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airmax-2009

unregistriert

1

Samstag, 14. März 2009, 16:59

Prüfung nach 19.01.2009! Hat schon jemand Erfahrung (mit EU Führerschein) mit der Polizei gehabt???

Wollte nur wissen, ob es schon jemanden hier gibt, der seine Prüfung erst nach dem 19.01.2009 gemacht hat und in ne Kontrolle o. ä. gekommen ist!

Was ist passiert? Wie lief es ab?

Paule

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2

Samstag, 14. März 2009, 17:02

Nee es gibt bis jetzt nur ein Pressebericht dazu.
Also in eine Kontrolle ist noch keiner gekommen.
Allerdings gibt es 2 mir bekannte User mit einem Schein nach dem 19.01 und Entzug in DE.

:vers:

airmax-2009

unregistriert

3

Sonntag, 15. März 2009, 11:37

Und was sagen die User so? Fahren die in D jetzt?

Nicht den letzten Beitrag zitieren!!!

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (15. März 2009, 11:46)


Paule

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4

Sonntag, 15. März 2009, 11:50

Keine Ahnung, musst du mal Mobi86 oder Plotteka fragen.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (15. März 2009, 11:54)


plotteka

Schüler

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5

Sonntag, 15. März 2009, 18:01

definitiv fahr ich nicht, erst wenn das mit dem kba geklärt ist, denn meine umschreibung scheint nicht zu funktionieren, denn.... weil ich den antrag auf fe in d nicht zurückgezogen hab, habe ich eine versagung der fe obwohl ich nie eine hatte... diese wich....er!
MPU positiv 24.12.09 Tschechische Fe---------> Deutsche Fe ^^

Paule

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6

Sonntag, 15. März 2009, 18:09

weil ich den antrag auf fe in d nicht zurückgezogen hab, habe ich eine versagung der fe obwohl ich nie eine hatte

Wann hattest du den Antrag gestellt?
Hattest du eine MPU gemacht und bist durchgefallen?

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (15. März 2009, 18:17)


daddel

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7

Sonntag, 15. März 2009, 18:27

Da es hier ja um den Eintrag der Versagung im KBA Auzug auch geht, mal eine Frage.

Hab 2004 bei meiner FSST vorgesprochen und wollte meinen FS neu erteilen lassen. Ob ich da was unterschrieben hab, weiss ich ehrlich gesagt nicht mehr.
Mir wurde gesagt das ich zur MPU muss, und hab dann tage später eine Einladung von der MPU-Stelle bekommen mit der Aufforderung Termin da und da. Kohle vorher usw.
Hab das dann nicht weiter beachtet. Allso mich nie mehr bei der MPU geschweige den FSST gemeldet.
Hab mir jetzt mal einen KBA Auszug zuschicken lassen...
Von einer Versagung steht da nichts drinn. Nur halt die Taten und die Frist.
Sollte ich da was beachten???

Danke schon mal. :wink:
Gesamtkosten für Hartz IV pro Jahr: 36 Mrd. € für 6.700.000 Menschen! Gesamtkosten für die HRE (bisher) 450 Mrd. € für 1 Pleitebank - ist dass keine asoziale Marktwirtschaft? :ss:

plotteka

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8

Sonntag, 15. März 2009, 18:53

ich hatte noch nie einen führerschein, und um zu sehen ob ich eine mpu machen muss (weil man das anders nicht erfährt) hab ich einen antrag auf erteilung der fe gemacht. dann kam anfang 2008 mou auflage mit dem vermerk, der antrag versagt nach 2 monaten ohne beibringen eines gutachtens. bzw. wird das dann als eine weigerung gesehen. damasl wusste ich ja noch nix davon wegen wiederrufen usw

und dann haben die 8 monate später eine versagung eingetragen. ich war nicht bei der mpu
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charly

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9

Sonntag, 15. März 2009, 20:16

Hab mir jetzt mal einen KBA Auszug zuschicken lassen...
Von einer Versagung steht da nichts drinn. Nur halt die Taten und die Frist.
Dann sei froh.

Vermutlich hatte die FEB vergessen Dir eine Versagung zu schicken und somit wurde auch nichts im VZR eingetragen.

LG
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andreas34

Moderator

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10

Montag, 16. März 2009, 00:13

und dann haben die 8 monate später eine versagung eingetragen. ich war nicht bei der mpu
zumindest sind ja durch neg MPU keine neuen Eignungszweifel entstanden, obwohl die ja vor der neuen Erteilung in CZ entstanden wären, also auch nicht wirksam.
Wenn "Versagung" zur Verweigerung der Umschreibung führen soll, dann musst du es wohl im letzten Schachzug gerichtlich durchsetzen. Rechtsschutz?
Lass dich nicht einschüchtern und ausquetschen!
Angenommene Fakten:
1.CZ FE mit CZ WS, keine Zugeständnisse in Bezug auf WS
2.nach Artikel11/4 noch nie eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden, dadurch meiner Meinung nach Artikel11 nicht anwendbar.
3.Keine neuen Eignungszweifel nach Erteilung CZ FE, auch außerhalb Straßenverkehr!
Da ich hier noch kein Veteran bin, und noch nicht alles hier durchgelesen habe ist die Aussage relativ zu werten
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plotteka

Schüler

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11

Montag, 16. März 2009, 10:34

theoretisch gilt artikel 11/4 nicht, aber § 28 FeV (versagung inbegriffen)....

was definert man denn als eingeschränkt? wohl versagung oder?

die haben mir sogar eine fe nummer ausgestellt, steht unten im kba auszug. wenn die versagung erteilt wird, muss man doch benachrichtigt werden wegen widerruf usw oder?

ich bin kurz vor der versagung umgezogen, klar hätte mich nie ein brief erreichen können...
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andreas34

Moderator

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12

Montag, 16. März 2009, 15:40

FEB will ja wahrscheinlich darauf hinaus: §28 FeV/4/4*1: denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
"Versagung" bezieht sich doch nur auf Neuerteilung durch D FEB., was mit "eingeschränkt,ausgesetzt,entzogen" nach 3RiLi nichts zu tun hat.
In 3RiLi/11/4/1 bedeutet folgendes meiner Meinung nach:
1."eingeschränkt" ist zum Beispiel eine NU, eine Einschränkung solllte doch allein aus dem Bregriff abgeleitet eine Restfunktion von FE zur Folge haben, und als Vorrausetzung vorher eine FE.
2."ausgesetzt" zum Beispiel 1 Monat Fahrverbot. Der Zeitpunkt des wiedererlangens der FE ist bekannt.
3."entzogen" NACH Eignungszweifel. Bei dir auch nicht der Fall!

Nach 3 RiLi bist du ein unbeschriebenes Blatt und meiner Meinung durch Artikel 2 geschützt.
Die Frage ist doch ob FeV in deinem Fall von 3 RiLi ausgehebelt wird. Fev kann nicht 3 RiLi brechen, umgekehrt schon!
Hast du denn schon mal guten RA kontaktiert? Ich denke deinen Fall kann man nicht mit denen der meisten vergleichen!

im Nachhinein FE nummer für eine FE erteilen die es nie gab, das ist ja seltsam! Von Widerruf bei Versagung habe ich keine Ahnung, vielleicht gab es keins.
Wurde der Fall schon in einem anderen Thread diskutiert? Quelle *1=http://www.verkehrsportal.de/fev/fev_28.php
Kämpfen!
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Epox

Pressestelle (Moderation)

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13

Montag, 16. März 2009, 16:02

was definert man denn als eingeschränkt? wohl versagung oder?


Das wird wohl den EUGH in den nächsten Vorlagefragen von deutschen VGs auch beschäftigen.Er hat ja D schon darauf hingewiesen,das D seinen Bürgern die FE nicht auf Lebzeit entziehen darf.

Gruss Epox :wink:
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

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14

Montag, 16. März 2009, 23:14

ich bin kurz vor der versagung umgezogen, klar hätte mich nie ein brief erreichen können...

Eine Versagung ist ein Verwaltungsakt, der nur dann wirksam ist, wenn er dem Empfänger auch bekanntgegeben wurde.
Das geschieht üblicherweise mit Brief, manchmal auch mit nachgewiesener Zustellung (Postzustellurkunde, Einschreiben).

Die Ankündigung einer Versagung reicht nicht aus, ebenso wenig, wenn die Behörde schreibt, dass man den Antrag als erledigt ansehen wird, wenn keine Reaktion erfolgt.
rund
Die Beweislast für den Erhalt des Briefes hat in Zweifelsfällen die Behörde. Da Du anscheinend umgezogen bist, sollte die Behörde schon aus diesem Grund keinen Zustellnachweis führen können.

Ohne Zustellnachweis fehlt dem Versagungseintrag beim KBA aber jegliche Rechtsgrundlage.

Damit müsste Dein CZ-Führerschein in D nach derzeitigem Kenntnisstand voll gültig sein, auch nach Tiefensees Interpretation des EU-Rechts.

Allerdings kann die Behörde die Versagung noch nachholen, wenn bis dahin noch keine Antragsrücknahme erfolgt ist.

Paule

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15

Montag, 16. März 2009, 23:27

Eine Versagung ist ein Verwaltungsakt, der nur dann wirksam ist, wenn er dem Empfänger auch bekanntgegeben wurde.


Wie ist das bei einem Wiedererteilungsantrag?

Bsp1 Antrag und Informationsgespräch bei einem ausgesuchten MPU Institut, auf anraten wird die Eignugsprüfung nicht vollendet. Keine weitere Aktion.

Bsp2 Antrag und Information vom LA, das eine MPU nötig wäre, 2 Wochen Zeit um ein entsprechendes Institut auszuwählen, ansonsten wird die Akte geschlossen. Keine weiter Aktion.

Bei beiden Fällen list man ja immer wieder das dies die Tilgung hemmen würde, praktisch die 15 Jahre beginnen vorn vorne.

Beide Fällen würden ja einer Versagung gleich kommen, oder nicht?

charly

Moderator

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Beiträge: 5 326

16

Montag, 16. März 2009, 23:57

So ist es.

Wird die angeordnete MPU innerhalb der vorgegebenen Zeit nicht abgelegt oder das (negative) MPU.-Gutachten nicht vorgelegt ist die Folge die Versagung des D-FS durch eine schriftliche Benachrichtigung und Eintrag im VZR.

Somit fangen die 15 jahre von vorne an zu laufen, weil die alte Sache in der Tilgung gehemmt wurde.

LG
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17

Dienstag, 17. März 2009, 00:16

Die schriftliche Benachrichtigung durch einen Bescheid, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden können, ist aber immer Voraussetzung dafür, dass man eine Versagung hat und dass diese ins Verkehrszentralregister eingetragen wird. Das gilt bei einer Neuerteilung nach Entzug ebenso wie bei einer Ersterteilung (wenn z.B. aufgrund eines Konsumgeständnisses eine MPU angeordnet wird).

Es kann ja grundsätzlich sein, dass die MPU zu Unrecht angeordnet wurde. Das kann rechtlich aber erst überprüft werden, wenn ein Versagungsbescheid vorliegt.

Grundsätzlich muss man bedenken, dass der Eintrag einer Versagung beim KBA nach der sich abzeichnenden Polizeipraxis zu einem Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne FE führen kann (EU-FE nach 18.01.09 erworben). Die Behörde muss deshalb sehr sorgfältig überprüfen, ob die Versagung zu Recht beim KBA eingetragen ist. Anderenfalls liegt hier auf Behördenseite schnell ein Straftatbestand vor (falsche Verdächtigung oder ein Verbrechen der in mittelbarer Täterschaft begangenen Verfolgung Unschuldiger).

Paule

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18

Dienstag, 17. März 2009, 00:51

Ja und wenn man diese schriftliche Versagung nicht bekommen hat? Untergegangen? Von der Feb versäumt?
Würde also bedeuten keine Versagung, keine Tilgungsfrist Verlängerung?

Wird diese Versagung mit einem Einschreiben versendet? Wie lässt sich das nachvollziehen?

Bsp: Keine Schriftlichen Bescheid dieses VA, aber trotzdem Eintragung ins VZR.

Was dann? :ka:

Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

19

Dienstag, 17. März 2009, 23:01

Wenn der Adressat den Zugang eines behördlichen Briefes bestreitet, muss die Behörde den Zugang beweisen.

Aus diesem Grunde werden Bescheide, bei denen ein solches Bestreiten öfter vorkommt als nach der allgemeinen Poststatistik, von den Behörden oftmals per förmlicher Zustellung versandt oder als Einschreiben. Eine Postzustellurkunde beweist den Zugang des Schreibens in den Verantwortungsbereich des Empfängers.

Was im konkreten Fall von @Plotekka passiert ist, müsste durch Akteneinsicht (Füherscheinakte) ermittelt werden.

Wenn sich der Zugang des Versagungsschreibens nicht nachweisen lässt, muss meines Erachtens der entsprechende Eintrag in Flensburg gelöscht werden.

Man muss allerdings sorgfältig vorgehen: d.h. eine Rücknahme des alten Antrags kann nur erfolgen, solange noch keine Versagung zugegangen ist.
Wenn der Betroffene auf anderem Wege Kenntnis von dem Versagungsschreiben erhält (z.B. durch Akteneinsicht, oder als Anlage eines anderen Schreibens), so gilt das als erneute Bekanntgabe des Versagungsschreibens. D.h. dann kann man wieder einen Versagungseintrag in Flensburg bekommen.

Pioneer

unregistriert

20

Dienstag, 17. März 2009, 23:12

Der Vorgang kann sich in der Praxis dann aber sehr problematisch darstellen.
Ohne Akteneinsicht weiß man nicht wirklich, was die Behörde vorliegen hat und nach Akteneinsicht ist der Bescheid als zugegangen zu betrachten und damit ist es dann auch zu spät.
Es gibt doch auch die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung, ob sie in diesen Fällen angewandt wird, weiß ich nicht, kann aber auch nicht direkt ausgeschlossen werden.
Wie sollte man da praktisch vorgehen? :greubel: Irgendwie dreht es sich im Kreis.