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julius20

Schüler

Registrierungsdatum: 15. April 2008

Beiträge: 108

1

Freitag, 23. Mai 2008, 03:08

FS-Entzug ohne direkten Nachweis einer "Drogenfahrt"

Hallo zusammen,



vor ein paar Jahren hat man mich zu 2 Jahren auf Bewehrung verurteilt, wegen dem gewerbsmäßigen Handel mit Amphetaminen. Dabei hat man mir gleichzeitig den FS abgenommen ohne das man mich beim Fahren unter Drogeneinfluß erwischt hat.

Dabei frage ich mich, ob das in irgend einer Weise rechtlich anders behandelt wird, als wenn ich unter Drogeneinfluß gefahren wäre.

Im Schlußantrag von YVES BOT ist zu lesen:

Verbundene Rechtssachen C?329/06 und C?343/06
...
4. In diesen Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, festzustellen, dass ein Mitgliedstaat, wenn einer Person in diesem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen wurde, dass sie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Anbetracht der von dieser Person ausgehenden Gefahr vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests abhängig gemacht wurde, nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 befugt ist, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn im Ausstellungsmitgliedstaat kein Test durchgeführt wurde, dessen Niveau dem des im erstgenannten Staat geforderten vergleichbar ist.

Würde mein Fall folglich hier gar nicht diskutiert oder ist das alles das Gleiche?? :bh:

Grüße an alle (oder Ex-) Fußgänger

hessen-frank

Fortgeschrittener

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Beiträge: 397

2

Freitag, 23. Mai 2008, 11:18

Hallo,

Du solltest Dir mal den Beitrag vom 10.05.08 vom sachsen zum Thema: Entwurf zur vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften durchlesen.
In der neuen Fahrerlaubnis-Verordnung wird ausdrücklich auch auf Straftaten Bezug genommen, die erst mal nichts mit dem Strassenverkehr zu tun haben. Auch diese können in Zukunft den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben. Wurde auch in anderen Beiträgen hier schon diskutiert.

In Deinem Fall würde ich also stark auf eine MPU tippen.

Gruss
Frank

lappich

Schüler

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3

Freitag, 23. Mai 2008, 14:56

ausserdem ist amphetamin in BRd als harte droge eingestuft und somit reciht nur der besitz aus um dich als fahruntüchtig darzustellen.

mfg lappich

julius20

Schüler

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4

Freitag, 23. Mai 2008, 14:58

Dass ich durch den Drogenkonsum meinen FS zurecht verloren habe, ist mir schon klar. Ich denke aber nicht, dass die Straftat dabei eine Rolle spielt, den FS hat man mir ja abgenommen, weil ein Amphetaminkonsument generell als nicht mehr "fahrtauglich" betrachtet wird...

Mir fiel nur die Formulierung des Verfassers auf und wollte wissen, ob das eine bewußte Einschränkung auf Leute, die im Straßenverkehr auffällig geworden sind oder es da gar keine geplante Differenzierung geben soll; also nur unzureichend formuliert ist.

Zwar nur nebensächlich aber trotzdem lustig ist die Tatsache, dass die Straftat nach 5 Jahren nicht mehr in meinem Führungszeugnis steht, aber die MPU-Pflicht erst nach 15 Jahren verfällt... :vogel: :vogel: :vogel: Oder wenn der Onkeldoktor dir die Pillchen verschreibt, du damit ohne weiteres eine Runde um den Block drehen darfst.. :spitze: :spitze: :spitze: Wäre ich den Weg gegangen, hätte ich vielleicht 2008 mein 16. Jahr ohne Unfall (habe sogar fast die kompl. Zeit Notfallfahrzeug im absoluten Grenzbereich gefahren) erlebt, so waren es nur knapp 10 Jahre... Man fährt keine 2 0der 300000 km einen Rettungswagen ohne ihn zu beherrschen, soviel Glück hat niemand. Schade nur dass sowas keine Sau interessiert oder man es mir sogar noch anlastet...

julius20

Schüler

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Beiträge: 108

5

Freitag, 23. Mai 2008, 15:04

der Besitz reicht nicht aus, ein Freund hat gleiches erlebt wie ich, aber den Eigenkonsum bestritten und hat den FS immer noch trotz 18 monatiger Haftstrafe wegen Vertrieb von Amphetaminen...

BayernCulture

[VERBORGEN]

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6

Freitag, 23. Mai 2008, 19:10

Mit dem Besitz und Konsum von Rauschmitteln verliert man automatisch die Fähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen, auch wenn es nicht im Zusammenhang zum Strasssenverkehr steht. Einzigste Ausnahme Cannabis.

Ab und zu, rutscht nur der eine oder andere durch, habe ich auch schon erlebt.
mir san mir

Paule

Menschlich

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7

Samstag, 24. Mai 2008, 13:09

Wenn man Eigenkonsum abstreitet und es nicht näher überprüft wird an Hand Urin oder Haartests, hat die FEB aber keinen Handlungsbedarf. So sehe ich das!

der Sachse

unregistriert

8

Samstag, 24. Mai 2008, 14:21

Die FE kann aber auch entzogen werden wenn man Straftaten mittels KFZ begeht. In so einem Fall kann sogar das Auto "weg" sein. Und das

Zitat

gewerbsmäßigen Handel mit Amphetaminen
eine Staftat ist, dürfte unstreitig sein.
Begründet wird das mit dem fehlen der Charakterlichen Eignung zum Führen eines KFZ.

Gruß.der Sachse

Paule

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9

Samstag, 24. Mai 2008, 14:38

Ja wenn das im Urteil steht! :momo:

lappich

Schüler

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10

Samstag, 24. Mai 2008, 15:41

man kann hier diskutieren wie man will, tatsache ist aber das die fsst in den einzelnen bundesländern anders vorgehen .so hat man in bawü und bayern schon mit dem besitz von cannabis eine ärztliches gutachten am hals wobei man in berlin noch mit bis zu 5 ng thc im blut fahren darf ohne eine mpu oder sonstwas.

fakt ist das der alleinige besitz von harten drogen ohne bezug zum strassenverkehr ausreicht um eine mpu zu verlangen, steht so in der Fev.

wie das aber die fsst umsetzt bleibt denen überlassen, manche unternehemen halt nix wenn nicht bewiesen wird das er konsumiert hat, andere sind knallhart und fordern halt eine mpu, so ist das und nicht anders.

und wie gesagt ist das ganze länderabhängig wobei man sagen kann das man im süden so gut wie immer eine mpu bekommt wo es nur geht, und desto nördlicher man geht sind die fsst kulanter

mfg lappich

julius20

Schüler

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Beiträge: 108

11

Samstag, 24. Mai 2008, 16:48

hier wird aber jede Menge verwechselt... Länderabhängig ist beispielsweise die erwähnte Menge eines Rauschmittels, wo ohne Anhaltspunkte eines Vertriebes sprich Eigenkonsum von einer strafrechtlichen Verfolgung abgesehen wird. Die Verfahrensweise bzgl. des FS begründet sich aus einem Bundesverfassungsgerichturteil, sollte somit wohl keine Ländersache sein. Das mit dem Auto ist zwar richtig bezieht sich aber genauso zb. auf dein Handy, dass hat auch gar nichts mit dem FS zu tun. In meinem Fall hat man auch versucht, mir das Auto weg zu nehmen, ging aber nicht, weil keine Anhaltspunkte für den Gebrauch des Autos bei den Straftaten gegeben war.

Und wo steht in der Fev, dass der Besitz von Drogen bedeutet, den FS zu verlieren. Hiermal ein Auszug aus der Fev:

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§ 11 Eignung






(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so daß dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 müssen auch die Gewähr dafür bieten, daß sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden.

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§ 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel






(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, daß ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, daß 1.

Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung, oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,2.

Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder3.

mißbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Das ärztliche Gutachten nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 kann auch von einem Arzt, der die Anforderungen an den Arzt nach Anlage 14 erfüllt, erstellt werden. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn 1.

die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe entzogen war oder2.

zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------



Ich lese da nichts von Besiz.... oder?

Pioneer

unregistriert

12

Samstag, 24. Mai 2008, 20:10

Und wo steht in der Fev, dass der Besitz von Drogen bedeutet, den FS zu verlieren. Hiermal ein Auszug aus der Fev:



§ 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel

Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder3.

mißbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Das ärztliche Gutachten nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 kann auch von einem Arzt, der die Anforderungen an den Arzt nach Anlage 14 erfüllt, erstellt werden. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

Ich lese da nichts von Besiz.... oder?
also ich schon

julius20

Schüler

Registrierungsdatum: 15. April 2008

Beiträge: 108

13

Samstag, 24. Mai 2008, 22:32

Sorry war mein Fehler, du hast natürlich recht und ich ein Brett vorm Kopf....



:bumm: :bumm: :bumm:

Oberklops

Zauberlehrling

Registrierungsdatum: 8. Dezember 2007

Beiträge: 1 589

14

Sonntag, 25. Mai 2008, 01:46

Genau :bumm: :Knüppel: :bumm:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

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