Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Zitat
Straßenverkehrsrecht – Geltung der sog. EU-Fahrerlaubnis
Dem Kläger war im Jahr 2000 wegen fahrlässigen Vollrausches (§ 323a StGB) die Fahrerlaubnis entzogen worden. Den Antrag auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nahm der Kläger zurück, nachdem eine medizinisch-psychologische Untersuchung für ihn negativ ausgefallen war. Ein weiteres im Jahr 2001 erstelltes Gutachten legte der Kläger der Fahrerlaubnisbehörde nicht vor. 2004 erwarb er in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis, mit der er im September 2005 in eine Verkehrskontrolle geriet. Nachdem der Kläger der Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde nicht gefolgt war, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zum Nachweis seiner Fahreignung zu unterziehen, wurde ihm das Recht aberkannt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Hiergegen wendet sich der Kläger und trägt vor, die Untersagung verstoße gegen Europarecht; nach den einschlägigen Entscheidungen des Europäischen Gerichthofes seien Führerscheine aus anderen EU-Mitgliedstaaten ohne weitere Formalitäten anzuerkennen.
Um denselben Fragenkreis geht es in einem weiteren Verfahren, in dem ebenfalls eine tschechische Fahrerlaubnis nach negativer medizinisch-psychologischer Untersuchung in der Bundesrepublik Deutschland erworben worden ist.
(BVerwG 3 C 13.07 und 26.07)
Bei dem dritten Verfahren zu diesem Fragenkreis handelt es sich um einen in Luxemburg wohnenden Kläger luxemburgischer Staatsangehörigkeit. Wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss wurde ihm durch Strafbefehl des Amtsgerichts Merzig die in Luxemburg erteilte Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entzogen. Zugleich wurde die deutsche Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von acht Monaten weder eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen noch das Recht wiederzuerteilen, von der ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Dem nach Ablauf der Frist gestellten Antrag des Klägers, ihm das Recht zu erteilen, von seiner luxemburgischen Fahrerlaubnis wieder in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, lehnte die Behörde ab, weil er sich weigerte, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zum Nachweis seiner Fahreignung zu unterziehen. Die dagegen erhobene Klage des Klägers, dem mittlerweile in Luxemburg ein neuer Führerschein ausgestellt worden war, blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag in der Neuausstellung des luxemburgischen Führerscheins nicht die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorheriger Prüfung der Fahreignung, sondern – wie nach einem Verlust – nur die Neuausstellung des betreffenden Dokuments unter Bestätigung der bisherigen Erlaubnis. Deshalb griffen die europarechtlichen Beschränkungen, welche die nationalen Behörden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs daran hinderten, nach der Erteilung einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat auf einer Überprüfung der Fahreignung nach eigenen Maßstäben zu bestehen, nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen unter welchen Voraussetzungen der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, dessen Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in dem Mitgliedstaat liegt, der ihm die Fahrerlaubnis erteilt hat, nach Ablauf der in einem Strafverfahren ausgesprochenen Sperrfrist einen Anspruch darauf hat, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland wieder Gebrauch zu machen.
(BVerwG 3 C 31.07)
Quelle:http://www.bverwg.de/enid/8a25b99adb3404…n_Jahr_0cz.html
Registrierungsdatum: 9. Juli 2009
Geschlecht: Männlich
Beruf: Ing. Elektrotechnik
Führerschein aus: Deutschland; Frankfurt/Main
Registrierungsdatum: 9. Juli 2009
Geschlecht: Männlich
Beruf: Ing. Elektrotechnik
Führerschein aus: Deutschland; Frankfurt/Main
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Gezählt seit: 8. September 2008, 00:23
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