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Epox

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1

Donnerstag, 2. Oktober 2008, 19:49

VG Sigmaringen 4 K 1299/08 Beschluss vom 03.07.2008/Vergleich im Ausgangsverfahren des EUGH-Vorabentscheidungsverfahrens "Wiedemann" C - 329/06

Zitat

VG Sigmaringen Beschluß vom 3.7.2008, 4 K 1299/08
Anerkennungspflicht bei missbräuchlicher Erlangung der EU-Fahrerlaubnis

Leitsätze

Zum Ausgang des Verfahrens 4 K 1058/05, jetzt 4 K 1299/08. Nach dem Urteil des EuGH vom 26.06.2008 - C - 329/06 - wurde das Verfahren durch gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 3.7.2008, von den Beteiligten angenommen am 8.7.2008, abgeschlossen.

Gründe



1
Den Beteiligten wird gemäß § 106 Satz 2 VwGO zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits folgender Vergleich vorgeschlagen:

§ 1


2
Der Kläger verpflichtet sich, in seinem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis dem Landratsamt R. bis zum 31. Dezember 2009 auf seine Kosten ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten von Prof. Dr. M., Ärztlicher Direktor der Abteilung Rechtsmedizin im Universitätsklinikum U., vorzulegen, zu der Frage, ob bei ihm unter Berücksichtigung des bei ihm festgestellten Drogenkonsums die Fahreignung für die Klasse B mit den darin eingeschlossenen Fahrerlaubnisklassen besteht.

§ 2


3
Der Beklagte lässt den Kläger zur Begutachtung durch Prof. Dr. M. mit sofortiger Wirkung zu.

§ 3


4
Stellt das medizinisch-psychologische Eignungsgutachten nach § 1 dieses Vergleichs durch Beschränkungen und Auflagen nicht ausräumbare Eignungsmängel fest oder legt der Kläger das Gutachten nicht bis zum 31. Dezember 2009 vor, ist das Verwaltungsverfahren insgesamt beendet und bleibt es bei der angeordneten Aberkennung des Rechts, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Fahrzeuge zu führen. Die streitgegenständliche Anordnung vom 27. Oktober 2004 erlangt in diesem Fall Bestandskraft.

§ 4


5
a. Für den Fall, dass der Kläger dem Beklagten ein positives Fahreignungsgutachtens nach § 1 dieses Vergleichs rechtzeitig, also spätestens bis zum 31. Dezember 2009 vorlegt, verpflichtet sich der Beklagte, gegebenenfalls unter Beschränkungen und Auflagen, dem Kläger auf seinen Wiedererteilungsantrag eine Fahrerlaubnis für die Klasse B ohne Absolvierung einer theoretischen oder praktischen Fahrerlaubnisprüfung zu erteilen. Der Kläger erklärt ausdrücklich und verbindlich, dass er mit der Anordnung etwaiger vom Sachverständigen vorgeschlagener Beschränkungen und Auflagen einverstanden ist.


6
b. Der Kläger verzichtet im Gegenzug auf die Fahrerlaubnis, die ihm am 19. September 2004 in Tschechien erteilt wurde und übergibt hierzu, unverzüglich nach der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis, seinen tschechischen Führerschein Nr. EA … der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts R., zur Unbrauchbarmachung und Zurücksendung an die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt K., Tschechien.

§ 5


7
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beklagte verzichtet auf die Geltendmachung seiner außergerichtlichen Kosten mit Ausnahme der in den Bescheiden festgesetzten Gebühren.


8
Dieser Vergleichsvorschlag wird nach § 106 Satz 2 VwGO als gerichtlicher Vergleich mit Eingang der schriftlichen Zustimmungserklärungen beider Beteiligten beim Verwaltungsgericht Sigmaringen wirksam. Die Zustimmung sollte bis spätestens 10.7.2008 erfolgen.


Quelle:http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rec…&pos=71&anz=318
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dimmu666

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2

Freitag, 3. Oktober 2008, 04:17

bis auf den punkt 5.a hört sich doch alles gut an,,,, :sf44:

Pioneer

unregistriert

3

Freitag, 3. Oktober 2008, 07:16

Diesen "Vergleich" habe ich schon irgendwo, ich meine sogar hier im Forum, gelesen.

Worin der Vergleich denn nun wirklich besteht, erschließt sich mir überhaupt nicht, es sei denn, der CZFS wird bis zum 31.12.09 auch in D anerkannt und ihm wieder ausgehändigt. Das ist da so unter Punkt 4 aber nicht zu finden und daher auch eher unwahrscheinlich. :thumbdown:

Dieses Ergebnis hätte er auch ohne Prozeß haben können, es ist also kein Vergleich, sogar die Kostenübernahme geht zu Lasten des Klägers. :vogel:
Zumindest eine Kostenteilung wäre zu erwarten gewesen, da kein Rechtsmißbrauch vorliegt sondern die Sache über den D-WS im FS und neue Eignungszweifel gestorben ist.

In meinen Augen ist das eine nachträgliche, als Vergleich getarnte, Verurteilung in allen Punkten und nichts weiter. :a:
Den ganzen Aufwand hätte er sich auch sparen können und einen neuen EUFS gemacht und fertig.

Was hat der bloß für einen Anwalt. :sw27:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (3. Oktober 2008, 07:26)


Epox

Pressestelle (Moderation)

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4

Freitag, 3. Oktober 2008, 11:23

auf seine Kosten ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten von Prof. Dr. M., Ärztlicher Direktor der Abteilung Rechtsmedizin im Universitätsklinikum U., vorzulegen


Hierbei handelt es sich doch um ein Obergutachten,das kostenmäßig höher liegt als die MPU,zudem wird so ein Obergutachten nur angewandt,wenn mehrere
MPU-Gutachten negativ sind.Bin etwas verwundert,warum so etwas gleich per Gericht gefordert wird,eine normale MPU mit Abstinenznachweiss,hätte doch
auch ausgereicht,somit wäre noch die spätere Möglichkeit gegeben ,ein Obergutachten zu erbringen,aber so. :ka:

Gruss Epox :wink:
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Oberklops

Zauberlehrling

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5

Samstag, 4. Oktober 2008, 01:25


Was hat der bloß für einen Anwalt. :sw27:

Glaube, auf der Website des Anwaltes was von Gewerkschaft, Tariflohn und Einhaltung der Arbeitszeit gelesen zu haben, wor allem setzt er sich ein bei Berufskraftfahrern für die Einhaltung der LENKZEIT :lach:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

Pioneer

unregistriert

6

Samstag, 4. Oktober 2008, 07:24


Gewerkschaft, Tariflohn und Einhaltung der Arbeitszeit gelesen zu haben, wor allem setzt er sich ein bei Berufskraftfahrern für die Einhaltung der LENKZEIT :lach:
Wieso bin ich eigentlich schon wieder so plötzlich auf der Suche nach dem Kotzsmilie. :rp:
Diese polnische Wort Lenkzeit kann ich auch grad nicht ins Deutsche übersetzen. :(lol):