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der Sachse

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1

Samstag, 10. Mai 2008, 19:38

Entwurf zur vierten Verordnung zur Änderung der fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.

Hier der Entwurf
Besonders Interessant ist § 29. wenn dieser Wisch durch den Bundesrat geht, sieht's verdammt düster aus.


:ot: Epox, schläfst du? der Bericht ist vom 30.4, und du hast den noch nicht gefunden? :lach:

Gruß.der Sachse

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2

Samstag, 10. Mai 2008, 20:27

soll das heissen,das D nu ganz schnell ne neue Fahrerlaubnissverordnung auf den Markt bringen will???
„Ich finde schon Gehen eine unnatürliche Bewegungsart, Tiere laufen, aber der Mensch sollte reiten oder fahren.“ Gottfried Benn, Schriftsteller

Epox

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3

Samstag, 10. Mai 2008, 20:33

:ot: @sachse,den Bericht kenn ich schon,fand ich jetzt im ersten moment nicht so interessant,außerdem kopiere ich nichts aus dem Medussa-forum,sollen von mir aus ,andere machen. :pfiff:

zum Thema:Was soll jetzt an diesem §29 so besonderes sein,steht doch auch so in der 3 EU-FS rilli.Zudem sollte D ihre Fahrerlaubnisverordnung nicht so novellieren wie es die 3.EU-FS Rilli vorsieht,geht der Schuß nach hinten los.Da könnte wieder viel Arbeit auf den EUGH zukommen.

Gruss Epox :wink:
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Epox« (10. Mai 2008, 20:53)


Pioneer

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4

Samstag, 10. Mai 2008, 22:27

So ganz ungefährlich ist der § 29 durchaus nicht, zumindest mittelfristig, bis er vom EuGH gekippt wird.

Man versucht, durch Wohnsitznahme in D den FS gleich mit einzudeutschen, den hiesigen Regeln des § 28 zu unterwerfen und als Sinn des Ganzen natürlich eine NU auszusprechen.

Das ist etwa so, als wenn ein EU-Bürger durch Umzug nach D automatisch auch Deutscher werden muß. Braucht man dafür eigentlich auch eine MPU ? Wäre doch ein komplett neues Geschäftsfeld. :lach:

Im Ergebnis völliger Schwachsinn und jede Menge Arbeit für den EuGH, denn diese Gesinnung ist mal wieder typisch deutsch und verstößt klar gegen den europäischen Grundgedanken.

Aber erstmal verursacht dieser Unfug jede Menge Probleme. Es ist eigentlich nur erfreulich an dem Entwurf, das D immer wunderlichere Rechtsverdrehungen schaffen muß, um überhaupt noch gegenhalten zu können.

Möglicherweise ist das auch schon eine Ersatzmaßnahme, falls der EuGH D den Remi um die Ohren haut.

Epox

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5

Samstag, 10. Mai 2008, 22:37

sollte D mit ihrer neuen Fahrerlaubnisverordnung das umsetzen was in den letzten Monaten propagiert wurde,müßten sie die Novellierung der Fahrerlaubnisverordnung auch der Eu-Komission vorlegen,die diese zu Prüfen hat,so einfach wie sie es sich an Hand eines nationalen Entwurfs machen möchten, geht das eben auch nicht.
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Pioneer

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6

Samstag, 10. Mai 2008, 22:52

Warum sollte D das machen.

Die FEV-Novellierung ist lediglich die Umsetzung bzw. Anpassung der 3. Rili in nationales Recht.

Damit ist das innerstaatliches Recht und schon geht der An- bzw. Aberkennungszirkus in die nächste Runde.

Epox

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7

Samstag, 10. Mai 2008, 22:57

@pioneer,
weil D vorhatte gewisse Stichtage aus der EU-Rilli vorzuziehen,das würde nur im Einklang mit der EU-komission funktionieren.Man darf gespannt sein,wie die FEV
Schlußendlich aussieht.

Gruss Epox :wink:
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8

Sonntag, 11. Mai 2008, 00:21

wie ist dann das hier auszulegen:

§ 29a
Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im
Inland Gebrauch zu machen
Erweist sich der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht
befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist ihm das Recht abzuerkennen, von der
ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

Bedeutet das, bei neuen Eignungszweifeln oder grundsätzlich bei einer vorausgegangener MPU Anordnung?

Meiner Sicht nach wieder eine Formulierung die wieder ein Kaleidoskop an Varianten zuläßt, was meint ihr?

Gruß

Pioneer

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9

Sonntag, 11. Mai 2008, 08:52

Erweist heißt nach meinem deutschen Sprachverständnis, jemand muß nachweisbar ungeeignet sein.
Im deutschen Behördensprachverständnis heißt das aber sicherlich, wir vermuten mal die Ungeeignetheit und den Gegenbeweis darf dann der Betroffene erbringen.
Eine nicht abgelegte MPU läßt also wie in der Vergangenheit denn Schluß zu, erwiesenermaßen ungeeignet zu sein.
So stellt sich das BVM das wohl vor.

der Sachse

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10

Sonntag, 11. Mai 2008, 09:11

Das wichtigste scheint aber bis jetzt noch nicht richtig "angekommen" zu sein. :ka:

Zitat

die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer FE.
1 .................

2. die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zu führen von KFZ ihren ordentlichen WS im Inland hatten ................

3...................


ist euch klar was das bedeutet?

Gruß.der Sachse :wink:

Pioneer

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11

Sonntag, 11. Mai 2008, 09:20

Das ist schon klar und heißt Abmeldung in D oder rumstreiten über die Beschaffenheit eines Wohnsitzes.
Also ich hab in D schon immer nur eine Ferienwohnung gehabt. :lach:
Sagte ich oben schon, die Sache ist gefährlich.

sticky

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12

Sonntag, 11. Mai 2008, 09:31

..steht aber auch weiter.....es sei denn, dass sie die fahrerlaubnis....während eines mind. sechsmonatigen, ausschliesslich dem besuch einer hochschule oder schule dienenden aufenthalts erworben haben....das haben doch eig. alle, die ihren fs über einen vermittler erworben haben, oder? gruß
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Pioneer

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13

Sonntag, 11. Mai 2008, 09:39

Das Ding mit der Schule ist mehr als tot. Das gibts wohl nur noch bei Miehe und evtl. bei Estello.
Die hierzu erfundenen Nachweise halten keiner Überprüfung stand. Das kann nur Miehe. :lach:
Einfaches Beispiel: Sofern in dem jeweiligen Institut nicht in Englisch unterrichtet wird, ist man doch nicht in der Lage, dort Wesentliches zu verstehen, bzw. bei einer Sprachschule nach 6 Monaten Aufenthalt im Ausland immer noch kein Wort in der Landessprache zu sprechen ist einfach nicht glaubhaft. Und das ist nur ein einfaches Beispiel. So geht das nicht.

sticky

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14

Sonntag, 11. Mai 2008, 09:48

..hm, ich habe mir für alle fälle von meinem arbeitgeber bestätigen lassen, dass ich dort (cz) zum aufbau und organisation einer filialniederlassung über fast ein jahr tätig war, u.a. mit dem besuch einer fachschule für it-kräfte...das würde ich bei einer kontrolle vorlegen, soweit relevant...
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Pioneer

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15

Sonntag, 11. Mai 2008, 09:56

Das ist dann auch eine komfortable Situation, in der sich aber nur sehr wenig Personen befinden.
Nur warum willst du etwas vorlegen bei einer Kontrolle, was den Kontrollierenden absolut nichts angeht.
Du hast doch auch nicht deine Geburtsurkunde dabei, zum Beweis, das es dich gibt.
Diese Bescheinigung kann in einem Gerichtsverfahren notfalls hervorgezaubert werden, nur die Rennleitung geht das gar nichts an, was du wo und wann machst oder auch nicht.

sticky

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16

Sonntag, 11. Mai 2008, 10:01

..da hast du sicher recht, ich würde diese bescheinigung auch nur dann vorzeigen, wenn mich der kontrollierende beamte versucht, in ein gespräch zu verwickeln, und ich mich dabei um kopf und kragen reden würde, vor nervosität :knips:
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Epox

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17

Sonntag, 11. Mai 2008, 10:06

Erweist sich der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht
befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist ihm das Recht abzuerkennen, von der
ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

Bedeutet meines Erachtens,kann nur auf neue Eignungszweifel angewendet werden,wäre sonst nicht Konform mit der EU-Rechtsprechung.

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18

Sonntag, 11. Mai 2008, 10:08

Dazu gibt das hier im Forum auch eine Aussage:

Sie haben das Recht zu Schweigen ! :soldat:

Das ist auch sinnvoll, wenn man nicht äußerst wortgewand ist und solche Debatten oft hinter sich bringen muß.
Dazu kann sich im Zweifel immer noch der Anwalt äußern oder auch man selbst, wenn es möglich ist, den Vorgang in Ruhe zu durchdenken. Sonst geht da noch was schief und wird gegen einen verwandt.

sticky

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19

Sonntag, 11. Mai 2008, 10:14

..joa, das stimmt schon, ich hoffe auch, mit meinem mom. fahrverhalten (nur tagsüber und tarnkappenmodus) noch nicht so schnell in diese sit. gebracht zu werden, wobei ich in einem anderen thread gelesen habe, dass sich beamte bei einer kontrolle in bayern absolut eugh-konform verhalten haben, und ich erst gar nicht in diese situation komme, mich zu belastenden äusserungen hinreissen zu lassen.
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Pioneer

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20

Sonntag, 11. Mai 2008, 10:20

@ Epox

sehe ich auch so, steht da aber nicht.

Auf die Konformität würde ich eher nicht bauen. Der gesamte § 29 ist nicht EU-konform. Aber D das klar zu machen, bedarf wieder mehrerer Vorlageanfragen beim EuGH, sofern die FEV in dieser Form Rechtskraft erlangen sollte.

Und deutsches Beamtentum und ihr Verhalten ist doch allseits bekannt. Steht da nicht direkt und brutal "du darfst es nicht", treten sie den Büger erstmal kräftig. Einfaches Beispiel: Hier ist der Steuerzahler natürlich nur ein Steuerschuldner.