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ich meinte schriftlich von der fsst und nicht vom anwaltBist ja mal wieder gemein Sachse,![]()
wenn du es wirklich hinbekommst (was ich nicht glaube) es schriftlich zu bekommen vom Anwalt steht "imho" der weiteren Benutzung nichts im Wege. Vorerst...
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so mal kurz ne neuigkeit von meinem anwalt:hab ihn gefragt ob die fsst mir eine schriftliche nu zustellen MUSS damit ich nicht mehr fahren darf.die antwort:ja sie MUSS es schriftlich zusenden ansonsten kann man weiterfahren mit d ws.was man nun darüber denken kann ist jedem seine eigene sache...NICHT DER ANWALT SOLL MIRN DAS SCHRIFTLICH GEBEN SONDERN DIE FSST!!!ja, habe ich ja auch so verstanden,
abert wenn dir ein Anwalt es dir schriflich gibt, dass du dich nicht strafbar machst durch eine Handlung, bekommt der Anwalt deutlich mehr Probleme....
der Sachse
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Zitat
1. Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, ist § 28 Abs. 4 FeV nicht unanwendbar, sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen maßgeblich.
2. In diesem Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 FeV scheidet der Erlass einer Entziehungsverfügung aus, weil die EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keine rechtliche Wirkung entfaltet hat. In diesen Fällen kommt der Erlass eines feststellenden VA in Betracht, in dem die sich aus § 28 Abs. 4 FeV ergebende Rechtslage klargestellt wird.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »der Sachse« (30. September 2008, 19:24)
der Sachse
unregistriert
Bist ja mal wieder gemein Sachse,![]()
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der Sachse
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klar wenn das gericht entscheidet das du ne sperre wegen trunkenheit im strassenverkehr kriegst ist doch auch die fsst der der maßgebliche punkt,die entscheidet wann und wie du deinen fs wieder kriegst.....
schnellmpu
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wenn da ein verwaltungsakt läuft, der feststellen soll, ob dieser schein gültig ist fällt dieser (noch) nicht in die kategorie "von vornherein ungültig". würde das schreiben mitführen.so weit,so gut.aber in meinem schreiben heisst es das sie beabsichtigen,gemäß § 28 absatz 4 fev durch einen verwaltungsakt festzustellen...![]()
sprich noch haben sie nicht.
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wenn da ein verwaltungsakt läuft, der feststellen soll, ob dieser schein gültig ist fällt dieser (noch) nicht in die kategorie "von vornherein ungültig". würde das schreiben mitführen.so weit,so gut.aber in meinem schreiben heisst es das sie beabsichtigen,gemäß § 28 absatz 4 fev durch einen verwaltungsakt festzustellen...![]()
sprich noch haben sie nicht.
wenn die nutzungsuntersagung kommt, kommt sie per einschreiben und du wirst aufgefordert mal mit dem schein vorbeizukommen. also erfahren wirst du das schon.
ungefähr so hat es vielleicht der anwalt gemeint.
jaaaa....endlich...genau...so war das gemeint Pioneer
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