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Paule

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1

Montag, 30. März 2009, 20:41

RICHTLINIE 2006/126/EG insbesondere Artikel 13 und seine Bedeutung.

Einleitung:

Zitat

16) Das Führerscheinmuster gemäß der Richtlinie
91/439/EWG sollte durch ein einheitliches Muster in
Form einer Plastikkarte ersetzt werden. Gleichzeitig muss
dieses neue Führerscheinmuster aufgrund der Einführung
einer neuen Führerscheinklasse für Kleinkrafträder und
einer neuen Führerscheinklasse für Krafträder angepasst
werden
.


Da immer wieder auf vielen Anbieter Seiten auf diesen Artikel 13 verwiesen wird, möchte ich hier mal etwas Klarheit schaffen. In Artikel 4 sind alle Klassen definiert, siehe Absatz 1 und dieser Umstand wird im folgenden Artikel 13 geschützt.
Das heißt wenn ein Führerschein aus Land xyz noch nicht die einheitlichen Klassen umgesetzt hat, darf der Inhaber mit dieser Klasse in jedem Eu-Land fahren, solange der Führerschein vor dem 19.01.2013 erteilt ist, siehe dazu Absatz 2.
Gleiches gilt natürlich auch für Führerscheine die noch nicht dem EU-FS-Muster entsprechen.
Gleichzeitig wird in Absatz 1 nochmal darauf hingewiesen, das Artikel 11 Abs.4,5,6 in innerstaatlichen Vorschriften umgesetzt werden kann, wann diese Artikel 11 angewendet werden darf regelt Artikel 18.
Es geht hier also um zwei verschiedene Dinge, Bestandschutz für erworbene Klassen Eu-National und Vorschriften National(Artikel 11).


Zitat

Artikel 13
Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden
Führerscheinen

1. Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission
die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der
Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und
den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest.
Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission
die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6
erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften
vornehmen.

2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf
aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen
noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.


Zitat

Artikel 18
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b,
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1,
3, 4, 5 und 6
,
Artikel 12 und die Anhänge I, II und III gelten ab
dem 19. Januar 2009
.


Zitat

Artikel 11
Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung
und die Anerkennung der Führerscheine


4. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein
in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt
oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.
Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines
Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person
ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des
erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen
worden ist.
Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen
Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben
wurde, einen Führerschein auszustellen.


Wie also Anwälte unter all den geschilderten Fakten, noch immer auf den Artikel 13 verweisen, ist mir absolut schleierhaft.
Man kann hier nur vermuten, das diese sich nur halberzig mit diesem Thema beschäftigen.

Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »Paule« (30. März 2009, 21:33)


Xbock

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2

Montag, 30. März 2009, 21:21

und das heißt jetzt?
Das ich meinen Lappen(02.02.09) ins Klo hauen kann oder wie?

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3

Montag, 30. März 2009, 21:34

Nö, das heißt meines Erachtens, dass man sich als Betroffener (Ausstellung ab 19.01.09 und Entzug/Verzicht/Versagung in der Akte) keinen Anwalt suchen sollte, der ausschließlich mit dem Artikel 13 argumentiert. Da könnte man meines Erachtens das Anwaltshonorar gleich ins Klo hauen.

Paule

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4

Montag, 30. März 2009, 21:36

@Eifelfahrer -gp-

@XBock
Zur Anerkennung haben wir andere einschlägige Threads, hier geht es rein um den Artikel 13!

Xbock

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5

Montag, 30. März 2009, 21:41

ok hatte ich falsch aufgefasst/verstanden !

danke eifel

Medusa

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6

Montag, 30. März 2009, 23:45

Um was es bei den heiß geliebten Äquivalenzen geht sieht man hier (wenn auch zu 2. Rili)

21.03.2000 ,EU Kommission zu Äquivalenzen zw. FS Klassen
http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/sg…2000&nu_doc=275
Meine Vorlagefragenidee verrate ich nicht :knips: // Steckbrief

Tamino

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7

Dienstag, 31. März 2009, 07:25

Also, wenn sich Artikel 13 laut seiner Überschrift außschließlich um Äquivalenzen nicht dem EG-Muster entsprechenden Führerscheinen auseinandersetzt,
dann gibt Absatz 1 Satz 2 mal wieder keinen Sinn! Wenn Artikel 11 Absatz 4,5,6 in nationales Recht umgesetzt werden kann und sich Artikel 13 ja nur mit
Äquivalenzen auseinander setzt, müßte das ja bedeuten, daß alle dem EG-Muster entsprechenden FS anerkannt werden müssen, egal wann sie ausgestellt wurden!
Da hätte man Absatz 1 Satz 2 woanders hinpacken müßen, aber nicht unter das Thema Äquivalenzen!
:ka: Da soll mal einer den Durchblick haben :ka:
Ist alles was wir sehen oder scheinen, nur ein Traum innerhalb eines Traumes?

Paule

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8

Dienstag, 31. März 2009, 13:12

Ich denke mal das man diesen Teil im Absatz 1 bewusst mit eingebracht wurde, damit keine Irretationen entstehen. Hatt aber scheinbar seine Wirkung verfehlt. :klatsch2:

Paule

Menschlich

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9

Freitag, 15. Mai 2009, 13:46

Offizielle Stellungnahme vom BMVBS zum Artikel 13:

Zitat

Soweit in verschiedenen Medien mit Hinweis auf Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie immer wieder behauptet wird, dass in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine bis zum 19.01.2013 in Deutschland anzuerkennen seien, trifft dies nicht zu. Diese Regelung über den Bestandsschutz gilt nur, soweit nicht eine spezielle Regelung, wie insbesondere Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie, ausdrücklich Vorschriften über die gegenseitige Nichtanerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse enthält und somit die Durchbrechung eines uneingeschränkten Bestandsschutzes bereits unmittelbar in der Richtlinie geregelt ist. Somit geht diese besondere Regelung in Art. 11 Abs. 4 der allgemeinen Regelung über den Bestandsschutz in Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie vor.



2. Bekämpfung des Führerschein-Tourismus

vanButen

[VERBORGEN]

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10

Freitag, 15. Mai 2009, 14:13

Verstehe ich das richtig, man könnte auch mit einfachen Worten sagen, die Richtline "hebelt sich selbst aus" (den Bestandschutz angehend)?

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11

Freitag, 15. Mai 2009, 15:21

So sehe ich das nicht. Ich bin der Meinung, dass man nicht davon ausgehen sollte, dass der Artikel 13 eine Galgenfrist für den Führerscheintourismus anordnen wollte. Das wäre ja irgendwie blödsinnig, wenn man den Artikel 11 zum 19.01.09 wirksam werden lässt, eine effektive Wirksamkeit aber auf den 19.01.2013 verschieben würde.

Ich bin nach wie vor der Meinung, dass Deutschland den Artikel 11 falsch auslegt. Neu an Artikel 11 Absatz 4 ist meines Erachtens der erste Satz, der eine Führerscheinerteilung während einer in einem anderen Land laufenden Sperrfrist verbietet. So etwas ist ja in der Vergangenheit des öfteren vorgekommen (Möginger). Es gibt ja immer noch Entscheidungen deutscher Oberlandesgerichte, die den Möginger-Beschluss in nationales Recht umsetzen.

In den Artikel 11 hineinzuinterpretieren, dass ein Entzug jetzt etwas anderes ist als zu Kappers Zeiten, erscheint mir Wunschdenken deutscher Behörden und Politiker zu entsprechen.

Wenn ein deutsches Strafgericht einen Entzug ausspricht und damit die Ungeeignetheit für die Dauer der Sperrfrist rechtskräftig feststellt, und der Verurteilte noch während der Sperrzeit ins EU-Ausland zieht, dann ist für eine Mitwirkung deutscher Führerscheinbehörden und MPU-Stellen bei einer Neuerteilung meines Erachtens grundsätzlich kein Raum. Das ergibt sich eindeutig aus der Führerscheinrichtlinie.

Dass man bei einem Entzug einen Neuerwerb im EU-Ausland nach Ablauf der Sperrfrist nicht grundlegend verbieten kann, haben die deutschen Stellen ja eingesehen, weil es der Niederlassungsfreiheit widersprechen würde. Aber die Vorstellung, dass zwischen Ende der Sperrfrist und Ablauf der Tilgungsfrist nur deutsche Stellen über das Ende des Entzuges entscheiden dürfen, ist doch irgendwie absurd.

Epox

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12

Freitag, 15. Mai 2009, 16:56

Wie also Anwälte unter all den geschilderten Fakten, noch immer auf den Artikel 13 verweisen, ist mir absolut schleierhaft.
Man kann hier nur vermuten, das diese sich nur halberzig mit diesem Thema beschäftigen.


Sehe ich auch so,leider ist die Darstellung vom Bundesverkehrsministerium genauso Unlogisch.

Soweit in verschiedenen Medien mit Hinweis auf Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie immer wieder behauptet wird, dass in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine bis zum 19.01.2013 in Deutschland anzuerkennen seien, trifft dies nicht zu. Diese Regelung über den Bestandsschutz gilt nur, soweit nicht eine spezielle Regelung, wie insbesondere Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie, ausdrücklich Vorschriften über die gegenseitige Nichtanerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse enthält und somit die Durchbrechung eines uneingeschränkten Bestandsschutzes bereits unmittelbar in der Richtlinie geregelt ist. Somit geht diese besondere Regelung in Art. 11 Abs. 4 der allgemeinen Regelung über den Bestandsschutz in Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie vor.


Es geht doch in erste Linie um EU-FS,die nach dem 19.01.09 ausgestellt wurden,diese entsprechen doch dem EU-Muster,also sollte doch Artikel 13 gar keine Rolle spielen,was die Aberkennung betrifft.
Die USA haben Barack Obama,
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Lord Vader

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13

Freitag, 15. Mai 2009, 17:24

Also nach meiner Meinung gehen die BRD-Behörden momentan, also laut Medien aufs Ganze. :sf122: "Bestandsschutz" hin oder her. Sie definieren den Artikel 13 blabla...19.01.2009 ab sofort : Nicht anerkennen, aus bumm fertig :bw: .....dafür sollte man ...... :bumm:
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Allzeit Gute, stressfreie, Alkohol und drogenfreie Fahrt wünscht Lord Vader !

Pioneer

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14

Freitag, 15. Mai 2009, 21:55

Auf den Artikel 13 würde ich mich, entgegen der Meinung einiger Anwälte, auch nicht verlassen, aber auf die nachstehende Ansicht des BMVBS ebensowenig.
Somit geht diese besondere Regelung in Art. 11 Abs. 4 der allgemeinen Regelung über den Bestandsschutz in Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie vor.
Wo steht das und woher kommen diese Erkenntnisse.
Das fällt dann eher in den Bereich Träume und Notrettung der eigenen Auslegung beim BMVBS, bzw. bewußte Fehlinformation.
Einen realen und fundierten Hintergrund kann ich dabei nicht erkennen.

In der Richtlinie stehen die Artikel nebeneinander und haben den gleichen Wert, wobei einige zur Rahmenregelung dienen, andere zur Detailregelung, das ist klar. Zusätzlich traten oder treten sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft, das ist auch klar.
Ich kann aber nirgends erkennen, das dort etwas durchbrochen wird, wichtiger oder unwichtiger geregelt ist, bestenfalls sind die Auslegungen dazu unterschiedlich und das betrifft auch nur die übliche komplette Überregulierung in D, das EU-Ausland scheint mit dieser EU-Rili gut zurecht zu kommen.

So wird das noch nichts im Ministerium, aber das wissen die armen Schlucker dort auch wohl längst. :Ma:

Lord Vader

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15

Freitag, 15. Mai 2009, 23:49

Zitat

Das fällt dann eher in den Bereich Träume und Notrettung der eigenen Auslegung beim BMVBS, bzw. bewußte Fehlinformation.
Einen realen und fundierten Hintergrund kann ich dabei nicht erkennen.

-gp- Eben, mehr kann man diesbezüglich nichts mehr hinzu zufügen :DK:
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Paule

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16

Samstag, 16. Mai 2009, 13:10

Wo steht das und woher kommen diese Erkenntnisse.
Das steht im ersten Absatz von Artikel 13. :momo:

Lord Vader

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17

Samstag, 16. Mai 2009, 16:21

Meinst Du das Paule ? :

Zitat

Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission
die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der
Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und
den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest.
Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission
die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6
erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften
vornehmen.
8|
Dies gilt aber nur für dieses :

Zitat

Artikel 13
Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden
Führerscheinen
:hr:
Glauben heisst nicht zu Wissen !!
Allzeit Gute, stressfreie, Alkohol und drogenfreie Fahrt wünscht Lord Vader !

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Lord Vader« (16. Mai 2009, 16:30)


Paule

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18

Sonntag, 17. Mai 2009, 14:23

ohne Worte....

:vogel:
Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission
die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6
erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften
vornehmen.
:gs:

Bikerjoe1969

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19

Sonntag, 17. Mai 2009, 16:15

Das heißt doch letztendlich, daß wir, die einen EU-FS mit Datum nach dem 19.01.09 haben, überhaupt nicht auf ein neues Urteil vom EUGH warten brauchen, oder? Denn in diesem Abschnitt ist doch der Spielraum für die D Behörden gegeben, den EU-FS nicht anzuerkennen, wenn ein Entzug oder Sperre vorliegen.

Bzw. geht es nur noch darum, die RiLi aus der Originalsprache richtig ins deutsche zu übersetzen? :greubel:
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Epox

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20

Sonntag, 17. Mai 2009, 16:47

@Bikerjoe,
im Endeffekt geht es darum wie die Sperrfrißt definiert wird,ist hier so wie in den meisten EU-Ländern die vom Gericht festgelegte Zeit gemeint,oder darf hier D ihre angesetzte Tilgungsfrißt als Maßstab festlegen.
Um eine Harmonisierung des europäischen Führerscheinrechts zu erreichen,sollte eigentlich die vom Gericht verhängte Sperrfrißt gemeint sein,alles andere gibt in meinen Augen keinen Sinn.
Bin auch der festen Überzeugung,das der EUGH in diese Richtung entscheiden wird,da er sonst von seiner gefestigten Rechtsprechung abkommen würde.

Gruss Epox :wink:
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