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Lord Vader

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1

Freitag, 19. Juni 2009, 19:15

Neues Recht der Fahrerlaubnis seit 19.01.2009 schafft nach Mosbacher Klarheit in Sachen "Führerscheintourismus"

Zitat

Neues Recht der Fahrerlaubnis seit 19.01.2009 schafft nach Mosbacher Klarheit in Sachen "Führerscheintourismus"

Zusammenfassung von "Die Strafbarkeit von "Führerscheintourismus" nach neuem Recht" von Vors.RiLG Dr. Andreas Mosbacher, original erschienen in: NJW 2009 Heft 12, 801 - 805.

Seit dem 19.01.2009 sind die Änderungen des Fahrerlaubnisrechts in Kraft getreten, die insb. auch den Führerscheintourismus bekämpfen sollen. Der Autor zieht eine durchweg positive Bilanz, bemängelt jedoch eine Ausnahmeregelung des § 28 Abs, 4 Nr. 2 FeV.

Der Beitrag untersucht die Strafbarkeit des Führerscheintourismus nach neuem Recht. So sind am 19.01.2009 entsprechend Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung und Teile der 3.EG-Führerschein-Richtlinie in Kraft getreten. Zunächst zeichnet der Verfasser die alte Rechtslage bzgl. des einschlägigen Tatbestandes des § 28 Abs. 1 und 4 FeV nach. Die Mitgliedstaaten sind danach grds. gegenseitig zur Anerkennung der Führerscheine verpflichtet. Der EuGH habe die Versagungstatbestände des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 und Abs. 5 FeV, insbesondere das Wohnsitzerfordernis, für nicht EU-konform erklärt (vgl. EuGH, NJW 2004, 1725; NJW 2006, 2173; NJW 2007, 1863; NJW 2008, 2403, dazu BGH, NJW 2008, 3558). Der Gesetzgeber habe daraus mit der Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung die Konsequenzen gezogen.

Gem. dem neuen Art. 11 der 3. EU-Führerschein-Richtlinie lehnt ein Mitgliedstaat die Erteilung eines Führerscheins bei Personen ab, denen die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat entzogen wurde. Gleichwohl erteilte Führerscheine müssten zwingend in anderen Mitgliedstaaten abgelehnt werden. Damit stellt sich zukünftig die Frage der unterschiedlicher Prüfungskompetenz nicht mehr. Die wesentlichste Änderung betreffe § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV, wonach die ausländische Fahrerlaubnis nicht gelte für Personen, die vor Erteilung ihren Wohnsitz im Inland hatten. Der Verfasser untersucht sodann die problematischen Fallkonstellationen (Erwerb der FE während der Sperrfrist oder nach Ablauf der Sperrfrist, Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung, Entzug der FE nach Erwerb im Ausland) sowie Fragen der Rechtsanwendung bei Altfällen.

Insgesamt sei nun Rechtsklarheit geschaffen. Allerdings greife ein Großteil der Änderungen erst bei Neufällen ab 19.01.2009. Wegen der gefestigten EuGH-Rspr. und der Gesetzesänderung könnte sich aber keiner mehr auf einen Verbotsirrtum berufen. Zu bemängeln sei allerdings die Unbestimmtheit des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV betr. den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund vom Ausstellerstaat herrührender "unbestreitbaren Informationen".

Bewertung:

Ausgesprochen detailgenau stellt der Beitrag die alte der neuen Rechtslage gegenüber. Einschlägige EuGH-Rspr. wird ausführlich gewürdigt. Daher ein wichtiger Beitrag auf diesem praktisch bedeutsamen, aber noch unsicheren Rechtsterrain.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch.

Quelle
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Epox

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2

Freitag, 19. Juni 2009, 20:15

Der EuGH habe die Versagungstatbestände des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 und Abs. 5 FeV, insbesondere das Wohnsitzerfordernis, für nicht EU-konform erklärt (vgl. EuGH, NJW 2004, 1725; NJW 2006, 2173; NJW 2007, 1863; NJW 2008, 2403, dazu BGH, NJW 2008, 3558). Der Gesetzgeber habe daraus mit der Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung die Konsequenzen gezogen.


Da reicht es aber nicht einen alten §.28 FEV zu reanimieren um es so darzustellen,man hätte irgendwelche Konsequenzen gezogen.
Der EUGH wird von seiner gefestigten Rechtsprechung nicht abweichen,das hat die Vergangenheit deutlich gezeigt.
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emile

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3

Freitag, 19. Juni 2009, 22:01


Der EUGH wird von seiner gefestigten Rechtsprechung nicht abweichen,das hat die Vergangenheit deutlich gezeigt.


Dann soll er sich beeilen:klick

Epox

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4

Freitag, 19. Juni 2009, 22:36

@emile,
dürfte sich mit der Entscheidung des EUGH über die Vorlagefrage des VGH-Mannheim erledigt haben.
Hier dürfte den Münsteranern ganz schön der Wind aus den Segel genommen werden und zwar im Puncto "unbestreitbaren Informationen".
Denke die Entscheidung kommt noch dieses Jahr.Betrifft zwar nur EU-FS-Besitzer vor dem 19.01.09,wäre aber auch nicht verwundert,wen
sich der EUGH auch schon in einer Randbemerkung, zur 3. Rilli äußert.

Gruss Epox :wink:
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andreas34

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5

Samstag, 20. Juni 2009, 01:03

Zitat aus Link von emile, Post Nr.3, Teilauszug aus Urteil vom 08.05.2009 - 16 A 3373/07
2.Die vom EuGH zur Einhaltung des Wohnsitzprinzips geschaffenen beiden Ausnahme von der Anerkennungspflicht gilt zur Überzeugung des Senats jedenfalls auch dann, wenn aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung zurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben mit derselben Sicherheit wie in den vom EuGH jüngst entschiedenen Fällen auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG geschlossen werden kann.

Gab es da eigentlich schon mal einen Fall wo D versucht hat den FS abzuerkennen, weil "Verlautbarungen" vorlagen?
Ich weiß nach EUGH ist da nur D-WS oder unwiderlegbare Info des Ausstellerstaates ein Grund beim WS.
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