@ Ferdiwoh. So steht es in Artikel 11 der Richtlinie, richtig. Das Problem ist aber, das dieser Artikel 11 in der Praxis nicht anwendbar ist!
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der Sachse
unregistriert
Das mag der EuGH in 2-3 Jahren durchaus auch so sehen
Zitat
Artikel 13 der 3 Fs Rilie
2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »der Sachse« (21. Juli 2008, 16:48)
Zitat
Artikel 13
Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden Führerscheinen
1. Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest.
Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6 erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften vornehmen.
2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.
Zitat
Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der Führerscheine
// Steckbrief Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Medusa« (21. Juli 2008, 17:38)
der Sachse
unregistriert
Bis dahin wird m. E. D. aber versuchen einem Betroffenen daraus FoFE zu drehen.
Zitat
Nach einer Mitteilung der ARGE Verkehrsrecht im DAV wirft diese Regelung aber erhebliche Probleme auf. Bei bestimmten Konstellationen (zB Umzug in einen anderen Mitgliedsstaat während bzw. nach der Sperrfrist) haben weder der ursprüngliche noch der aktuelle Mitgliedsstaat die Ausstellungskompetenz.
Ob die Fahrerlaubnisse, die “unter Umgehung” der MPU erworben wurden/werden, nach Inkrafttreten der Richtlinie entzogen werden können, sei auch unklar. Nach einer Regelung darf ein vor dem 19.01.2013 erteilter Führerschein auf Grund der Bestimmungen weder entzogen, noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden. Unklar ist vom Regelungszusammenhang her die Frage, ob sich dies nur auf eine bestimmte Vorschrift bezieht, die die Gültigkeit alter Führerscheine regelt oder auf die o.a. Sonderregelung. Hier sieht die ARGE Verkehrsrecht ein derart großes Konfliktpotential, daß der EUGH auch hierüber wieder entscheiden muß.
Versuchen vielleicht, aber wir sind uns einig das die damit niemals durchkommen. Ich denke die werden nicht mal das.Bis dahin wird m. E. D. aber versuchen einem Betroffenen daraus FoFE zu drehen.
Hier ist auch ein Artikel drüber, finde ich ganz interessant.
), mag schwierig werden. Da muß man wohl dem richtigen Kandidaten den Weg weisen
.
übernehmen.
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unregistriert
Ich wollte damit sagen das dieser Artikel 11 einfach nicht mit dem EU-Vertrag vereinbar ist, und damit schlicht und einfach nicht anwendbar ist.
Und wenn doch, muß es der EuGH richten
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. Statt "nix" würde ich aber sagen massive Probleme mit FoFE für spätere EU-FE Erwerber - zumindest bis sie sich zum EuGH hochgeklagt haben ..
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unregistriert
Grüsse - nette.
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kommt später wieder, der Oberklops, aber er kommt.
Nette Grüße Registrierungsdatum: 7. August 2008
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@medus - denk nicht, ich bin fertig mit Dirkommt später wieder, der Oberklops, aber er kommt.
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