Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Zitat
Zitat
(1) Die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991
über den Führerschein (3) wurde mehrfach erheblich
geändert. Anlässlich neuerlicher Änderungen empfiehlt
sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung.
Zitat
(2) Die Regelungen zum Führerschein sind wesentliche
Bestandteile der gemeinsamen Verkehrspolitik, tragen zur
Erhöhung der Verkehrssicherheit bei und erleichtern die
Freizügigkeit der Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat
als demjenigen, der den Führerschein ausgestellt
hat, niederlassen. Angesichts der Bedeutung der individuellen
Verkehrsmittel fördert der Besitz eines vom Aufnahmemitgliedstaat
anerkannten Führerscheins die Freizügigkeit
und die Niederlassungsfreiheit der Personen. Trotz
der bei der Harmonisierung der Vorschriften für den Führerschein
erzielten Fortschritte bestehen bei den Vorschriften
über die Häufigkeit der Erneuerung von Führerscheinen
und über die Fahrzeugunterklassen weiterhin
erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, die
zur Unterstützung der Durchführung der Gemeinschaftspolitik
eine stärkere Harmonisierung erforderlich machen.
Zitat
(5) Vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte
oder erworbene Fahrerlaubnisse sollten unberührt bleiben.
Zitat
(6) Führerscheine werden gegenseitig anerkannt. Die Mitgliedstaaten
sollten in der Lage sein, die Bestimmungen
dieser Richtlinie über die Gültigkeitsdauer auf einen Führerschein
ohne begrenzte Gültigkeitsdauer anzuwenden,
der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde und
dessen Inhaber seit mehr als zwei Jahren in ihrem
Hoheitsgebiet ansässig ist.
</b>
Zitat
(9) Der Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen
an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen
eines Kraftfahrzeugs durch Fahrer von Fahrzeugen zur
Personen- oder Güterbeförderung sollte zum Zeitpunkt
der Ausstellung des Führerscheins und danach in regelmäßigen
Abständen erbracht werden. Diese regelmäßige
Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen
gemäß den nationalen Vorschriften wird zur Verwirklichung
der Freizügigkeit, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen
und zur besseren Berücksichtigung
der besonderen Verantwortung der Fahrer dieser Fahrzeuge
beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit
haben, ärztliche Untersuchungen vorzuschreiben, um
die Einhaltung der Mindestanforderungen an die körperliche
und geistige Tauglichkeit zum Führen anderer Kraftfahrzeuge
zu gewährleisten. Aus Gründen der Transparenz
sollten diese Untersuchungen mit der Erneuerung
des Führerscheins zusammenfallen und sich deshalb nach
der Gültigkeitsdauer des Führerscheins richten.

Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (4. Januar 2007, 23:10)
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)

Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)

Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)

Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)

Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Zitat
Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines
Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person
ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des
erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen
worden ist.
Zitat
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b,
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, <span style="color:red;">Artikel 11</span> Absätze 1,
3, <span style="color:red;">4</span>, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III gelten ab
dem 19. Januar 2009.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (4. Januar 2007, 23:21)
Registrierungsdatum: 1. Mai 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Deutschland (BaWü)
Beruf: ( Selbstständig) Vertrieb
Führerschein aus: ESP incl. Wohnsitz erteilt 2005
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Zitat
eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen
Zitat
Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen
Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben
wurde, einen Führerschein auszustellen.

Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Zitat
Lord Vader schrieb am 04.01.2007 23:23
Laut dieser Vorlage hätten wir also noch 2 Jahre Luft und müssten uns bis dahin was einfallen lassen![]()
Zitat
Artikel 13
Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden
Führerscheinen
1. Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission
die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der
Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und
den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest.
Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission
die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6
erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften
vornehmen.
2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf
aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen
noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.

Registrierungsdatum: 1. Mai 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Deutschland (BaWü)
Beruf: ( Selbstständig) Vertrieb
Führerschein aus: ESP incl. Wohnsitz erteilt 2005
Zitat
Paule schrieb am 04.01.2007 23:31
Bleibt dann immer noch das : Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen
Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben
wurde, einen Führerschein auszustellen.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lord Vader« (4. Januar 2007, 23:36)
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Zitat
Lord Vader schrieb am 04.01.2007 23:23
Laut dieser Vorlage

Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Zitat
Lord Vader schrieb am 04.01.2007 23:35
Dies kann aber erst anlaufen, wenn das neue SIS System überall installiert ist !
Zitat
2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf
aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen
noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (4. Januar 2007, 23:38)
Registrierungsdatum: 1. Mai 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Deutschland (BaWü)
Beruf: ( Selbstständig) Vertrieb
Führerschein aus: ESP incl. Wohnsitz erteilt 2005
Zitat
Paule schrieb am 04.01.2007 23:33
<span style="color:red;">2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf
aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen
noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.</span>

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lord Vader« (4. Januar 2007, 23:46)
Registrierungsdatum: 14. September 2006
Geschlecht: Männlich
Beruf: Azubi
Führerschein aus: Ceska Republika
Zitat
Paule schrieb am 04.01.2007 23:31
Ich glaub aber das man im VP der meinung war das:
Zitat
eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen
nur die Sperre und Fahrverbot bedeuten kann.
Zitat
<span style="color:red;">2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf
aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen
noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden</span>
Anfänger
Registrierungsdatum: 1. Mai 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Deutschland (BaWü)
Beruf: ( Selbstständig) Vertrieb
Führerschein aus: ESP incl. Wohnsitz erteilt 2005
Zitat
dankat schrieb am 09.01.2007 13:53
Hi @ all habe da mal ne Frage zu der 3. EU Rl : Habe das jetzt so verstanden das eine MPU für sogenannte Altfälle also nicht mehr nachgefordert werden kann? Da man uns damit ja immer noch in die Kniee zwingen will. Gibt es irgendwo ein Gerichtsurteil wo klar ersichtlich ist das für vergangene Taten und abgelaufener Sperrfrist keine MPU mehr nachgefordert werden darf?
IM voraus vielen Dank. LG dankat
Irgendwie sind die sich im "vereinigten Europa" nicht ganz einig, gelle
Ich brauch auch bald mal Urlaub 
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lord Vader« (9. Januar 2007, 15:33)
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
</span></td></tr></table></div><p class="content"><span class="normalfont"><br>
Zitat
'Lexus' schrieb: date='14.01.2007,
Da es Wochenende ist, hab ich
meinen Übersichtsartikel über die EU-FE
wieder etwas ergänzt:
Zitat
Die Entwicklung ab 2007:
Im Januar 2007 trat die 3. Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG in Kraft, wobei allerdings hinsichtlich der Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen ein abgestuftes Verfahren geregelt wurde, nach dem einzelne Bestimmungen der 2. Führerschein-Richtlinie nach und nach ihre Geltung verlieren und durch die neuen Bestimmungen ersetzt werden, bis dann am 19. Januar 2013 die 2. Richtlinie in ihrer Gesamtheit aufgehoben wird.
Für die Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen ändert sich mit der 3. Richtlinie vom Wortlaut her, dass - mit Wirkung vom 19. Januar 2009 - der Wohnsitzstaat eine ausländische Fahrerlaubnis nicht mehr anerkennt, wenn dem Inhaber zuvor seine Fahrerlaubnis entzogen wurde.
Zitat
In Art. 11 Nr. 4 heißt es hierzu:
"Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.
Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.
Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen."
Und zur Geltung dieser Ermächtigung zur Nichtanerkennung sagt
Zitat
Art. 18:
"Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III gelten ab dem 19. Januar 2009."
Einer besonderen Auslegung wird wohl Art. 13 Nr. 2 bedürfen. Er bestimmt:
Zitat
"Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden."
Die etwas untergeordnete Platzierung im Artikel, der sich ansonsten nur den Äquivalenzen beschäftigt, könnte man bei der Auslegung so auffassen, dass die Bestimmung sich auch nur auf die Weitergeltung äquivalenter Führerscheine bezieht, deren Gültigkeit bis 2013 unangetastet bleiben soll. Andererseits spricht gegen diese enge Auslegung der Wortlaut. "Bestimmungen dieser Richtlinie" bezieht sich sehr eindeutig auf das Ganze und nicht nur auf Artikel 13.
Auch die der Richtlinie vorangestellten Erwägungen helfen nicht recht weiter; in diesem Zusammenhang bestimmt die Nr. 5:
Zitat
"(5) Vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse sollten unberührt bleiben."
Wird die 3. FS-Richtlinie bereits ab 19.01.2007 angewendet (weil sie zu diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt wurde und auch bereits in Art. 17 Abs. 2 eine ausdrückliche Regelung über eine teilweise Sofortanwendung enthält?
Zitat
"Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 91/439/EWG wird mit Wirkung vom 19. Januar 2007 aufgehoben."
Oder ist die Formulierung "Beginn der Anwendung" so zu verstehen, dass es auf die Anwendung der jeweiligen konkreten Bestimmungen ankommt? Dann wäre die Anwendung der Nichtanerkennungsausnahme in das Jahr 2009 zu datieren. Mit dieser Lösung beißt sich aber die zuvor zitierte Bestimmung des Art. 13 Nr. 2, wonach die "alten" Führerscheine bis 2013 geschützt sind.
Hier werden vermutlich die Gerichte wieder eine Auslegungspielwiese finden. Denn weder der Wortlaut noch der mit den Neuregelungen verfolgte Zweck zwingen völlig eindeutig zu einer bestimmten Lösung. Man wird auch kaum argumentieren können, dass es dem Willen von Kommission und Parlament entsprochen habe, den Führerscheintourismus bis 2013 unter besonderen Bestandsschutz zu stellen.
Von daher halte ich es zur Zeit für völlig offen, ob und wie lange es einen solchen ungewollten Bestandsschutz überhaupt geben wird. Hier könnte - wie schon in der Vergangenheit - die verbindliche Auslegung durch den EuGH erfolgen. Dabei sollte durchaus einkalkuliert werden, dass der EuGH die Bestimmung
Zitat
"Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen."
genauso als europarechtswidrig einkassiert, wie er das mit Art. 8 Abs.4 der 2. FS-Richtlinie auch schon getan hat; schließlich ist wohl kaum davon auszugehen, dass sich der EuGH nur durch die Veränderung im Wortlaut von "kann es ablehnen" zu "lehnt es ab" dazu zwingen lässt, seine bisherige Rechtsprechung künftig auf den Kopf zu stellen.
Wahrscheinlich wird sich dem Führerscheintourismus auf Dauer nur dann wirksam begegnen lassen, wenn sämtliche Fahrerlaubniserteilungs-Voraussetzungen in der gesamten EU verbindlich für alle Mitgliedsstaaten harmonisiert werden.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »bek« (4. Februar 2007, 17:32)
Urquell
unregistriert
Zitat
bek schrieb am 04.02.2007 17:22
Diese Bestimmung gilt jedoch erst ab dem 19. Januar 2009. Zudem wird diese Bestimmung voraussichtlich nur auf Fälle nach Inkrafttreten der 3. Führerscheinrichtlinie gelten.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Urquell« (4. Februar 2007, 17:48)
Hits heute: 5 048 | Hits gestern: 4 438 | Hits Tagesrekord: 20 491 | Hits gesamt: 4 849 240 | Hits pro Tag: 3 584,36
Klicks heute: 7 708 | Klicks gestern: 8 931 | Klicks Tagesrekord: 25 180 | Klicks gesamt: 8 937 361 | Klicks pro Tag: 6 606,13
Gezählt seit: 8. September 2008, 00:23
Alter (in Tagen): 1 352,89
Forensoftware: Burning Board® 3.0.9, entwickelt von WoltLab® GmbH