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Registrierungsdatum: 29. Mai 2007

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Führerschein aus: D - erfolgreich umgeschrieben!

1

Sonntag, 20. Juli 2008, 10:03

EuGH-Urteil stärkt Bedeutung des Wohnsitzes - Falsche Eintragung führt zu Ungültigkeit

Zitat

Aufgrund des aktuellen EuGH-Urteils vom 26.06.2008 (Rechtssachen C 329/06 und C 343/06) richten sowohl die Medien als auch Erwerber von EU-Führerscheinen ihr Augenmerk verstärkt auf die nunmehr unumstößliche Rechtsprechung zum Wohnsitzprinzip.

Vermittler springen auf diesen Zug auf und bieten unterschiedlichste, schnelle Lösungen an, damit ältere Führerscheine - vor allem aus Polen und der Tschechischen Republik - , in denen unter Ziffer 8 (auf der Vorderseite der Fahrerlaubnis) eine deutsche Stadt oder Adresse als Wohnsitz vermerkt ist, noch schnell in eine bestandssichere Variante umgewandelt werden.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der Eintragung des Wohnsitzes um eine fakultative Angabe handelt. Auch ohne Eintragung einer Angabe zu Ziffer 8 kann es sich hierbei dennoch um einen legal ausgestellten Führerschein handeln.
Sollten nicht die entsprechenden Dokumente als Nachweis verfügbar sein, erhalten die Führerscheininhaber spätestens durch einen Anruf bei der ausstellenden Behörde Klarheit, ob die vorhandene Fahrerlaubnis dort registriert ist.

Insbesondere bei dem Neuerwerb eines EU-Führerscheines ist Achtung geboten, denn in seinem Urteil vom 26.06.2008 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun endgültig eine Regelung der aus dem Jahr 1998 stammenden Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bestätigt, nämlich das Wohnsitzprinzip.
Dieses sieht zwei legale Varianten vor, um in einem anderen EU-Staat eine Fahrerlaubnis zu erwerben, die auch in Deutschland Bestandskraft hat.

Möglichkeit 1: Der Führerscheininhaber hat sich nachweislich als Schüler oder Student zu der Zeit für mindestens ein halbes Jahr in dem Land aufgehalten, das ihm seine Fahrerlaubnis ausgestellt hat. In diesem Fall verbleibt der ordentliche Wohnsitz (Hauptwohnsitz) weiterhin in Deutschland. Der Nachweis kann zum Beispiel durch die Schulanmeldung, die Immatrikulationsbescheinigung oder auch durch den Nachweis erworbener Kenntnisse erfolgen.

Möglichkeit 2: Durch glaubwürdige Beweise kann der Führerscheininhaber nachweisen, dass er für mindestens 185 Tage in dem Land seinen Lebensmittelpunkt hat / gehabt hat, in dem seine Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist. Dies können z.B. sein: berufsbedingter Aufenthalt, Arbeitssuche, private und persönliche Bindungen, Mietvertrag.

Die EU-Staaten gehen mit der Wohnsitzregelung unterschiedlich um:
1. Der eine oder andere Staat erlaubt die Aushändigung schon wenige Tage nach Beginn der 185-Tage-Frist, ohne weitere Kontrollen und Auflagen.
2. Manche Staaten überprüfen den Aufenthalt während der ersten sechs Monate in unregelmäßigen Abständen und vermerken in ihren Unterlagen, wenn die angemeldete Person nicht angetroffen wird.
3. Diese Kontrolle kann zum Beispiel auch durch die Zustellung von Post an die Meldeadresse erfolgen. Oftmals sind diese Schreiben ausschließlich in der Landessprache abgefasst, so dass eine richtige Beantwortung ohne Kenntnisse der Landessprache ausgeschlossen ist. Erfolgt auf das zugestellte Schreiben innerhalb einer angemessenen Frist keine Antwort, wird davon ausgegangen, dass es sich um unrechtmäßiges Vorgehen handelt.
4. Manchmal reicht auch schon allein die Überprüfung der Adresse, um Betrugsabsichten aufzudecken, weil es sich zum Beispiel offensichtlich um eine Scheinmeldeadresse handelt. Somit werden keine Dokumente (Fahrerlaubnis etc) ausgehändigt.
5. Eine andere Vorgehensweise ist, die Fahrerlaubnis an den Ablauf von 185 Tagen oder auch das Vorhandensein einer Geburtsnummer zu koppeln. In beiden Fällen vergehen sehr schnell 185 Tage ohne ein konkretes Ergebnis, dass heißt, alle erforderlichen Schritte sind zwar durchgeführt, doch das gewünschte Ergebnis, nämlich der Erhalt der Fahrerlaubnis lässt auf sich warten.
6. Abschließend sei hier die Auslegung genannt, dass die 185 Tage Aufenthalt in einem Kalenderjahr nachgewiesen werden müssen.


Beim Kampf gegen den Führerscheintourismus sind der Kreativität der EU-Staaten dabei kaum Grenzen gesetzt.

Sei es
• Lehrmaterial, das nur in der Landessprache vorliegt
• Prüfungen, zu denen kein Dolmetscher zugelassen wird
• durch Kontrollen der Ausweisdokumente und Fahrscheine bei der Einreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder in Kleinbussen
• oder auch der Nachfrage nach dem Grund der Einreise
um nur einige Beispiele zu nennen.

Gleichzeitig wird auch gegen die Anbieter von Dienstleistungen zum EU-Führerscheinerwerb auf nationaler Ebene vorgegangen: kurzfristige Erlasse von Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen an Verwaltungsbehörden, Überprüfungen von Fahrschulen, Nachprüfung der absolvierten Fahrstunden und die Kontrolle korrekter Prüfungsabläufe sind nur einige der bereits realisierten Maßnahmen in manchem EU-Staat.

In Schwierigkeiten geraten werden vor allem Führerscheininhaber, die zwar als Führerscheintouristen eine Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben haben, dies jedoch durch keine Registrierung bei der Ausländerbehörde oder sonstige Dokumente (Unterlagen der Fahrschule über abgelegte Prüfungen, Antragskopie bei der ausstellenden Stelle etc.), geschweige denn durch einen entsprechenden Wohnsitzeintrag im Führerschein nachweisen können. In diesen Fällen ist insbesondere seit dem aktuellen EuGH-Urteil mit massiven Schwierigkeiten bei der ersten Kontrolle durch die deutschen Organe zu rechnen.

Fazit: Personen, die sich für den Erwerb einer auch in Deutschland uneingeschränkt gültigen Fahrerlaubnis interessieren, sollten sich genau informieren und absichern, bevor sie voreilige und übereilte Entscheidungen treffen. Mit entscheidend hierbei ist das Ausstellungsdatum der Fahrerlaubnis vor dem 19.01.2009; an diesem Tag tritt unter anderem Artikel 11, Absatz 4 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie in Kraft, auch wenn mancher Anbieter von EU-Führerscheinen behauptet, bis 2011 oder sogar 2013 bliebe alles beim Alten.

Denn ab Anfang 2009 ist Deutschland nicht mehr verpflichtet, die Fahrerlaubnis einer Person mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland ohne Überprüfung anzuerkennen.


Dieser Artikel ist verfasst nach bestem Wissen, erhebt jedoch nicht den Anspruch einer rechtsverbindlichen Beratung oder Rechtsberatung, die ausschließlich Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten bleibt!
quelle: http://www.openpr.de/news/226051/EU-Fueh…ueltigkeit.html
„Ich finde schon Gehen eine unnatürliche Bewegungsart, Tiere laufen, aber der Mensch sollte reiten oder fahren.“ Gottfried Benn, Schriftsteller

der Sachse

unregistriert

2

Sonntag, 20. Juli 2008, 10:31

Mit entscheidend hierbei ist das Ausstellungsdatum der Fahrerlaubnis vor dem 19.01.2009; an diesem Tag tritt unter anderem Artikel 11, Absatz 4 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie in Kraft, auch wenn mancher Anbieter von EU-Führerscheinen behauptet, bis 2011 oder sogar 2013 bliebe alles beim Alten.


Nur dürfte gerade dieser Artikel 11 schlicht und einfach nicht anwendbar sein. Angenommen du wanderst aus, machst logischerweise deinen neuen Schein im Ausland, was du ja sogar musst um nicht gg die Fs-Rilie zu verstoßen(Ws-Prinzip). Wär dieser Artikel anwendbar, hättest du praktisch ein lebenslanges Fahrverbot in Deutschland, was es aber EU-Rechtlich gar nicht gibt.

Ausserdem hebelt Artikel 13 der 3 Fs Rilie den Artikel 11 schon wieder aus.


Zitat

Artikel 13 der 3 Fs Rilie
2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.



Auch sehr Interessant was diese Institution macht, die diesen Bericht veröffentlicht hat:


Zitat

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bergluft

Anfänger

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3

Samstag, 6. September 2008, 19:09

hallo,

ich studiere seit 2 jahren in österreich und habe dort seitdem auch einen nebenwohnsitz.
habe meine fahrerlaubnis vor ca 2.5 jahren in deutschland verloren.

wollte nun ab oktober eine eu-fe in österreich machen.

-würdet ihr mir davon abraten oder kann ich das ohne sorgen tun?
-darf ich danach mit der fe in deutschland fahren?
-ich sollte den eu-fe vor dem 19.01. fertig haben, oder spielt das bei mir keine rolle, da ich ja wirklich in österreich lebe!?

ich habe schon einiges gelesen im forum, allerdings blicke ich nicht so wirklich durch, deswegen habe ich nun mal meine grundlegenden fragen prägnant formuliert.

vielen dank

Pioneer

unregistriert

4

Samstag, 6. September 2008, 20:53

Bei tatsächlichem Studium im EU-Ausland ist auch ein dort erworbener FS gültig, auch in D.

Probleme wird es sicher geben, da dann faktisch der FS-Inhaber beweispflichtig ist für die Umstände des FS-Erwerbs, sonst wird sicher versucht werden, auf den FS eine NU zu erteilen.

Es gibt hier im Forum den User @ Joe Cool71, der mit Studium in UK das bereits erfolgreich so gehandhabt hat.
Zu genauen Auskünften, zum Teil aber auch hier im Forum nachzulesen, empfehle ich eine PN an den User, da die Fälle ähnlich gelagert sind.

Oberklops

Zauberlehrling

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Beiträge: 1 589

5

Sonntag, 7. September 2008, 12:32

Issa nich Du Mod - Inhaber eines Dokumenres sind nicht beweispflichtig sondern Aussteller desselben. :Ma:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

Pioneer

unregistriert

6

Sonntag, 7. September 2008, 13:15

Das ist im Prinzip sicher richtig, nur in diesem Sonderfall wird man wohl dann selbst den Nachweis erbringen müssen, da sonst einfach eine NU erteilt wird und das war es dann erstmal. Dann kommt der Rechtsweg und der läßt sich vermeiden.
Wenn die Sachlage tatsächlich so ist, wie behauptet, dürfte das kein Problem sein und dann ist Ruhe. ( hoffentlich )
War beim User JoeCool71 ähnlich und ist auch irgendwie nachvollziehbar.

bergluft

Anfänger

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7

Donnerstag, 11. September 2008, 13:15



Probleme
wird es sicher geben, da dann faktisch der FS-Inhaber beweispflichtig
ist für die Umstände des FS-Erwerbs, sonst wird sicher versucht werden,
auf den FS eine NU zu erteilen.




Was genau bedeutet das für mich? Also wie kann ich diese NU umgehen?

Pioneer

unregistriert

8

Donnerstag, 11. September 2008, 14:01

Zunächst bestehen mal überhaupt keine Bedenken, den FS in Österreich zu erwerben, da er bei den vorliegenden Umständen auch in D Gültigkeit erlangt.
Ob es überhaupt zu Problemen mit einer D-FSST kommt, ist dann auch eher unwahrscheinlich, da der Fs mit der ausl. Adresse ausgestellt wird.
Das Problem liegt darin, das bei einem Studienaufenthalt kein Wohnsitz begründet wird, der FS in diesem Fall aber trotzdem gültig ist.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aber nicht aus dem Dokument, solange der ausl. WS eingetragen ist, daher sollte es selbst in D ohne Probleme laufen. Sollten wider Erwarten dann doch welche auftreten, ist der Nachweis des Auslandsstudiums leicht zu führen und dann ist die Sache auch irgendwann endgültig vom Tisch.

bergluft

Anfänger

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9

Donnerstag, 2. Oktober 2008, 16:32

spielt es eine rolle, ob ich einen nebenwohnsitz oder hauptwohnsitz in österreich habe oder ist das egal. und welche rolle spielt mein hauptwohnsitz in deutschland?sollte ich den abmelden?

schnellmpu

unregistriert

10

Donnerstag, 2. Oktober 2008, 18:40

Zitat

1. Der eine oder andere Staat erlaubt die Aushändigung schon wenige Tage nach Beginn der 185-Tage-Frist, ohne weitere Kontrollen und Auflagen.
endlich können wir uns drauf einigen, dass eine erteilung innerhalb der 185 tage "ok" ist und NICHT gegen die eu-rl verstösst. :DK:

Pioneer

unregistriert

11

Freitag, 3. Oktober 2008, 07:59

@ bergluft

Die Bezeichnungen Haupt- und Nebenwohnsitz sind deutsche Konstruktionen und werden im Ausland nicht in der Form unterschieden.
Dort hat man einen oder eben mehrere WS unabhängig von Haupt oder Neben.

Für eine Rili-konforme FS-Erteilung ist grundsätzlich eine Abmeldung in D nicht erforderlich, aber sie ist anzuraten, um eben genau diese Diskussion mit D im Nachherein dann nicht führen zu müssen. Es ist im Grunde als zusätzliche Absicherung zu sehen, und wer aus persönlichen Lebensumständen heraus so verfahren kann, sollte es dann auch so machen.

Wenn es nur einen Wohnsitz zum Zeitpunkt der FS-Ausstellung gibt, und der ist im EU-Ausland, kann auch nur dieses EU-Land für die FS-Erteilung zuständig sein, und , mangels WS, keinesfalls D.

Das zu konstruieren, gelingt nicht mal den D-Verwaltungen.

Gallier

Profi

Registrierungsdatum: 26. Dezember 2007

Beiträge: 1 348

12

Freitag, 3. Oktober 2008, 10:56



Für eine Rili-konforme FS-Erteilung ist grundsätzlich eine Abmeldung in D nicht erforderlich


Woher hast du diese Info? (Für mich eine Mutmaßung)
Habe eben genau das Gegenteil gehört von meiner FSST und würde hier gern durchblicken!
Meine FSST meinte daß es grundsätzlich nicht verboten ist mehrere Wohnsitze auch im Ausland zu haben, jedoch wenn es um die 3. FS Richtlinie geht verbiete es eben diese mehrere WS zu haben...
Lieber stehend sterben als knieend leben

Pioneer

unregistriert

13

Freitag, 3. Oktober 2008, 20:28

Dann sollen die mal einem die Rili in die Hand drücken, der die auch lesen kann.

Solch einen Unfug von einer FEB kann auch nur ein völlig hinter dem Mond lebender Sachbearbeiter verzapfen.

Oberklops

Zauberlehrling

Registrierungsdatum: 8. Dezember 2007

Beiträge: 1 589

14

Samstag, 4. Oktober 2008, 00:50

@Gallier - wenn Du mal wieder mit Deiner FEB kommunizierst, frag mal nach dem Begriff Niederlassungsfreiheit und was sie davon halten. Google den aber vorher mal sicherheitshalber für Dich selbst mal durch :wink:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

bergluft

Anfänger

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Beiträge: 45

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Wohnort: Wien

15

Montag, 6. Oktober 2008, 13:31

will mich jetzt in österreuich zu für den führerschein anmelden. sollte ich dies einfach bei der fahrschule tun oder zur fahrerlaubnisbehörde gehen? die einen fahrschulen meintenh, ich solle einfach zu ihnen mit personalausweis kommen, andere meinten ich sollte das mit der fahrerlaubnisbehörde klären.

also meine sperrfrist in deutschland ist abgelaufen, allerdings habe ich in D einen entzogenen führerschein. kennt sich jemand aus, ob die österreicher deswegen stress machen. theoretisch könnte es ja sien, dass ich die österreichische mpu machn muss oder?

kann mir jemand eine bestimmte vorgehensweise empfehlen? wieviel soll ich den behörden sagen oder auch nicht sagen?

danke euch!

ohighlander

Schüler

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16

Montag, 6. Oktober 2008, 13:51

@bergluft

Ich kann Dir eine Fahrschule in Wien empfehlen, wo man den Schein innerhalb ner Woche oder 10 Tagen bekommt.
Anmelden, 200eur Anzahlung und gleich am selben Tag ab zur nächste Querstrasse zur Arztuntersuchung. Und los gehts!
Ausserdem bieten Sie Dir eine Lern CD-Rom an, die ich übrigens noch habe und ggf als ISO-Datei irgendwo hinterlegen könnte.
Leider nicht in der Database des Forums, da ich nicht das Copyright besitze. (50eur hatte ich dafür bezahlt) -

:kuck: http://www.mohaupt.at/

Wahrscheinlich fragst Dich jetzt warum ich dann nicht wieder einen FS habe. Ganz einfach, die Grünen hatten mir ein Ei mit
Rechtsmissbrauch gelegt. Aber das ist eine andere Geschichte.

Und auch wenn Pioneer vom Gesetz her recht hat, wenn es nur irgendwie geht, melde Dich in D ab.
Denn wenn Du deutscher Staatsbürger bist fragen die Össis (ich bin auch einer) nach.
Mich hatten die Grünen sogar danach in D angeschrieben. Mittlerweile ist alles geklärt, aber ich glaube zu einem "leichten" FS brauch ich mich nicht mehr anmelden. Und nochwas: Vergiss nicht die 185 Tage. Ich hatte diese Frist nämlich eingehalten. Auch wenn nur durch Zufall!

Nochmals zur Fahrschule:
Es ist zwar ein kleines Büro mit einer alten Dame als Chefin, aber die hilft. Auch mir hat Sie geholfen, aber ich sollte dann noch wegen einer anderen Vorgeschichte zum Verkehrsamt und da konnte Sie nichts machen. Wahrscheinlich hätte ich den FS sogar schon in der Tasche, aber ich hatte leider
keine Zeit mehr fürs Verkehrsamt, da ich meine Urlaubstage dafür verbraten hatte. Und zw Weihnachten und Silvester fand ich keinen Arzt auf die Schnelle, der
mich begutachten hätte können. Naja :sw27: :sw27: :sw27:

Grüsse :wink:

Ein Preisbeispiel: Da werden manche Augen machen :lol:

www.mohaupt.at/images/stories/Preisliste…pecial_0108.pdf
Wer zum Risiko bereit ist, geht oft sehr weit, um nicht zu
kurz zu kommen


Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »ohighlander« (6. Oktober 2008, 13:55)


Ahoi-Brause

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17

Montag, 6. Oktober 2008, 16:07

hä??... ämh, wie kann es sein, dass es so billig ist, ausgerechnet bei den österreichern :ka: hätte nie gedacht, dass die günstiger sind als dtl, geschweige den die tschechen.

sieht man mal wieder, wieviel andernorts mit dem elend der leute geld gescheffelt wird! aber ok, freiheit kostet, und zwar überall unterschiedlich :whistling:

der Sachse

unregistriert

18

Montag, 6. Oktober 2008, 16:16

sieht man mal wieder, wieviel andernorts mit dem elend der leute geld gescheffelt wird!


Ich kann bei dem Preis keinen WS erkennen. Rechne den mal mit 500€ dazu bist du bei 1577, dazu noch der Dolmetcher und dein persönlicher Hans der dir die ganzen Behördengange abnimmt bzw dich dahin begleitet weil du kein Wort CZ/Pl sprichst usw. Wo ist dann noch die Abzocke bei 1700-1800 € (Schnitt) :greubel:

Edit; grade noch gesehen, da kommen ja auch noch mal ca 240 euro drauf (steht ganz unten im Angebot), dann bist du bei ca 1800€. Immer noch sooooo billig?

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »der Sachse« (6. Oktober 2008, 16:20)


ohighlander

Schüler

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Beruf: kaufm. Angestellter

19

Montag, 6. Oktober 2008, 18:04

@Sachse

da hast Du natürlich recht! Mir kostete die Meldeadresse natürlich als Össi nichts (Kontakte in Wien) :VL2:

Liebe Gruesse :wink:
Wer zum Risiko bereit ist, geht oft sehr weit, um nicht zu
kurz zu kommen



Ahoi-Brause

Schüler

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20

Montag, 6. Oktober 2008, 18:21

oops!... ok, nicht bedacht. danke für die korrektur! nein, nicht mehr so ganz billig. wobei, im verhältnis?... wenn man das normale preisgefälle ö-d betrachtet?... für österreich eigentlich doch noch recht günstig, oder.