Neues Recht der Fahrerlaubnis seit 19.01.2009 schafft nach Mosbacher Klarheit in Sachen "Führerscheintourismus"
Zusammenfassung von "Die Strafbarkeit von "Führerscheintourismus" nach neuem Recht" von Vors.RiLG Dr. Andreas Mosbacher, original erschienen in: NJW 2009 Heft 12, 801 - 805.
Seit dem 19.01.2009 sind die Änderungen des Fahrerlaubnisrechts in Kraft getreten, die insb. auch den Führerscheintourismus bekämpfen sollen. Der Autor zieht eine durchweg positive Bilanz, bemängelt jedoch eine Ausnahmeregelung des § 28 Abs, 4 Nr. 2 FeV.
Der Beitrag untersucht die Strafbarkeit des Führerscheintourismus nach neuem Recht. So sind am 19.01.2009 entsprechend Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung und Teile der 3.EG-Führerschein-Richtlinie in Kraft getreten. Zunächst zeichnet der Verfasser die alte Rechtslage bzgl. des einschlägigen Tatbestandes des § 28 Abs. 1 und 4 FeV nach. Die Mitgliedstaaten sind danach grds. gegenseitig zur Anerkennung der Führerscheine verpflichtet. Der EuGH habe die Versagungstatbestände des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 und Abs. 5 FeV, insbesondere das Wohnsitzerfordernis, für nicht EU-konform erklärt (vgl. EuGH,
NJW 2004, 1725;
NJW 2006, 2173;
NJW 2007, 1863;
NJW 2008, 2403, dazu BGH,
NJW 2008, 3558). Der Gesetzgeber habe daraus mit der Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung die Konsequenzen gezogen.
Gem. dem neuen Art. 11 der 3. EU-Führerschein-Richtlinie lehnt ein Mitgliedstaat die Erteilung eines Führerscheins bei Personen ab, denen die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat entzogen wurde. Gleichwohl erteilte Führerscheine müssten zwingend in anderen Mitgliedstaaten abgelehnt werden. Damit stellt sich zukünftig die Frage der unterschiedlicher Prüfungskompetenz nicht mehr. Die wesentlichste Änderung betreffe § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV, wonach die ausländische Fahrerlaubnis nicht gelte für Personen, die vor Erteilung ihren Wohnsitz im Inland hatten. Der Verfasser untersucht sodann die problematischen Fallkonstellationen (Erwerb der FE während der Sperrfrist oder nach Ablauf der Sperrfrist, Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung, Entzug der FE nach Erwerb im Ausland) sowie Fragen der Rechtsanwendung bei Altfällen.
Insgesamt sei nun Rechtsklarheit geschaffen. Allerdings greife ein Großteil der Änderungen erst bei Neufällen ab 19.01.2009. Wegen der gefestigten EuGH-Rspr. und der Gesetzesänderung könnte sich aber keiner mehr auf einen Verbotsirrtum berufen. Zu bemängeln sei allerdings die Unbestimmtheit des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV betr. den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund vom Ausstellerstaat herrührender "unbestreitbaren Informationen".
Bewertung:
Ausgesprochen detailgenau stellt der Beitrag die alte der neuen Rechtslage gegenüber. Einschlägige EuGH-Rspr. wird ausführlich gewürdigt. Daher ein wichtiger Beitrag auf diesem praktisch bedeutsamen, aber noch unsicheren Rechtsterrain.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch.