Registrierungsdatum: 29. Mai 2007
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Führerschein aus: D - erfolgreich umgeschrieben!
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Erwerb eines EU-Führerscheins bietet auf Dauer keine Sicherheit für MPU-Kandidaten
Viele Kraftfahrer, die ohne MPU in Deutschland keine neue Fahrerlaubnis mehr ausgestellt bekommen, hoffen, durch den Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis im Ausland das MPU-Erfordernis dauerhaft umgehen zu können. Anlass für diese im Ergebnis häufig unberechtigte Hoffnung sind zwei Entscheidungen des EuGH vom 29.04.2004 und 06.04.2006 (DAR 2004, 333; 2006, 375).
Der Erwerb eines EU-Führerscheins bei in Deutschland fortbestehenden Eignungszweifeln kann sich sogar als Fehlinvestition erweisen. Wir geben Ihnen im folgenden einen Überblick über die aktuelle Rechtslage.
Wohnsitzerfordernis EuGH-Entscheidungen aus 2004 und 2006 und ihre Folgen
Problem des Führerscheinerwerbs während der Sperrfrist 3. Führerscheinrichtlinie
Führerscheinmissbrauchs-Verordnung Neue Tendenz beim EuGH möglich
Wohnsitzerfordernis
Jeder Erwerber einer EU-Fahrerlaubnis muss für mindestens 185 Tage seinen Wohnsitz im Ausstellerland nachweisen können. Die Ausstellung des Dokuments durch die ausländische Führerscheinbehörde gilt nach Ansicht des EuGH bereits als Nachweis der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses, so dass die deutschen Behörden keine Möglichkeit der Überprüfung mehr haben. Allerdings besteht das Risiko, dass nach Hinweis der deutschen Führerscheinbehörden an die ausstellende Behörde im Ausland diese die Fahrerlaubnis wieder zurücknimmt.
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EuGH-Entscheidungen aus 2004 und 2006 und ihre Folgen
Bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2004 hat der EuGH festgestellt, dass von Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine in Deutschland "ohne jede Formalität" anerkannt werden müssen. Mit seiner Entscheidung vom 06.04.2006 hat der EuGH noch einmal klargestellt, dass deutsche Führerscheinbehörden vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins keine MPU verlangen dürfen, wenn er den ausländischen Führerschein nach Ablauf der zuvor in Deutschland verhängten Sperrfrist erworben hat. Der ausländische Führerschein muss sogar in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.
Die Entscheidungen des EuGH bieten dennoch keine Gewähr für eine dauerhafte Nutzung des neuen Dokuments in Deutschland. Zwar wurden 2007 auf der Basis der 2. Führerscheinrichtlinie vielfach die entsprechenden Verwaltungsverfahren durch die Führerscheinbehörden eingestellt und die Führerscheine anerkannt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sieht die Rechtslage jedoch zunehmend anders. So wird zum Teil die Ablehnung der Anerkennung und damit die Anordnung einer MPU damit gerechtfertigt, dass gemäß § 13 Nr. 2 c FeV eine MPU-Anforderung zu erfolgen hat, wenn der Behörde bekannt wird, dass der Inhaber des ausländischen Führerscheins wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Dass diese Verstöße meist vor der Erteilung des ausländischen Führerscheins begangen worden sind, ist für die Anordnung der MPU nach Meinung einzelner Gerichte ohne Belang (VG Wiesbaden, DAR 2006, 527). Zudem wird in der Rechtsprechung auch der Gedanke rechtsmissbräuchlichen Verhaltens herangezogen, wenn mit der EU-Fahrerlaubnis die MPU umgangen werden soll (OVG Weimar, Beschluss v. 29.06.2006, Az. 2 EO 240/06). In diesen Fällen erkennen die Gerichte die ausländische Fahrerlaubnis nicht an und bestätigen die Auffassung der Führerscheinbehörden hinsichtlich der MPU-Anordnungen. Folge dieser Rechtsprechung ist, dass der Antragsteller überall in der EU fahren darf, jedoch nicht in Deutschland.
Dem EuGH liegen in diesem Zusammenhang mehrere Entscheidungen vor zur Frage, ob auch im Fall des nachgewiesenen Rechtsmissbrauches die von ihm aufgestellten Grundsätze zur Anwendung kommen. Mit einer Entscheidung wird im Laufe des Jahres 2008 gerechnet.
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Problem des Führerscheinerwerbs während der Sperrfrist
Auch die Frage, ob eine während der Sperrfrist im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis gültig ist wird unterschiedlich beantwortet.
Das OLG München (DAR 2007, 276) geht davon aus, dass sich der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auch dann nicht nach § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) strafbar macht, wenn er die EU-Fahrerlaubnis im EU-Ausland während einer in Deutschland noch andauernden Sperrfrist erworben hat und das Dokument nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland benutzt. Das Gericht schließt aus den EuGH-Entscheidungen, dass ein Mitgliedstaat die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis in jedem Fall anerkennen muss.
Entscheidend ist nach Ansicht der Rechtsprechung (OLG München, DAR 2007, 276; OLG Nürnberg, DAR 2007, 278) allein, dass der Inhaber der EU-Fahrerlaubnis im Heimatland erst nach Ablauf der dortigen Sperrfrist von dieser Gebrauch macht.
Ob der Inhaber des Führerscheins diesen unter missbräuchlichen Gesichtspunkten erworben habe ist unbeachtlich.
Das OLG Stuttgart (DAR 2007, 159) ist anderer Ansicht. So soll es für die Anerkennung der Gültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland ausschließlich auf den Ausstellungszeitpunkt ankommen und nicht auf den Zeitpunkt der Benutzung. Ein während der Sperrfrist erworbener (unwirksamer) Führerschein wird nach Auffassung des Gerichts auch nicht durch den späteren Ablauf der Sperrfrist wirksam.
Eine abschließende Antwort wird auch in dieser Frage erst durch die Vorabentscheidung des EuGH gem. Art. 234 Abs. 2 EG erwartet. Mit Beschl. v. 02.05.2007 hat das AG Landau/Isar (DAR 2007, 409) die oben aufgeworfenen Fragen dem EuGH vorgelegt. Gegenstand der Vorlage sind u.a. die Fragen, ob eine ausländische EU-Fahrerlaubnis im Inland anerkannt werden muss, wenn sie während noch andauernder Sperrfrist im Inland erworben wurde und ob – falls diese Frage bejaht wird – der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung unter Berufung auf einen rechtsmissbräuchlichen Erwerb durchbrochen werden kann.
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3. Führerscheinrichtlinie
Die 3. Führerschein-Richtlinie ermöglicht es nun den Mitgliedstaaten, Personen die Anerkennung ihres im Ausland erworbenen Führerscheins im Heimatland zu verweigern, wenn die Fahrerlaubnis dort zuvor entzogen worden war. Die Richtlinie sieht allerdings auch vor, dass vor deren in Kraft treten ausgestellte Führerscheine Bestandsschutz erhalten. Dies hat faktisch die Anerkennung aller bis dahin erworbenen Führerscheine zur Folge. Wie die Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie in das jeweilige nationale Recht erfolgt, wie wirksam sie angewendet wird und ab wann die Neuregelungen "gelten" sind viel diskutierte Fragen.
Der Bay VGH (NZV 2007, 540) hat mit seinem Beschluss zur Aberkennung des Rechts, Gebrauch von einer ausländischen Fahrerlaubnis zu machen, auch Aussagen zur "Geltung" der 3. Führerschein-Richtlinie getroffen. Das Gericht geht davon aus, dass Führerscheine, die vor dem 19.01.2007 ausgestellt wurden entsprechend der 2.Führerschein-Richtlinie in jedem Fall anzuerkennen sind. Ob dies auch im Fall des Rechtsmissbrauches gilt wird voraussichtlich durch die Anfang 2008 erwartete Entscheidung des EuGH geklärt werden.
Für Führerscheine, die nach dem 19.01.2007 ausgestellt wurden stellt der Bay VGH fest, dass an der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung zur Berechtigung deutscher Behörden, die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins bei rechtsmissbräuchlichem Erwerb im europäischen Ausland zu prüfen und die Anerkennung in diesen Fällen zu verweigern, nicht mehr festgehalten werden darf. Begründet wird dies damit, dass die 3.Führerschein-Richtlinie gerade in Kenntnis der Problematik des internationalen Führerscheintourismus erlassen wurde.
Der Bay VGH geht zudem davon aus, dass Art.11 IV der Richtlinie 2006/126/EG (3.Führerschein-Richtlinie) erst ab dem 19.1.2009 gilt. Folgt man dieser Einschätzung, so besteht eine Regelungslücke für Führerscheine, die im Zeitraum zwischen 19.1.2007 und 19.1.2009 ausgestellt werden. Diese Lücke soll durch die geplante Führerscheinmissbrauchsverordnung geschlossen werden.
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Führerscheinmissbrauchs-Verordnung
Ziel dieser Verordnung ist es den missbräuchlichen Erwerb von Führerscheinen im EU-Ausland durch eine Änderung des § 28 Abs. 4 FeV zu verhindern. Die Führerscheinmissbrauchsverordnung soll im Laufe des Jahres 2008 in Kraft treten.
Die Nichteinhaltung des Wohnsitzprinzips (s.o.) soll in Zukunft nur dann zu einer Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland führen, wenn der Verstoß aus dem ausländischen Dokument selbst erkennbar ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn lediglich ein Wohnsitz im Inland bestand.
Zudem ist geplant, die ausländische Fahrerlaubnis dann nicht anzuerkennen, wenn sie während einer bestehenden Sperrfrist erteilt oder rechtsmissbräuchlich erworben wurde.
Wir werden Sie an dieser Stelle über die weiteren Entwicklungen auf diesem Themengebiet des Führerscheintourismus informieren.
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Neue Tendenz beim EuGH möglich
Bei der deutschen Gerichtsbarkeit wird der Missbrauch des EU-Rechts in der Praxis verstärkt thematisiert. Wenn erkennbar ist, dass mit der EU-Fahrerlaubnis ausschließlich die MPU in Deutschland umgangen werden soll, wird unter dem Gesichtspunkt des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der gültige Führerscheinerwerb kritisch gesehen oder die MPU-Anordnung akzeptiert. Aus diesem Grund kam es auch zu den Vorlagen beim EuGH. Erstmals wurde nun auch auf der Ebene der europäischen Gerichtsbarkeit eine entsprechend kritische Haltung erkennbar. Der Generalanwalt Yves Bot hat vor dem europäischen Gerichtshofs erklärt, dass die nationalen Führerscheinbehörden unter gewissen Voraussetzungen die Anerkennung der Gültigkeit eines ausländischen Führerscheins verweigern können. Und zwar dann, wenn ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Heimatland erfolglos blieb und vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Test abhängig gemacht wurde. Dann darf die Behörde annehmen, dass der Führerscheininhaber nur das strengere Wiedererteilungsverfahren (in Deutschland die MPU) umgehen wollte.
Der Aufnahmestaat (z.B. Deutschland) darf den anderen EU-Staat, der die neue Fahrerlaubnis ausgestellt hat, zur Prüfung der Gültigkeit der erteilten Fahrerlaubnis auffordern. Das gilt, wenn schon ein Blick in das Führerscheindokument zeigt, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung nicht das Erfordernis des tatsächlichen Wohnsitzes im Ausstellerstaat erfüllt hat.
Nach bisheriger Rechtsauffassung des EuGH müssen Mitgliedsstaaten der EU Führerscheine aus anderen EU-Ländern ohne jede Formalität anerkennen. Bot vertritt allerdings die Ansicht, dass unabhängig davon, ein Mitgliedsstaat vorläufige Maßnahmen wie die Aussetzung der Fahrerlaubnis ergreifen kann, wenn er Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Führerscheinerwerbs hat. Der Ausstellungsstaat muss beispielsweise prüfen, ob sich der Inhaber der Fahrerlaubnis einer ärztlichen Untersuchung unterzogen hat, deren Niveau dem des medizinisch-psychologischen Tests vergleichbar ist. Wenn das verneint wird, darf der kontrollierende Mitgliedstaat (Deutschland) ausnahmsweise die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins verweigern.
Ob sich der europäische Gerichtshof den Empfehlungen des Generalanwalts anschließen wird, ist derzeit noch unklar. Experten erwarten jedoch, dass die Richter in ihrem Spruch zu einem ähnlichen Ergebnis kommen werden. Das abschließende Urteil wird in wenigen Monaten erwartet.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »der Sachse« (16. Mai 2008, 19:57)
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Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
.trotz alledem steckt doch noch viel Wiedersprüchliches in dieser Überarbeitung,aber ein Schritt in die richtige Richtung ist es allemal.Registrierungsdatum: 29. Mai 2007
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Bayern
Führerschein aus: D - erfolgreich umgeschrieben!
wann war die Überarbeitung ?- interessiert ich, weil die Experten mit dem Urteil in Monaten rechnen, ich in Tagen...und Bismarck sagte mal es ist das Recht und die Prflicht, dem Sportsgeist folgende, eines jeden Deutschen, die Regierung immer wieder anzugreifen und anzuzweifeln... ADAC darf nicht verlinkt werde - die dürfen soviel Scheisse schreiben, weil sie mit der MPU Milliarden versient haben, oder wie ??? der Sachse
unregistriert
habe ich mal folgendes gelesen:
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »der Sachse« (17. Mai 2008, 20:14)
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Gezählt seit: 8. September 2008, 00:23
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