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Montag, 30. Juni 2008, 21:32

EU-FE / WS nach Erwerb / Neuausstellung

http://www.frag-einen-anwalt.de//forum_t…?topic_id=42413

Zitat

Ich bitte im Zusammenhang mit den EuGH Urteilen zur EU-FE um eine Einschätzung folgender 2 Sachverhalte.

Ein EU-FE Inhaber mit dt. Wohnsitzeintrag in der EU-FE, der

a) bisher unentdeckt fuhr

oder

b) den dt. Behörden bereits bekannt ist

entschließt sich jetzt einen WS im EU-FE Einstellungsland zu begründen. Nach Ablauf der 185 Tage Regelung tauscht er seine bisherige EU-FE mit dt. Wohnsitz gegen eine mit dem neuen WS um.

Welche Folgen könnte eine spätere Kontrolle in D. für den Betroffenen haben?

Mir ist klar, daß die Antwort, wie die Frage auch, nur spekulativ sein kann. Die Einschätzung eines RAs würde mich trotzdem sehr interessieren.


Antwort von: von Rechtsanwalt Marc N. Wandt
http://www.strafzettel.de/index.html?anw…ntakt_essen.htm Kontaktdaten auf 123recht.net
Frohnhauser Straße 125, 45144 Essen, 0201/83910735, Fax: 0201/83910736
Marc N. Wandt, Essen, beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Mietrecht, Vertragsrecht.

Zitat

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Fragen, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.

In der Tat kann zum jetzigen Zeitpunkt noch niemand trefflich absehen, wie sich die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die neuen Entscheiungen einstellt. In einem vergleichbaren Fall (EU-FS mit ausl. Wohnsitz) wurde diesseits bereits am Freitag ein weiterer Eilantrag an ein Verwaltungsgericht gestellt, um die entsprechende neue Begründungslage auszutesten. Auf die Entscheidung darf man gespannt sein.

Insoweit möchte ich zunächst auf Frage a) eingehen.

In dem Ihrerseits geschilderten Fall dürfte, zumindest nach der Begründung des EuGH im Rahmen beider Entscheidungen, keine behördliche Aberkennungsverfügung erlassen werden, wenn er später mit dem entsprechenden Führerschein bekannt werden würde.

In den Begründungen heisst es sinngemäß, dass die Aussetzung der Fahrerlaubnis dem Aufnahmestaat jedenfalls dann verwehrt ist, wenn weder aus dem Führerschein selber, noch aus dem Ausstellerstaat Informationen kommen, die auf einen missbräuchlichen Erwerb hinweisen.

Solcherlei Informationen fehlen erfahrungsgemäß dann, wenn im Führerschein ein Wohnsitz im ausstellenden Mitgliedsstaat vermerkt ist. In diesem Fall kann nur die Information aus dem Ausstellerstaat noch zur Angreifbarkeit des Führerscheins führen. Erfahrungsgemäß sind die Ausstellerstaaten mit solcherlei Informationen aber zurückhaltend, auch wenn dann schlussendlich doch Auskunft erteilt wird (oftmals nach sehr langer Bearbeitungsdauer).

Insoweit spricht in Variante a) vieles dafür, dass hier nunmehr Rechtssicherheit bzgl. der Nutzungsberechtigung und (fehlender) Aberkennungsbefugnis erreicht ist.

Problematisch erscheint jedoch Variante b).

Wenn die nunmehr erfolgte Umschreibung auf Grundlage der ehedem fehlerhaft, nämlich mit deutschem Wohnsitz, erteilten Fahrerlaubnis erfolgt lässt sich zumindest vertreten, dass hier der neue Führerschein eine "Frucht eines vergifteten Baumes" ist, nämlich nur eine Umschreibung eines bereits fehlerhaft erteilten Führerscheins. Vertretbar wäre somit weiter, dass sich dieser Fehler durchzieht, vergleichbar mit einer Umschreibung eines bereits nutzungsaberkannten Führerscheines. Ein solcher dürfte in Deutschland auch keine neue Nutzungsberechtigung erlangen, wenn er in einen anderen Führerschein lediglich umgeschrieben wird. Anders verhält es sich im Bereich der Erweiterungen oder Neuerwerb nach theoretischer und praktischer Prüfung, aber das ist ein anderes Thema.

Insoweit erscheint es zumindest vertretbar, im letzten Fall weiterhin die Aberkennungsbefugnis zu bejahen.

Eine Straftat nach § 21 StVG sehe ich beidenfalls nicht. Lediglich im kurz angesprochenen Fall der Umschreibung eines nutzungsaberkannten Führerscheins kann wohlmöglich ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt geegben sein, wobei auch hier die Frage des Verbotsirrtums eine gewichtige Stellung einnehmen dürfte.

Ich weise jedoch nochmals darauf hin, dass die Frage, insbesondere zu Fall b), zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht auch nur ansatzweise entschieden worden ist und damit lediglich eine diesseitige Interpretation darstellt.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (30. Juni 2008, 22:09)