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Paule

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21

Sonntag, 17. Mai 2009, 17:57

im Endeffekt geht es darum wie die Sperrfrißt definiert wird
Das ist richtig! Aber dieses Thema handelt vom Artikel 13 und die Verwirrung die daraus geschaffen wird. :momo:

Speedy74

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22

Montag, 18. Mai 2009, 22:44

Wie also Anwälte unter all den geschilderten Fakten, noch immer auf den Artikel 13 verweisen, ist mir absolut schleierhaft.
Man kann hier nur vermuten, das diese sich nur halberzig mit diesem Thema beschäftigen.

Naja ganz so abwägig scheint das ganze doch nicht zu sein, da mir eine dreiseitige Stellungsnahme vom Herrn Säftel vorliegt in dieser er unter anderem auch auf diesen Artikel 13 eingeht.

Artikel 13 Abs. 2 besagt ja:
"Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darfaufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden."


Wortlaut Stellungsnahme:
Die Verwendung des Plurals ("Bestimmungen") dürfte es verbieten, diese Regelung nur auf Artikel 13 Satz 1 ("Äquivalenzen") zu beschränken.
.........bla
..........bla
Unter diesen Umständen vermögen wir also nicht erkennen, warum die nach dem 19.01.09 erworbenen Fahrerlaubnisse aus anderen Mitgliedsstaaten der EU künftig auf dem Gebiet der BRD keine Anerkennung mehr erlangen sollen.
Achtung! Texte von "Speedy" könnten Spuren von Ironie, Sarkasmus, Denkanstössen und freier Meinungsäußerung enthalten ...
Es wird keine Garantie auf Textverständnis gewährleistet.

Paule

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23

Montag, 18. Mai 2009, 22:52

Behaupten kann das jeder Speedy. Bis Dato hat sich Herr Säftel zu diesem Thema nicht geäußert. In keinem Pressebericht und bei keinem Interview. Stell doch mal die einzelne Abschnitte per Scan ein.

Speedy74

Schüler

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24

Montag, 18. Mai 2009, 22:58

Behaupten kann das jeder Speedy


Erstens habe ich hier noch nie irgendwelche Behauptungen aufgestellt und werde dieses auch nicht machen. Wie kommst du auf sowas?
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Paule

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25

Montag, 18. Mai 2009, 22:59

Wie kommst du auf sowas?
Aus dem Post 22 der von dir erstellt wurde. :jojoj:

Speedy74

Schüler

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26

Montag, 18. Mai 2009, 23:08

Denkst du ich würde hier irgendeinen Mist schreiben nur aus langeweile, weil ich nichts anderes zu tun habe? :bumm:
Bekommst post
Bitte
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Speedy74« (18. Mai 2009, 23:30)


Pioneer

unregistriert

27

Sonntag, 24. Mai 2009, 20:10

Das Schriftstück von Dr. Säftel liegt mir auch vor und @Speedy74 hat den Inhalt auszugsweise auch korrekt wiedergegeben.
Das ist die Argumentation von Dr. Säftel und in ähnlicher Form hat sich auch RA Warnack geäußert, mit dem ich in Slubice dann noch das Vergnügen hatte, aber dessen Argumentationslinie war ja auch bereits in den Foren bekannt.
Es mag ja so funktionieren, oder eben auch nicht, daher kann ich mich hier nicht vorbehaltlos anschließen, solange der Artikel 13 als einziges Gegenargument genannt wird, ist mir das einfach zu wenig und zu einseitig.
Für wichtiger halte ich in diesem Zusammenhang immer noch, die Begriffsbestimmung "entzogen" zu klären, um eine Gleichstellung der strafrechtlichen Sperrfrist mit der verwaltungsrechtlichen Tilgungsfrist in dem Sinne zu erreichen, wie sie in den übrigen EU-Staaten auch gesehen und von D bewußt falsch ausgelegt wird, andernfalls könnte in den einschlägigen Fällen kein FS im EU-Ausland nach dem 19.1. erworben werden und wir alle hier wissen, das es eben nicht so ist.
Der Entzug ist mit Ablauf der Sperrfrist beendet, muß das Argument sein und das EU-Ausland handelt ja bereits entsprechend.
RA Warnack ließ nach längerer Diskussion dazu allerdings auch eine vorsichtige Bereitschaft erkennen.

Paule

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28

Sonntag, 24. Mai 2009, 21:26

RA Warnack ließ nach längerer Diskussion dazu allerdings auch eine vorsichtige Bereitschaft erkennen.
Gute Arbeit ... :wink:

julius20

Schüler

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29

Dienstag, 26. Mai 2009, 18:44

@Pioneer



was beendet den Entzug, wenn es nie eine Sperrfrist gegeben hat?

Paule

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30

Dienstag, 26. Mai 2009, 20:05

Nach deutscher Sicht die Tilgungsfrist, sprich 15 Jahre.

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31

Mittwoch, 27. Mai 2009, 21:04

Nach bisheriger Sicht des EUGH (Kremer, Wiedemann) kann bei Nichtverhängung einer Sperrfrist (verwaltungsbehördlicher Entzug nach § 3 StVG) im Prinzip sofort eine Neuerteilung erfolgen.

Paule

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32

Mittwoch, 27. Mai 2009, 23:05

Ja eben daher ja auch die betonung auf:
Nach deutscher Sicht


Wobei du dann auch Kapper und Halbritter nicht vergessen darfst, da war es noch deutlicher erwähnt!

Zudem aber auch die 2. Rilie zur Grundlage zählte! :knips:

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33

Donnerstag, 28. Mai 2009, 00:42

Bei Kapper und Halbritter gab es aber eine Sperrfrist. Nur bei Kremer und Wiedemann gab es einen Entzug ohne Sperrfrist (meist passiert das nach einer Fahrt unter Drogeneinfluss).

Gibt übrigens ein neues Urteil vom VGH Mannheim, der ja bisher nicht dadurch aufgefallen ist, dass er besonders freundlich zu EU-Führerscheininhabern ist.

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2447.htm (Homepage von RA Giese)

Ging zwar in erster Linie um einen CZ-Schein mit D-Wohnsitzeintrag,
Aber zur dritten Richtlinie findet sich auch ein Absatz:

Zitat

Im Übrigen hat Art. 13 der Richtlinie 2006/126/EG, wonach eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf, nicht die vom Kläger behauptete Rechtsfolge. Dies folgt bereits daraus, dass die 3. Führerscheinrichtlinie in Art. 11 Abs. 2 und 4 mit den Vorschriften der zuvor geltenden Richtlinie, der Richtlinie 91/439/EWG (Art. 8 Abs. 2 und 4), inhaltlich grundsätzlich übereinstimmende Vorschriften enthält. Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG geht über die vergleichbare Vorschrift des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG noch hinaus, weil er den Mitgliedstaaten in den dort genannten Fällen die Anerkennung der im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis bereits untersagt und sie zur Nichtanerkennung nicht lediglich berechtigt.

Ich lese diese Bemerkung so: bezüglich der Anerkennung nach Entzug hat sich nichts geändert. Nur dass in Möginger-Fällen (Erwerb in laufender Sperrfrist) bis zum 18.01.09 nicht anerkannt werden durfte, ab dem 19.01.09 aber nicht anerkannt werden muss.

(Was in der Praxis aber keinen Unterschied macht, da ja Deutschland in solchen Fällen nicht anerkennen will)

Wenn sich nichts geändert hat, dann ist es aber überflüssig, sich über die Anwendung des Artikel 13 Gedanken zu machen.

Paule

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34

Donnerstag, 28. Mai 2009, 14:17

Ich lese daraus jetzt aber nicht, das Führerscheine die nach der Sperre erteilt wurden, bis 2013 geschützt sind! Darauf geht das Gericht ja nicht weiter ein. :pfiff:

Lord Vader

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35

Donnerstag, 28. Mai 2009, 14:54

IDarauf geht das Gericht ja nicht weiter ein. :pfiff:

Ja aber bewusst nicht :pfiff:
Glauben heisst nicht zu Wissen !!
Allzeit Gute, stressfreie, Alkohol und drogenfreie Fahrt wünscht Lord Vader !

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36

Donnerstag, 28. Mai 2009, 16:20

Ja, das Gericht scheint hier die Meinung zu haben, dass der Artikel 13 nichts schützen muss, weil es zum 19.01.09 gar keine relevante Veränderung gegeben hat.

Diejenigen, die mit dem Artikel 13 argumentieren, vertreten ja indirekt immer die Meinung, dass nach Artikel 11 eine Nichtanerkennung auch beim Erwerb nach Ablauf der Sperrfrist erfolgen soll, und dass sich damit ab 19.01.2013 die Rechtslage verändert.

Wenn man dagegen die Meinung vertritt, dass Artikel 11 der 3. Rili keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage bringt, dann kommt es auf den Artikel 13 ja überhaupt nicht an.

numerobis

Anfänger

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37

Montag, 22. Juni 2009, 12:56

oh man is das alles verwirrend, kann sich der EUGH nicht endlich mal dazu äußern ich habe meinen Fs leider auch erst seit 02.02.2009

Epox

Pressestelle (Moderation)

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38

Montag, 22. Juni 2009, 13:07

Dazu müßte erstmal ein nationales Gericht,eine Vorlagefrage an den EUGH stellen,sonst passiert da nichts.
Momentan ist es eher so,das auf nationaler Ebene dem Betroffenen der Rechtsweg verwehrt werden soll.
Siehe armani-thread

Gruss Epox :wink:
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.