Die Halterhaftung des Arbeitgebers gem. §
21 Abs. 1 Nr. 2 StVG - ein Beitrag von Mielchen und Meyer
Zusammenfassung von "Anforderungen an die Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber bei Überlassung von Firmenfahrzeugen an den Arbeitnehmer" von RAin Dr. Daniela Mielchen und RAin Simone Meyer, original erschienen in: DAR 2008 Heft 1, 5 - 9.
Der Beitrag zeigt zunächst die Grundsätze, nach denen die Rechtsprechung die Halterhaftung beurteilt, und die sich für den Halter ergebenden Konsequenzen auf. Die Autorinnen gehen dann auf die Möglichkeit einer Delegation der Halterverantwortlichkeit sowie die versicherungsrechtlichen Nachteile bei der Vernachlässigung von Führerscheinkontrollen ein.
Der BGH gehe seit seiner Entscheidung vom 05.10.1954 - BGHSt 6, 362 - davon aus, dass derjenige, der einem anderen sein Fahrzeug überlasse, sich den Führerschein vorlegen lassen müsse. Nicht notwendig sei dagegen, dass sich der Halter eines Fahrzeugs im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vor jeder Benutzung des Fahrzeugs durch seinen Arbeitnehmer die Fahrerlaubnis erneut vorlegen lasse. Lediglich wenn besondere Umstände darauf hindeuteten, müsse der Arbeitgeber sich nach dem Bestand der Fahrerlaubnis durch dessen Vorlage erkundigen. Im unternehmerischen Bereich halten die Verfasserinnen eine jährliche Vorlage des Führerscheins jedoch für erforderlich. Dabei reiche es nicht aus, wenn sich der Arbeitgeber nur eine Kopie vorlegen ließe, da in diesem Fall die Gefahr der Manipulation durch den Arbeitnehmer besonders groß sei. Weiter sei darauf zu achten, dass die Fahrerlaubnis erlösche, wenn die mit dem 50. Lebensjahr notwendigen ärztlichen Untersuchungen nicht durchgeführt worden seien. Zu achten sei auch auf Beschränkungen nach § 17 Abs. 4 FeV.
Im Folgenden weisen die Verfasserinnen auf die Problematik der Verwendung ausländischer Führerscheine hin. Insbesondere wenn die ausländische Fahrerlaubnis vor dem Ablauf einer Sperrfrist erteilt, aber erst danach verwendet worden sei, besteht nach ihrer Darstellung Uneinigkeit darüber, ob § 21 StVG anzuwenden sei. Sie verweisen auf die gegensätzlichen Entscheidungen des OLG München, Urt. v. 29.01.2007, Az.: 4 St RR 222/06 und des OLG Stuttgart, Urt. v. 15.01.2007, Az.: 1 Ss 560/06.
Die Halterverantwortlichkeit könne, so die Verfasserinnen, auf zuverlässige Mitarbeiter oder externe Stellen übertragen werden. Zum Abschluss des Beitrags wird noch darauf hingewiesen, dass Leistungsfreiheit des Versicherers eintrete, wenn der Halter fahrlässig das Fahren ohne Fahrerlaubnis durch seinen Arbeitnehmer ermöglicht habe.