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Tankzugfahrer

Anfänger

Registrierungsdatum: 29. März 2011

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Beruf: Tankzugfahrer

Führerschein aus: Österreich (mit NU für D - oder auch nicht?)

1

Dienstag, 29. März 2011, 03:45

MPU nach NU in DE trotz geregeltem Aufenthalt in Österreich?

Hallo zuammen......

....bin schon länger unregistrierter "Mitleser" in eurem Forum und konnte mich jetzt doch mal aufraffen mich anzumelden. :thumbsup:

Folgende Frage hatte ich schon mal bei "Frag-einen-Anwalt" eingestellt....... aber nachdem sich jener Anwalt, der sich dieser Sache annehmen wollte, irgendwie streikt...... dachte ich mir, ich versuch mein Glück hier nochmal:

Ich bin Deutscher Staatsbürger, geb. 1983 in München. Im Juni 2007
verlegte ich aus beruflichen Gründen meinen Hauptwohnsitz nach
Österreich. Im Zuge dessen ließ ich meine Deutsche Fahrerlaubnis in eine
Österreichische umschreiben. Durch meine berufliche Tätigkeit als
Lkw-Fahrer im internationalen Fernverkehr sammelte ich in weiterer Folge
Punke in Deutschland, so dass mir die deutsche Verwaltungsbehörde,
welche mir 2001 meinen ersten Führerschein ausstellte, (nach
Überschreitung der 18 Punkte), meine deutsche Fahrerlaubnis Ende 2009
entziehen wollte.

Da ich diesen aber im Zuge der Umschreibung bei den Österreichern
abgegeben hatte, konnte ich dieser Aufforderung nicht nachkommen. Nach
einigem Schriftwechsel wurde der Bescheid in eine Nutzungsuntersagung
meiner AT Fe geändert. Rechtskräftig seit Ende Januar 2010. Ich musste
meinen Führerschein zur Anbringung eines Sperrvermerkes einsenden.

Im Juli 2010 beantragte ich die Wiederanerkennung dieser
Fahrerlaubis. Die in Folge angeortnete MPU im September 2010 verlief
(totz Vorbereitung, verkehrspsych. Beratung, Aufarbeitung) negativ.
Resultierend daraus nahm ich unlängst (ohne Vorlage der neg. MPU) meinen
Antrag bei der Verwaltungsbehörde zurück.

Zwischenzeitlich habe ich in Östrreich meine Fahrerlaubnis der
Klasse CE (Lkw), bedingt durch die jeweils nur 5-jährige Gültigkeit,
verlängert. Hierfür war (wie auch in DE üblich) die Vorlage eines
ärtzlichen Gutachtens erforderlich. Die verlief völlig unproblematisch.
Nun habe ich einen neues Führerschein ohne Sperrvermerk und mit neuer
Führerscheinnummer (nicht fortlaufend wie in DE, sondern eine ganz
andere Nummer).



Nun zu meiner eigentlichen Frage:



Der damalige Bescheid über die Aberkennung des Rechtes von meiner
ausländischen Fahrerlaunbnis Gebrauch zu machen, bezog sich explizit auf
die damalige Führerscheinnummer.

In wie weit betrifft das auch die "neue" Fahrerlaubnis? Es hat ja
durch die österreichische Behörde eine Überprüfung meiner Eignung im
Rahmen der Verlängerung statt gefunden. Darf ich nun in DE fahren oder
mache ich mich nach §21 strafbar? Evtl. Verbotsirrtum?



Ich fand diesbezüglich folgendes Urteil von 2006 gefunden:



"Das AG Emmerich (Urt. v. 24.07.2006 - 4 Ds 302 Js 65/06 (116/06)) sieht es jedoch genau umgekehrt:



Danach liegt kein strafbares Fahren ohne die erforderliche
Fahrerlaubnis vor, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union
eine neue Fahrerlaubnis erteilt oder er diese nach Überprüfung und
Erteilung einer neuen Führerscheinnummer verlängert. Denn in beiden
Fällen ist eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit durch den Mitgliedstaat
erfolgt, die die deutsche Straßenverkehrsbehörde respektieren muss.
Lediglich ein erneutes Auffälligwerden nach Erteilen der Fahrerlaubnis
kann zum Anlass genommen werden, die vorgesehenen Maßnahmen nach der
Fahrerlaubnisverordnung auf der Grundlage des Artikels 8 Abs. 2 der
Richtlinie 91/439 zu ergreifen mit der Folge, dass der Gebrauch der
Fahrerlaubnis im Inland wieder untersagt werden kann. "



Hat dies aktuell noch Rechtsgültigkeit?



Weiter wäre noch interessant, ob die MPU Anordnung generell
rechtmäßig ist, da ich ja meinen Hauptwohnsitz samt Lebensmittelpunkt
seit 2007 nicht mehr im Bundesgebiet habe.

Durch die langwierige "MPU-Schikane" habe ich als Kraftfahrer ja
auch einen Nachteil auf dem europäischen Arbeitsmarkt, da ich in DE
nicht fahren darf....




Sooooooo....... konstruktive Infos erwünscht....... :hr:
Hinweis: Waffen sind auf der Führerscheinstelle NICHT erlaubt! :momo:

charly

Moderator

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2

Dienstag, 29. März 2011, 09:43

Was steht in Feld 10/14 sowie im Feld 12 im Führerschein?

Wenn im Feld 10/14 weiterin das Erteilungsdatum des D-FS und im Feld 12 die Schlüssel-Nr. 70 + deutsche Führerschein-Nr steht, dann gilt die NU weiterhin.

Und dies wird sich auch nich vor Ende 2024 ändern. Denn die Tilgung der Sachen erfolgt erst zu diesem Zeipunkt.

So ist zumindest meine Ansicht.
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
Bitte keine Fragen per PN, diese werden nur im Forum beantwortet.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »charly« (29. März 2011, 09:49)


andreas7z

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3

Dienstag, 29. März 2011, 13:53

Hallo Tankzugfahrer,

deine Situation ist etwas komplex. In Österreich gibt es eine VPU die relativ einfach ist und in Deutschland eine MPU.
Wenn ein AT-Führerscheininhaber mit Wohnsitz in AT dort eine VPU besteht, so muss diese laut verscheidenen Gerichtsurteilen auch in Deutschland anerkannt werden.
Als Eignungsprüfung käme für dich also auch eine VPU in Frage, dürfte kein Problem sein da Du ja in AT arbeitender Berufskraftfahrer bist.
Wenn Deine AT-Fahrerlaubnis auf Basis eine VPU neu ausgestellt wird, dann ist diese neue AT-Fahrerlaubnis Europaweit anzuerkennen.
Die alte aus einer in D erworbenen Fahrerlaubnis umgeschriebenen AT-Fahrerlaubnis ist in D verbrannt, also mit eine bis zu 15 Jahren andauernden NU versehen.

Gruß Andreas

charly

Moderator

Registrierungsdatum: 7. Mai 2006

Beiträge: 5 330

4

Dienstag, 29. März 2011, 14:08

Eigentlich müsste es klappen, wenn er jetzt in A nur die VPU ablegt um die Egnung wieder herzustellen.

Schließlich gibt es in D auch Vergehen bei denen der FS nicht sofort entzogen wird, sondern erst nach einer NICHTvorlage bzw. negativen MPU.
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GhettoStarlight

Philosoph ;-)

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5

Dienstag, 29. März 2011, 19:00

was ist denn das schon wieder für ein käse?
unabhängig von irgendwelchen schlüsselzahlen und d-führerscheinnummern - es wurde eine östereichische fe (aufgrund einer umschreibung) erteilt. später wurde diese fe verlängert. selbst wenn ein führerscheindokument der klasse "B" abläuft, wird ein neuer führerschein nur nach einer eignungsüberprüfung ausgestellt. der TE hat - um die klasse "CE" zu verlängern - eine medizinische untersuchung gemacht... und somit eine (nicht nur behördliche) eignungsprüfung bestanden.

WAS ALSO FÜR EINE MPU, bitteschön? :ka: :ka: :ka:

anders als in D wurde auch noch ein führerschein mit einer ganz anderen nummer ausgestellt und nicht nur mit einer anderen folgenummer. summa sumarum ist die "ausstellung" des "zweiten" A-scheins wie eine erteilung zu betrachten. die fe darf also nur dann aberkannt werden, wenn die vom AG emmerich genannten gründe vorliegen.

eine andere sache ist, dass viele deutsche behörden das europarecht bestenfalls als eine liste von empfehlungen wahrnehmen.
meine wege waren nicht weiß und nicht schwarz. sie mussten grau sein. (Wolfgang Vogel)
die grössten verbrecher sind die, die das denken verweigern. (Hannah Arendt)
die wahrheit triumphiert nie, ihre gegner sterben nur aus. (Max Planck)

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Tankzugfahrer

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6

Dienstag, 29. März 2011, 23:51

Hallo Leute.......

zunächst mal danke für die schnellen und ausführlichen Infos, ich bin echt begeistert!! :Respekt:

Ich versuche mal die Rückseite meiner beiden Führerscheine einzustellen:

das war der Alte (Scan noch vor dem NU-Aufkleber): [attach]716[/attach]

und das is der Aktuelle: [attach]717[/attach]

Die Schlüsselzahl 71 resultiert aus dem Umstand, dass ich den alten Führerschein verlustig gemeldet hatte und im Zuge dessen gleich den CE verlängert habe....

Also seit ihr der Meinung, dass ich in der BRD fahren darf? Was passiert bei einer evtl. Verkehrskontrolle? Ich habe nen Freund bei der DE Polizei, der mir sagte, dass ich nen Eintrag über "den sofortig vollziehbaren Entzug der FE habe"........ also wenn se mich abfragen würden, dann würde es auf jedenfall spannend werden, oder? :sg3:
In diesem Zusammenhang möchte ich beiläufig erwähnen, dass es für mich aktuell gar keine Notwenigkeit gibt, am deutschen Straßenverkehr teilzunehmen, da ich bei unseren freundlichen Nachbarn im Vorarlberg ganz passabel als Chauffeur auf nem 40-Tonnen-Gefahrgut-Spritbomber in der regionalen Tankstellenversorgung untergekommen bin (so charakterlich Ungeeignet ich nach Auffassung des damaligen MPU Psychologen auch sein mag)...... :DD: :(lol):
Und seit ich hier seit Jänner 2010 tätig bin hatte ich nie mehr trouble mit der Exekutive! :NÄ: I love Austria!! :love:



....übrigens hat sich der "verschollene" Anwalt auch wieder gemeldet..... :appl: :DK:
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Paule

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7

Dienstag, 29. März 2011, 23:55

....übrigens hat sich der "verschollene" Anwalt auch wieder gemeldet.....
Versteh ich jetzt nicht? :greubel:

Tankzugfahrer

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8

Mittwoch, 30. März 2011, 00:08

....übrigens hat sich der "verschollene" Anwalt auch wieder gemeldet.....
Versteh ich jetzt nicht? :greubel:

Na nachdem er hier auch vertreten ist...... hatte er wohl mein Posting gelesen und sich an mich erinnert :gcool:

....ich zitiere ganz kurz aus dem Email:

Hallo Herr ***,



der Anwalt „streikt“
nicht, sondern war einfach in den letzten 2 Wochen mehr bei Gericht als im Büro.
;-)




Sie werden nicht umhin
kommen, denen das Schreiben zu schicken und gleichzeitig mitzuteilen, dass in
der neuen Sache der Kollege noch nicht tätig geworden
ist.






Mit freundlichen
Grüßen




***


Rechtsanwalt
Comprende? :D-bla:
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Paule

Menschlich

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9

Mittwoch, 30. März 2011, 01:04

Oje, böser Anwalt. wenn du willst werd ich ihn gleich Bannen ... Sowas geht natürlich garnicht ... :ja:

:NÄ:

Tankzugfahrer

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10

Donnerstag, 14. April 2011, 01:42

Neeeeeeeeeee wart mal noch....... :kuck: glaube er hat sich meiner Sache jetzt angenommen.... :jipp:

Mal sehen was dabei raus kommt :ka:

Ich halte euch auf dem Laufenden........... :soist:
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Bikerjoe1969« (14. April 2011, 06:29)
Grund: Unnötiges Zitat gelöscht


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Beiträge: 893

11

Donnerstag, 14. April 2011, 21:50

Also seid ihr der Meinung, dass ich in der BRD fahren darf?

Ich wäre da vorsichtig: ob eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer im Ausstellerstaat eine zwischenzeitlich ergangene Nutzungsuntersagung in einem anderen Staat hinfällig macht, erscheint mir fraglich: für die Verlängerung ist ja keine vollumfängliche Prüfung der Kraftfahreignung vorgeschrieben. Dementsprechend ist auf der Rückseite ja auch weiterhin als Erteilungsdatum der Klasse das alte Erteilungsdatum in Deutschland aufgeführt. Das bedeutet, dass der Führerschein keine Neuerteilung ist, sondern eine Fortsetzung des alten Führerscheins, dessen Nutzung in D untersagt ist.

Letztendlich müsste aber der EUGH diese Problematik klären. Es gibt ja die Vorlagefrage bezüglich einer Erweiterung, bei der in so einem Fall die Anerkennung der neuen Klasse auf dem europarechtlichen Prüfstand steht. Wenn dieses Verfahren zu Lasten des Führerscheinbesitzers ausgehen sollte, dann würde auch im vorliegenden Fall die Neuausstellung in Österreich die deutsche Nutzungsuntersagung nicht aufheben. Wenn das Verfahren gut ausgeht, ist damit aber immer noch nicht gesagt, dass eine Verlängerung einer Erweiterung gleichzustellen ist.

Besser also nicht in D fahren.

GhettoStarlight

Philosoph ;-)

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12

Freitag, 15. April 2011, 04:17

Ich wäre da vorsichtig: ob eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer im Ausstellerstaat eine zwischenzeitlich ergangene Nutzungsuntersagung in einem anderen Staat hinfällig macht, erscheint mir fraglich: für die Verlängerung ist ja keine vollumfängliche Prüfung der Kraftfahreignung vorgeschrieben.


naja, wenn man die mpu macht, erfolgt - seit wegfall der zwei-jahres-frist - im regelfall auch keine vollumfängliche prüfung der fahreignung. sofern der ausstellerstaat nicht selbst irgendwelche beschränkungen in den fs eingetragen hat, sollte er - egal mit welchem besitzstandsdatum - überall gültig sein.
damit, dass D-behörden probleme machen ist selbstverständlich dennoch (immer und für jeden) zu rechnen.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »GhettoStarlight« (15. April 2011, 04:31)


GhettoStarlight

Philosoph ;-)

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13

Freitag, 15. April 2011, 17:55

oder ghenauergesagt es wird alles mögliche geprüft, die medizinische, die psychologische, charakterliche und und und. alles mögliche aber nicht die fahreignung. :knips3: verhält es sich so wie auf dem bild - keine alte / andere führerscheinnummer, nur schlüsselzahl 71 oder hat das der TE beim photoshoppen vergessen?

von wegen gibt's nicht...
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14

Samstag, 16. April 2011, 03:46

naja jetzt weiß zumindest das ganze WWW wie der ominöse TE aussieht.......... :lach:

[attach]722[/attach] [attach]723[/attach]



wie gesagt, neue Führerscheinnummer...........! (auch die ersten 5 Ziffern komplett anders)

Mal sehen was RA XDiver aus der Sache bastelt............. :held:
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Tankzugfahrer« (16. April 2011, 03:49)


GhettoStarlight

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15

Samstag, 16. April 2011, 05:09

glasklarer sachverhalt. :sg22:

der eintrag der schlüsselzahl ohne alter führerscheinnummer deutet jedenfalls darauf hin, dass nicht nur (die unbefristeten klassen a, b & f) ersatzausgestellt wurde(n). die frage ist nur, inwiefern deutsche instanzen für sowas zugänglich sind, was notwendig ist um RA XDiver in diese richtung folgen zu können. :momo:
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16

Montag, 18. April 2011, 01:30

wobei man momentan basteln kann wie man will - der vgh münchen ist ziemlich b'deppert zur zeit.
das datum der letzten fahrerlaubnisausstellung wird in bayern derzeit höher gewertet als die besitzstandsdauer der fe.

ist das datum in punkt 10 mit dem in punkt 4a identisch - erkennt man eine (zumindest vorläufig) gültige fe. liegen die daten (weit) auseinander und ist das auf der vorderseite eins nach dem 18.01.09, bestätigt der vgh die nichtanerkennungsentscheidung der vorinstanz. verwaltungsrechtlich kommt man voraussichtlich bis anfang 2012 nicht weiter - in bay muss man die eugh-entscheidung zu art. 11/4 abwarten.

und strafrechtlich - Eifelfahrer sagt nicht fahren.
strafrechtler sind aber üblicherweise weiter als die verwaltungsrechtler.
siehe ovg münster und olg münster - sitzen alle in einem gebäude, ist aber ein unterschied wie tag und nacht.
erkennt die erste instanz ein fofe, wird es das olg revidieren
oder zumindest dem eugh vorlegen.

also: fahren. _:)
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17

Montag, 18. April 2011, 01:47

Münster hat kein OLG sondern nur das OVG. Das OLG wäre aber in Hamm, einiges vom Gebäude des OVG weg. :gcool:

Die einzigen, die mit dem OVG in einem Gebäude sitzen, sind die Landesverfassungsrichter. :wink:
Kanzlei für Verkehrs- und Strafrecht
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58239 Schwerte
Telefon: 02304 / 200 60
Telefax: 02304 / 200 629
Beratung für Nichtmandanten: 0900 / 1876 000 003 (1,99 EUR/Min.)
www.kanzlei-gms.de
www.strafzettel.de

Paule

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18

Montag, 18. April 2011, 02:10

Er meint wohl das AG Münster ... :pfiff:

GhettoStarlight

Philosoph ;-)

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19

Montag, 18. April 2011, 05:37

AG münster - natürlich.

--> die strafrechtler lassen sich bereits schon in der ersten instanz dazu bringen vorzulegen. :saar:
meine wege waren nicht weiß und nicht schwarz. sie mussten grau sein. (Wolfgang Vogel)
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20

Dienstag, 19. April 2011, 04:36

sooooooooo dann melde ich mich auch nochmal zu Wort.... :bh:

:kuck: Also wie würde das dann in der Praxis aussehen, wenn ich mit besagtem (NU) Vermerk im VZR am Steuer kontrolliert werden würde? Strafanzeige nach §21 StVG? Müsste ich mit Untersagung der Weiterfahrt rechnen? :ka: Wie ist die aktuelle Handhabung in Bayern, restriktive Baden Württemberg? :jva:

Würde sich der ganze Sachverhalt ändern, wenn ich einfach noch den Busführerschein machen würde? :gcool:

Nochmal Danke für Infos........
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