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Epox

Pressestelle (Moderation)

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1

Donnerstag, 22. Mai 2008, 09:48

Bundesverwaltungsgericht :Straßenverkehrsrecht – Geltung der sog. EU-Fahrerlaubnis

Zitat

Straßenverkehrsrecht – Geltung der sog. EU-Fahrerlaubnis

Dem Kläger war im Jahr 2000 wegen fahrlässigen Vollrausches (§ 323a StGB) die Fahrerlaubnis entzogen worden. Den Antrag auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nahm der Kläger zurück, nachdem eine medizinisch-psychologische Untersuchung für ihn negativ ausgefallen war. Ein weiteres im Jahr 2001 erstelltes Gutachten legte der Kläger der Fahrerlaubnisbehörde nicht vor. 2004 erwarb er in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis, mit der er im September 2005 in eine Verkehrskontrolle geriet. Nachdem der Kläger der Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde nicht gefolgt war, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zum Nachweis seiner Fahreignung zu unterziehen, wurde ihm das Recht aberkannt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Hiergegen wendet sich der Kläger und trägt vor, die Untersagung verstoße gegen Europarecht; nach den einschlägigen Entscheidungen des Europäischen Gerichthofes seien Führerscheine aus anderen EU-Mitgliedstaaten ohne weitere Formalitäten anzuerkennen.

Um denselben Fragenkreis geht es in einem weiteren Verfahren, in dem ebenfalls eine tschechische Fahrerlaubnis nach negativer medizinisch-psychologischer Untersuchung in der Bundesrepublik Deutschland erworben worden ist.

(BVerwG 3 C 13.07 und 26.07)

Bei dem dritten Verfahren zu diesem Fragenkreis handelt es sich um einen in Luxemburg wohnenden Kläger luxemburgischer Staatsangehörigkeit. Wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss wurde ihm durch Strafbefehl des Amtsgerichts Merzig die in Luxemburg erteilte Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entzogen. Zugleich wurde die deutsche Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von acht Monaten weder eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen noch das Recht wiederzuerteilen, von der ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Dem nach Ablauf der Frist gestellten Antrag des Klägers, ihm das Recht zu erteilen, von seiner luxemburgischen Fahrerlaubnis wieder in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, lehnte die Behörde ab, weil er sich weigerte, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zum Nachweis seiner Fahreignung zu unterziehen. Die dagegen erhobene Klage des Klägers, dem mittlerweile in Luxemburg ein neuer Führerschein ausgestellt worden war, blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag in der Neuausstellung des luxemburgischen Führerscheins nicht die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorheriger Prüfung der Fahreignung, sondern – wie nach einem Verlust – nur die Neuausstellung des betreffenden Dokuments unter Bestätigung der bisherigen Erlaubnis. Deshalb griffen die europarechtlichen Beschränkungen, welche die nationalen Behörden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs daran hinderten, nach der Erteilung einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat auf einer Überprüfung der Fahreignung nach eigenen Maßstäben zu bestehen, nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen unter welchen Voraussetzungen der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, dessen Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in dem Mitgliedstaat liegt, der ihm die Fahrerlaubnis erteilt hat, nach Ablauf der in einem Strafverfahren ausgesprochenen Sperrfrist einen Anspruch darauf hat, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland wieder Gebrauch zu machen.

(BVerwG 3 C 31.07)
Quelle:http://www.bverwg.de/enid/8a25b99adb3404…n_Jahr_0cz.html
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

andreas7zw

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2

Donnerstag, 22. Mai 2008, 20:35

Hallo Epox,

ich bin auf die Entscheidung des dritten Verfahrens sehr gespannt.
Diese Probleme haben viele EU-Führerscheininhaber im Forum (Beispiel an einen CZ-EU-Führerscheinbesitzer).
Wenn D-Führerscheinstelle wegen angeblicher Eignungsmängel eine MPU anordnet, danach NU ausspricht und Aufkleber in den EU-Führerschein anbringt kann man in D nicht mehr fahren.

Mögliche Lösung des Problems zur Diskussion im Forum am Beispiel CZ (Sinngemäß auch in Lux möglich):
Wohnsitz nach CZ verlagern und nach 185 Tagen Wohnsitz in D aufgeben.
Jetzt ist die Führerscheinstelle am Wohnort CZ zuständig und dort einen neuen Führerschein ausstellen lassen, der jetzt wieder 10 Jahre gültig ist.
Dabei einen Sehtest und eine Ärztliche Bescheinigung der Fahrtauglichkeit bei der CZ-Führerscheinstelle abgeben und in die Akte aufnehmen lassen.
Damit müsste in CZ die Eignungsmängel ausgeräumt sein und somit können diese in D nicht mehr geltend gemacht werden ????
Jetzt hat man einen neuen CZ Führerschein mit Wohnort in CZ, neuem Ausstellungsdatum und ohne D-Aufkleber NU in Händen.
Was haltet Ihr im Forum von dieser Möglichkeit :wink: :wink: :wink: :wink:

Gruß Andreas

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3

Donnerstag, 22. Mai 2008, 22:34

Re

...ich denke, dass die NU damit in D nicht erlischt, da sie bei einer Kontrolle und Abfrage wieder auftaucht und Dir die Weiterfahrt in D verweigert wird. Klar ist die CZ FsSt zuständig, letztenendes bleiben aber die Daten im deutschen ZEVIS drin. Dem Polizeibeamten wäre es auch egal, selbst wenn er feststellt dass Du in D nicht mehr gemeldet bist.

Gruß

Oberklops

Zauberlehrling

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4

Freitag, 23. Mai 2008, 00:42

Nabend., da platscht der Klops so durch das Forum...
So nett Eure Theorien im Konjunktiv auch sind - hört bitte damit auf. Der Vortrag von Botes war schon zum Brechen, aber die Vorstellung, das sowas durchgeht und wir so reagieren müssten - das ist Horror !
Die EU hat ja schon einges erreicht in Sachen Demokratie, dass kann auch ein reaktionäres Bürokratiesystem wie das Deutsche nicht mehr kaputt machen, das darf nicht sein. Also bitte nicht schwarz malen.
Und die Herren sehen es wahrscheinlich auch so, die neuen Bußgelder ab 2009 sehen mir sehr nach einer Alternative aus (OWI mit Alk oder Drogen - 3 Mille -(Mpu ab 3 Mille). Also cool bleiben Jungs, keep cool. :vh:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

andreas7zw

Fortgeschrittener

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5

Freitag, 23. Mai 2008, 08:11

Hallo Schausteller,

Das man Ärger bei einer Polizeikontrolle in D bekommt ist klar denn die NU ist ja im Computersystem eingetragen.
Eventuell kann auch das Fahrzeug was man geräde fährt eingezogen werden, sollte deshalb nicht das eigne Fahrzeug sein.
Entscheident ist das nachfolgende Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Die NU ist Verwaltungsrecht, dort wird mit dem Argument der Verkehrssicherheit sehr schnell ein Verwaltungsakt angeordnet.
Im Strafverfahren muss im Zweifel für den Angeklagten entschieden werden. Der Angeklagte hat im Strafverfahren wesentlich mehr Rechte als im Verwaltungsverfahren.
In einer solchen Problemfall muss man alles tuen um möglichts tief in die rechtliche Grauzone einzudringen , da der Verlust der Fahrerlaubnis in D für den Betroffenen kathastrophale Auswirkungen hat.
Ein Restrisiko besteht immer und die Problematik EU-Führerschein und NU in D wird wohl noch lange die Gerichte bis hin zum EUGH beschäftigen.

Gruß Andreas