Der VGH Bayern hat es endlich geschafft und die Frage der Fragen dem EuGH mit o.g. Beschluss zur Entscheidung vorgelegt.
Beschluss:
I. Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art. 267 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende
Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie
2006/126/EG dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat
die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen
muss, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person außerhalb
einer für sie geltenden Sperrzeit ausgestellt wurde,
wenn deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten
Mitgliedstaats entzogen worden ist, und diese Person zum
Zeitpunkt der Führerscheinausstellung ihren ordentlichen
Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte?
II. Das Berufungsverfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs über die Vorlagefrage ausgesetzt.
<<<Volltext des Beschlusses>>>
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (5. September 2010, 13:29)