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21

Dienstag, 30. September 2008, 18:08

Bist ja mal wieder gemein Sachse, :lach:

wenn du es wirklich hinbekommst (was ich nicht glaube) es schriftlich zu bekommen vom Anwalt steht "imho" der weiteren Benutzung nichts im Wege. Vorerst...
Every time you feeds a troll... God kills a kitten! Please, think of the kitten....

dimmu666

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22

Dienstag, 30. September 2008, 18:12

Bist ja mal wieder gemein Sachse, :lach:

wenn du es wirklich hinbekommst (was ich nicht glaube) es schriftlich zu bekommen vom Anwalt steht "imho" der weiteren Benutzung nichts im Wege. Vorerst...
ich meinte schriftlich von der fsst und nicht vom anwalt :momo:

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23

Dienstag, 30. September 2008, 18:40

ja, habe ich ja auch so verstanden,

abert wenn dir ein Anwalt es dir schriflich gibt, dass du dich nicht strafbar machst durch eine Handlung, bekommt der Anwalt deutlich mehr Probleme....
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dimmu666

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24

Dienstag, 30. September 2008, 18:46

ja, habe ich ja auch so verstanden,

abert wenn dir ein Anwalt es dir schriflich gibt, dass du dich nicht strafbar machst durch eine Handlung, bekommt der Anwalt deutlich mehr Probleme....
so mal kurz ne neuigkeit von meinem anwalt:hab ihn gefragt ob die fsst mir eine schriftliche nu zustellen MUSS damit ich nicht mehr fahren darf.die antwort:ja sie MUSS es schriftlich zusenden ansonsten kann man weiterfahren mit d ws.was man nun darüber denken kann ist jedem seine eigene sache...NICHT DER ANWALT SOLL MIRN DAS SCHRIFTLICH GEBEN SONDERN DIE FSST!!! :sw68:

der Sachse

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25

Dienstag, 30. September 2008, 19:06

Hier ist der Link zum Beschluss des VGH BW Klick


Zitat


1. Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, ist § 28 Abs. 4 FeV nicht unanwendbar, sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen maßgeblich.

2. In diesem Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 FeV scheidet der Erlass einer Entziehungsverfügung aus, weil die EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keine rechtliche Wirkung entfaltet hat. In diesen Fällen kommt der Erlass eines feststellenden VA in Betracht, in dem die sich aus § 28 Abs. 4 FeV ergebende Rechtslage klargestellt wird.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »der Sachse« (30. September 2008, 19:24)


dimmu666

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26

Dienstag, 30. September 2008, 19:23

so weit,so gut.aber in meinem schreiben heisst es das sie beabsichtigen,gemäß § 28 absatz 4 fev durch einen verwaltungsakt festzustellen... :bla: :bla: sprich noch haben sie nicht.

der Sachse

unregistriert

27

Dienstag, 30. September 2008, 19:31

Bist ja mal wieder gemein Sachse, :lach:


Fred, ich bin nicht gemein, sondern nur verwundert zu welchen Aussagen sich diese "Profis" hinreißen lassen. Wer so Blind ist das er so eine Aussage von sich gibt, entgegen eines ganz aktuellen Beschlusses des in seinem Gerichtsbezirk zuständigen VGH, der ist auch so bescheuert und gibt "mir" das schriftlich. Im Ernstfall ist so nämlich der Verbotsirrtum fast unvermeidlich, und ein FOF schlicht nicht durch zu bringen. Der Anwalt wäre für diese Aussage auch Schadenersatzpflichtig, so das nicht mal die Geldstrafe aufs eigene Budget schlägt :knips:


Sorry für das "bescheuert", aber eine besseres Wort zu so viel Kompetenz fiel mir absolut nicht ein :knips:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »der Sachse« (30. September 2008, 19:35)


der Sachse

unregistriert

28

Dienstag, 30. September 2008, 19:38

sprich noch haben sie nicht.


Brauchen sie auch nicht. Zumindest in BW und BY ist dein Schein mit D-WS wertlos, da die VGH BW und BY geurteilt haben das diese Fs von vornherein ungültig sind und von vorn herein nicht zum fahren in D berechtigen.

dimmu666

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29

Dienstag, 30. September 2008, 19:46

es ging nur darum das ich noch keine nu habe.......,..sondern die fsst beabsichtigt mir eine zu geben!!!aber bis dato ist von deren seite aus noch nichts passiert!ist doch letztendlich die entscheidung von denen ob sie dich fahren lassen oder nicht....langsam blick ich gar nichts mehr......klar wenn das gericht entscheidet das du ne sperre wegen trunkenheit im strassenverkehr kriegst ist doch auch die fsst der der maßgebliche punkt,die entscheidet wann und wie du deinen fs wieder kriegst.....

der Sachse

unregistriert

30

Dienstag, 30. September 2008, 20:45

klar wenn das gericht entscheidet das du ne sperre wegen trunkenheit im strassenverkehr kriegst ist doch auch die fsst der der maßgebliche punkt,die entscheidet wann und wie du deinen fs wieder kriegst.....


Das ist doch schon mal ein guter Ansatzpunkt
Der VGH BW hat entschieden das ein FS mit D-WS drauf von vorn herein ungültig ist. Somit haben die Fsst im Einzugsgebiet des VGH BW auch keinen Ermessenspielraum mehr einen FS mit deutschem Ws drauf an zu erkennen oder nicht Sie sind an die VGH Entscheidung gebunden. Es ist schlicht und einfach nicht nötig dir eine NU zu erteilen, da dieses Dokument nicht gültig ist in D, genau so als wenn du überhaupt keinen hättest.

schnellmpu

unregistriert

31

Dienstag, 30. September 2008, 20:53

so weit,so gut.aber in meinem schreiben heisst es das sie beabsichtigen,gemäß § 28 absatz 4 fev durch einen verwaltungsakt festzustellen... :bla: :bla: sprich noch haben sie nicht.
wenn da ein verwaltungsakt läuft, der feststellen soll, ob dieser schein gültig ist fällt dieser (noch) nicht in die kategorie "von vornherein ungültig". würde das schreiben mitführen.

wenn die nutzungsuntersagung kommt, kommt sie per einschreiben und du wirst aufgefordert mal mit dem schein vorbeizukommen. also erfahren wirst du das schon.

ungefähr so hat es vielleicht der anwalt gemeint.

dimmu666

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32

Dienstag, 30. September 2008, 21:12



so weit,so gut.aber in meinem schreiben heisst es das sie beabsichtigen,gemäß § 28 absatz 4 fev durch einen verwaltungsakt festzustellen... :bla: :bla: sprich noch haben sie nicht.
wenn da ein verwaltungsakt läuft, der feststellen soll, ob dieser schein gültig ist fällt dieser (noch) nicht in die kategorie "von vornherein ungültig". würde das schreiben mitführen.

wenn die nutzungsuntersagung kommt, kommt sie per einschreiben und du wirst aufgefordert mal mit dem schein vorbeizukommen. also erfahren wirst du das schon.

ungefähr so hat es vielleicht der anwalt gemeint.
:klatsch: :klatsch: jaaaa....endlich...genau...so war das gemeint

Pioneer

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33

Mittwoch, 1. Oktober 2008, 02:51

Zwischen "meinen", Wunschdenken und Tatsachen besteht nur leider ein gravierender Unterschied.

@ der sachse hat das doch , meiner Ansicht nach, klar zum Ausdruck gebracht:

Eine NU ist nicht erforderlich. Es ist von vornherein FoF und der Anwalt ist ein :AT:

Mehr gibt es dazu wirklich nicht zu sagen, da klar geregelt, zumindest erstmal für BW und BY. :lw:

dimmu666

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34

Mittwoch, 1. Oktober 2008, 05:51

na wenn das so ist........das urteil vom vgh ist vom 17.7(link vom sachsen)das schreiben von der fsst ist vom 5.9.warum machen die von der fsst sich also dann erst die mühe und schreiben das sie einen verwaltungsakt nach $ 28 abs. 4 fev vorhätten?warum nich einfach:alter, dein fs ist ungültig,du darfst nicht fahren!schluß punkt aus!wo ist denn da die logik?

Gallier

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35

Mittwoch, 1. Oktober 2008, 20:42

Und wo sind die Urteile wann wer wo von wem ne Geld/Haftstrafe bekommen hat wegen FoFe mit CZ FE und D WS ?
Lieber stehend sterben als knieend leben

Joschi

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36

Donnerstag, 2. Oktober 2008, 09:20

Da heißt es ja NICHT NACHWEIßEN KANN ! so gesehen würde eine WS bescheinigung auch schon reichen. Das der WS aus CZ im Schein stehen muß wird hier mit keinem Wort erwähnt. So, und jetzt fahre ich meinen Truck in die Waschanlage das er schön sauber ist und das mit meiner CZ-Pappe. :wink:
Diplomatie ist, jemanden so zur Hölle zu schicken das er sich auf die Reise freut. :wink: