Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Zitat
IV.5. Führerscheintourismus
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26.06.2008 erneut bekräftigt, dass Deutsch-land grundsätzlich die Führerscheine anderer Mitgliedstaaten anerkennen muss, auch wenn sie nach dem Entzug einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt worden sind; Deutschland könne jedoch – so die Richter – die Anerkennung dieser Führerscheine verweigern, wenn die Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung der Führerscheine ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellungsland hatten (Az.: C-329/06, C-343/06, C-344/06 bis C-336/06).
Das Urteil geht zurück auf die Klagen mehrerer deutscher Staatsangehöriger, die sich nach dem Entzug der Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkohol- oder Drogeneinfluss in die Tschechische Republik begeben hatten, um sich dort tschechische Führerscheine ausstellen zu lassen und sich so einem nach deutschem
Quelle:http://www.justizministerium-nrw.de/WebP…008/2008_02.pdf
:blow:
:tit: Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
@fixron,
hier mal ein Auszug aus der EU-Rilli zum Thema ordentlicher Wohnsitz:
Richtlinie 2006/126 EG
Artikel 12
Ordentlicher Wohnsitz
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort,
an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher
Bindungen oder — im Falle eines Führerscheininhabers
ohne berufliche Bindungen — wegen persönlicher Bindungen,
die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und
dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens
185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen
berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen
Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an
verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten
muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen,
sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese letztgenannte
Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber
in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags
von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität
oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen
Wohnsitzes zur Folge.
Gruss Epox![]()
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Asrael« (27. August 2008, 16:17)
Registrierungsdatum: 27. Juni 2008
Geschlecht: Männlich
Wohnort: EUROPA
Führerschein aus: EUROPA
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