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Das ist richtig! Aber dieses Thema handelt vom Artikel 13 und die Verwirrung die daraus geschaffen wird.im Endeffekt geht es darum wie die Sperrfrißt definiert wird

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Wie also Anwälte unter all den geschilderten Fakten, noch immer auf den Artikel 13 verweisen, ist mir absolut schleierhaft.
Man kann hier nur vermuten, das diese sich nur halberzig mit diesem Thema beschäftigen.
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Behaupten kann das jeder Speedy
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Aus dem Post 22 der von dir erstellt wurde.Wie kommst du auf sowas?

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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Speedy74« (18. Mai 2009, 23:30)
Pioneer
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Gute Arbeit ...RA Warnack ließ nach längerer Diskussion dazu allerdings auch eine vorsichtige Bereitschaft erkennen.

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Nach deutscher Sicht

Zitat
Im Übrigen hat Art. 13 der Richtlinie 2006/126/EG, wonach eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf, nicht die vom Kläger behauptete Rechtsfolge. Dies folgt bereits daraus, dass die 3. Führerscheinrichtlinie in Art. 11 Abs. 2 und 4 mit den Vorschriften der zuvor geltenden Richtlinie, der Richtlinie 91/439/EWG (Art. 8 Abs. 2 und 4), inhaltlich grundsätzlich übereinstimmende Vorschriften enthält. Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG geht über die vergleichbare Vorschrift des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG noch hinaus, weil er den Mitgliedstaaten in den dort genannten Fällen die Anerkennung der im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis bereits untersagt und sie zur Nichtanerkennung nicht lediglich berechtigt.
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