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Oberklops

Zauberlehrling

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1

Donnerstag, 29. Mai 2008, 00:48

Abmelden bei HartzIV

Letzten Freitag meldete sich ein Kunde in Polen bei der Fahrschule an. Heute rief er - natürlich aus Deutschland -dort an, um zu erfahren, wo er denn in Polen gemeldet sei, da das Arbeitsamt auf der Matte stehe, und nicht wisse, ob man ihm die Leistungen streichen soll.
Ich verwies ihn auf die Niederlassungsfreiheit, die es seit 1957 gibt, auf den Umstand, dass er nicht länderübergreifend verpflichtet ist, seine eventuell vorhandenen einzelnen Wohnsitze jeder nationalen Behörde zu melden und dass sich es bei Hartz IV eigentlich nur darum dreht, ob sein Hauptlebensmittlepunkt der vo ihm angegebene ist. INNERHALB DEUTSCHLANDS.
Das Arbeitsamt bezahlt ihm den Führerschein im Ausland nicht, bot ihm einen 1 Euro-Job, um diesen in Deutschland zu finanzieren, die FEB sprach von 4 - 7 T€ für die MPU + Neuerwerb. Ich erklärte ihm auch sehr ruhig und nett, dass Deutschland 1945 den Krieg verloren hat und - obwohl sich manche Politiker und Beamte anders benehmen, der Verwaltungsbereich der Deutschen durch die von 1945 gezogenen Grenzen auf das heutige Deutschland beschränkt sind - er hat es gehört und verstanden, aber:
Er bemängelte, dass u.a. auch hier im Forum dass nicht näher erläutert wird mit der in Polen fälligen Abmeldung aus Deutschland, er dachte, er muss seinem Arbeitsamt alles sagen...
Bevor ich hier hier u. U. konkreter darauf eingehe, erbitte ich Meinungen aus allen Richtungen, vom absoluten Neuling bis zum Obermod. Möglichst jedoch sachlich, es ist ein heikles Thema und durch den Inhalt auch so schon gefährlich nahe an "Vera am Mittag". Grüsse - Nette. :bumm:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

KloPpY

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2

Donnerstag, 29. Mai 2008, 06:53

Moin Oberklopps,

hier ne Meinung eines Neulings:

Ich bin seit ca. 2 Wochen in PL gemeldet und habe noch keine Post von den dt. Behörden erhalten.

Lediglich durch eine Maßnahme (Weiterbildung) wurde mir auferledigt, täglich meine Post zu konntrollieren. Das ist aber Standard bei vom JC bezahlten Maßnahmen.
Das kann ich aber auch tgl. nach der Maßnahme machen und anschließend nach Hause, wo ich meinen Lebensmittelpunkt habe (PL :knips: ), fahren.
Weiterhin bestände auch die Möglichkeit jemand einen Briefkastenschlüssel und die Order zu überreichen, dass der Briefkasten tgl. geleert und nach Post von den Behörden durchsucht wird und ggfs. ne Meldung an mich geht.

Ich werde die Abmeldung in D erst vor Ausstellung des FS vornehmen und mich anschließend wieder in D anmelden. So sollte es keine Probs bei den dt. Behörden geben.
Auf der EU-Pappe steht eine pl. Adresse und zum Zeitpunkt der Ausstellung habe ich dann nur diese. Hoffe somit nen Bogen um die Remi-Debatte machen zu können.

Greeetzileins

Asrael

unregistriert

3

Donnerstag, 29. Mai 2008, 07:09

Moin allerseits,
also soweit ich mich erinnere raten wir den Usern immer bestmöglich zum besten-mein Rat wäre hier gewesen die Klappe bei der Arbeitsgemeinschaft halten.Wenn ich sowas lese das die Sachbearbeiter ihm ein 1 EuroJob zur finanzierung des EU FS angeboten hat kommt mir der blanke Wahn :vogel: ,denn wie lange soll dieser daran sparen damit er endlich die Anmeldegebühr zusammen gespart hat.Meine Antwort währe darauf gewesen-Gut dann lasse ich das mit dem FS und bleibe weiter dauerhafter Bezieher von Hartz 4.Was meint Ihr wie die Sachbearbeiter dann schlucken weil ohne FS bist du fast unmöglich vermittelbar.
Der User kann ja erstmal erklären das sein Hauptwohnsitz hier in D ist seine Meinung bzw seine Entscheidung doch in Polen zu leben kann sich ja sehr wohl doch noch mal geändert haben-bloß hier dann die Klappe halten und nicht wieder zur Arge laufen und dieses den Sachbearbeiter auf die Nase binden.
Dazu gibt es übrigens ein gutes Sprichwort "Jeder darf zwar alles Essen aber nicht alles wissen" :spitze:

KloPpY

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4

Donnerstag, 29. Mai 2008, 07:23

Der User kann ja erstmal erklären das sein Hauptwohnsitz hier in D ist seine Meinung bzw seine Entscheidung doch in Polen zu leben kann sich ja sehr wohl doch noch mal geändert haben-bloß hier dann die Klappe halten und nicht wieder zur Arge laufen und dieses den Sachbearbeiter auf die Nase binden.
Wenn ich meinen Lebensmittelpunkt außerhalb D hebe, muss das doch nicht zeitgleich heißen, dass ich dort auch wohne, oder irre ich mich da?
Der Lebensmittelpunkt wurde ja nicht weiter definiert bis auf:

Zitat

3. Rili - FoFE bei EU-FE ab 19.01.2007 - Auszug aus Artikel 12
Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.
Greeetzis

Asrael

unregistriert

5

Donnerstag, 29. Mai 2008, 07:34

Naja ganz so einfach ist dsas alles nicht wenn du z.b. durch persönliche Bindung (Freundin)regelmäßig nach Polen zurück kehrst dann hast du deinen Lebensmittelpunkt in Polen -somit eigendlich kein Anrecht auf Bezüge von der Arge.Aber deswegen sage ich ja was der Sachbearbeiter nicht weiß macht ihn nicht heiß-deswegen sagen das du den FS doch nicht machst und somit dauerhafter Bezieher von Hartz4 bleibst.Nun aber bitte nicht wieder da hin gehen und den wieder etwas erzählen.Einmalige Erklärung abgeben das du deinen Lebensmittelpunkt und deine Wohnung hier in D hast und gut ist,wie man sich nach der Erklährung entscheidet bleibt jedem selbst überlassen.Es gibt immernoch kein Gesetz das mich zwingt weiterhin in D zu leben.


So muß nun erstmal zur maloche :thumbdown:

KloPpY

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6

Donnerstag, 29. Mai 2008, 08:56

ALG ist aber nicht am Lebensmittelpunkt orientiert sondern an den Wohnort des Beziehers der Leistungen. <- dachte ich

:kuck:

Zitat

Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben erwerbsfähige hilfebedürftige Personen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren, wenn sie sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
Was auch immer "gewöhnlich in Deutschland aufhalten" bedeutet...
Ich habe meinen Lebensmittelpunkt (z.B. Freundin) in PL und meinen Wohnort (gewöhnlicher Aufenthalt) in D!? :bäh:

der Sachse

unregistriert

7

Donnerstag, 29. Mai 2008, 12:47

Mal langsam. "Hartz 4 " sind Leistungen nach dem SGB2, die jedem Bedürftigen zustehen, der hier lebt. Abgesehen davon, das es ziemlich schwer sein wird dem Amt nach zu weisen das man bedürftig ist, wenn man sich noch im Ausland einen WS leisten kann, hat man auch Verpflichtungen um in den "Genuss" dieser überaus großzügigen finanziellen Unterstützung zu kommen. U.A. musst du dich ständig zur Verfügung des Amtes halten, könnte ja sein das es plotzlich knallt, und die haben Arbeit für dich :lach: Wenn du aber deinen Lebensmittelpunkt irgendwo im Ausland hast, hast du diese Voraussetzung nicht erfüllt, und bist damit nicht berechtigt diese "Sozialleistungen" zu beziehen. Dir stehen im Jahr 14 Tage "Urlaub" zu. D.H., du darfst dich 14 Tage ausserhalb deines deutschen WS. aufhalten. Diese müssen aber vorher beantragt und genehmigt werden!

So einfach isses dann doch nicht.

der Sachse

Epox

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8

Donnerstag, 29. Mai 2008, 13:08

zudem was der Sachse schreibt,ist nichts mehr hinzu zufügen,so sieht das aus.Es gibt aber noch einen anderen Weg,man spricht sich mit der Arge ab,das man im EU-Ausland auf Arbeitssuche ist,hierbei sollten die Leistungen weiterbezahlt werden und zwar bis zu 3 Monaten,evtl bei Bewerbungsnachweißen bis zu 6Monaten.hier müßte sogar was im Sozialgesetzbuch zu finden sein.User Urquell hatte auch schon über eine evtl. Möglichkeit berichtet.Nur sowas wird natürlich vom Arbeitsvermitler totgeschwiegen,wäre ja auch unötiger Arbeitsaufwand und wer hat das schon gerne als Beamter. :jojoj:

Gruss Epox :wink:
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

KloPpY

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9

Donnerstag, 29. Mai 2008, 14:29

Wieso WS im Ausland leisten können? Meine Freundin hat bereits einen Wohnsitz. Dieser wird bereits bezahlt durch sie getragen. :pfiff:

Wo steht denn geschrieben, dass ich bei Bezug von ALG I oder ALG II nur einen WS haben darf?
Es ist lediglich zu gewährleisten, dass man tgl. erreichbar ist und im Notfall am nächsten Tag seinen neuen Job antreten kann.
Da PL oder CZ nicht am anderen Ende der Erde liegen, sollte das gar kein Problem sein, wenn man sich TÄGLICH in seiner Wohnung ist UND im Ausland seinen Lebensmittelpunkt hat.
Man sollte nicht vergessen, dass PL und CZ im Tagespendelbereich liegen KÖNNEN. Halt je nach Wohnlage in D. Bei mir wäre das z.B. der Fall, da ich lediglich 1 Stunde fahren muss.
Es ist nicht ges. geregelt, dass der Sitz des Lebensmittelpunktes für den Bezug von ALG ausschlaggebend ist sondern der "gewöhnliche" Wohnsitz.
Da ich 2 WS habe, wohne ich gewöhnlich (schon seit über 30 Jahren) in D und habe meinen Lebensmittelpunkt (meine neue Freundin) in PL oder CZ.

Ich sehe da keine besonderen Probleme. Sollte es anders sein, diskutiert gerne mit mir weiter. *g*
Vielleicht überzeugt ihr mich ja doch noch. Was ich schade fände, da ich mir dann wieder Sorgen machen müsste... :denk:

Greetzis :wink:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »KloPpY« (29. Mai 2008, 14:32)


der Sachse

unregistriert

10

Donnerstag, 29. Mai 2008, 14:40

Wenn ich Beamter bei der Arge wäre, und du würdest mir den Satz unterjubeln, garantiere ich dir das deine Leistung sofort gestrichen wird und bereits ausgezahltes ALG2 zurück gefördert würde, ggf. mit Anzeige "Erschleichen von Sozialleistungen"

Wieso WS im Ausland leisten können? Meine Freundin hat bereits einen Wohnsitz. Dieser wird bereits bezahlt durch sie getragen. :pfiff:


Ach sie leben im Ausland, dann noch in einer Eheähnlichen Gemeinschaft, dann muss aber das Einkommen der "Freundin" mit berechnet werden. Sie haben also .... Monate Leistungen bezogen, die Ihnen nicht zustehen. Ausserdem sind sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, Sie wurden doch darüber belehrt das sie jede Veränderung unverzüglich zu melden haben, und das auch unterschrieben.....................


Gruß.der Sachse (der leider kein Beamter bei der Arge ist) :lach:

KloPpY

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11

Donnerstag, 29. Mai 2008, 14:51

:Respekt:

Freundin != Eheähnliches Verhältnis! Also schmarn!

Wenn jede Freundin nen eheähnliches Verhältnis darstellt und zugleich kein Lebensmittelpunkt sein kann, wird mir keiner weiterhelfen können.
Des Weiteren sollte man es unterlassen, der Arge oder dem JC davon in Kenntnis zu setzen. Das wurde aber schon diskutiert! ;)

Andere Idee:
Meine Freundin ist ein Mann. *fg* Es gibt keine Bedarfsgemeinschaften unter gleichgeschlechtlichen Beziehungen! :Klo:
[edit]

Da sollte es dann aber im PL ärger geben. Die leben in der Beziehung noch nicht so frei, wie sie es eigentlich sollten...

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »KloPpY« (29. Mai 2008, 14:56)


der Sachse

unregistriert

12

Donnerstag, 29. Mai 2008, 15:36

Freundin != Eheähnliches Verhältnis! Also schmarn!


Wenn du schon um Rat fragst, solltest du dir gegebene Ratschläge auch annehmen, und nicht alles für Quatsch hinstellen was du nicht kennst. Könnte sonst passieren das dir keiner mehr eine Antwort gibt. :motz:

Zitat

Die eheähnliche Gemeinschaft ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der meist im Zusammenhang mit der Zuerkennung öffentlicher Leistungen für Bedürftige benutzt wird. Es ist die verrechtlichte Form des Begriffs Wilde Ehe oder „Ehe ohne Trauschein“ und beschreibt das Zusammenleben von (i. d. R. zwei) Menschen (je nach Staat auch gleichen Geschlechts) nach Art von Eheleuten, ohne dass diese jedoch formal verheiratet sind.


Quelle

der Sachse

KloPpY

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13

Donnerstag, 29. Mai 2008, 16:20

Freundin != Eheähnliches Verhältnis! Also schmarn!
Nicht alles so ernst nehmen, wie es einem vorkommt Sachse! :knips: War doch nur :bb: , öhhm schmarn. :knips:
Back to Topic

Eine wilde Ehe ist doch nicht mit einer Freundin die ich vor 2 Wochen kennengelernt habe gleichzustellen!
Auch nach 185 Tagen kann man ggfs. noch nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft sprechen.
Somit ist eine Freundin nicht gleich eine eheänhnliche Beziehung. Dazu gehört ein bisserl mehr.

Zitat

Die eheähnliche Gemeinschaft ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der meist im Zusammenhang mit der Zuerkennung öffentlicher Leistungen für Bedürftige benutzt wird. Es ist die verrechtlichte Form des Begriffs Wilde Ehe oder „Ehe ohne Trauschein“ und beschreibt das Zusammenleben von (i. d. R. zwei) Menschen (je nach Staat auch gleichen Geschlechts) nach Art von Eheleuten, ohne dass diese jedoch formal verheiratet sind.
Es sei denn, Zusammenleben ist auch gleichzeitig der Lebensmittelpunkt. Allerdings müssen wir uns nur unter Umständen bei derArge oder dem JC rechtfertigen.
Das sollten wir nicht vergessen.

Gleichgeschlechtliche Bedarfsgemeinschaften gibt es in D noch nicht. Habe mich damit bereits befasst und kenne einige Beamte aus dem JC die mir das bestätigt haben.

[edit]

Zitat

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II
  1. erwerbsfähige Hilfebedürftige
  2. die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils
  3. als Partner der hilfebedürftigen Person
    1. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    2. der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner
    3. eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
  4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder von den in den Nummern 1. bis 3. genannten Personen, wenn die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.
Nach § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen vermutet, wenn Menschen
  • länger als ein Jahr zusammenleben,
  • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  • befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Diese Vermutung kann widerlegt werden.
Quelle

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »KloPpY« (29. Mai 2008, 16:27)


Pioneer

unregistriert

14

Donnerstag, 29. Mai 2008, 18:10

Wie @ Asrael schon gesagt hat, hier noch mal in Kurzfassung: Klappe halten und machen.
Alles andere ist Haarspalterei und im Ergebnis kommt trotz aller Definitionen für und gegen HartzIV Zahlungen selbstverständlich nur eine Erschleichung von Sozialleistungen in Betracht. Das geht vor keinem Gericht anders aus. :sn:
Und das heißt im Ergebnis auch weiterhin: Klappe halten beim Job-Center und kassieren.
Vernünftige Arbeitsstellen haben die außer in Ballungszentren eh nicht; da wird nur Arbeitslosigkeit verwaltet und die Statistik geschönt. :jipp:
Also ist Selbsthilfe gefragt und der Erwerb eines EUFS ist eine solche Selbsthilfe. :spitze:

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15

Donnerstag, 29. Mai 2008, 19:55

:klatsch: @ Pioneer

so sehe ich es auch. Ich hab schon ewig nichts mehr davon gelesen, das die Behörden es auf die Masche probiert haben "Aha sie haben einen EU-FS und HartzIV! So geht das aber nicht mein Freund!!"



Entweder die gehen, einem mit einer NU an den FS direkt. Oder sie lassen es ganz. Sie machen höchstens vor Gericht geltend das du Arbeitslosengeld 2 bezogen hast im fraglichen Zeitraum. Das heist aber noch lange nicht das dann ne Rechnung von der Arge erfolgt.

Gruss Fred.

Insgeheim weis doch jeder, dass es ohne FS auf dem Arbeitsmarkt sehr lau aussieht, Für Hartzer...... :pfiff:
Every time you feeds a troll... God kills a kitten! Please, think of the kitten....

KloPpY

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16

Donnerstag, 29. Mai 2008, 20:05

So ist es. Traurig aber wahr. :bw:

Vor Gericht könnte es bei Remi evtl. für die Bezieher von ALG II böse enden.
Die Kosten auf die man dann verzichten will (muss), muss man dann abwiegen, wenn es um einen Rechtsstreit kommen sollte.

EU-FS ca. 2.000 EUR (geschätzter Wert) -> ohe FS ist auch plöt
ALG II ca. (345 x 6 = 2.070 EUR + evtl. Mietkosten) -> kann teuer werden

Greetzis

Asrael

unregistriert

17

Donnerstag, 29. Mai 2008, 20:31

Dann sollte man es eher in Betracht ziehen das Arbeitslosengeld in kleinen Raten abzuzahlen-denn ohne FS ziehen sie dir komplett die Schuhe aus,dann würde ich lieber zugeben das ich Leistung bezogen habe obwohl ich kein Anspruch darauf hatte

Oberklops

Zauberlehrling

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18

Donnerstag, 29. Mai 2008, 23:54

Nabend - ich vermisse hier noch etwas, deshalb nochmal ein kleiner Einwand. Man muss in dem Land, wo man seinen FS erhält, um diesen zu erhalten, u.a. 185+1 Tag gelebt haben, so dass eine erkennbare Bindung zu dem Land besteht. Nirgends steht geschrieben, dass man dies während oder direkt vor der Ausstellung desselben gemacht haben muss.
Ich kann als Kind - Jugendlicher - vor 5 oder 10 Jahren diese Verwaltungsrechte erworben haben, indem ich hier 185 Tage war (manche durch Geburt) und jetzt meinen FS erwerben - im Ferienkurs. So sagt es das Gesetz. Lediglich eine aktuelle Adresse - Anmeldebescheinigung bei Ausländern - muss zur Ausstellung vorliegen. UNd Niederlassungsfreiheit - die gibts für Wessis seit 1957, für uns Ossi immerhin seit 1989 !!! :motz:
Ist so ! Wird eben nur unterschätzt, da es sich ja tatsächlich bei MPU um Führerschientourismus handelt und der Großteil keine alte Anmeldung oder ähnliches vorweisen kann - deshalb das den deutschen Behörden gleich aufs Brot zu schmieren - ist natürlich wieder ne andere Geschichte. :bumm:
Also - weiter bitte :vh: Grüsse, natürlich. Nette. :weiber:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

Perplex

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19

Freitag, 30. Mai 2008, 22:30

Normalerweise passen ausländischer Lebensmittelpunkt und inländische Arbeitslosenhilfe nicht zusammen. Wer also im Inland solche Sozialleistungen kassiert, muss also täglich an seinem inländischen Wohnort postalisch kurzfristig erreichbar sein. Den Lebensmittelpunkt gleichzeitig im Ausland zu haben, während man sich täglich im Inland aufhalten muss, das ist ein Widerspruch an sich. Die im Grundgesetz garantierte Freizügigkeit gilt nicht für EU-Bürger, die Sozialleistungen erhalten. Allerdings können im Jahr bis zu 21 Urlaubstage jeweils vorher bei der Arbeitsagentur beantragt werden, die auch genehmigt werden. Das heißt, der Betroffene muss vorher die Urlaubstage mit der Arbeitsagentur fest vereinbaren, was dann unmittelbar danach einen Kontrolltermin nach sich zieht, ob der Urlaub nicht etwa heimlich verlängert wurde. Wer also nicht genehmigt fern vom deutschen Wohnort erwischt wird, z.B. bei einer Routinekontrolle im Grenzbereich (Grenzpolizisten können sowas von fies sein), kassiert sozusagen zu Unrecht Sozialleistungen und riskiert eine Betrugsanzeige, die aber sehr wahrscheinlich eingestellt werden würde, weil der Anspruch auf Urlaubstage eine reine Formalie gewesen wäre. Sanktionen von der Arbeitsagentur würden aber mit Sicherheit folgen.

Sollte später die Gültigkeit des ausländischen EU-Führerscheins von deutschen Richtern angezweifelt werden, dann wären die Sozialleistungen und der Wohnsitz in Deutschland sichere Indizien dafür, dass der EU-Führerschein im Ausland erschlichen wurde, falls der Richter die Informationen vom Arbeitsamt vorliegen hat, was beim deutschen Datenschutz nicht immer gegeben sein muss. Bei einer polizeilichen Abmeldung aus Deutschland bekommen Sozialträger sofort Meldung und stellen augenblicklich die Leistungen ein.

Das Argument, dass der Führerschein wichtig für den Job ist, hat für den Job-Vermittler so gut wie keine Bedeutung, schließlich muss er doch die Sozialleistungen nicht aus eigener Tasche bezahlen. Dann soll sich der Arbeitslose eben um fahrerlaubnisfreie Jobs bemühen (z.B. als Putzfrau). Was will man von einer Behörde erwarten, wo selbst Blinde regelmäßig Job-Bewerbungen (z.B. als Sänger) nachweisen müssen?

Da aber keine Fahrerlaubnis für den Betroffenen oft eine Sackgasse darstellt, kann m.E. selbst der erschlichene EU-Führerschein unter dieser Konstellation im Einzelfall all das Risiko wert sein.
Man darf nicht immer nur nehmen, man muss sich auch mal was geben lassen!

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Perplex« (30. Mai 2008, 22:54)


Pioneer

unregistriert

20

Samstag, 31. Mai 2008, 12:50

Völlig richtig.
Im Ergebnis schließen sich EUFS-Erwerb und Hartz IV aus. :momo:
Um Hartz IV zu beziehen, benötigt man einen Lebensmittelpunkt in D, um einen EUFS zu erwerben, benötigt man einen im jeweiligen EU-Ausland und das zeitgleich. Geht also nicht, wenn man denn unbedingt ein ganz korrekter D-Staatsbüger sein will; zumindest ist mir zur Zeit keine Konstruktion bekannt, in der das absolut korrekt funktioniert. :ka: