VG Sigmaringen Beschluß vom 3.7.2008,
4 K 1299/08
Anerkennungspflicht bei missbräuchlicher Erlangung der EU-Fahrerlaubnis
Leitsätze
Zum Ausgang des Verfahrens
4 K 1058/05, jetzt
4 K 1299/08. Nach dem Urteil des EuGH vom 26.06.2008 -
C - 329/06 - wurde das Verfahren durch gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 3.7.2008, von den Beteiligten angenommen am 8.7.2008, abgeschlossen.
Gründe
1
Den Beteiligten wird gemäß §
106 Satz 2 VwGO zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits folgender Vergleich vorgeschlagen:
§ 1
2
Der Kläger verpflichtet sich, in seinem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis dem Landratsamt R. bis zum 31. Dezember 2009 auf seine Kosten ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten von Prof. Dr. M., Ärztlicher Direktor der Abteilung Rechtsmedizin im Universitätsklinikum U., vorzulegen, zu der Frage, ob bei ihm unter Berücksichtigung des bei ihm festgestellten Drogenkonsums die Fahreignung für die Klasse B mit den darin eingeschlossenen Fahrerlaubnisklassen besteht.
§ 2
3
Der Beklagte lässt den Kläger zur Begutachtung durch Prof. Dr. M. mit sofortiger Wirkung zu.
§ 3
4
Stellt das medizinisch-psychologische Eignungsgutachten nach § 1 dieses Vergleichs durch Beschränkungen und Auflagen nicht ausräumbare Eignungsmängel fest oder legt der Kläger das Gutachten nicht bis zum 31. Dezember 2009 vor, ist das Verwaltungsverfahren insgesamt beendet und bleibt es bei der angeordneten Aberkennung des Rechts, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Fahrzeuge zu führen. Die streitgegenständliche Anordnung vom 27. Oktober 2004 erlangt in diesem Fall Bestandskraft.
§ 4
5
a. Für den Fall, dass der Kläger dem Beklagten ein positives Fahreignungsgutachtens nach § 1 dieses Vergleichs rechtzeitig, also spätestens bis zum 31. Dezember 2009 vorlegt, verpflichtet sich der Beklagte, gegebenenfalls unter Beschränkungen und Auflagen, dem Kläger auf seinen Wiedererteilungsantrag eine Fahrerlaubnis für die Klasse B ohne Absolvierung einer theoretischen oder praktischen Fahrerlaubnisprüfung zu erteilen. Der Kläger erklärt ausdrücklich und verbindlich, dass er mit der Anordnung etwaiger vom Sachverständigen vorgeschlagener Beschränkungen und Auflagen einverstanden ist.
6
b. Der Kläger verzichtet im Gegenzug auf die Fahrerlaubnis, die ihm am 19. September 2004 in Tschechien erteilt wurde und übergibt hierzu, unverzüglich nach der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis, seinen tschechischen Führerschein Nr. EA … der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts R., zur Unbrauchbarmachung und Zurücksendung an die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt K., Tschechien.
§ 5
7
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beklagte verzichtet auf die Geltendmachung seiner außergerichtlichen Kosten mit Ausnahme der in den Bescheiden festgesetzten Gebühren.
8
Dieser Vergleichsvorschlag wird nach §
106 Satz 2 VwGO als gerichtlicher Vergleich mit Eingang der schriftlichen Zustimmungserklärungen beider Beteiligten beim Verwaltungsgericht Sigmaringen wirksam. Die Zustimmung sollte bis spätestens 10.7.2008 erfolgen.