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Epox

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Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09

1

Mittwoch, 27. August 2008, 12:15

Stellungnahme des Justizministerium von NRW zum Führerscheintourismus

Auszug aus dem PDF-Dokument:

Zitat

IV.5. Führerscheintourismus
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26.06.2008 erneut bekräftigt, dass Deutsch-land grundsätzlich die Führerscheine anderer Mitgliedstaaten anerkennen muss, auch wenn sie nach dem Entzug einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt worden sind; Deutschland könne jedoch – so die Richter – die Anerkennung dieser Führerscheine verweigern, wenn die Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung der Führerscheine ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellungsland hatten (Az.: C-329/06, C-343/06, C-344/06 bis C-336/06).
Das Urteil geht zurück auf die Klagen mehrerer deutscher Staatsangehöriger, die sich nach dem Entzug der Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkohol- oder Drogeneinfluss in die Tschechische Republik begeben hatten, um sich dort tschechische Führerscheine ausstellen zu lassen und sich so einem nach deutschem
Quelle:http://www.justizministerium-nrw.de/WebP…008/2008_02.pdf
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

fixron

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2

Mittwoch, 27. August 2008, 13:16

und wieder dieses wunderschöne wort: ORDENTLICHER WOHNSITZ !?!?!?!?
was verdammt kruzifix nochmal heißt diese schei... :motz:
wenn ich einen eingetragenen ws in der cz habe. ist das nun ein ordentlicher wohnsitz oder was?????????? ich dreh durch :vogel: :Dikus: :ws: :kloppe: ;( X( :cursing: :| :blow: :sn: :a: :a: :rp: :rock: :bumm: :wurf: :böse: :denk: :KlSM: :KlSM: :greubel: :greubel: :tit:

bitebittebitte, wer kann es beantworten. ist doch so eine kleine oberleichte frage?
Exoriare aliquis nostris ex ossibus ultor !

Epox

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3

Mittwoch, 27. August 2008, 14:02

@fixron,
hier mal ein Auszug aus der EU-Rilli zum Thema ordentlicher Wohnsitz:

Richtlinie 2006/126 EG
Artikel 12
Ordentlicher Wohnsitz

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort,
an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher
Bindungen oder — im Falle eines Führerscheininhabers
ohne berufliche Bindungen — wegen persönlicher Bindungen,
die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und
dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens
185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen
berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen
Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an
verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten
muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen,
sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese letztgenannte
Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber
in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags
von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität
oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen
Wohnsitzes zur Folge.

Gruss Epox :wink:
Die USA haben Barack Obama,
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fixron

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4

Mittwoch, 27. August 2008, 14:46

@fixron,
hier mal ein Auszug aus der EU-Rilli zum Thema ordentlicher Wohnsitz:

Richtlinie 2006/126 EG
Artikel 12
Ordentlicher Wohnsitz

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort,
an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher
Bindungen oder — im Falle eines Führerscheininhabers
ohne berufliche Bindungen — wegen persönlicher Bindungen,
die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und
dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens
185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen
berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen
Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an
verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten
muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen,
sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese letztgenannte
Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber
in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags
von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität
oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen
Wohnsitzes zur Folge.

Gruss Epox :wink:


danke Epox, ich kenne diesen abschnitt 100-fach, aber ich bin offensichtlich zu stumpf, um ihn zu checken.
vielleicht kannst du mir nochmal helfen. wenn ich jetzt seit anfang des jahres arbeitslos bin, habe einen ws in deutschland, bayern (würg), habe aber eine flamme (frau, geliebte, wie auch immer) in cz... wo und wie sind dann meine persönlichen bindungen? berufliche bindungen gibts also keine. 2. ich habe ein flamme in cz, die besuche ich natürlich ständig (meine triebfeder), aber ich komme halt auch oft nach dtl. weil ich da eben auch bindungen habe...wo ist jetzt der ordentliche ws??? :ka:

ich meine, und wie wollen die denn überhaupt wissen oder dahinter kommen, wie und was es tatsächlich ist. die werden doch niemand rund um die uhr beschatten, oder??

vielen dank! :klatsch:
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Asrael« (27. August 2008, 16:17)


JoeCool71

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5

Mittwoch, 27. August 2008, 15:04

Wenn du nachweisen kannst, das du dich regelmäßig (am besten ÜBERWIEGEND) in Land X aufhälst kannst du das als deinen WS angeben. Die 185 Tage sind in diesem Sinne dann sekundär. Auch ob du aus pers. oder beruflichen Gründen dort wohnst ist 2 Rangig.

Entscheidend ist eben, das du tatsächlich glaubhaft machen kannst, das du dich regelmäßig dort aufhälst. Ne einfache Aussage von deiner "Flamme" wird da sicher nicht reichen. Eher schon Quittungen, Tankbelege, Flugtickets, Nachweis über Bankkonto im Betreffenden Land - im Idealfall Meldeadresse etc.
Wer kämpft kann verlieren, wer NICHT kämpft hat schon verloren :!: (B. Brecht)

fixron

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6

Mittwoch, 27. August 2008, 16:00

okay, sorry, habe ein wichtiges detail vergessen: ich habe einen ws in der cz und dieser steht auch in meinem fs.
damit erübrigen sich die anderen dinge??? ist das beweis genug?
dann habe ich zwei ordentliche ws´e?
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