Der EuGH eröffnet jedoch Deutschland die Tür zu einer Verweigerung der
Anerkennung dann, wenn feststeht, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat
hatte. Aber auch insoweit wird die Tür nur einen Spalt weit aufgetan:
Die Feststellung, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde,
muss sich nämlich entweder unmittelbar aus dem Führerschein selbst
ergeben oder aus Feststellungen des Ausstellerstaates stammen, die
"unbestreitbar" sind; Ermittlungsergebnisse deutscher Behörden scheiden
somit als Tatsachenfeststellungsgrundlage für einen Scheinwohnsitz aus.
Insoweit äußert sich der Gerichtshof (Rd.-Nr. 73) wie folgt.
Das ist ja genau das was ich hier immer sage,nur wird ja immer gegenargumentiert