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der Sachse
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der Sachse
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der Sachse
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,ist uns egal,das war nicht unbedingt unsere hauptrangige Frage,dieses Gutachten erkennen wir nicht an,da wir unsere Fragestellung nicht ausreichend beantwortet bekamen.
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Frei nach dem Motto "nur kein Aufsehen erregen und ein Grundsatzurteil herbei führen"
der Sachse
unregistriert
Das braucht D garnicht,weil das kommende Urteil vom EUGH ein Grundsatzurteil sein wird
Zitat
Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein sind so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn dem Führerscheininhaber im erstgenannten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen wurde, dass er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Anbetracht der von ihm ausgehenden Gefahr vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests abhängig gemacht wurde und im Ausstellungsmitgliedstaat kein Test durchgeführt wurde, dessen Niveau dem des im erstgenannten Staat geforderten vergleichbar ist.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »der Sachse« (14. März 2008, 15:13)
Pioneer
unregistriert
Zitat
im Ausstellungsmitgliedstaat kein Test durchgeführt wurde, dessen Niveau dem des im erstgenannten Staat geforderten vergleichbar ist.
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Ist noch nicht lange her aber ich bin jetzt zu faul das ich das raussuche.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Joschi« (14. März 2008, 17:21)
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der Sachse
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Und ob das -CZ- Gutachten in Deutschland nach dem Deutsch-Österreichischem abkommen anerkannt wird ??????![]()
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