Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Zitat
Zum Diskussionsstand in Sachen „Führerscheintourismus“
Orientierungssatz des Autors
Zur Anerkennung von Fahrerlaubnissen, die nach einem Entzug in Deutschland in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) erworben wurden.
A.
Problemstellung
Nach dem Entzug einer Fahrerlaubnis in Deutschland ist für die Wiedererteilung des Führerscheins nach deutschem Fahrerlaubnisrecht häufig eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich. In anderen Mitgliedstaaten der EU kann dagegen eine Fahrerlaubnis leichter erworben werden. Häufig wird daher nach Ablauf der Sperrfrist ein Führerschein im EU-Ausland (ohne medizinisch-psychologische Untersuchung) erworben und eine Fahrberechtigung auch in Deutschland geltend gemacht. Das ist die typische Fallkonstellation, die mit dem Schlagwort „Führerscheintourismus“ umschrieben wird. Denn die Mitgliedstaaten der EU sind grundsätzlich verpflichtet, die von ihnen ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Es scheint auch in anderen Mitgliedstaaten nicht immer darauf geachtet zu werden, dass ein Führerscheinbewerber dort – wie an sich vorgeschrieben – seinen ordentlichen Wohnsitz begründet hat. Die unterschiedliche Einordnung der bislang ergangenen Entscheidungen des EuGH zu diesem Problemkreis sowie die teilweise Anwendung des Missbrauchsgedankens, die deutschen Fahrerlaubnisregeln durch den Erwerb eines Führerscheins in einem anderen EU-Staat umgehen zu können, hat zu einer unterschiedlichen Rechtsprechung innerhalb der Obergerichte in Deutschland geführt.
B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidungen
Das BVerwG hat die Revision in einem Verfahren zugelassen, das die Ablehnung des Rechts zum Gebrauch einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatte. Dem Betroffenen, der seinen Wohnsitz in Luxemburg hat, war nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,9 Promille in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bzw. die Wiedererteilung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, verhängt worden. Die Klage auf Zuerkennung des Rechts, von seiner luxemburgischen Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland ohne Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens Gebrauch machen zu dürfen, blieb vor dem Verwaltungsgericht wie dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.
Das BVerwG misst der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, ob der Betroffene nach Ablauf der Sperrfrist einen Anspruch darauf hat, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland wieder Gebrauch zu machen.
C.
Kontext der Entscheidungen
1. Der EuGH hatte zunächst in der „Kapper-Entscheidung“ (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01 - DAR 2004, 333) entschieden, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden nicht prüfen dürfen, ob der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis dort tatsächlich seinen Wohnsitz begründet hat. In der „Halbritter-Entscheidung“ (EuGH, Urt. v. 06.04.2006 - C-227/05 - ZfSch 2006, 416) hat der EuGH klargestellt, dass die Mitgliedstaaten vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins nicht verlangen können, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt. In der bislang letzten Entscheidung zu dieser Problematik (EuGH, Urt. v. 28.09.2006 - C-340/05 - DAR 2007, 77 „Kremer-Entscheidung“) hat der EuGH die bislang statuierte Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen in der EU unterstrichen; die strikte Anerkennungspflicht gilt auch für den Fall des Entzugs einer Fahrerlaubnis ohne Verhängung einer Sperrfrist (bestandskräftiger behördlicher Entzug wegen Ungeeignetheit).
2. In der deutschen Rechtsprechung ist umstritten, ob nach den Entscheidungen des EuGH die in einem Mitgliedstaat der EU nach Ablauf der Sperrfrist erworbenen Führerscheine ohne weiteres anzuerkennen sind.
a) Während dies – zu Recht – das OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05 - ZfSch 2005, 520), das OVG Schleswig (Beschl. v. 20.06.2006 - 4 MB 44/06 - Blutalkohol 43, 430), das OVG Hamburg (Beschl. v. 22.11.2006 - 3 Bs 257/06 - NZV 2007, 267) und die bayerische Verwaltungspraxis (wohl als Reaktion auf VG Augsburg, Beschl. v. 29.05.2006 - Au 3 S 06.600 - ZfSch 2006, 479) bejahen, stehen andere Oberverwaltungsgerichte einer Anerkennung skeptisch gegenüber.
b) So vertritt etwa der Hessische VGH (Beschl. v. 19.02.2007 - 2 TG 13/07 - NZV 2007, 379) die Auffassung, dass der Rechtsprechung des EuGH nicht sicher zu entnehmen sei, dass bei einem Unterlaufen der nationalen Führerscheinregelungen durch Erwerb einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat die Regelungen über die Aberkennung zum Gebrauchmachen eines solchen Führerscheins in Deutschland nicht anwendbar seien. Die anstehenden Eilverfahren werden über eine Interessenabwägung gelöst, bei der der Verkehrssicherheit ein hoher Stellenwert beigemessen wird.
c) Das Niedersächsische OVG (Beschl. v. 14.12.2006 - 12 ME 335/06 - ZfSch 2007, 235; Beschl. v. 11.10.2005 - 12 ME 288/05 - DAR 2005, 704) und das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 04.11.2005 - 16 B 736/05 - DAR 2006, 43; Beschl. v. 13.09.2006 - 16 B 989/06 - Blutalkohol 43, 504; Beschl. v. 23.02.2007 - 16 B 178/07 - Blutalkohol 44, 265) vertreten die Auffassung, dass in solchen Fällen eine „Dauergefährdung“ vorliege, sodass die Ungeeignetheitsumstände über die Ausstellung der EU-Fahrerlaubnis hinauswirken.
d) Andere Gerichte vertreten die Ansicht, dass es einen Missbrauch von Gemeinschaftsrecht darstelle, wenn unterschiedlich strenge Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten für die (Wieder)Erteilung einer Fahrerlaubnis dazu benutzt werden, die (strengen) deutschen Regelungen bewusst zu unterlaufen; mit dem Rückgriff auf diesen Gedanken wird die Anerkennung der in einem anderen EU-Staat erworbenen Fahrerlaubnis verweigert (vgl. etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 29.08.2006 - 1 M 46/06 - BA 2006, 501; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.09.2006 - 1 S 122.05 - BA 2007, 193). Der VGH Baden-Württemberg statuiert einen Missbrauch von Gemeinschaftsrecht dann, wenn in einem Führerschein eines anderen EU-Staates eine deutsche Wohnadresse eingedruckt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.07.2006 - 10 S 1337/06 - ZfSch 2006, 596). Hierzu hat der BayVGH (Beschl. v. 22.02.2007 - 11 CS 06.1644 - ZfSch 2007, 354) ausgeführt, dass die Rechtssetzungsorgane der EU mit der Richtlinie 2006/126/EG („Dritte Führerschein-Richtlinie“) ausdrücklich Regelungen erlassen haben, um den „Führerscheintourismus“ zu bekämpfen. Diese Bestimmungen gelten aber erst ab dem 19.01.2009 bzw. sind für bereits ausgestellte Führerscheine nicht anwendbar. Da die den „Führerscheintourismus“ unterbindenden Vorschriften in Kenntnis der Problematik aber erst mit zeitlicher Verzögerung nach dem Willen der Rechtssetzungsorgane in Kraft treten sollen, so erscheine es zumindest bedenklich, wenn der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung durch den Rückgriff auf den Gedanken des Missbrauchs von Gemeinschaftsrecht bereits vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Regelungen der „Dritten Führerschein-Richtlinie“ durchbrochen werde.
D.
Auswirkungen für die Praxis
1. Der Fall, für den das BVerwG die Revision zugelassen hat, betrifft nicht die typische Konstellation des „Führerscheintourismus“, der dadurch gekennzeichnet ist, dass nach Ablauf der Sperrfrist ohne die (mit gutem Grund) in Deutschland vorgeschriebene medizinisch-psychologische Untersuchung in einem anderen EU-Staat ein neuer Führerschein erworben wird. Der streitgegenständlichen Entscheidung des OVG des Saarlandes (Urt. v. 30.01.2007 - 1 R 39/06 - LKRZ 2007, 203) lag ein Fall zugrunde, in dem einem Führerscheininhaber, der seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, die nach § 4 Abs. 4 IntKfzV erforderliche besondere Zuerkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, abgelehnt wurde. Der Fall ist auch dadurch gekennzeichnet, dass der EU-Staat, der die Fahrerlaubnis ausgestellt hat, nach dem strafgerichtlichen Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland keine Neuerteilung vorgenommen hat, sondern lediglich – auf Antrag des Betroffenen – ein neues Dokument, wie nach einem Verlust, ausgestellt hat. Abgesehen von der besonderen Konstellation ist von der Entscheidung des BVerwG zu erwarten, dass höchstrichterlich erstmals zum Problem der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen in der EU nach Ablauf einer in Deutschland verhängten Sperrfrist Stellung genommen wird. Für die dargestellte, höchst unterschiedliche Praxis in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind Vorgaben und Hinweise für eine einheitliche Rechtsanwendung äußerst wünschenswert.
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4. Für die Praxis ist zu konstatieren, dass – selbst wenn der „europarechtsfreundlichen“ Auffassung gefolgt wird und die in einem anderen EU-Staat erworbenen Führerscheine anerkannt werden – den Betroffenen in der weit überwiegenden Zahl der Fälle doch nach wenigen Monaten das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aberkannt werden muss. Denn der EuGH formuliert ausdrücklich, dass Umstände, die nach Ausstellung des in einem Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins eintreten, die Anwendung der Entzugs- und Aberkennungsregelungen des nationalen Verkehrsrechts rechtfertigen. Da der Erwerb eines Führerscheins in einem anderen Staat aber nichts an dem problematischen Verhältnis des Betroffenen zu Alkohol und Drogen oder der Einhaltung der Verkehrsregeln ändert, wird die weit überwiegende Zahl derjenigen, die sich so eine Fahrberechtigung verschafft haben, innerhalb relativ kurzer Zeit wieder verkehrsauffällig (Fahrerlaubnisbehörden berichten von bis zu 80% innerhalb eines Jahres).

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2. Mit Spannung richtet sich auch der Blick nach Luxemburg:
a) Vom EuGH wird für das erste Halbjahr 2008 eine Entscheidung zur oben dargestellten Missbrauchsproblematik erwartet: Entsprechende Vorlagefragen haben das VG Sigmaringen (C-329/06) zur Wohnsitzproblematik und das VG Chemnitz (C-343/06) zur Umgehungsproblematik der deutschen Wiedererteilungsregelungen an den EuGH gerichtet. Beide Verfahren wurden mit Beschluss des Gerichtshofs vom 10.10.2006 zu gemeinsamem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
b) Interessant ist auch, dass auf dem Gebiet des Strafrechts – bezüglich der Erfüllung des Tatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG – unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der Geltung eines EU-Führerscheins für die Konstellation vertreten werden, dass während des Laufs der Sperrfrist in einem anderen EU-Staat ein neuer Führerschein erworben wird. Während das OLG München (Urt. v. 29.01.2007 - 4St RR 222/06 - ZfSch 2007, 170) und das OLG Bamberg (Urt. v. 24.07.2007 - 3 Ss 132/06 - ZfSch 2007, 586) der Auffassung sind, dass ein Gebrauch einer solchen Fahrberechtigung nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland zum Führen eines Kraftfahrzeugs berechtigte, interpretiert das OLG Stuttgart (Urt. v. 15.01.2007 - 1 Ss 560/06 - DAR 2007, 159) die oben dargestellten Entscheidungen des EuGH in dem Sinn, dass eine während des Laufs der Sperrfrist in einem anderen EU-Staat erworbene Fahrerlaubnis auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht zum Fahren berechtige. Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu dieser Fallgruppe verneinen – ohne das Problem tiefer zu erörtern – eine Fahrberechtigung in Deutschland (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.06.2006 - 10 B 10477/06 - Blutalkohol 43, 431; VG München, Beschl. v. 13.01.2005 - M 6b S 04.5843b- Blutalkohol 43, 414). Das AG Landau (Isar) hat angesichts der divergierenden Rechtsprechung auf dem Gebiet des Strafrechts diese Frage im Mai 2007 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (C-225/07).
3. Die Probleme der gegenseitigen Anerkennung von innerhalb der EU ausgestellten Führerscheinen treten in immer neuen Abwandlungen und vielfältigen Fallvariationen auf. Diese Fragen werden die Gerichte noch lange beschäftigen.
4. Für die Praxis ist zu konstatieren, dass – selbst wenn der „europarechtsfreundlichen“ Auffassung gefolgt wird und die in einem anderen EU-Staat erworbenen Führerscheine anerkannt werden – den Betroffenen in der weit überwiegenden Zahl der Fälle doch nach wenigen Monaten das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aberkannt werden muss. Denn der EuGH formuliert ausdrücklich, dass Umstände, die nach Ausstellung des in einem Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins eintreten, die Anwendung der Entzugs- und Aberkennungsregelungen des nationalen Verkehrsrechts rechtfertigen. Da der Erwerb eines Führerscheins in einem anderen Staat aber nichts an dem problematischen Verhältnis des Betroffenen zu Alkohol und Drogen oder der Einhaltung der Verkehrsregeln ändert, wird die weit überwiegende Zahl derjenigen, die sich so eine Fahrberechtigung verschafft haben, innerhalb relativ kurzer Zeit wieder verkehrsauffällig (Fahrerlaubnisbehörden berichten von bis zu 80% innerhalb eines Jahres).

Asrael
unregistriert
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Original von marco069
Ich gehöre auch nicht dazu.
Habe meinen Cz-FS seit knapp 4 jahren. Hatte schon 5 Kontrollen, die letzte Offieziell von meiner zuständigen FSST. Das war im Oktober 2005, seitdem ist Ruhe.
Es wird auch so bleiben![]()

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Original von Asrael
Das die mich rausgefischt haben lag wohl daran das ich mich an die Geschwindigkeit gehalten habe-![]()

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Original von ersguterjunge
Ich finde wer zu diesen 80 % gehört hat nie wieder einen FS verdient.
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Original von Driver
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Original von ersguterjunge
Ich finde wer zu diesen 80 % gehört hat nie wieder einen FS verdient.
darf ich mal fragen @ ersguterjunge, wie du das meinst???
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