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Paule

Menschlich

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1

Montag, 1. Februar 2010, 20:15

185 Tage im Kalenderjahr

Hallo Eu-Experten :-),

ich würde mal gerne wissen wie ihr diesen Artikel 12 aus der 3.Richtlinie, der ungeändert aus der 2. Richtlinie übernommen wurde interpretiert.

Zitat

Artikel 12
Ordentlicher Wohnsitz
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort,
an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher
Bindungen oder — im Falle eines Führerscheininhabers
ohne berufliche Bindungen — wegen persönlicher Bindungen,
die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und
dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens
185 Tagen im Kalenderjahr
, wohnt.


Es ist ja bekannt das die Stettiner Behörden in Polen ab Januar die 185 Tage bis zur Ausstellung eines Führerscheins gerechnet haben. Das heißt Anmeldung im August war sinnlos.
Nun kommt das Gerücht auf das auch in Tschechien diese 185 Tage im Kalenderjahr erforderlich werden.


Wie soll das denn verstanden werden 185 Tage im Kalenderjahr?

Interpretationen?

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (2. Februar 2010, 13:31)


CZ-Führerschein

unregistriert

2

Montag, 1. Februar 2010, 21:04

EU-Führerschein CZ

:CZ Fan: Hat jemand seine 185 tage im Jahr erfüllt in dem Land wo der betroffene,seinen EU-Führerschein erwirbt hat er auch das Recht als EU-Bürger dort seinen Führerschein zu machen.Natürlich geht auch schon früher die Prüfung dort zu machen aber der jenige bekommt seine Fahrerlaubnis erst nach ablauf der 185 Tage reglung ab Wohnsitzanmeldung bzw ab Austellung der Bürgerkarte! :CZ Fan:

Link entfernt. Werbelinks und Verweise auf Vermittlerseiten sind hier unerwünscht. Bitte die Forenregeln lesen. Danke Pioneer

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (1. Februar 2010, 22:34)


charly

Moderator

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3

Dienstag, 2. Februar 2010, 18:58

Ich interpretiere dies wie folgt:

- die 185 Tage sind z. B. innerhalb des Jahres 2010 zu erfüllen. Alles andere ist nicht richtlinienkonform.

Aber dies habe ich bereits vor Jahren - sogar noch im Vorgängerforum - in den Raum geworfen. Nur wollte es keiner wahr haben, daß es so ist und nicht anders.
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4

Dienstag, 2. Februar 2010, 19:02

ich hatte mich im Juli 07 amgemeldet und meinen FS im Februar 08 erhalten!
wurde in einen Deutschen nun umgeschrieben...mit 2 maliger Anfrage ans CZ Ministerium!

da war nirgends die Rede von 185 im Kalenderjahr!!!

noch Fragen?
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charly

Moderator

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5

Dienstag, 2. Februar 2010, 19:06

Ich gehe davon aus, daß die 185-Tage-Regelung erst in den letzten Tagen/Wochen genauer überprüft wird.

Wahrscheinlich sogar aufgrund von Hinweisen aus D.

Somit kann man derzeit nur empfehlen, dies genaustens zu beachten.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »charly« (2. Februar 2010, 19:12)


Paule

Menschlich

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6

Dienstag, 2. Februar 2010, 19:12

In DE gibt es diese Regel, wie zb. in Stettin auch nicht, ich denke auch das der Ausdruck im Kalenderjahr etwas ungeschickt übersetzt ist. Vielleicht hat ja Eifelfahrer eine andersprachige Übersetzung des Artikel 12 für uns. :pfiff:

charly

Moderator

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7

Dienstag, 2. Februar 2010, 19:26

hier in Englisch:

Zitat

Article 12
Normal residence
For the purpose of this Directive, ‘normal residence’ means the
place where a person usually lives, that is for at least 185 days
in each calendar year
, because of personal and occupational ties,
or, in the case of a person with no occupational ties, because of
personal ties which show close links between that person and
the place where he is living.
Und hier in französisch:

Zitat

Article 12
Résidence normale
Aux fins de l'application de la présente directive, on entend par
«résidence normale» le lieu où une personne demeure habituellement,
c'est-à-dire pendant au moins 185 jours par année civile,
en raison d'attaches personnelles et professionnelles, ou, dans le
cas d'une personne sans attaches professionnelles, en raison d'attaches
personnelles révélant des liens étroits entre elle-même et
l'endroit où elle demeure.
Toutefois, la résidence normale d'une personne
Auch die engelische und französische Version sprechen von 185 Tagen im Kalenderjahr.
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8

Dienstag, 2. Februar 2010, 19:33

mag auch alles richtig sein! aber wann beginnt mein Kalenderjahr???

August09 - August 10 ist auch ein Kalenderjahr!

steht ja nirgends im selben oder gleichen Kalenderjahr!!! darauf sollte man mal achten!
„Ich finde schon Gehen eine unnatürliche Bewegungsart, Tiere laufen, aber der Mensch sollte reiten oder fahren.“ Gottfried Benn, Schriftsteller

Paule

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9

Dienstag, 2. Februar 2010, 19:38

steht ja nirgends im selben oder gleichen Kalenderjahr!!! darauf sollte man mal achten!
Sehr interessante Auffassung, das hab ich mir nämlich auch schon überlegt.

Kalenderjahr auf Wikipedia:

Zitat

Der derzeit weltweit übliche und insbesondere in Europa gesetzlich gültige Kalender ist der gregorianische Kalender.

Kalenderjahr
„Das Kalenderjahr beginnt mit dem 1. Januar“ [00:00 Uhr] „und endet mit dem nachfolgenden 31. Dezember“ [24:00 Uhr][1]
Neben dem normalen Gemeinjahr zu 365 Tagen, kennt der gregorianische Kalender Schaltjahre zu 366 Tagen – wie schon der julianische Kalender, der aber andere Schaltregeln verwendet. Damit ergibt sich die Länge eines Jahres zu:

1 Kalenderjahr = 365 oder 366 Kalendertage[2]
Wobei ein Kalendertag (00:00–24:00) in der Länge im Allgemeinen dem SI-Tag zu 86.400 Sekunden entspricht – das Gemeinjahr hat also 31.536.000 Sekunden, das kalendarische Schaltjahr 31.622.400. Gelegentlich wird die kalendarische Jahreslänge aber durch das Einfügen von Schaltsekunden korrigiert. Die Schaltsekunden werden am 30. Juni oder 31. Dezember, wenn nötig auch 31. März oder 30. September eingefügt, so dass diese Kalendertage abweichende Länge haben können.(4)

Diese Anpassungen (Schalttage, Schaltsekunden) synchronisieren den Kalender, der die Jahreszeiten und die Tag-Nacht-Zyklen wiedergibt, mit den exakten Beobachtungen des Erdumlaufs um die Sonne und der rotierenden Erde, sowie der zeitmesstechnischen fortlaufenden Zeitskala, koordiniert also die Weltzeit UTC (coordinated universal time) mit der Universalzeit UT (universal time) und der Atomzeit TAI.

Das Jahr wird in 12 Monate eingeteilt. Diese schwanken im gregorianischen Kalender in der Länge, um die ungleich langen Sommer- und Winterhalbjahre abzubilden.

1 Kalenderjahr = 12 Kalendermonate
Ein Kalenderjahr dauert 52 KalenderWochen (zu 7 Tagen) und einen bzw. zwei Tage. Eine Kalenderwoche dauert von Montag bis Sonntag und wird unabhängig vom Jahr gezählt, sodass 52 oder 53 Kalenderwochen in ein Jahr fallen können.[3] Erste Kalenderwoche des Jahres ist die Woche, „in die mindestens vier der ersten 7 Januartage fallen“, d.h., der 4. Januar befindet sich immer in der ersten Kalenderwoche.[4]

1 Kalenderjahr = 52 Wochen 1 oder 2 Kalendertage

Bikerjoe1969

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10

Dienstag, 2. Februar 2010, 19:40

Zitat


während mindestens

185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

:wink:
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Bikerjoe1969« (2. Februar 2010, 19:45)


charly

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11

Dienstag, 2. Februar 2010, 19:43

mag auch alles richtig sein! aber wann beginnt mein Kalenderjahr???

August09 - August 10 ist auch ein Kalenderjahr!


Das Kalenderjahr beginnt immer am 01.01. um 0 Uhr eines Jahres und endet am 31.12. um 24 Uhr eines Jahres

Das was Du als Kalenderjahr definierst ist ein Zeitraum oder bei Firmen das Geschäftsjahr.
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Bikerjoe1969

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12

Dienstag, 2. Februar 2010, 19:50

Da war doch mal was vorm VGH Kassel, 04.12.2009:

Zitat

Das Landratsamt in Slubice hat vielmehr in einer von der Bevollmächtigten des Antragstellers auch in deutscher Übersetzung vorgelegten Bescheinigung vom 12. Mai 2009 dargelegt, der Antragsteller habe den Führerschein auch aufgrund der Tatsache „des nachgewiesenen vorläufigen Aufenthalts in der Ortschaft Slubice sowie der Erklärung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die falsche Angabe über den Aufenthalt im Gebiet der Republik Polen über 185 Tage in jedem Kalenderjahr“ bekommen.

Quelle
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Paule

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13

Dienstag, 2. Februar 2010, 19:58

Zitat

Definition des "ordentlichen Wohnsitzes"
Als "ordentlicher Wohnsitz" gilt der Ort, an dem eine Person gewöhnlich wohnt, d. h. während mindestens 185 Tagen pro Kalenderjahr, und zwar aufgrund persönlicher und beruflicher Bindungen oder – Falle einer Person ohne berufliche Bindungen – aufgrund persönlicher Bindungen, aus denen sich enge Bindungen zwischen der Person selbst und dem Ort, an dem sie wohnt, ergeben.

Beim ordentlichen Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen zu einem anderen Ort bestehen, als ihre persönlichen Bindungen, und die sich aus diesem Grunde abwechseln an verschiedenen Orten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten aufhält, wird davon ausgegangen, dass dieser Wohnsitz sich am Ort ihrer persönlichen Bindungen befindet, sofern sie dahin regelmäßig zurückkehrt. Die letztgenannte Bedingung ist nicht erforderlich, wenn sich die Person wegen einer Dienstreise mit festgelegter Dauer in einem Mitgliedstaat aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule ist nicht mit dem Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes verbunden.

Quelle



:nww:

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14

Dienstag, 2. Februar 2010, 21:16

es ist auch Auslegungssache des Ausstellerstaates!

bisher kennen wird das ja nur von Pl!
und die EU Länder bestätigen ja selber in ihren Schreiben,das alles nach EU Richtlinie erteilt wurde!

meinst nicht auch,das die nicht genauso oder schlauer sind als wir und das nicht wissen,bzw sich darüber Gedanken machen?
Warum sollten die also ihre EUrechtmässigen FS wieder einziehen,wegen Wortklauberei?

zumal ja dann D meinen Schein garnicht hätte umschreiben dürfen!
kann mir nicht vorstellen,das die nicht alles durchkalkuliert haben und wenn die was gefunden hätten,das auch mit aller Macht hätten verteidigt!
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Paule

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15

Dienstag, 2. Februar 2010, 21:30

es ist auch Auslegungssache des Ausstellerstaates!
Ich denke auch, hier liegt der Hund begraben. -Fertig und Punkt! -

charly

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16

Dienstag, 2. Februar 2010, 21:41

es ist auch Auslegungssache des Ausstellerstaates!
als Auslegungssache akzeptiere ich den Zeitpunkt der FS-Ausgabe.

In einigen Ländern erst nach Ablauf der 185 Tage und in anderen Ländern mit Bestehen der Prüfung.

Beim Kalenderjahr gibt es keine Auslegungsssache.
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Oberklops

Zauberlehrling

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17

Dienstag, 2. Februar 2010, 23:13

Kalenderjahr

Aber sicher gibt es da Auslegungsvarianten. Mehrere.
Das Kalenderjahr - vom Kalender her - okay, da gibt es einen einheitlichen, nach dem die Welt sich datiert, das wars aber auch schon.
Russisch orthodoxe und andere orthodxische Gruppen feiern Weihnachten nach dem alten Kalender - am 07.Januar - ebenso feiert man das alte-neue Jahr verschoben.
Eine Firma wird gegründet - am 05.Mai - da interne Kalderjahr der Firma beginnt am 05.Mai. Sowohl für die Buchhaltung als auch fürs Finanzamt. zig-Tausenden Abschreibungen, werden nach Anschaffung zum Ende des Kalderjahres der Anschaffung gemacht... wo sind denn die Buchhalter, die mich unterstützen hier? Das Kalenderjahr eines jeden Hundes (Haustieres) auch das der Menschen beginnt am Geburtstag - das ist nicht immer der 1. Januar! :nö:
Der Fahrschüler, der seine 186 Tage abwarten muss, beginnt sein (perönlich amtliches) Kalenderjahr mit dem ersten Tag der Anmeldung im Jahr.
Stettin und andere Ämter waren der Meinung, dass ein Kalenderjahr am 01.01. beginnt. Wer sich also nach dem 30.06. anmeldet, kann seinen FS erst im nächsten Jahr, nach dem 01.07 erhalten. Auf die eindringliche Frage der Gleichheit (gleiches Recht für alle, die einen warten 6 Monate, die anderen 1 Jahr) wurde in vielen Städten in die Waagschale geworfen, dass man das als Reaktion auf die unsaubere Arbeitsweise der Fahrschulen so auslegen kann. Sicher. Kann man. Wenn man so mit der Behörde umgeht (wo übrigens wie überall eigentlich nette Mädchen und Familienmütter und Väter arbeiten) - muß man sich nicht wundern. Trotz dessen ist es norrmal, wenn jemand in ein neues Land zieht (sich da zumindest anmeldet), vom ersten Tag der Anmeldung sein Kalenderjahr zu zählen. Bsp. 08.08. angemeldet - im nächsten Jahr am 09.02. ist die Zeit rum, am 10.wird der Fs bestellt (in PL online in Warschau) - ca 4 Arbeitstage später trudelt er ein. Das Wort Kalender in diesem Zusammenhang aus seinem Bestand zu lösen und damit Menschen ungewollt zu bervorzugen oder zu benachteiligen liegt sicher nicht im Sinne des Erfinders und Gesetzgebers. Gruesse. Nette natürlich. :wink:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

ickebins69

Fortgeschrittener

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Beiträge: 218

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18

Dienstag, 2. Februar 2010, 23:20

Diese Regel ist nicht so neu, und wird in Stettin schon seit Januar 2008 so gehandhabt.
D.h. 185 Tage im jeweiligen Kalenderjahr und nicht Kalenderjahr übergreifend, so dass bekannte Leute erst im Januar angereist sind, obwohl schon im September geplant.
Rili hin -oder her, so war und ist die Realität..... :momo:

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Beiträge: 893

19

Dienstag, 2. Februar 2010, 23:22

Ich denke auch, dass die Vorschriften über den ordentlichen Wohnsitz auslegungsbedürftig sind.
Auch wenn letztendlich der EUGH Zweifelsfragen entscheiden muss, wird vorher der Ausstellerstaat diese Fragen in eigenen Verantwortung klären müssen.

Nach meinem Verständnis bezieht sich die Regelung mit den 185 Tagen im Kalenderjahr auf eine Person, die mehrere Wohnsitze unterhält und regelmäßig zwischen diesen hin- und herpendelt, also einige Tage am einen, dann einige Tage am anderen Wohnsitz verbringt.
Wenn man hier genau nachzählen will, dann muss man jeweils für ein Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.) nachzählen.
Wer also im Jahr 1 bis Juli im Staat A lebt, dann von August bis zum Mai des Jahres 2 im Staat B, anschließend wieder im Staat 1, der hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Staat 1, auch wenn er 10 Monate am Stück im Staat 2 gelebt hat: hier führt das Beibehalten des Wohnsitzes im Staat 1 zusammen mit dem überwiegenden Aufenthalt im Staat 1 dazu, dass der Wohnsitz im Staat 1 bleibt.

Wer demgegenüber seinen Wohnsitz vollständig verlegt, bei dem dürfte das Kriterium ordentlicher Wohnsitz im Ausstellerstaat schon vor Ablauf der 185 Tage erfüllt sein, das hatte jedenfalls Lexus mal im Verkehrsportal geschrieben.

Kompliziert wird die Sache natürlich noch, wenn man berufliche und private Bindungen mitberücksichtigen muss: dann kommt es u.U. nicht auf ein reines Tage-Zählen an, sondern auf diese Bindungen.
D.h. Tage zählen muss man bei einem alleinstehenden Rentner, aber bei Vorhandensein beruflicher oder privater Bindungen sollten die anderen Kriterien die Hauptrolle spielen.

Pioneer

unregistriert

20

Montag, 8. Februar 2010, 03:03

Diese Aussage habe ich auf einer KBA-Seite dazu gefunden:

Zitat

Im Zentralen Fahrerlaubnisregister werden die seit dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrerlaubnisse mit den internationalen Fahrerlaubnisklassen A bis E gespeichert. Mit der Einführung dieser Fahrerlaubnis gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die gegenseitige unbeschränkte Anerkennung des EU-Führerscheins. Damit entfällt grundsätzlich eine Umtauschverpflichtung auch bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat.
Der letzte Satz dokumentiert geradezu, das ein ständiger WS über mindestens 185 Tage jährlich im FS-Ausstellungsstaat nicht gefordert wird, sonst würde es ja bedeuten, das die Umtauschverpflichtung aus dem Grunde entfällt, weil der FS durch Umzug ohnehin ungültig ist. :klatsch2:
Das ist nun aber mit Sicherheit nicht gemeint und würde dem EU-FS-Recht dann komplett die Grundlage und den damit eigentlich verfolgten Sinn entziehen, nämlich die Freizügigkeit der Bürger in der EU zu gewährleisten, auch ausgedrückt durch die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Dokumente.
Die Behauptung, einen permanenten WS im FS-Ausstellerstaat unterhalten zu müssen ist also einfach Quatsch. Derartige Ansichten sind lediglich windige Geschäftsideen einiger Vermittler mit aktuellem Kundenmangel. :Ma:

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