ein Verfahren zur Prüfung der Fahreignung dieser Person geführt wurde. Im Unterschied zu den Rechtssachen, die der Gerichtshof bisher entschieden hat, liegt der Zeitpunkt der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis im Ausgangsverfahren nach dem Fehlverhalten und vor der infolge dieses Verhaltens erlassenen Maßnahme des Entzugs.
39. Daher waren die Maßnahmen, die gewährleisten, dass eine Person, von der eine Gefahr ausgeht, im Straßenverkehr kein Fahrzeug führen darf, noch nicht erlassen worden, und jedenfalls waren die Wirkungen dieser Maßnahmen noch nicht erschöpft.
40. Ich erinnere insoweit daran, dass sich aus den Nrn. 14.1 und 15 des Anhangs III der Richtlinie 91/439 ergibt, dass einer Person, die alkohol- oder drogenabhängig ist oder Alkohol oder Drogen, ohne abhängig zu sein, konsumiert oder davon regelmäßig übermäßig Gebrauch macht, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden darf.
41. Meiner Auffassung nach bezweckt das Verfahren, das im deutschen Recht entsprechend den Nrn. 14.1 und 15 des Anhangs III der Richtlinie vorgesehen ist und das sich an die Begehung einer Zuwiderhandlung anschließt, genau zu prüfen, z. B. durch Blutproben oder eine Überwachung der Person, ob diese noch unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen steht.
42. Außerdem ist allein der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Zuwiderhandlung begangen wird, für die Ahndung dieser Zuwiderhandlung zuständig, indem er gegebenenfalls eine Maßnahme des Entzugs verbunden mit einer Sperrzeit für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gegenüber der betreffenden Person verhängt.
43. Daher meine ich, dass es in einem solchen Fall Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Verfahren zur Prüfung der Fahreignung einer Person anhängig ist, erlauben muss, einen von einem anderen Mitgliedstaat während dieses Verfahrens ausgestellten Führerschein nicht anzuerkennen.
44. Erstens soll in dem Verfahren, das in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, anhängig ist, nämlich beurteilt werden, ob von einer Person eine Gefahr ausgeht. Der neue Führerschein wurde ihr nun aber ausgestellt, ohne dass die im deutschen Recht vorgesehenen eingehenden Tests vorgenommen worden sind.
45. Die Gültigkeit dieses neuen Führerscheins zu bejahen, liefe daher dem Ziel der Richtlinie 91/439, das in der Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs besteht, zuwider.
46. Zweitens darf es nicht dazu kommen, dass der Betroffene durch den Erhalt des neuen Führerscheins den Sanktionen entgeht, denen er sich infolge der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begangenen Zuwiderhandlung ausgesetzt sieht.
47. Schließlich verstößt die Ausstellung eines Führerscheins unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens gegen Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439. In diesem Stadium des Verfahrens, zu der Zeit, als dem Betroffenen der neue Führerschein ausgestellt wurde, war er nämlich noch Inhaber einer von der Bundesrepublik Deutschland erteilten Fahrerlaubnis.
48. Dieser Artikel soll gerade ein Verhalten wie das von Herrn Weber verhindern. Aus dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens geht hervor, dass Herr Weber, obwohl er eine straßenverkehrsrechtliche Zuwiderhandlung begangen hatte, versuchte, den Sanktionen zu entgehen, indem er sich in einen anderen Mitgliedstaat begab, um dort einen neuen Führerschein zu erhalten(15).
49. Würde, mit anderen Worten, die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, einen Führerschein anzuerkennen, der erteilt wurde, während ein Verfahren infolge der Begehung einer Zuwiderhandlung noch anhängig war, so hätte das zur Folge, dass einer Person, von der als Fahrer möglicherweise eine Gefahr ausgeht, das Fahren erlaubt würde, dass es dieser Person ermöglicht würde, sich der strafrechtlichen Sanktion, die sie zu gewärtigen hat, zu entziehen, und dass dem Betrug Vorschub geleistet würde.
50. Daher bin ich der Auffassung, dass Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn dieser Führerschein ausgestellt wurde, während infolge einer straßenverkehrsrechtlichen Zuwiderhandlung, die zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats begangen worden war, ein Verfahren zur Prüfung der Fahreignung des Inhabers anhängig war.
V – Ergebnis
51. Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Landgericht Siegen wie folgt zu antworten:
Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn dieser Führerschein ausgestellt wurde, während infolge einer straßenverkehrsrechtlichen Zuwiderhandlung, die zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats begangen worden war, ein Verfahren zur Prüfung der Fahreignung des Inhabers anhängig war.
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1 – Originalsprache: Französisch.
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2 – Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/439).
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3 – Vgl. Art. 1.
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4 – Vgl. den vierten Erwägungsgrund.
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5 – C‑476/01, Slg. 2004, I‑5205.
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6 – C‑227/05.
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7 – C‑340/05.
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8 – Vgl. u. a. Urteil vom 29. Oktober 1998, Awoyemi (C‑230/97, Slg. 1998, I‑6781, Randnrn. 41 und 42).
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9 – Urteil Kapper (Randnrn. 47 und 49).
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10 – Ebd. (Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Beschluss Halbritter (Randnr. 26).
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11 – Urteil Kapper (Randnr. 73).
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12 – Ebd. (Randnr. 76).
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13 – Vgl. Beschluss Kremer (Randnrn. 33 und 34).
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14 – Ebd. (Randnr. 35).
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15 – In den von Herrn Weber eingereichten Erklärungen heißt es insoweit, dass er „wohl in Erwartung des drohenden Entzugs der deutschen Fahrerlaubnis“ gehandelt und sich deshalb in die Tschechische Republik begeben habe, um dort einen neuen Führerschein zu erwerben (S. 2).
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4. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn dieser Führerschein ausgestellt wurde, während wegen einer straßenverkehrsrechtlichen Zuwiderhandlung, die zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats begangen worden war, ein Verfahren zur Prüfung der Eignung des Inhabers anhängig war.
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4. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn dieser Führerschein ausgestellt wurde, während wegen einer straßenverkehrsrechtlichen Zuwiderhandlung, die zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats begangen worden war, ein Verfahren zur Prüfung der Eignung des Inhabers anhängig war.
Das würde bedeuten,sollte eine MPU-anordnung nicht beigebracht worden sein(Wiedererteilung),das der neue EU-Führerschein in Deutschland nicht Anerkannt werden muß.Wen der EUGH sich diesen Schlußanträgen anschließt,dürften wieder einige EU-FS aberkannt werden.
Nun ist es aber auch so,der Betroffene hat ja seine Eignung im Ausstellerstaat bewiesen.Man darf gespannt sein,wie hier der EUGH entscheidet.![]()
(B. Brecht) Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (6. Oktober 2008, 01:15)
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Was kann denn ich dafür daß mir damals niemand gesagt hat daß ich einen Wohnsitz brauche?
(B. Brecht) Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »JoeCool71« (6. Oktober 2008, 07:30)
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Wenn D sich also lange genung zeit zur Prüfung läßt, also so im Extremfall etwa bis zu 15 Jahren, dann kann man nach der Logik zwar keinen ausl. FS erwerben, aber das hat den Vorteil, danach ist eine MPU auch nicht mehr erforderlich.
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Wenn D sich also lange genung zeit zur Prüfung läßt, also so im Extremfall etwa bis zu 15 Jahren, dann kann man nach der Logik zwar keinen ausl. FS erwerben, aber das hat den Vorteil, danach ist eine MPU auch nicht mehr erforderlich.
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Das hier nun diskutiert wird, ob alle EU-FS mit oder ohne EU-WS aberkannt werden sollen oder nicht, geht einfach zu weit!
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Vorlegendes GerichtLandgericht SiegenPartei des AusgangsverfahrensFrank WeberVorlagefrageIst die Richtlinie 91/439/EWG1, Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 und 4, so auszulegen, dass es einem Mitgliedsstaat verwehrt ist, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung nach Maßgabe eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit deshalb nicht anzuerkennen beziehungsweise abzuerkennen, weil seinem Inhaber in dem erstgenannten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen wurde, nachdem ihm in einem anderen Mitgliedsstaat eine so genannte "zweite" EU-Fahrerlaubnis erteilt worden war, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis auf einem Vorfall/Fehlverhalten fußt, der/das in die Zeit vor Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedsstaat fällt?
der Sachse
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Beiträge löschen da der über Seiten gepostet hat wie froh er ist das er nen PL schein hat und das ihm den keiner mehr nehmen kann. Diese Beiträge waren genau so daneben wie der hier über den jetzt
wird. Aber das ist jetzt wohl was anderes.
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Aber nichts desto trotz sollten wir nun wieder zum Topic zurück kommen.Registrierungsdatum: 10. Februar 2008
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