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Epox

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Samstag, 4. Oktober 2008, 22:14

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT an den EUGH(Rechtssache C-1/07 F.Weber) 17.Juli 2008

Zitat

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 17. Juli 20081(1)

Rechtssache C‑1/07

Staatsanwaltschaft Siegen

gegen

Frank Weber

(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Siegen [Deutschland])

„Richtlinie 91/439/EWG – Art. 8 Abs. 2 und 4 – Führerschein – Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine – Fehlverhalten des Inhabers vor der Erteilung des zweiten Führerscheins – Verfahren zur Prüfung der Eignung – Entzug der Fahrerlaubnis – Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs“






1. In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof ersucht, den Umfang von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG(2) zu präzisieren, der es einem Mitgliedstaat erlaubt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn auf den Inhaber dieses Führerscheins im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewandt worden ist.

2. Die Besonderheit dieser Rechtssache liegt darin, dass einer Person ein Führerschein ausgestellt wurde, während wegen einer vor der Erteilung dieser Fahrerlaubnis begangenen straßenverkehrsrechtlichen Zuwiderhandlung ein Verfahren zur Prüfung der Fahreignung dieser Person eingeleitet worden war.

3. Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob unter diesen Umständen der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme des Entzugs erlassen worden ist, die Anerkennung der Gültigkeit des in dieser Weise ausgestellten Führerscheins ablehnen darf.

4. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn dieser Führerschein ausgestellt wurde, während wegen einer straßenverkehrsrechtlichen Zuwiderhandlung, die zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats begangen worden war, ein Verfahren zur Prüfung der Eignung des Inhabers anhängig war.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Gemeinschaftsrecht

5. Um die Freizügigkeit von Personen innerhalb der Gemeinschaft oder ihre Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, zu erleichtern, wurde mit der Richtlinie der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eingeführt(3).

6. Die Festsetzung von Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins in dieser Richtlinie soll außerdem die Sicherheit des Straßenverkehrs im Gebiet der Europäischen Union verbessern(4).

7. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie lautet:

„Die Ausstellung des Führerscheins hängt außerdem ab

a) vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III“.

8. Die Richtlinie 91/439 sieht insbesondere vor, dass Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig oder von psychotropen Stoffen abhängig sind, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden darf.

9. Nr. 14.1 des Anhangs III der Richtlinie bestimmt nämlich:

„Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.“

10. Nr. 15 dieses Anhangs sieht vor:

„Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden.“

11. Nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie kann jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein.

12. Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden.

13. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie lautet:

„Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.

Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber, auf den eine solche Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen.“

B – Nationales Recht

14. Die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung, im Folgenden: FeV) sieht in ihrem § 28 Abs. 1 vor, dass Inhaber einer von einem Mitgliedstaat der Union erteilten Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland führen dürfen.

15. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt diese Berechtigung jedoch nicht für Personen, denen die Fahrerlaubnis in deutschem Hoheitsgebiet vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist.

16. Nach § 46 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen, insbesondere, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde.

17. Im Übrigen bestimmt § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes: „Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung − auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt − die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. …“

II – Sachverhalt und Ausgangsverfahren

18. Herr Weber, der in Deutschland wohnhaft ist, geriet am 18. September 2004 in eine Verkehrskontrolle. Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass er unter dem Einfluss von Cannabis und Amphetaminen stand. Wegen dieses Vorfalls belegte der Kreis Siegen-Wittgenstein ihn mit Bescheid vom 17. November 2004, rechtskräftig seit dem 4. Dezember 2004, mit einem Bußgeld und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat.

19. Am 18. November 2004 stellten die tschechischen Behörden Herrn Weber, der die Führerscheinprüfung am 16. November 2004 abgelegt hatte, einen Führerschein aus.

20. Wegen des Vorfalls vom 18. September 2004 leitete das Ordnungsamt des Kreises Siegen-Wittgenstein ein Verfahren zur Prüfung der Fahreignung von Herrn Weber ein. Dieser wurde von der Einleitung dieses Verfahrens am 7. Januar 2005 in Kenntnis gesetzt und gab seinen deutschen Führerschein im Februar 2005 bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ab.

21. Mit Bescheid vom 17. März 2005, bestandskräftig seit dem 6. April 2005, entzog das Ordnungsamt des Kreises Siegen-Wittgenstein Herrn Weber die deutsche Fahrerlaubnis.

22. Das vorlegende Gericht führt außerdem aus, dass Herr Weber der ihm auferlegten Verpflichtung, sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, um seine Kraftfahreignung nachzuweisen, nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen sei und dass der deutschen Verwaltungsbehörde nicht bekannt gewesen sei, dass er über einen tschechischen Führerschein verfügt habe.

23. Am 6. Januar 2006 fuhr Herr Weber auf öffentlichen Straßen und wurde von der Polizei überprüft, der gegenüber er sich auf seinen tschechischen Führerschein berief.

24. Infolge dieser Überprüfung verurteilte das Amtsgericht Siegen Herrn Weber mit Urteil vom 22. August 2006 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Herr Weber legte gegen dieses Urteil beim Landgericht Siegen (Deutschland) Berufung ein.

III – Die Vorlagefrage

25. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Siegen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Richtlinie 91/439 − Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 − so auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung nach Maßgabe eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit deshalb nicht anzuerkennen bzw. abzuerkennen, weil seinem Inhaber in dem erstgenannten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen wurde, nachdem ihm in einem anderen Mitgliedstaat eine sogenannte „zweite“ EU-Fahrerlaubnis erteilt worden war, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis auf einem Vorfall/Fehlverhalten fußt, der/das in die Zeit vor Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat fällt?

IV – Analyse

26. Mit seiner Frage fragt das vorlegende Gericht im Wesentlichen danach, ob Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn dieser Führerschein ausgestellt wurde, während infolge einer straßenverkehrsrechtlichen Zuwiderhandlung, die zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats begangen worden war, ein Verfahren zur Prüfung der Fahreignung des Inhabers anhängig war.

27. Ich erinnere daran, dass im Ausgangsverfahren der Inhaber der deutschen Fahrerlaubnis in deutschem Hoheitsgebiet eine straßenverkehrsrechtliche Zuwiderhandlung begangen hat. Etwa einen Monat nach dieser Zuwiderhandlung erhielt er einen tschechischen Führerschein, während wegen dieser Zuwiderhandlung ein Verfahren zur Prüfung seiner Eignung anhängig war, das schließlich zur Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis führte.

28. Die Frage geht also dahin, ob die deutschen Behörden verpflichtet sind, den zweiten, während der Anhängigkeit des Verfahrens erteilten Führerschein als gültig anzuerkennen.

29. Die vorliegende Rechtssache ermöglicht es dem Gerichtshof, die im Urteil vom 29. April 2004, Kapper(5), und in den Beschlüssen vom 6. April 2006, Halbritter(6), und vom 28. September 2006, Kremer(7), entwickelte Rechtsprechung zu präzisieren.

30. Der Gerichtshof, der bereits entschieden hatte, dass die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine ohne jede Formalität gilt und den Mitgliedstaaten kein Ermessen in Bezug auf die Maßnahmen belässt, die erforderlich sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen(8), hat im Urteil Kapper den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung mit allem Nachdruck hervorgehoben.

31. Er hat dort nämlich für Recht erkannt, dass der Aufnahmemitgliedstaat nicht berechtigt ist, die Voraussetzungen für die Erteilung einer in einem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Fahrerlaubnis nachzuprüfen. Folglich ist der Aufnahmemitgliedstaat verpflichtet, die Gültigkeit des in dieser Weise ausgestellten Führerscheins anzuerkennen(9).

32. Der Gerichtshof hat jedoch darauf hingewiesen, dass eine Ausnahme vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine besteht, die sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmungen der Richtlinie 91/439 ergibt. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie sieht nämlich vor, dass ein Mitgliedstaat es ablehnen kann, die Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins anzuerkennen, wenn auf den Inhaber im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewandt wurde.

33. Die genannten Rechtssachen Kapper, Halbritter und Kremer haben dem Gerichtshof Gelegenheit gegeben, diese Bestimmung zu erläutern.

34. Er hat zunächst darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung als Ausnahme vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung eng auszulegen ist(10). Er hat außerdem klargestellt, dass die Umstände, unter denen es möglich ist, die Gültigkeit eines Führerscheins nach Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 nicht anzuerkennen, nicht auf den Fall beschränkt sind, dass der Inhaber den Umtausch des Führerscheins beantragt. Diese Bestimmung soll es einem Mitgliedstaat auch ermöglichen, in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden, wenn der Inhaber dieses Führerscheins z. B. eine Zuwiderhandlung begangen hat(11).

35. Sodann hat der Gerichtshof entschieden, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf diese Bestimmung berufen kann, um auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn auf den Inhaber dieses Führerscheins im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine beschränkende Maßnahme angewandt wurde. Er hat klargestellt, dass Art. 8 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 91/439 es dem Aufnahmemitgliedstaat verbietet, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, auch dann weiter abzulehnen, wenn die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats abgelaufen ist (12).

36. Eine solche Auslegung ist erst recht geboten, wenn die Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis nicht mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verbunden war(13). In einem solchen Fall muss der Aufnahmemitgliedstaat den von einem anderen Mitgliedstaat nach der Maßnahme des Entzugs ausgestellten Führerschein anerkennen. Der Aufnahmemitgliedstaat könnte die Befugnis, Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 anzuwenden, nur infolge eines Fehlverhaltens des Betroffenen nach Erwerb des neuen Führerscheins ausüben(14).

37. In den genannten Rechtssachen Kapper, Halbritter und Kremer hatten die Inhaber der Führerscheine, deren Anerkennung umstritten war, ihren Führerschein nach einer Maßnahme des Entzugs oder nach Ablauf der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erhalten. Die Kontrollmaßnahmen waren durchgeführt worden, die Zuwiderhandlung war geahndet worden, die Wirkungen der beschränkenden Maßnahmen hatten sich also erschöpft.

38. In der vorliegenden Rechtssache verhält es sich jedoch anders, da es sich im Fall von Herrn Weber um eine Person handelt, die eine straßenverkehrsrechtliche Zuwiderhandlung in Deutschland begangen und einen neuen Führerschein in tschechischem Hoheitsgebiet erhalten hat, während wegen dieser Zuwiderhandlung in deutschem Hoheitsgebiet ein Verfahren zur Prüfung der Fahreignung dieser Person geführt wurde. Im Unterschied zu den Rechtssachen, die der Gerichtshof bisher entschieden hat, liegt der Zeitpunkt der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis im Ausgangsverfahren nach dem Fehlverhalten und vor der infolge dieses Verhaltens erlassenen Maßnahme des Entzugs.

39. Daher waren die Maßnahmen, die gewährleisten, dass eine Person, von der eine Gefahr ausgeht, im Straßenverkehr kein Fahrzeug führen darf, noch nicht erlassen worden, und jedenfalls waren die Wirkungen dieser Maßnahmen noch nicht erschöpft.

40. Ich erinnere insoweit daran, dass sich aus den Nrn. 14.1 und 15 des Anhangs III der Richtlinie 91/439 ergibt, dass einer Person, die alkohol- oder drogenabhängig ist oder Alkohol oder Drogen, ohne abhängig zu sein, konsumiert oder davon regelmäßig übermäßig Gebrauch macht, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden darf.

41. Meiner Auffassung nach bezweckt das Verfahren, das im deutschen Recht entsprechend den Nrn. 14.1 und 15 des Anhangs III der Richtlinie vorgesehen ist und das sich an die Begehung einer Zuwiderhandlung anschließt, genau zu prüfen, z. B. durch Blutproben oder eine Überwachung der Person, ob diese noch unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen steht.

42. Außerdem ist allein der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Zuwiderhandlung begangen wird, für die Ahndung dieser Zuwiderhandlung zuständig, indem er gegebenenfalls eine Maßnahme des Entzugs verbunden mit einer Sperrzeit für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gegenüber der betreffenden Person verhängt.

43. Daher meine ich, dass es in einem solchen Fall Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Verfahren zur Prüfung der Fahreignung einer Person anhängig ist, erlauben muss, einen von einem anderen Mitgliedstaat während dieses Verfahrens ausgestellten Führerschein nicht anzuerkennen.

44. Erstens soll in dem Verfahren, das in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, anhängig ist, nämlich beurteilt werden, ob von einer Person eine Gefahr ausgeht. Der neue Führerschein wurde ihr nun aber ausgestellt, ohne dass die im deutschen Recht vorgesehenen eingehenden Tests vorgenommen worden sind.

45. Die Gültigkeit dieses neuen Führerscheins zu bejahen, liefe daher dem Ziel der Richtlinie 91/439, das in der Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs besteht, zuwider.

46. Zweitens darf es nicht dazu kommen, dass der Betroffene durch den Erhalt des neuen Führerscheins den Sanktionen entgeht, denen er sich infolge der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begangenen Zuwiderhandlung ausgesetzt sieht.

47. Schließlich verstößt die Ausstellung eines Führerscheins unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens gegen Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439. In diesem Stadium des Verfahrens, zu der Zeit, als dem Betroffenen der neue Führerschein ausgestellt wurde, war er nämlich noch Inhaber einer von der Bundesrepublik Deutschland erteilten Fahrerlaubnis.

48. Dieser Artikel soll gerade ein Verhalten wie das von Herrn Weber verhindern. Aus dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens geht hervor, dass Herr Weber, obwohl er eine straßenverkehrsrechtliche Zuwiderhandlung begangen hatte, versuchte, den Sanktionen zu entgehen, indem er sich in einen anderen Mitgliedstaat begab, um dort einen neuen Führerschein zu erhalten(15).

49. Würde, mit anderen Worten, die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, einen Führerschein anzuerkennen, der erteilt wurde, während ein Verfahren infolge der Begehung einer Zuwiderhandlung noch anhängig war, so hätte das zur Folge, dass einer Person, von der als Fahrer möglicherweise eine Gefahr ausgeht, das Fahren erlaubt würde, dass es dieser Person ermöglicht würde, sich der strafrechtlichen Sanktion, die sie zu gewärtigen hat, zu entziehen, und dass dem Betrug Vorschub geleistet würde.

50. Daher bin ich der Auffassung, dass Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn dieser Führerschein ausgestellt wurde, während infolge einer straßenverkehrsrechtlichen Zuwiderhandlung, die zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats begangen worden war, ein Verfahren zur Prüfung der Fahreignung des Inhabers anhängig war.

V – Ergebnis

51. Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Landgericht Siegen wie folgt zu antworten:

Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn dieser Führerschein ausgestellt wurde, während infolge einer straßenverkehrsrechtlichen Zuwiderhandlung, die zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats begangen worden war, ein Verfahren zur Prüfung der Fahreignung des Inhabers anhängig war.


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1 – Originalsprache: Französisch.


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2 – Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/439).


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3 – Vgl. Art. 1.


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4 – Vgl. den vierten Erwägungsgrund.


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5 – C‑476/01, Slg. 2004, I‑5205.


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6 – C‑227/05.


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7 – C‑340/05.


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8 – Vgl. u. a. Urteil vom 29. Oktober 1998, Awoyemi (C‑230/97, Slg. 1998, I‑6781, Randnrn. 41 und 42).


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9 – Urteil Kapper (Randnrn. 47 und 49).


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10 – Ebd. (Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Beschluss Halbritter (Randnr. 26).


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11 – Urteil Kapper (Randnr. 73).


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12 – Ebd. (Randnr. 76).


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13 – Vgl. Beschluss Kremer (Randnrn. 33 und 34).


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14 – Ebd. (Randnr. 35).


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15 – In den von Herrn Weber eingereichten Erklärungen heißt es insoweit, dass er „wohl in Erwartung des drohenden Entzugs der deutschen Fahrerlaubnis“ gehandelt und sich deshalb in die Tschechische Republik begeben habe, um dort einen neuen Führerschein zu erwerben (S. 2).

Quelle:http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/fo…ots=&resmax=100
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stuber

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Sonntag, 5. Oktober 2008, 08:53

wieder mal danke an epox!!!!!
Im Büro ist es heute so kalt: Ich lass mal am Computer den Brenner laufen.

Epox

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3

Sonntag, 5. Oktober 2008, 13:12

4. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn dieser Führerschein ausgestellt wurde, während wegen einer straßenverkehrsrechtlichen Zuwiderhandlung, die zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats begangen worden war, ein Verfahren zur Prüfung der Eignung des Inhabers anhängig war.


Das würde bedeuten,sollte eine MPU-anordnung nicht beigebracht worden sein(Wiedererteilung),das der neue EU-Führerschein in Deutschland nicht Anerkannt werden muß.Wen der EUGH sich diesen Schlußanträgen anschließt,dürften wieder einige EU-FS aberkannt werden.
Nun ist es aber auch so,der Betroffene hat ja seine Eignung im Ausstellerstaat bewiesen.Man darf gespannt sein,wie hier der EUGH entscheidet. :denk:

Gruss Epox :wink:
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JoeCool71

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4

Sonntag, 5. Oktober 2008, 14:50







4. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn dieser Führerschein ausgestellt wurde, während wegen einer straßenverkehrsrechtlichen Zuwiderhandlung, die zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats begangen worden war, ein Verfahren zur Prüfung der Eignung des Inhabers anhängig war.

Das würde bedeuten,sollte eine MPU-anordnung nicht beigebracht worden sein(Wiedererteilung),das der neue EU-Führerschein in Deutschland nicht Anerkannt werden muß.Wen der EUGH sich diesen Schlußanträgen anschließt,dürften wieder einige EU-FS aberkannt werden.
Nun ist es aber auch so,der Betroffene hat ja seine Eignung im Ausstellerstaat bewiesen.Man darf gespannt sein,wie hier der EUGH entscheidet. :denk:




Sehe ich nicht so (zumindest in den meisten Fällen). Bitte genau lesen:

wenn dieser Führerschein ausgestellt wurde, während wegen einer straßenverkehrsrechtlichen Zuwiderhandlung, die zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats begangen worden war, ein Verfahren zur Prüfung der Eignung des Inhabers anhängig war.

Ich denke, die meisten haben (wie auch ich) Ihren Antrag auf Wiedererteilung nach Aufforderung zur MPU förmlich zurückgezogen. Somit war dann eben bei Neuerteilung im Ausland auch kein Verfahren mehr anhängig. Andere haben ggf. die MPU Frist einfach ablaufen lassen und erst später ne EU Pappe gemacht. Sollte ebenfalls kein Problem sein.

Ausserdem: Jeder hat das Recht umzuziehen - und dann darf er natürlich auch am neuen Wohnort die Pappe neu machen. Soweit ich weis kann mann gar keine MPU in D. machen, ohne hier gemeldet zu sein. Das würde dann wieder bedeuten, das jemand der in ein anderes EU Land gezogen ist praktisch gar keine Möglichkeit hätte jemals wieder einen FS legal zu erlangen (es sei denn er zieht extra für den FS zurück nach D.) - Dies kommt denn prinzipiell einer zeitlich unbegrenzten Versagung gleich und genau das akzeptiert der EUGH nicht.

M.E. wird der Antrag so nicht durchkommen - aber selbst wenn er durch kommt betrifft es nur ganz wenige.
Wer kämpft kann verlieren, wer NICHT kämpft hat schon verloren :!: (B. Brecht)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (6. Oktober 2008, 01:15)
Grund: Zitat bearbeitet


Pioneer

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5

Sonntag, 5. Oktober 2008, 14:52

Der Bot produziert ja mal wieder reichlich viele und wirre Ideen, dabei ist das in diesem Fall nicht notwendig.
(Langsam gewinne ich tatsächlich den Eindruck, der steht irgendwie in D auf der Lohnliste. Niemand produziert sonst freiwillig und ohne Not soviel Unfug)

2 zeitgleiche FS und der Fall ist erledigt. Über was der Mann sich da sonst noch so Gedanken macht ist schon erstaunlich.

@ Epox

Wenn D sich also lange genung zeit zur Prüfung läßt, also so im Extremfall etwa bis zu 15 Jahren, dann kann man nach der Logik zwar keinen ausl. FS erwerben, aber das hat den Vorteil, danach ist eine MPU auch nicht mehr erforderlich. :lach:

Gallier

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6

Sonntag, 5. Oktober 2008, 14:54

Sorry wenn ich mit meiner Meinung wahrscheinlich auch alleine sein werde,aber gleiches Recht für alle in meinen Augen!
Denn es kann nicht sein daß wegen eines Formfehlers der CZ die FE mit D WS für ungültig erklärt werden können und die anderen Herrschaften die sich einen Scheinwohnsitz beschafft haben kommen unbehellihgt davon...
Gleiches Recht für alle! Alle wo die MPU umgangen haben sollten entweder NIRGENDS mehr eine FE bekommen bis sie die D MPU positiv abgelegt haben, oder alle EU FE sollten ohne mu und me anerkannt werden!
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JoeCool71

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7

Sonntag, 5. Oktober 2008, 15:03

Ich kann deiner Meinung folgen, allerdings mit einer entscheidenden Ausnahme:

Wer nachweislich tatsächlich alle Auflagen (185 Tage etc) eingehalten hat und auch den ausstellenden Behörden nichts verschwiegen hat kann & darf m.E. nicht sanktioniert werden. Derjenige hat sich lediglich an geltendes Recht gehalten und nichts falsch gemacht.

Das alleine der eingetragene WS über die Rechtmässigkeit entscheiden soll halte ich auch für fatalen Unsinn. :sf35:

Aber was soll mann von Tiefensee & seiner Truppe schon erwarten?

Zitat entfernt da das Original genau drüber steht. der Sachse

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Joschi

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8

Sonntag, 5. Oktober 2008, 15:04

Der Stinkstiefel Bot will doch wiedermal das was er schon einmal wollte und nicht bekommen hat. Eine Möglichkeit eine Ausl. FE in -D- für ungültig erklären lassen. Dieses mal versucht er es auf eine andere Art da er letztes mal auf die Schnautze gefallen ist. Er will -D- eine möglichkeit zukommen lassen das wir unseren Schein in die Tonne hauen können nur diesmal auf einem anderen weg.
Den Kerl sollte man ..... :sf35:
Diplomatie ist, jemanden so zur Hölle zu schicken das er sich auf die Reise freut. :wink:

JoeCool71

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9

Sonntag, 5. Oktober 2008, 15:13

Naja, aber der Fall Weber ist auch krass...

18. Sep 04 - Weber wird zugedröhnt angehalten

17. Nov. 04 - Fahrverbot etc.

und bei der nächsten Kontrolle zieht der Depp ne CZ Pappe ausgestellt am 16. Nov. 04 :sw68:

Was sollen denn die Gerichte da noch gross machen? Wundert mich, das der Fall überhaupt zum EUGH kommt und nicht gleich von OLG die rote Kate gezogen wurde.
Letztendlich sind es solche Vollpfosten wie Weber, die am ende den EUGH gegen uns aufbringen und zum Umdenken zwingen. :Knüppel:

Zitat entfernt da das Original genau drüber steht. der Sachse

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Shagrat

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10

Sonntag, 5. Oktober 2008, 20:19

@Gallier,

das wäre doch wohl eher gleiches Unrecht für alle.

Aber mal ehrlich, wer tatsächlich im Ausstellerland wohnt, hat dort auch einen Wohnsitz und wird diesen gegenüber der FS-Behörde angeben.Und zwar völlig unabhängig davon, ob es im betrefenden Staat ein Meldegesetz und entsprechende Einwohnermeldeämter gibt oder nicht.

Damit folgt im Umkehrschluss, dass jemand der eine D-Adresse angegeben hat in der Regel auch nicht im Ausstellerstaat gewohnt hat. Dass trotzdem ein FS ausgestellt wurde war dann m.E. ein Fehler des ausstellenden Staates, der nicht zu Lasten des FS-Inhabers gehen sollte, aber da hat der EUGH halt anders entschieden.

Im übrigen würde es den CZ-FS-Inhabern mit D-WS auch keinen Deut besser gehen, wenn den anderen EU-FS-Inhabern die Scheine entzogen würden.

Gruss
Shagrat

Gallier

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11

Sonntag, 5. Oktober 2008, 22:12

Unrecht?
Wo denn bitte?
Ich habe keinen Scheinwohnsitz gekauft und dann trotzdem in D gelebt im Gegensatz zu 99% der PL und CZ FE Besitzern!
Hab einfach ne Wut auf das System, denn einer der hier gelebt hat und in seiner CZ Pappe einen D WS hat sollte genausp behandelt werden wie di eLeute die sich nen Wohnsitz gekauft haben!
Und komm mir nicht daher mit sachen wie daß der WS gar nicht gekauft wäre usw, denn wir wissen alle daß es zu 99% so ist!

Entweder werden auch die FE mit D WS anerkannt oder gar keine FE ausm EU Ausland und fertig.
Was kann denn ich dafür daß mir damals niemand gesagt hat daß ich einen Wohnsitz brauche?
Ich hab meine FE damals ohne Vermittler gemacht, udn habe auch angegeben daß mir die FE wegen Alkohil entzogen wurde in D!
Nur interesiert hat sich niemand dafür... Und jetzt soll ich dafür büßen...
Lieber stehend sterben als knieend leben

JoeCool71

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12

Montag, 6. Oktober 2008, 07:26

Was kann denn ich dafür daß mir damals niemand gesagt hat daß ich einen Wohnsitz brauche?

Was können alle anderen denn dafür, das du dich eben nicht vorher informiert hast?
Die Wohnsitzregel ist keinesfalls neu - steht schon seit Ewigkeiten in der FS Ri-Li (schon lange VOR Kapper & Halbritter)

Ausserdem: Wie schon Shagrat geschrieben hat - Welchen Vorteil hast Du denn jetzt, wenn auch alle anderen EU-FS einkassiert werden? Kann ja verstehen, das Du sauer bist - aber so bringt dich das auch nicht weiter. Versuch halt (sofern nicht schon zu spät) deinen FS durch Umschreibung zu bereinigen.
Wer kämpft kann verlieren, wer NICHT kämpft hat schon verloren :!: (B. Brecht)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »JoeCool71« (6. Oktober 2008, 07:30)


Joschi

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13

Montag, 6. Oktober 2008, 10:25

Hallo Gallier,So wie du das brings wäre es dann so das keiner mehr mit einer Fahrerlaubniss vom Ausland in -D- Fahren darf. Wie bitte soll das denn gehen?? Wenn überhaupt keine Pappe aus dem Ausland hier in -D- gültig wäre würde das ja auch alle Ausländer betreffen. Wenn das dann auch alle Ausländer so machen, Wie will dann ein Deutscher nach Italien fahren?? Von Sicht der Österreicher ist der dann einer mit einem Ausländischen Führerschein und bleibt daher an der Landesgrenze stehen. Da glaube ich wäre Europa innerhalb von 5 Min total lahm gelegt oder Alle Urlauber und Fernfahrer im Knast wegen FoF. Denk mal nach darüber. :wink:
Diplomatie ist, jemanden so zur Hölle zu schicken das er sich auf die Reise freut. :wink:

ohighlander

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14

Montag, 6. Oktober 2008, 11:01

Wenn D sich also lange genung zeit zur Prüfung läßt, also so im Extremfall etwa bis zu 15 Jahren, dann kann man nach der Logik zwar keinen ausl. FS erwerben, aber das hat den Vorteil, danach ist eine MPU auch nicht mehr erforderlich.



Glaubt Ihr nicht, das sich dies ab 2013 auch ändern wird? Kann doch eigentlich nicht angehen. Heutzutage müssen Sie ja keine Akten mehr im Keller stappeln,
läuft doch alles elektronisch. Warum sollten Sie einen Daten-Admin hinsetzen, der alles über 15 Jahre löscht? :denk:

:wink:
Wer zum Risiko bereit ist, geht oft sehr weit, um nicht zu
kurz zu kommen



Epox

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15

Montag, 6. Oktober 2008, 11:25

Wenn D sich also lange genung zeit zur Prüfung läßt, also so im Extremfall etwa bis zu 15 Jahren, dann kann man nach der Logik zwar keinen ausl. FS erwerben, aber das hat den Vorteil, danach ist eine MPU auch nicht mehr erforderlich.


Denke mal es geht hier in dem Schlußantrag,um folgende Fallgruppen,Antrag auf Wiedererteilung bzw. Neuerteilung,danach Anordnung einer MPU,die negativ
ausgefallen ist.Später wurde ein EU-FS im Ausland erworben.
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

KloPpY

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16

Montag, 6. Oktober 2008, 11:52

Da steht doch laut und deutlich worum es bei der Vorlagefrage geht:

Zitat

Vorlegendes Gericht
Landgericht Siegen
Partei des Ausgangsverfahrens
Frank Weber
Vorlagefrage
Ist die Richtlinie 91/439/EWG1, Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 und 4, so auszulegen, dass es einem Mitgliedsstaat verwehrt ist, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung nach Maßgabe eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit deshalb nicht anzuerkennen beziehungsweise abzuerkennen, weil seinem Inhaber in dem erstgenannten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen wurde, nachdem ihm in einem anderen Mitgliedsstaat eine so genannte "zweite" EU-Fahrerlaubnis erteilt worden war, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis auf einem Vorfall/Fehlverhalten fußt, der/das in die Zeit vor Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedsstaat fällt?
Das hier nun diskutiert wird, ob alle EU-FS mit oder ohne EU-WS aberkannt werden sollen oder nicht, geht einfach zu weit!
Ich finde es erschreckend, dass einige EU-FS-Inhaber mit D-WS nun allen anderen so in den Rücken fallen finde ich sehr traurig.
Wo wir doch noch vor dem Urteil im Juni 08 alle in einem Boot gesessen haben! :ka:

Linus28

unregistriert

17

Montag, 6. Oktober 2008, 13:10

................
Ich finde es erschreckend, dass einige EU-FS-Inhaber mit D-WS nun allen anderen so in den Rücken fallen finde ich sehr traurig.
Wo wir doch noch vor dem Urteil im Juni 08 alle in einem Boot gesessen haben! :ka:
:so23:

der Sachse

unregistriert

18

Montag, 6. Oktober 2008, 16:28

Ich kann mich noch gut erinnern als die Wiedemann/ Zerche Urteile gefällt wurden. Da musste ich von einem User :pfiff: Beiträge löschen da der über Seiten gepostet hat wie froh er ist das er nen PL schein hat und das ihm den keiner mehr nehmen kann. Diese Beiträge waren genau so daneben wie der hier über den jetzt :motz: wird. Aber das ist jetzt wohl was anderes. :denk:

KloPpY

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19

Montag, 6. Oktober 2008, 16:53

Daran kann ich mich auch noch gut erinnern. :motz: Aber nichts desto trotz sollten wir nun wieder zum Topic zurück kommen.

Ich hoffe nicht, dass noch mehr solche Fälle auftauchen, denn solche Vorlagefragen werden auch den EU-Richtern (oder wem auch immer beim EU-GH) bald Zweifel aufkommen lassen.
Wir können doch alle nur glücklich darüber sein, dass es beim ganzen FS-HickHack doch eigentlich nur um Anerkennung von Dokumenten eines Mitgliedsstaats geht...

In diesem Sinne Mädelz und Jungz: Bleibt sauber auf der Straße und denkt daran, dass es die letzte Chance ist!

Ferdiwoh

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20

Montag, 6. Oktober 2008, 17:15

Wenn ich dass jetzt richtig verstehe, und Yves Bot mit seinen Anträgen durchkommen sollte, dann können auch Führerscheine mit ausländischem Wohnsitz aberkannt werden, wenn sie hier in Deutschland einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt und nicht zurückgezogen haben? Und alle anderen nicht?



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"Wenn du kritisiert wirst, dann musst du etwas richtig machen. Denn man greift nur denjenigen an, der den Ball hat."

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