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Zitat
Die Frage ist, womit hat ein entdeckter EU-FE Besitzer mit dt. Wohnsitzeintrag zu rechnen:
- Aussetzung der Fahrerlaubnis = Nutzungsuntersagung
oder
- Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis = Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis?
Zitat
Nach diesseitiger Ansicht erscheint es zumindest zweifelhaft, selbst wenn sich aus dem Führerschein Hinweise auf einen außerordentlichen Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis ergeben, von einem generellen Nichtanerkennungsrecht der Bundesrepublik Deutschland dahingehend auszugehen, dass die Nutzung nunmehr als Fahren ohne Fahrerlaubnis klassifiziert werden kann. Dies folgt aus dem Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung der innerhalb der EU erteilten Fahrerlaubnisse.
Zitat
So war bis zum 26.06.2008 auch die Rechtsprechung des EuGH einhellig zu verstehen. Dieser hat eine Strafbarkeit bereits mit der Entscheidung Kapper verneint. Der Begriff "Anerkennung" bezieht sich, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entschiedenen Vorlagefragen von der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit herrührten, wohl auf die Frage, ob eine Aberkennung der Nutzungsberechtigung möglich ist. Dies passt auch von der Systematik eher in den Gesamtzusammenhang der Entscheidung(en) des EuGH. Schlussendlich werden sich die betroffenen Fahrerlaubnisinhaber, selbst wenn entsprechende Ermittlungsverfahren eingeleitet werden sollten, weiterhin auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen können.
Zitat
Ungeachtet der v.g. Rechtsauffassung werden die Führerscheinbesitzer, deren deutscher Wohnsitz auf dem Führerschein vermerkt ist, jedoch wahrscheinlich zukünftig eher mit Aberkennungsbescheiden der zuständigen Fahrerlaubnisbehörden, gestützt auf die neuerliche Rechtsauffassung des EuGH, rechnen müssen. Die bereits unlängst verwandte Gebründung des rechtsmissbräuchlichen Erwerbs wurde ja nunmehr durch die luxemburger Entscheidung mehr oder weniger legitimiert. Dies zumindest in den "Problemfällen".

der Sachse
unregistriert
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Nach diesseitiger Ansicht erscheint es zumindest zweifelhaft, selbst wenn sich aus dem Führerschein Hinweise auf einen außerordentlichen Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis ergeben, von einem generellen Nichtanerkennungsrecht der Bundesrepublik Deutschland dahingehend auszugehen, dass die Nutzung nunmehr als Fahren ohne Fahrerlaubnis klassifiziert werden kann.
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Dennoch verbleibt es bei meiner Auffassung, dass auch nach v.g. Entscheidungen, ein grundsätzliches Nutzungsverbot ohne entsprechende behördliche Verfügung, nicht zu begründen ist.

der Sachse
unregistriert
begnügte. Mir persönlich könnte es eigentlich egal sein, aber vielleicht hilfts ja das sich wenigstens einer mal Gedanken drüber macht das es eben nicht so klar ist wie manche das hier sehen. Aber ich denke es dauert nicht lange und wir haben den ersten "Erfahrungsbericht" Ich habe nur die Fakten genannt, entscheiden muss jeder selber
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erscheint es zumindest zweifelhaft,
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Dennoch verbleibt es bei meiner Auffassung, dass auch nach v.g. Entscheidungen, ein grundsätzliches Nutzungsverbot ohne entsprechende behördliche Verfügung, nicht zu begründen ist.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (30. Juni 2008, 21:13)
der Sachse
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der Sachse
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MEINE HERREN, WIE OFT DENN NOCH?!?
Es kann, wird & darf keine "allgemeine Nutzungsuntersagung" gaben
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(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
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(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
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die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
der Sachse
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das dies zumindest einige Amtsrichter so sehen
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Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Malikk« (6. Juli 2008, 14:59)
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