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Bikerjoe1969

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1

Freitag, 11. März 2011, 10:04

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 10.12.2010, 10 S 2173/10: Entziehung der Fahrerlaubnis - zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei Vorliegen zweier nicht tilgungsreifer Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss

Zitat

1. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ist bei Vorliegen zweier nicht tilgungsreifer Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss geboten, auch wenn zwischen ihnen ein vergleichsweise langer unauffälliger Zwischenraum liegt (hier über 9 Jahre).

2. Die Fragestellung für den psychologischen Teil der Untersuchung hat darauf abzustellen, ob der Proband das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen kann.

3. Die Fragestellung für den medizinischen Teil der Untersuchung kann sich jedenfalls dann auf etwaige alkoholkonsumbedingte fahreignungsrelevante Leistungsbeeinträchtigungen erstrecken, wenn Anzeichen für einen unkontrollierten Alkoholkonsum vorliegen (hier bejaht bei zwei Trunkenheitsfahrten tagsüber).


Vollständiger Beschlusstext
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charly

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2

Freitag, 11. März 2011, 11:14

Das war doch eigentlich von vorne herein klar, daß das Verfahren in die Hose geht.

Dies hätte eigentlich jeder Rechtsanwalt erkennen müssen.

Durch den Entzug beginnt die Tilgung erst ab der Neuerteilung bzw. spätestens 5 Jahre nach dem Entzug.

Somit ist die alte Tat verwertbar, sofern innerhalb der Tilgungsfrist was hinzu kommt.
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
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