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Epox

Pressestelle (Moderation)

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Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09

1

Montag, 4. Februar 2008, 12:47

Zum Diskussionsstand in Sachen „Führerscheintourismus“

Zitat

Zum Diskussionsstand in Sachen „Führerscheintourismus“


Orientierungssatz des Autors

Zur Anerkennung von Fahrerlaubnissen, die nach einem Entzug in Deutschland in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) erworben wurden.

A.
Problemstellung
Nach dem Entzug einer Fahrerlaubnis in Deutschland ist für die Wiedererteilung des Führerscheins nach deutschem Fahrerlaubnisrecht häufig eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich. In anderen Mitgliedstaaten der EU kann dagegen eine Fahrerlaubnis leichter erworben werden. Häufig wird daher nach Ablauf der Sperrfrist ein Führerschein im EU-Ausland (ohne medizinisch-psychologische Untersuchung) erworben und eine Fahrberechtigung auch in Deutschland geltend gemacht. Das ist die typische Fallkonstellation, die mit dem Schlagwort „Führerscheintourismus“ umschrieben wird. Denn die Mitgliedstaaten der EU sind grundsätzlich verpflichtet, die von ihnen ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Es scheint auch in anderen Mitgliedstaaten nicht immer darauf geachtet zu werden, dass ein Führerscheinbewerber dort – wie an sich vorgeschrieben – seinen ordentlichen Wohnsitz begründet hat. Die unterschiedliche Einordnung der bislang ergangenen Entscheidungen des EuGH zu diesem Problemkreis sowie die teilweise Anwendung des Missbrauchsgedankens, die deutschen Fahrerlaubnisregeln durch den Erwerb eines Führerscheins in einem anderen EU-Staat umgehen zu können, hat zu einer unterschiedlichen Rechtsprechung innerhalb der Obergerichte in Deutschland geführt.

B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidungen
Das BVerwG hat die Revision in einem Verfahren zugelassen, das die Ablehnung des Rechts zum Gebrauch einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatte. Dem Betroffenen, der seinen Wohnsitz in Luxemburg hat, war nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,9 Promille in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bzw. die Wiedererteilung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, verhängt worden. Die Klage auf Zuerkennung des Rechts, von seiner luxemburgischen Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland ohne Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens Gebrauch machen zu dürfen, blieb vor dem Verwaltungsgericht wie dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.
Das BVerwG misst der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, ob der Betroffene nach Ablauf der Sperrfrist einen Anspruch darauf hat, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland wieder Gebrauch zu machen.

C.
Kontext der Entscheidungen
1. Der EuGH hatte zunächst in der „Kapper-Entscheidung“ (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01 - DAR 2004, 333) entschieden, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden nicht prüfen dürfen, ob der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis dort tatsächlich seinen Wohnsitz begründet hat. In der „Halbritter-Entscheidung“ (EuGH, Urt. v. 06.04.2006 - C-227/05 - ZfSch 2006, 416) hat der EuGH klargestellt, dass die Mitgliedstaaten vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins nicht verlangen können, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt. In der bislang letzten Entscheidung zu dieser Problematik (EuGH, Urt. v. 28.09.2006 - C-340/05 - DAR 2007, 77 „Kremer-Entscheidung“) hat der EuGH die bislang statuierte Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen in der EU unterstrichen; die strikte Anerkennungspflicht gilt auch für den Fall des Entzugs einer Fahrerlaubnis ohne Verhängung einer Sperrfrist (bestandskräftiger behördlicher Entzug wegen Ungeeignetheit).
2. In der deutschen Rechtsprechung ist umstritten, ob nach den Entscheidungen des EuGH die in einem Mitgliedstaat der EU nach Ablauf der Sperrfrist erworbenen Führerscheine ohne weiteres anzuerkennen sind.
a) Während dies – zu Recht – das OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05 - ZfSch 2005, 520), das OVG Schleswig (Beschl. v. 20.06.2006 - 4 MB 44/06 - Blutalkohol 43, 430), das OVG Hamburg (Beschl. v. 22.11.2006 - 3 Bs 257/06 - NZV 2007, 267) und die bayerische Verwaltungspraxis (wohl als Reaktion auf VG Augsburg, Beschl. v. 29.05.2006 - Au 3 S 06.600 - ZfSch 2006, 479) bejahen, stehen andere Oberverwaltungsgerichte einer Anerkennung skeptisch gegenüber.
b) So vertritt etwa der Hessische VGH (Beschl. v. 19.02.2007 - 2 TG 13/07 - NZV 2007, 379) die Auffassung, dass der Rechtsprechung des EuGH nicht sicher zu entnehmen sei, dass bei einem Unterlaufen der nationalen Führerscheinregelungen durch Erwerb einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat die Regelungen über die Aberkennung zum Gebrauchmachen eines solchen Führerscheins in Deutschland nicht anwendbar seien. Die anstehenden Eilverfahren werden über eine Interessenabwägung gelöst, bei der der Verkehrssicherheit ein hoher Stellenwert beigemessen wird.
c) Das Niedersächsische OVG (Beschl. v. 14.12.2006 - 12 ME 335/06 - ZfSch 2007, 235; Beschl. v. 11.10.2005 - 12 ME 288/05 - DAR 2005, 704) und das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 04.11.2005 - 16 B 736/05 - DAR 2006, 43; Beschl. v. 13.09.2006 - 16 B 989/06 - Blutalkohol 43, 504; Beschl. v. 23.02.2007 - 16 B 178/07 - Blutalkohol 44, 265) vertreten die Auffassung, dass in solchen Fällen eine „Dauergefährdung“ vorliege, sodass die Ungeeignetheitsumstände über die Ausstellung der EU-Fahrerlaubnis hinauswirken.
d) Andere Gerichte vertreten die Ansicht, dass es einen Missbrauch von Gemeinschaftsrecht darstelle, wenn unterschiedlich strenge Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten für die (Wieder)Erteilung einer Fahrerlaubnis dazu benutzt werden, die (strengen) deutschen Regelungen bewusst zu unterlaufen; mit dem Rückgriff auf diesen Gedanken wird die Anerkennung der in einem anderen EU-Staat erworbenen Fahrerlaubnis verweigert (vgl. etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 29.08.2006 - 1 M 46/06 - BA 2006, 501; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.09.2006 - 1 S 122.05 - BA 2007, 193). Der VGH Baden-Württemberg statuiert einen Missbrauch von Gemeinschaftsrecht dann, wenn in einem Führerschein eines anderen EU-Staates eine deutsche Wohnadresse eingedruckt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.07.2006 - 10 S 1337/06 - ZfSch 2006, 596). Hierzu hat der BayVGH (Beschl. v. 22.02.2007 - 11 CS 06.1644 - ZfSch 2007, 354) ausgeführt, dass die Rechtssetzungsorgane der EU mit der Richtlinie 2006/126/EG („Dritte Führerschein-Richtlinie“) ausdrücklich Regelungen erlassen haben, um den „Führerscheintourismus“ zu bekämpfen. Diese Bestimmungen gelten aber erst ab dem 19.01.2009 bzw. sind für bereits ausgestellte Führerscheine nicht anwendbar. Da die den „Führerscheintourismus“ unterbindenden Vorschriften in Kenntnis der Problematik aber erst mit zeitlicher Verzögerung nach dem Willen der Rechtssetzungsorgane in Kraft treten sollen, so erscheine es zumindest bedenklich, wenn der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung durch den Rückgriff auf den Gedanken des Missbrauchs von Gemeinschaftsrecht bereits vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Regelungen der „Dritten Führerschein-Richtlinie“ durchbrochen werde.

D.
Auswirkungen für die Praxis
1. Der Fall, für den das BVerwG die Revision zugelassen hat, betrifft nicht die typische Konstellation des „Führerscheintourismus“, der dadurch gekennzeichnet ist, dass nach Ablauf der Sperrfrist ohne die (mit gutem Grund) in Deutschland vorgeschriebene medizinisch-psychologische Untersuchung in einem anderen EU-Staat ein neuer Führerschein erworben wird. Der streitgegenständlichen Entscheidung des OVG des Saarlandes (Urt. v. 30.01.2007 - 1 R 39/06 - LKRZ 2007, 203) lag ein Fall zugrunde, in dem einem Führerscheininhaber, der seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, die nach § 4 Abs. 4 IntKfzV erforderliche besondere Zuerkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, abgelehnt wurde. Der Fall ist auch dadurch gekennzeichnet, dass der EU-Staat, der die Fahrerlaubnis ausgestellt hat, nach dem strafgerichtlichen Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland keine Neuerteilung vorgenommen hat, sondern lediglich – auf Antrag des Betroffenen – ein neues Dokument, wie nach einem Verlust, ausgestellt hat. Abgesehen von der besonderen Konstellation ist von der Entscheidung des BVerwG zu erwarten, dass höchstrichterlich erstmals zum Problem der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen in der EU nach Ablauf einer in Deutschland verhängten Sperrfrist Stellung genommen wird. Für die dargestellte, höchst unterschiedliche Praxis in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind Vorgaben und Hinweise für eine einheitliche Rechtsanwendung äußerst wünschenswert.

Leider ist dies nur ein Auszug eines Bericht,den kompletten Beitrag,
gibt es hier
Quelle:http://www.juris.de/jportal/portal/page/…ntrols.Maximize
Die USA haben Barack Obama,
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Epox

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2

Montag, 4. Februar 2008, 12:54

Auszug aus dem obrigen Bericht:

Zitat

4. Für die Praxis ist zu konstatieren, dass – selbst wenn der „europarechtsfreundlichen“ Auffassung gefolgt wird und die in einem anderen EU-Staat erworbenen Führerscheine anerkannt werden – den Betroffenen in der weit überwiegenden Zahl der Fälle doch nach wenigen Monaten das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aberkannt werden muss. Denn der EuGH formuliert ausdrücklich, dass Umstände, die nach Ausstellung des in einem Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins eintreten, die Anwendung der Entzugs- und Aberkennungsregelungen des nationalen Verkehrsrechts rechtfertigen. Da der Erwerb eines Führerscheins in einem anderen Staat aber nichts an dem problematischen Verhältnis des Betroffenen zu Alkohol und Drogen oder der Einhaltung der Verkehrsregeln ändert, wird die weit überwiegende Zahl derjenigen, die sich so eine Fahrberechtigung verschafft haben, innerhalb relativ kurzer Zeit wieder verkehrsauffällig (Fahrerlaubnisbehörden berichten von bis zu 80% innerhalb eines Jahres).


Gott sei Dank,kann ich diese 80% verkehrsauffälligkeit nicht bestättigen,
sonst würde ich im I-net mehr zu dem Thema finden. :momo:

gruss epox
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Paule

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3

Montag, 4. Februar 2008, 12:54

im Text weiter:

Zitat

2. Mit Spannung richtet sich auch der Blick nach Luxemburg:
a) Vom EuGH wird für das erste Halbjahr 2008 eine Entscheidung zur oben dargestellten Missbrauchsproblematik erwartet: Entsprechende Vorlagefragen haben das VG Sigmaringen (C-329/06) zur Wohnsitzproblematik und das VG Chemnitz (C-343/06) zur Umgehungsproblematik der deutschen Wiedererteilungsregelungen an den EuGH gerichtet. Beide Verfahren wurden mit Beschluss des Gerichtshofs vom 10.10.2006 zu gemeinsamem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
b) Interessant ist auch, dass auf dem Gebiet des Strafrechts – bezüglich der Erfüllung des Tatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG – unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der Geltung eines EU-Führerscheins für die Konstellation vertreten werden, dass während des Laufs der Sperrfrist in einem anderen EU-Staat ein neuer Führerschein erworben wird. Während das OLG München (Urt. v. 29.01.2007 - 4St RR 222/06 - ZfSch 2007, 170) und das OLG Bamberg (Urt. v. 24.07.2007 - 3 Ss 132/06 - ZfSch 2007, 586) der Auffassung sind, dass ein Gebrauch einer solchen Fahrberechtigung nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland zum Führen eines Kraftfahrzeugs berechtigte, interpretiert das OLG Stuttgart (Urt. v. 15.01.2007 - 1 Ss 560/06 - DAR 2007, 159) die oben dargestellten Entscheidungen des EuGH in dem Sinn, dass eine während des Laufs der Sperrfrist in einem anderen EU-Staat erworbene Fahrerlaubnis auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht zum Fahren berechtige. Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu dieser Fallgruppe verneinen – ohne das Problem tiefer zu erörtern – eine Fahrberechtigung in Deutschland (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.06.2006 - 10 B 10477/06 - Blutalkohol 43, 431; VG München, Beschl. v. 13.01.2005 - M 6b S 04.5843b- Blutalkohol 43, 414). Das AG Landau (Isar) hat angesichts der divergierenden Rechtsprechung auf dem Gebiet des Strafrechts diese Frage im Mai 2007 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (C-225/07).
3. Die Probleme der gegenseitigen Anerkennung von innerhalb der EU ausgestellten Führerscheinen treten in immer neuen Abwandlungen und vielfältigen Fallvariationen auf. Diese Fragen werden die Gerichte noch lange beschäftigen.
4. Für die Praxis ist zu konstatieren, dass – selbst wenn der „europarechtsfreundlichen“ Auffassung gefolgt wird und die in einem anderen EU-Staat erworbenen Führerscheine anerkannt werden – den Betroffenen in der weit überwiegenden Zahl der Fälle doch nach wenigen Monaten das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aberkannt werden muss. Denn der EuGH formuliert ausdrücklich, dass Umstände, die nach Ausstellung des in einem Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins eintreten, die Anwendung der Entzugs- und Aberkennungsregelungen des nationalen Verkehrsrechts rechtfertigen. Da der Erwerb eines Führerscheins in einem anderen Staat aber nichts an dem problematischen Verhältnis des Betroffenen zu Alkohol und Drogen oder der Einhaltung der Verkehrsregeln ändert, wird die weit überwiegende Zahl derjenigen, die sich so eine Fahrberechtigung verschafft haben, innerhalb relativ kurzer Zeit wieder verkehrsauffällig (Fahrerlaubnisbehörden berichten von bis zu 80% innerhalb eines Jahres).


Hab das Thema hier her verschoben. :knips: :wink:

vanButen

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4

Montag, 4. Februar 2008, 15:13

"Fahrerlaubnisbehörden berichten von bis zu 80%"

Das ist ja eine ernorm "belastbare" Aussage .... "Fahrerlaubnisbehörden" .. genauer geht es ja nicht mehr und, "von bis zu" ist der Gipfel der Genauigkeit ....

michaelsaar

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5

Montag, 4. Februar 2008, 19:38

ich gehöre auch nicht zu den 80 prozent..... :knips:

Asrael

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6

Montag, 4. Februar 2008, 20:00

ich kann mich dazu auch nicht zählen nicht umsonst war der letzte Urintest bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle negativ und pusten brauchte ich auch nicht da der Beamte nichts gerochen hat-dieses wird auch für die Zukunft so bleiben.
Das die mich rausgefischt haben lag wohl daran das ich mich an die Geschwindigkeit gehalten habe- :bäh:

Driver

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7

Montag, 4. Februar 2008, 22:15

und wieder einer aus der statistik herausgefallen. :bäh:
auch ich gehöre nicht zu den 80%. hab die begehrte plastikkarte
nun schon seit nov. 2006.
das bestätigt doch aber, das jeder ne zweite chance verdient hat.
es muss nicht immer gleich ne mpu sein. als strafe reicht schon
der entzug der fahrerlaubnis.
Erst muss es schlimmer werden, bevor es besser wird.

Rolrick

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8

Montag, 4. Februar 2008, 23:47

Ich weis nicht was ich davon halten soll. :greubel:

0,0 % und das immer. Und die glauben es mir nicht.
Bei mir steht jetzt unabhängig vom 14.2. eine erneute Beurteilung vom Richter an, ob mein Einspruch 2 EO 240/06 ans EUGH weitergereicht wird.
Den komischen Fragekatalog habe ich nicht ausgefüllt (Alles Fangfragen), den der Richter haben wollte. Soll er doch mal was machen für sein Geld.

marco069

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9

Montag, 4. Februar 2008, 23:52

Ich gehöre auch nicht dazu.

Habe meinen Cz-FS seit knapp 4 jahren. Hatte schon 5 Kontrollen, die letzte Offieziell von meiner zuständigen FSST. Das war im Oktober 2005, seitdem ist Ruhe.

Es wird auch so bleiben :knips:

Driver

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10

Dienstag, 5. Februar 2008, 00:31

Zitat

Original von marco069
Ich gehöre auch nicht dazu.

Habe meinen Cz-FS seit knapp 4 jahren. Hatte schon 5 Kontrollen, die letzte Offieziell von meiner zuständigen FSST. Das war im Oktober 2005, seitdem ist Ruhe.

Es wird auch so bleiben :knips:


ist ja erstaunlich und das trotz deutscher meldeadresse? :Respekt:
mfg
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marco069

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11

Dienstag, 5. Februar 2008, 00:36

@Driver
Jupp, trotz deutscher Meldeadresse, sieh mal an !! :bäh:

Ich bin aber nicht der einzige hier im Forum :knips:

marco069

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12

Dienstag, 5. Februar 2008, 00:41

P.S. es gibt auch deutsche Beamte die das Eu-Recht akzeptieren

Selavie :klatsch:

ersguterjunge

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13

Dienstag, 5. Februar 2008, 07:37

Ich finde wer zu diesen 80 % gehört hat nie wieder einen FS verdient.
"Ich kaufe nichts in Umweltzonen"

Paule

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14

Dienstag, 5. Februar 2008, 12:04

Zitat

Original von Asrael

Das die mich rausgefischt haben lag wohl daran das ich mich an die Geschwindigkeit gehalten habe- :bäh:


Nee das liegt an deinem Auto!!! :bäh:

Asrael

unregistriert

15

Dienstag, 5. Februar 2008, 15:36

Zitat

Original von Paule

Nee das liegt an deinem Auto!!! :bäh:


Das kann allerdings gut sein gibt ja nicht mehr viele von den guten E30 :momo:

Driver

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16

Mittwoch, 6. Februar 2008, 03:46

Zitat

Original von ersguterjunge
Ich finde wer zu diesen 80 % gehört hat nie wieder einen FS verdient.

darf ich mal fragen @ ersguterjunge, wie du das meinst???
ich zum beispiel habe den lappen nicht verloren wegen alkohol-
oder drogenmisbrauch am steuer.
@ marco069 super, das du "trotz deutscher Meldeadresse" weiterfahren
DARFST ohne probs. ein hoch auf die "deutschen Beamten die das Eu-Recht akzeptieren"
auch wenn das scheinbar @ ersguterjunge nicht gefallen mag....
Erst muss es schlimmer werden, bevor es besser wird.

ersguterjunge

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17

Mittwoch, 6. Februar 2008, 08:44

Zitat

Original von Driver

Zitat

Original von ersguterjunge
Ich finde wer zu diesen 80 % gehört hat nie wieder einen FS verdient.

darf ich mal fragen @ ersguterjunge, wie du das meinst???


Kann ich Dir sagen,

wenn jemand egal ob Drogen, Alk oder ähnliches sein Lappen verliert in D.
MPU machen muss, diese umgeht und ein EU-FS macht, diesen aber wieder nach einem Jahr verliert also zu den 80 % gehört verdient es Fußgänger zu sein.

Ich habe mit keinem mitleid hier im Forum der schreibt ihm hätte man den EU-FS anbgenommen weil er wieder mal Breit oder unter Drogen erwischt wurde.

Eine EU-FS mache ich um entweder die Kosten zu umgehen oder weil ich nicht einsichtig bin und eh durchfalle.

Wenn ich nun aber die Chance habe einen EU-FS machen zu können und ihn auch bekomme setzt ich alles daran ihn zu behalten gehöre ich zu den 20%. Und wenn die Behörden mich in Ruhe lassen habe ich ein schönes Leben.
Alles klar

Servus
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Driver

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18

Donnerstag, 7. Februar 2008, 00:21

@ersguterjunge,
also da gebe ich dir vollkommen recht.
das deckt sich doch auch mit meiner aussage,
das jeder eine zweite chance verdient hat.
sollte dann wieder mist gebaut werden,
so ist man dann auch selbst schuld...

Original von ersguterjunge
Ich finde wer zu diesen 80 % gehört hat nie wieder einen FS verdient.

gut hatte deinen beitrag irgendwie falsch verstanden... :Ma:
mfg
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