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), fahren.Asrael
unregistriert
,denn wie lange soll dieser daran sparen damit er endlich die Anmeldegebühr zusammen gespart hat.Meine Antwort währe darauf gewesen-Gut dann lasse ich das mit dem FS und bleibe weiter dauerhafter Bezieher von Hartz 4.Was meint Ihr wie die Sachbearbeiter dann schlucken weil ohne FS bist du fast unmöglich vermittelbar.
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Wenn ich meinen Lebensmittelpunkt außerhalb D hebe, muss das doch nicht zeitgleich heißen, dass ich dort auch wohne, oder irre ich mich da?Der User kann ja erstmal erklären das sein Hauptwohnsitz hier in D ist seine Meinung bzw seine Entscheidung doch in Polen zu leben kann sich ja sehr wohl doch noch mal geändert haben-bloß hier dann die Klappe halten und nicht wieder zur Arge laufen und dieses den Sachbearbeiter auf die Nase binden.
Greeetzis
Zitat
3. Rili - FoFE bei EU-FE ab 19.01.2007 - Auszug aus Artikel 12
Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.
Asrael
unregistriert
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Was auch immer "gewöhnlich in Deutschland aufhalten" bedeutet...
Zitat
Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben erwerbsfähige hilfebedürftige Personen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren, wenn sie sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
der Sachse
unregistriert
Wenn du aber deinen Lebensmittelpunkt irgendwo im Ausland hast, hast du diese Voraussetzung nicht erfüllt, und bist damit nicht berechtigt diese "Sozialleistungen" zu beziehen. Dir stehen im Jahr 14 Tage "Urlaub" zu. D.H., du darfst dich 14 Tage ausserhalb deines deutschen WS. aufhalten. Diese müssen aber vorher beantragt und genehmigt werden!Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »KloPpY« (29. Mai 2008, 14:32)
der Sachse
unregistriert
Wieso WS im Ausland leisten können? Meine Freundin hat bereits einen Wohnsitz. Dieser wird bereits bezahlt durch sie getragen.![]()
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der Sachse
unregistriert
Freundin != Eheähnliches Verhältnis! Also schmarn!
Zitat
Die eheähnliche Gemeinschaft ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der meist im Zusammenhang mit der Zuerkennung öffentlicher Leistungen für Bedürftige benutzt wird. Es ist die verrechtlichte Form des Begriffs Wilde Ehe oder „Ehe ohne Trauschein“ und beschreibt das Zusammenleben von (i. d. R. zwei) Menschen (je nach Staat auch gleichen Geschlechts) nach Art von Eheleuten, ohne dass diese jedoch formal verheiratet sind.
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Nicht alles so ernst nehmen, wie es einem vorkommt Sachse!Freundin != Eheähnliches Verhältnis! Also schmarn!
War doch nur :bb: , öhhm schmarn.
Es sei denn, Zusammenleben ist auch gleichzeitig der Lebensmittelpunkt. Allerdings müssen wir uns nur unter Umständen bei derArge oder dem JC rechtfertigen.
Zitat
Die eheähnliche Gemeinschaft ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der meist im Zusammenhang mit der Zuerkennung öffentlicher Leistungen für Bedürftige benutzt wird. Es ist die verrechtlichte Form des Begriffs Wilde Ehe oder „Ehe ohne Trauschein“ und beschreibt das Zusammenleben von (i. d. R. zwei) Menschen (je nach Staat auch gleichen Geschlechts) nach Art von Eheleuten, ohne dass diese jedoch formal verheiratet sind.
Quelle
Zitat
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II
Nach § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen vermutet, wenn Menschen
- erwerbsfähige Hilfebedürftige
- die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils
- als Partner der hilfebedürftigen Person
- der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
- der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner
- eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder von den in den Nummern 1. bis 3. genannten Personen, wenn die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.
Diese Vermutung kann widerlegt werden.
- länger als ein Jahr zusammenleben,
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
- befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »KloPpY« (29. Mai 2008, 16:27)
Pioneer
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@ Pioneer
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