Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)

Weiter im Artikel 13 steht dann aber folgendes:
Zitat
4. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein
in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt
oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.
Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines
Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person
ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des
erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen
worden ist.
Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen
Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben
wurde, einen Führerschein auszustellen.
Zitat
Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden
Führerscheinen
1. Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission
die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der
Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und
den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest.
Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission
die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6
erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften
vornehmen.
2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf
aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen
noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »mogwai« (13. Dezember 2008, 18:34)
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Weiter im Artikel 13 steht dann aber folgendes:
Zitat
Zitat Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden
Führerscheinen
1. Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission
die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der
Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und
den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest.
Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission
die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6
erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften
vornehmen.
2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf
aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen
noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.

schnellmpu
unregistriert
Das betrifft ja nur Führerscheine die nicht dem neuen Eu-Muster entsprechen, hat somit mit Artikel 11 nichts zutun.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »marco069« (13. Dezember 2008, 20:44)
Pioneer
unregistriert
Das kann wohl auch noch niemand vorhersehen.Es geht mir nur alleine um eine stinknormale Verkehrskontrolle, welches Datum dort relevant ist.
Erteilungsdatum des neuen FS, oder Erteilungsdatum der alten FE ?
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »mogwai« (13. Dezember 2008, 21:16)
Pioneer
unregistriert
Du gehst von einer Umschreibung in einen D-FS aus?Aber wenn der Schein schon Behördenbekannt ist, warum willst Du ihn dann noch umschreiben lassen
schnellmpu
unregistriert
relevant...wofür? anerkennung? stell dir vor, jemand verliert seinen im jahr 2007 ausgestellten, wasserdichten führerschein, verliert ihn am 19.01 und läst sich am 20.01 einen neuen ausstellen...ist die fahrerlaubniss nun ungültig?
Zitat
Meine Frage war nur, ob bei einer Umschreibung das neue Datum was auf der Vorderseite steht, oder das alte Erteilungsdatum was auf der Rückseite steht relevant ist ?
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »mogwai« (13. Dezember 2008, 22:25)
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Und welche Führerscheine sollen dann damit gemeint sein, die nicht nach der Europäischen Gemeintschaft entsprechen?
Irgendwie ist das doch unlogisch, da selbst im Artikel 13, Absatz 1 der Artikel 11, Absatz 4, 5 und 6 erwähnt wird.
(X) und

schnellmpu
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