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Registrierungsdatum: 29. Mai 2007

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Montag, 30. Juni 2008, 21:56

Recht der Europäischen Union

Recht der Europäischen Union

-# Das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und aufzuhalten, ist Gegenstand des EG-Vertrages, der Richtlinie 2004/38/EG und weiterer Rechtsvorschriften.

-Durch die Unionsbürgerschaft entsteht zwischen dem Bürger und Union ein Rechteverhältnis, wobei Pflichten für die Bürger (etwa eine europäische Wehrpflicht) bislang nicht vorgesehen sind. Zu diesen Rechten gehören insbesondere: Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht, Diskriminierungsverbot, Kommunalwahlrecht, Wahlrecht zum Europäischen Parlament, diplomatischer und konsularischer Schutz, Petitions- und Beschwerderecht und das Recht, in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu kommunizieren.

-Freizügigkeit bezeichnet grundsätzlich das Ausleben von Freiheiten, sei es auch gegen geltende Moralvorstellungen.

Im juristischen Sprachgebrauch ist es das Recht der freien Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes.

-Der Aufenthalt ist als Anknüpfungspunkt im Internationalen Privatrecht, im Ausländerrecht und im Steuerrecht von Bedeutung. Es ist zwischen gewöhnlichem Aufenthalt und schlichtem Aufenthalt zu unterscheiden.

Der gewöhnliche Aufenthalt geht regelmäßig einher mit einem Wohnsitz, der begründet wird in der Absicht zu bleiben (animus manendi) und nicht zurückzukehren (animus non revertendi), während der schlichte Aufenthalt mit letzterem verbunden ist. Der Wohnsitz ist jedoch nicht alleinige Voraussetzung dafür, einen gewöhnlichen Aufenthalt anzunehmen. Aufenthaltsnahme wird nach einem gewissen Zeitraum als gewöhnlicher Aufenthalt zu qualifizieren sein; in Deutschland sechs Monate bzw. 183 Tage, international zwischen sechs Wochen und einem Jahr.

Die Unionsbürgerschaft wurde 1992 durch den Vertrag von Maastricht eingeführt (Art. 17 EG-Vertrag). Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist zugleich Unionsbürger. Art. 17 Abs. 1 S. 2 stellt klar: "Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht."
„Ich finde schon Gehen eine unnatürliche Bewegungsart, Tiere laufen, aber der Mensch sollte reiten oder fahren.“ Gottfried Benn, Schriftsteller

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2

Dienstag, 1. Juli 2008, 09:21

Zusammenfassung EUFS von anfang bis heute!

hi,

hab mal eine Zusammenfassung gefunden,wie von Anfang bis heute,das Thema EU FS gehandhabt wurde!

noch stehen einige Verfahren ja aus und man kann noch gespannt sein,wie diese enden!

sehr langer,aber interressanter Bericht!!!


http://www.verkehrslexikon.de/Texte/EUFahrerlaubnis02.htm
„Ich finde schon Gehen eine unnatürliche Bewegungsart, Tiere laufen, aber der Mensch sollte reiten oder fahren.“ Gottfried Benn, Schriftsteller

Asrael

unregistriert

3

Dienstag, 1. Juli 2008, 10:39

Zitat

Der EuGH eröffnet jedoch Deutschland die Tür zu einer Verweigerung der
Anerkennung dann, wenn feststeht, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat
hatte. Aber auch insoweit wird die Tür nur einen Spalt weit aufgetan:
Die Feststellung, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde,
muss sich nämlich entweder unmittelbar aus dem Führerschein selbst
ergeben oder aus Feststellungen des Ausstellerstaates stammen
, die
"unbestreitbar" sind; Ermittlungsergebnisse deutscher Behörden scheiden
somit als Tatsachenfeststellungsgrundlage für einen Scheinwohnsitz aus.

Insoweit äußert sich der Gerichtshof (Rd.-Nr. 73) wie folgt.
Das ist ja genau das was ich hier immer sage,nur wird ja immer gegenargumentiert :knips:

Surcouf

Anfänger

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4

Dienstag, 1. Juli 2008, 11:03

Yo, viel zu lesen, aber es lohnt sich.

Und stimmt, das sagst Du schon die ganze Zeit ;)

Vielen Dank, Asrael.