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dg87

Fortgeschrittener

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1

Freitag, 22. Oktober 2010, 16:47

19.01 und der EUGH

Hi,

irgndwie lässt mich die Frage nicht los. Hab ja schon viele diverse Meinungen gelesen, würde diese aber nochmal genauer aufgreifen, bzw hier diskutieren:

Warum sollte der EUGH positiv für die FS nach dem 18.01 Urteilen? Alleine D schon oft einen Schlag bekomme hat reicht ja nicht aus.
Warum sollte der EUGH nicht sagen so in etwa: "Ok, vorher wurde der Führerschein schon mal entzogen, deshalb ist die Richtlinie eigentlich richtig. Es sollten die Führerscheine zwar Anerkannt werden, aber nicht wenn vorher ein Entzug war?"
Ist etwa die Begründung, dass es dann nicht EU Komform ist das einzige Argument?
Hab halt wie viele hier schon ein bisschen Angst, dass es heißt ok die müssen nicht anerkannt werden und dann haben wir den Salat

Grüße
dg87

charly

Moderator

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2

Freitag, 22. Oktober 2010, 16:54

Ich denke, daß der EUGH dies schon richtig beleuchten wird.

Es geht ja bei den FSen nach dem 18.01.09 nicht nur um den Entzug alleine, sondern auch noch darum ob die Ursache, die zum Entzug geführt hatte, noch verwertbar ist.

Und bei der Verwertbarkeit scheiden sich die Geister. Die EU-Richtlinie spricht von der Sperrfrist des Gerichtes. Deutschland von der Tilgungsfrist, die bis zu 15 Jahre betragen kann.

Und solange dies nicht eindeutig vom EUGH geklärt wird, kommt weder für die FEBen noch für den Betroffenen keine Rechtssicherheit zustande.
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
Bitte keine Fragen per PN, diese werden nur im Forum beantwortet.


ALEXF26

Schüler

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3

Freitag, 22. Oktober 2010, 16:59

dg87
wurdest du schon kontrolliert?

dg87

Fortgeschrittener

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4

Freitag, 22. Oktober 2010, 17:02

Stimmt, das ist eigentlich das der Knackpunkt.
Aber dann denke ich persönlich, dass der EUGH über die Sperrfrist gehen wird.

Was ist deine persönliche Meinung, wie es kommen könnte?

@Alex: Nein ich wurde bisher noch nicht kontrolliert. Ich war nur mal kurz bei der FEB zwecks Umschreibung, hab mir die Papiere geholt und die hat meinen FS angekuckt. (habs dann doch nicht gemacht, ist mir zu Heiß)
Ich fahr auch eigentlich ohne schlechtes Gewissen durch die gegend (obwhol ja BY nicht das Pflaster dafür ist :-) )

emmy

unregistriert

5

Freitag, 22. Oktober 2010, 18:10

Warum sollte der EUGH positiv für die FS nach dem 18.01 Urteilen


Er sollte nicht, er muss sogar.
1- Der FS ist ein Dokument, die Ausstellng Ländersache. Im EU-Vertrag steht das Dokumente gegenseitig anerkannt werden müssen. Der EugH hat sich in seinem Urteilen nach dem EU-Vertrag zu richten.
2. Artikel 11/4 stand in milderer Form schon in der 2 FS-Richtlinie, war da der Art.8/4. Selbst diese "lite-Version" wurde gekippt." eng auszuzlegen" nannte man das.
Art 8/4 der 2 Richtlinie

Zitat

(4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.


Art 11/4 der 3 Richtlinie

Zitat

4. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.

:wink:

Pioneer

unregistriert

6

Samstag, 23. Oktober 2010, 12:25

die hat meinen FS angekuckt
mutig, mutig :pfiff:


habs dann doch nicht gemacht, ist mir zu Heiß
Das war auch besser so in BY. :so23:

schlaubi

Schüler

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7

Samstag, 23. Oktober 2010, 12:46

oben wird geschrieben er sollte nicht nur er muss sogar positiv also für die führerscheininhaber mit einem ausstellungsdatum nach dem 19.1.2009 entscheiden. kann mir das jemand genauer erklären oder ne eindeutige prognose hinsichtlich der zu erwartenden entscheidung des eugh abgeben und diese begründen... und wie lange dauert es in der regel bis der eugh eine entscheidung trifft (von der vorlage bis zum urteil)

Pioneer

unregistriert

8

Samstag, 23. Oktober 2010, 13:05

kann mir das jemand genauer erklären
Das hat @ emmy bereits im Post getan.


eindeutige prognose
Was denn nun, eindeutig oder Prognose. Das schließt sich gegenseitig aus.
Eindeutig geht ohnehin nicht, da niemand Gedankenleser ist und in die Köpfe der Richter des EuGH sehen kann. Dazu müßte man einen Psycho oder eine Glaskugel befragen, Kartenlegen ist auch noch im Angebot, kommt ohnehin alles auf das Gleiche heraus.
Die Prognose ist erhältlich, wenn man im Forum aufmerksam liest, daher hier nur als Stichwort, sie ist positiv.


hinsichtlich der zu erwartenden entscheidung des eugh abgeben und diese begründen
Das ist hier auch bis zum Umfallen diskutiert worden. Empfehlung, bei Interesse intensives Lesen des Forums. Es muß ja nun nicht alles wieder neu durchgehaut werden. :evil:

RA XDiver

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9

Samstag, 23. Oktober 2010, 15:48

EIne sichere Prognose abzugeben ist denkbar unmöglich. Allerdings spricht vieles für eine Entscheidung Pro-EU-FS. Die Gründe kann man nicht "mal eben" und verbraucherfreundlich datun (wo ist eigentlich der Thread mit der langen Ausarbeitung geblieben?).

Fakt ist, die Rechtslage ist hochkompliziert. Hier hilft derzeit nur Vertrauen auf den EuGH (war aber m.E. durchaus begründet ist).
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Pioneer

unregistriert

10

Samstag, 23. Oktober 2010, 15:50

wo ist eigentlich der Thread mit der langen Ausarbeitung geblieben
Im Privattalk ! falls du die Arbeit von @ Eifelfahrer meinst.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (23. Oktober 2010, 16:02)


RA XDiver

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11

Samstag, 23. Oktober 2010, 15:59

Ok, ich wähnte den im öffentlichen Bereich. Aber den zu veröffentlichen brächte wahrscheinlich eh nichts.
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Pioneer

unregistriert

12

Samstag, 23. Oktober 2010, 16:05

Ich denke nicht, dürfte zu schwierig (theoretisch) sein und dem normalen User auch unverständlich, obwohl das eine ertsklassige und aufwendige Arbeit war. :Respekt:

RA XDiver

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13

Samstag, 23. Oktober 2010, 16:08

Stimmt. Der überfordert ja sogar manchen Richter......gg
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dg87

Fortgeschrittener

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14

Samstag, 23. Oktober 2010, 19:09

@pioneer:
hihi, ja ich hab mir auch danach gedacht, ich hätte das nicht machen sollen. Aber ich denke die hatte noch nie einen CZ-FS gesehen, sie forderte nämlich eine Übersetzung vom ADAC :sw68:
Mit der Umschreibung warte ich eben bis der EUGH sein Wort gesprochen hat. Dank die Posts von Emmy und XDiver ist eigentlich meine Frage gut gelöst (davon mal abgesehen, dass ja wirklich viel in anderen Themen im Forum steht, wollte aber nochmal konkret die Meinung im Bezug auf den Eugh haben).
Bleibt nur zu hoffen, dass es möglichst Bald ist :-)

Pioneer

unregistriert

15

Sonntag, 24. Oktober 2010, 10:18

sie forderte nämlich eine Übersetzung vom ADAC
Glück gehabt. Die hatte wirklich entweder keine Ahnung oder keine Lust. :P

xaxol1985

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16

Dienstag, 14. Dezember 2010, 21:49

Urteil?

wann kommt das urteil?18.01.2010?oder wann kann man mit einem urteil rechnen?
Mfg xaxol

ALEXF26

Schüler

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17

Dienstag, 14. Dezember 2010, 21:58

18.01.2010 wird knapp :jojoj:

Ende 2011 kann man mit einem Urteil rechnen.

xaxol1985

Anfänger

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18

Mittwoch, 15. Dezember 2010, 00:48

18.01.2010 wird knapp :jojoj:

Ende 2011 kann man mit einem Urteil rechnen.
sry 2011 war gemeint

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Beiträge: 893

19

Mittwoch, 15. Dezember 2010, 05:25

In der Sache Grasser findet ja die mündliche Verhandlung Anfang Februar vor dem EUGH 11 Monate nach dem Vorlagebeschluss statt. Danach vergehen noch mal 3-4 Monate bis zum Schlussantrag und weitere 3-4 Monate bis zum EUGH-Urteil. D.h. hier ist von einer Entscheidung im Spätsommer/Frühherbst auszugehen.

Da der Vorlagebeschluss bezüglich der 3. Führerscheinrichtlinie aber 5 Monate später kam, wirds hier wohl bis Anfang 2012 dauern. Kann natürlich sein, dass auf einige Verfahrensschritte verzichtet wird und es schneller geht. Kann aber auch etwas langsamer dauern als im Fall Grasser.

DODOXX

Profi

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Beiträge: 752

Führerschein aus: EU Polen GÜLTIG ! BALD EU D :-)

20

Mittwoch, 15. Dezember 2010, 07:40

Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 14. April 2010 -
Mathilde Grasser gegen Freistaat Bayern
(Rechtssache C-184/10)




Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Mathilde Grasser
Beklagter: Freistaat Bayern
Vorlagefrage
Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG1
dahingehend auszulegen, dass ein Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist,
die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis nicht
anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein
ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie feststeht,
ohne dass zuvor der Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme im Sinn des Art.
8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auf den Inhaber des Führerscheins
angewendet hat?



Hier nochmals für das Gedächtnis Fall Grasser
:wink: :DK: :wink: