Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Zitat
16) Das Führerscheinmuster gemäß der Richtlinie
91/439/EWG sollte durch ein einheitliches Muster in
Form einer Plastikkarte ersetzt werden. Gleichzeitig muss
dieses neue Führerscheinmuster aufgrund der Einführung
einer neuen Führerscheinklasse für Kleinkrafträder und
einer neuen Führerscheinklasse für Krafträder angepasst
werden.
Zitat
Artikel 13
Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden
Führerscheinen
1. Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission
die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der
Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und
den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest.
Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission
die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6
erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften
vornehmen.
2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf
aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen
noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.
Zitat
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b,
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1,
3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III gelten ab
dem 19. Januar 2009.
Zitat
Artikel 11
Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung
und die Anerkennung der Führerscheine
4. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein
in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt
oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.
Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines
Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person
ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des
erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen
worden ist.
Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen
Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben
wurde, einen Führerschein auszustellen.

Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »Paule« (30. März 2009, 21:33)
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// Steckbrief Anfänger
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Da soll mal einer den Durchblick haben
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Zitat
Soweit in verschiedenen Medien mit Hinweis auf Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie immer wieder behauptet wird, dass in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine bis zum 19.01.2013 in Deutschland anzuerkennen seien, trifft dies nicht zu. Diese Regelung über den Bestandsschutz gilt nur, soweit nicht eine spezielle Regelung, wie insbesondere Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie, ausdrücklich Vorschriften über die gegenseitige Nichtanerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse enthält und somit die Durchbrechung eines uneingeschränkten Bestandsschutzes bereits unmittelbar in der Richtlinie geregelt ist. Somit geht diese besondere Regelung in Art. 11 Abs. 4 der allgemeinen Regelung über den Bestandsschutz in Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie vor.

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Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Wie also Anwälte unter all den geschilderten Fakten, noch immer auf den Artikel 13 verweisen, ist mir absolut schleierhaft.
Man kann hier nur vermuten, das diese sich nur halberzig mit diesem Thema beschäftigen.
Soweit in verschiedenen Medien mit Hinweis auf Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie immer wieder behauptet wird, dass in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine bis zum 19.01.2013 in Deutschland anzuerkennen seien, trifft dies nicht zu. Diese Regelung über den Bestandsschutz gilt nur, soweit nicht eine spezielle Regelung, wie insbesondere Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie, ausdrücklich Vorschriften über die gegenseitige Nichtanerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse enthält und somit die Durchbrechung eines uneingeschränkten Bestandsschutzes bereits unmittelbar in der Richtlinie geregelt ist. Somit geht diese besondere Regelung in Art. 11 Abs. 4 der allgemeinen Regelung über den Bestandsschutz in Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie vor.
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Führerschein aus: ESP incl. Wohnsitz erteilt 2005
"Bestandsschutz" hin oder her. Sie definieren den Artikel 13 blabla...19.01.2009 ab sofort : Nicht anerkennen, aus bumm fertig
.....dafür sollte man ......
Pioneer
unregistriert
Wo steht das und woher kommen diese Erkenntnisse.Somit geht diese besondere Regelung in Art. 11 Abs. 4 der allgemeinen Regelung über den Bestandsschutz in Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie vor.
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Führerschein aus: ESP incl. Wohnsitz erteilt 2005
Zitat
Das fällt dann eher in den Bereich Träume und Notrettung der eigenen Auslegung beim BMVBS, bzw. bewußte Fehlinformation.
Einen realen und fundierten Hintergrund kann ich dabei nicht erkennen.
Eben, mehr kann man diesbezüglich nichts mehr hinzu zufügen
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Das steht im ersten Absatz von Artikel 13.Wo steht das und woher kommen diese Erkenntnisse.

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Führerschein aus: ESP incl. Wohnsitz erteilt 2005
Zitat
Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission
die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der
Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und
den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest.
Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission
die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6
erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften
vornehmen.

Zitat
Artikel 13
Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden
Führerscheinen
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Lord Vader« (16. Mai 2009, 16:30)
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erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften
vornehmen.

Registrierungsdatum: 12. Februar 2009
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Führerschein aus: CZ mit Erteilungsdatum 19.01.09
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